LVwG-850561/17/BMa/KaL

Linz, 24.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann
über die Beschwerde der A L, vertreten durch x S/D/S & Partner, x, x, L, vom 8. Februar 2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 28. Dezember 2015,
GZ: 0046772/2012 BBV-SuG, wegen Entziehung von Gewerbeberechtigungen

 

zu Recht erkannt: 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:  

 

1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom
28. Dezember 2015, GZ: 0046772/2012 BBV-SuG, wurden A L folgende Gewerbeberechtigungen auf der Rechtsgrundlage des § 87 Abs. 1 Z 3 und des
§ 361 Gewerbeordnung 1994 idgF (im Folgenden: GewO) entzogen: „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Cafes“:

Standort:    L, x                                        GISA-Zahl x,

                   L, x                                        GISA-Zahl x

 

Begründend wurde neben der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, es liege der Gewerbeentziehungsgrund des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Gastgewerbe vor. Es wurde auf zehn rechtskräftige Übertretungen wegen Alkoholausschanks an Jugendliche in einem Zeitraum von nicht einmal neun Monaten sowie zwei rechtskräftig festgestellte Übertretungen der Sperrzeitenverordnung im Jahr 2012, zwei rechtskräftig festgestellte konsenslose Betriebsanlagenänderungen und zwei rechtskräftig festgestellte Übertretungen wegen der Nichteinhaltung von Auflagen von Betriebsanlagen­genehmigungsbescheiden verwiesen.

 

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, die im Wesentlichen ausführt, bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bf sei zu würdigen, dass der Alkoholausschank an Jugendliche auf ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters zurück­zuführen sei, der an einer psychischen Krankheit gelitten und in Folge dessen auf verbotene Substanzen zurückgegriffen habe. Dieser Mitarbeiter sei zwischenzeitig anderweitig eingesetzt worden. Dies sei bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bf zu berücksichtigen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Anzeigen im Wesentlichen auf einen konkreten Exekutivbeamten zurück­gehen würden und dessen Anzeigen zum Teil nicht nachvollziehbar seien. Die Bf habe die bereits erhobenen Rechtsmittel in den angeführten Verfahren aus wirtschaftlichen Aspekten zurückgezogen, um weitere Vertretungskosten in den Verfahren nicht bezahlen zu müssen.

Abschließend wurde der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

1.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verfahrensaktes, dem auch die im Entzugsbescheid zitierten rechts­kräftigten Straferkenntnisse zum Teil angeschlossen sind, dem Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich am 7. März 2016 vorgelegt.

 

1.4. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich durch Einzelrichterin.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verfahrensakt und am 3. August 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Bf in rechtsfreundlicher Vertretung und zwei Vertreterinnen der belangten Behörde gekommen sind.

 

2.   Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Am 24. Mai 2005 hat die Bf die Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe erfolgreich abgelegt. Seit 1. Jänner 2012 ist sie Inhaberin einer Gewerbe­berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar im Standort L, x („A S“) und seit 11. November 2011 Gewerbeinhaberin für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Cafes im Standort L, x („C“).

Sowohl betreffend das Lokal in der x als auch jenes am x in L wurden zahlreiche Übertretungen der Gewerbeordnung und des Oö. Jugend­schutzgesetzes wegen Alkoholausschanks an Jugendliche rechtskräftig festge­stellt. Diese sind folgende:

 

„Strafverfügung vom 26.3.2015, Geldstrafe von € 500,-- (Tatzeitpunkt: 6.3.2015)

Straferkenntnis vom 25.3.2015, Geldstrafe von € 300,-- (Tatzeitpunkt: 27.11.2014)

Straferkenntnis vom 25.3.2015, Geldstrafe von € 300,-- (Tatzeitpunkt: 27.11.2014)

Straferkenntnis vom 3.4.2015, Geldstrafe von € 600,-- (Tatzeitpunkt: 27.2.2015)

Straferkenntnis vom 2.4.2015, Geldstrafe von € 300,-- (Tatzeitpunkt: 27.11.2014)

Straferkenntnis vom 2.4.2015, Geldstrafe von € 300,-- (Tatzeitpunkt: 5.12.2014)

Straferkenntnis vom 23.4.2015, Geldstrafe von € 300,-- (Tatzeitpunkt: 27.11.2014)

Straferkenntnis vom 18.9.2015, Geldstrafe von € 300,-- (Tatzeitpunkt: 20.2.2015) Straferkenntnis vom 8.10.2015, Geldstrafe von € 300,-- (Tatzeitpunkt: 27.2.2015) Straferkenntnis vom 2.11.2015, Geldstrafe von € 500,-- (Tatzeitpunkt: 7.8.2015)

 

Im Strafregister des Magistrates Linz scheinen darüber hinaus folgende Einträge auf: Strafverfügung vom 14.3.2012, Geldstrafe € 200,-- (Tatzeit: 10. 3.2012, wegen Übertre­tung der Sperrzeitenverordnung)

Strafverfügung vom 27.3.2012, Geldstrafe € 250,-- (Tatzeit: 24.3.2012, wegen Übertre­tung der Sperrzeitenverordnung)

Strafverfügung vom 5.9.2013, Geldstrafe € 250,-- (Tatzeit: 8.8.2013, wegen Nichtein­hal­tung einer Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides)

Straferkenntnis vom 23.9.2013, Geldstrafe von 500,-- (Tatzeit: 21.9.2013, wegen konsens­loser Betriebsanlagenänderung)

Straferkenntnis vom 12.6.2014, Geldstrafe € 300,-- (Tatzeit: 6.6.2012, wegen konsens­losem Gastgartenbetrieb)

Straferkenntnis vom 12.3.2015, Geldstrafe von € 300,-- (Tatzeit: 22.12.2014, wegen Nichteinhaltung einer Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides)

Straferkenntnis vom 13.3.2015, Geldstrafe von € 500,-- (Tatzeit: 29.11.2014 und 22.12.2014, wegen konsensloser Betriebsanlagenänderung)“

 

Nach Aktenvorlage wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Mail vom 9. Mai 2016 ein weiterer rechtskräftiger Strafbescheid des Magistrates der Landes­hauptstadt Linz vom 24. März 2016, GZ: 0063866/2015, übermittelt, mit dem die Bf wegen Alkoholausschanks an einen sechszechjährigen Jugendlichen am 13. November 2015 im Zeitraum von 22:00 bis 23:00 Uhr im Lokal
„A S“ rechtskräftig verurteilt wurde. Aus diesem Strafbescheid geht hervor, dass der Jugendliche die Getränke bei einer Kellnerin bestellt, von dieser ausgeschenkt bekommen und auch bei dieser bezahlt hat. Der Jugendliche wurde nicht nach einem amtlichen Lichtbildausweis oder einer Jugendkarte gefragt.

 

Dass der Alkoholausschank auch im Lokal „C“ durch eine Kellnerin erfolgte und nicht nach einem amtlichen Lichtbildausweis gefragt wurde, ergibt sich beispielsweise aus der Strafverfügung vom 26. März 2015,
GZ: 0015490/2015, dem Straferkenntnis vom 25. März 2015,
GZ: 0061400/2014, dem Straferkenntnis vom 25. März 2015,
GZ: 0061402/2014, dem Straferkenntnis vom 2. April 2015, GZ: 0061401/2014, und dem Straferkenntnis vom 23. April 2015, GZ: 0061396/2014, jeweils des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - siehe oben.

In diesem Lokal wurden die alkoholischen Getränke an die Gäste auch in Kübeln verabreicht. Laut Auskunft der Bf wurde dies jedoch in letzter Zeit eingestellt. Das „Kübelsaufen“ findet laut Angaben der Bf nun nicht mehr statt (Bf auf
Seite 3 des Sprachprotokolls vom 3. August 2016).

In der Strafverfügung vom 26. März 2015 und dem Straferkenntnis vom
2. April 2015 ist als bestelltes Getränk jeweils „Kübel Wodka - Red Bull“ angeführt.

 

Der jeweilige Türsteher vor den Lokalen wurde von der Rechtsmittelwerberin angewiesen, keine Jugendlichen unter achtzehn Jahren einzulassen und die beiden im Lokal „C“ beschäftigten Personen, die als Kellner und Kellnerin arbeiten, wurden angewiesen, keinen Alkohol an Jugendliche auszuschenken und Ausweise von Jugendlichen zu kontrollieren. Es wurden auch Hinweisschilder im Lokal platziert, dass kein Alkohol an Jugendliche abgegeben wird (Seiten 5 und 6 des Sprachprotokolls vom 3. August 2016).

Die Bf hat, nachdem sie erfahren hat, dass es dennoch Probleme beim Alkohol­ausschank mit Jugendlichen gegeben hat, ihr Kontrollsystem insofern geändert, als an Jugendliche unter achtzehn Jahren ein Armband ausgegeben wurde, mit dem diese im Lokal erkenntlich sein hätten sollen. Die Jugendlichen haben die Armbänder einfach wieder entfernt (Seite 4 des Sprachprotokolls vom
3. August 2016). Weitere Maßnahmen, um Jugendliche unter achtzehn Jahren zu erkennen, wurden nicht unternommen.

Als Reaktion auf die gehäuft aufgetretenen Verurteilungen wegen Übertretung der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Oö. Jugendschutzgesetz hat die Bf den Kellner K in eines ihrer anderen Lokale versetzt, damit dieser in der Küche arbeiten kann.

Die Bf hat zu den übrigen Übertretungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Oö. Jugendschutzgesetz stehen, kein Vorbringen zu einem Kontrollsystem erstat­tet.

 

Die Bf ist 32 Stunden als Angestellte beschäftigt und betreibt neben den beiden gegen­ständlichen Lokalen in L noch drei weitere Lokale. Sie ist an mehreren Tagen zwei bis vier Stunden in den Lokalen anwesend.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verfahrensakt und dem Ergebnis der mündlichen Ver­handlung ergibt.

Soweit die Bf ins Treffen führt, für sämtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Alkoholausschank an Jugendliche sei K, der ehemalige Kellner im Lokal „C“, verantwortlich, die von ihr angebotene Abgabe von Alkohol in Kübeln finde nicht mehr statt, wird auf die Feststellungen verwiesen, wonach in den diesbezüglich angeführten Strafverfahren der Alkoholausschank durch eine Kellnerin erfolgte, die die Bestellung entgegengenommen und auch nicht nach einem Ausweis gefragt hat. Ein Teil des festgestellten Alkoholausschanks an Jugendliche konnte damit nicht dem Kellner K zugerechnet werden. Die Feststellungen in den rechtskräftigen Strafbescheiden, wonach die Jugendlichen nicht nach dem Alter befragt wurden, stehen im Widerspruch zur Verantwortung der Bf in der mündlichen Verhandlung, die ein umfangreiches Kontrollsystem mit zweifacher Kontrolle der Ausweise, und zwar durch den Türsteher und durch das Bedienpersonal vor Abgabe der Getränke, geschildert hat. Zu Gunsten der Rechts­mittelwerberin wird davon ausgegangen, dass sie Kontrollmaßnahmen zwar angeordnet hat, diese jedoch ineffizient sind.

 

Die Übertretungen der Sperrzeiten und der konsenslose Betrieb sowie die Nicht­einhaltung von Auflagen des jeweiligen Betriebsanlagengenehmigungsbeschei­des werden von der Bf gar nicht bestritten. Der Hinweis durch die Bf, dass die diesbezüglichen Anzeigen nur auf einen Exekutivbeamten zurückzuführen und für sie zum Teil nicht nachvollziehbar seien, vermag den rechtskräftig festgestell­ten Übertretungen nichts entgegenzuhalten.

 

Auf die beantragte Befragung des Kellners K als Zeuge konnte ver­zichtet werden, ist doch bereits aufgrund der Aussagen der Bf und der in Rechtskraft erwachsenen Strafbescheide die Beweislage zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bf zur Ausübung des Gastgewerbes in den beiden Standorten der L A hinreichend geklärt, denn es wird nicht daran gezweifelt, dass von der Rechtsmittelwerberin (ineffiziente) Maßnahmen zur Verhinderung von Alkoholausschank an Jugendliche in die Wege geleitet wurden.

 

2.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

2.3.1. Gemäß § 87 Abs. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber in Folge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvor­schriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuver­lässigkeit nicht mehr besitzt.

 

2.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden beginnend mit dem Jahr 2012 bis Dezember 2014 von der Bf mehrere Übertretungen der Sperr­zeiten­verordnung und wegen Nicht­einhaltung von Auflagen der Betriebsanlagen­bescheide begangen. Weiters wurde die  Betriebsanlage konsenslos geändert und es hat ein konsensloser Gastgartenbetrieb stattgefunden. Daneben erfolgten zehn rechtskräftige Verurteilungen wegen Alkoholausschanks an Jugendliche im Zeitraum von November 2014 bis August 2015.

 

Auch wenn die Bf Anweisungen an ihr Bedienpersonal und an die Türsteher zur Kontrolle des Alters der Jugendlichen gegeben hatte, wurden diese offensichtlich nicht ausreichend beachtet. Das von ihr installierte Kontrollsystem hinsichtlich des Ausschanks von Alkohol an Jugendliche ist damit unzureichend. Dies kommt umso gravierender zum Tragen, als Getränke in einem ihrer Lokale in Kübeln angeboten wurden, was gerade darauf abzielt, dass größere Mengen von Alkohol konsumiert werden und dieses Angebot nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorwiegend Jugendliche anspricht. Unter diesen Umständen wäre die Rechts­mittel­werberin verstärkt gehalten gewesen, ein funktionierendes und geeignetes Kontrollsystem zu installieren.

 

Aufgrund des auffallend sorglosen Umganges mit dem genehmigten Zustand der Betriebsanlagen und Übertretungen der Sperrzeitenverordnung (die Bf hat diesbezüglich ein Kontrollsystem nicht einmal behauptet) ergibt sich, dass die Bf die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt. Das spezielle Getränkeangebot an alkoholischen Gebinden (Abgabe von Alkohol in Kübeln) in einem der Lokale der Rechtsmittelwerberin im Zusammenhang mit der mangelnden Installierung eines funktionierenden Kontrollsystems zur Abgabe von Alkohol an Jugendliche begründet diese Annahme ebenfalls.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der erstinstanzliche Bescheid, mit dem der Bf die Gewerbeberechtigungen im Standort x und x, jeweils L, entzogen wurden, war zu bestätigen.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

 

LVwG-850561/17/BMa/KaL vom 24. August 2016

Erkenntnis

 

Norm:

§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994

 

Rechtssatz:

Aufgrund des auffallend sorglosen Umganges mit dem genehmigten Zustand der Betriebsanlagen und Übertretungen der Sperrzeitenverordnung ergibt sich, dass die Bf die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt. Das spezielle Getränkeangebot an alkoholischen Gebinden (Abgabe von Alkohol in Kübeln) in einem der Lokale der Rechtsmittelwerberin im Zusammen­hang mit der mangelnden Installierung eines funktionierenden Kontrollsystems zur Abgabe von Alkohol an Jugendliche begründet ebenfalls diese Annahme.

 

Beschlagwortung:

Zuverlässigkeit; Entziehung der Gewerbeberechtigung