LVwG-650684/4/MZ

Linz, 30.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des F W, W, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.5.2016, GZ. VerkR21-476-2015, wegen des Entzugs der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.12.2015, GZ VerkR21-476-2015, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab dem 1.12.2015, entzogen und dem Bf die Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen.

 

Die Zustellung des genannten Bescheides erfolgte noch am 1.12.2015; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

 

b) Mit dem nunmehr in Beschwer gezogenem Bescheid wurde über den Bf wie folgt abgesprochen:

„I. Es wird Ihnen wegen nicht absolvierter Nachschulung Ihre Lenkerberechtigung der Klassen AM …, A …, und B bis zur Befolgung der Anordnung entzogen.

 

Führerscheindaten: BH Schärding, Nr. 14227354, ausgestellt am 26.06.2014;

 

II. Die Entziehung der Lenkberechtigung wird mit Rechtskraft dieses Bescheides rechtswirksam (wird keine Beschwerde erhoben daher vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides).

 

III. Sie haben nach Rechtskraft dieses Bescheides unverzüglich Ihren Führerschein entweder bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder Ihrer zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.

 

IV. Weiters wird Ihnen das Recht aberkannt, allenfalls von einem ausländischen Führerschein während der Dauer der Entziehung Ihrer Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.“

 

II. Gegen den in Punkt I.b) genannten Bescheid erhob der Bf am 14.6.2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Rechtsmittel begründend bringt der Bf vor, er werde am 16.6.2016 die in Rede stehende Nachschulung abschließen.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz Antrags der Bf abgesehen werden, da strittige Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung nicht zu klären sind. Daher ist eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten und steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen (vgl VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091).

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem oben wiedergegebenen, soweit unstrittigen Sachverhalt aus.

 

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Bf Probeführerscheinbesitzer ist und mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.8.2016 aufgefordert wurde, einen Nachweis über die absolvierte Nachschulung vorzulegen oder sich zum Fehlen eines derartigen Nachweises zu äußern. Von keiner der beiden Möglichkeiten hat der Bf Gebrauch gemacht.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägige Bestimmung des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG),  BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 68/2016, lautet:

 

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) …

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

 

b) § 24 Abs 3 Satz 7 FSG legt unmissverständlich fest, dass, wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen ist.

 

Dass der Bf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.12.2015, GZ VerkR21-476-2015, rechtskräftig für die Klassen AM, A und B vorgeschriebene Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides vorgenommen wurde, ist nicht ersichtlich und wurde dies vom Bf auch nicht einmal behauptet.

 

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer