LVwG-650689/2/KOF/MSt

Linz, 25.08.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn M F, geb. 1979, B, M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. Juli 2016,
GZ: VerkR30-KI-144DU-2016, betreffend Aufforderung, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern,

 

den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

gefasst:

 

I.       

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

 

II.      

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

Der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf) ist bzw. war Zulassungsbesitzer

des Fahrzeuges, Marke: Mercedes Benz, Kennzeichen: x

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid

gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem KFG

·         die Zulassung dieses Fahrzeuges zum Verkehr aufgehoben  und

·         den Bf aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzuliefern.

 

Gegen den 2. Punkt dieses Bescheides – Aufforderung, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzuliefern – hat der Bf innerhalb
offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Für das LVwG ist die im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung geltende
Sach- und Rechtslage maßgebend; die zwischen der Entscheidung der Behörde einerseits und der Entscheidung des LVwG andererseits eingetretenen Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen; VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270 – verstärkter Senat und die nachfolgende Judikatur sowie vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 uva.

 

Dem behördlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass

·         der Zulassungsschein bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mittlerweile abgeliefert und von dieser Behörde der Vermerk:

„Zulassung aufgehoben am 21.7.2016“ angebracht wurde  sowie

·         die Kennzeichentafeln ebenfalls bei dieser Behörde abgeliefert und

deren Verschrottung bereits durchgeführt wurde(n).

 

Die im behördlichen Bescheid – 2. Punkt angeführten Verpflichtungen wurden somit vollinhaltlich erfüllt.

 

 

Es war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und

das Beschwerdeverfahren einzustellen;

VwGH vom 24.05.2011, 2010/11/0222; vom 14.09.2004, 2002/11/0185 ua.

 

 

 

Zu II. – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als einheitlich zu beurteilen und liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler