LVwG-150938/12/DM/SSt

Linz, 25.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des K G, M x, x G, vertreten durch die H/ N & Partner Rechtsanwälte GmbH, M B x, x W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gramastetten vom 22.12.2015, ohne ersichtliche GZ (Erstbescheid vom 07.11.2014, GZ: x),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, Verfahrensgang

 

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke Nr. x und Nr. x, jeweils KG G. Auf dem an diese beiden Grundstücke angrenzenden Grundstück Nr. x wurde unmittelbar entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Garagenbau errichtet.

 

Vormals vertreten durch die Anwälte M & M GmbH, x A, W x, beantragte der Bf mit E-Mail vom 08.10.2013 schriftlich beim Bürgermeister der Marktgemeinde Gramastetten als zuständige Baubehörde (im Folgenden: Erstbehörde) die Vorschreibung der Beseitigung von Bauwerksteilen der baulichen Anlage „10 Kleingaragen (Stahlbeton – Fertigteilgaragen)“ im Standort G, S, Grundstück Nr. x, EZ x, KG G.

 

 

I.1.       Erster Rechtsgang

 

Mit Devolutionsantrag vom 07.08.2014 begehrte der Bf durch seine damalige Rechtsvertreterin, der Gemeinderat der Marktgemeinde Gramastetten möge wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Marktgemeinde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über diesen Antrag in der Sache selbst entscheiden und einen entsprechenden Entfernungsauftrag und Abbruchbescheid erlassen.

 

Dieser Devolutionsantrag wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Gramastetten (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 07.11.2014 (Beschluss des Gemeinderates vom 30.09.2014) mangels Zulässigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung der zu dem gegenständlichen Garagenbau ergangenen Bau- und Benützungsbewilligungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Errichtung und der Bestand des Garagenriegels auf dem Grundstück Nr. x rechtsgültig sei und daher keine baurechtlichen Verfahrensschritte erforderlich seien. Eine Begründung dafür, weshalb der Devolutionsantrag zurückgewiesen wurde, enthält der Bescheid nicht.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine damalige Rechtsvertreterin am 04.12.2014 Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

Mit Schreiben vom 13.01.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme mehrerer Zeugen.

 

Das Landesverwaltungsgericht gab mit Beschluss vom 03.07.2015 der Beschwerde statt, hob den Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2014 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß
§ 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde bildet. Inhalt des Spruchs ist lediglich die auf § 73 AVG gestützte Zurückweisung des Devolutionsantrages. Eine Sachentscheidung liegt nicht vor. Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages finden sich keine Ausführungen, sondern ausschließlich Erwägungen zum rechtsgültigen Bestand des gegenständlichen Gebäudes. Es liegt damit ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, die den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

 

Ergänzend führte das Landesverwaltungsgericht in Unterpunkt 7. seiner rechtlichen Erwägungen Folgendes aus:

 

„Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde sowohl mit der Zulässigkeit als auch mit der Begründetheit des Devolutionsantrages auseinanderzusetzen haben. Dazu wird zu ermitteln sein, wann ein Sachantrag bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht wurde und ob objektive Säumnis eingetreten ist. Weiters wird festzustellen sein, ob ein überwiegendes Verschulden der erstinstanzlichen Behörde an der – allenfalls vorliegenden – Säumnis vorliegt. Dabei werden die von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten Verfahrensschritte zu erheben sein. Nur wenn die Voraussetzungen für den Zuständigkeitsübergang im Devolutionsweg vorliegen, hat die belangte Behörde über den Sachantrag des Beschwerdeführers abzusprechen.

 

Es wird im Übrigen darauf verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dem Nachbarn nach der Oö. BauO 1994 kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags (vgl. VwGH 21. Mai 2007, 2004/05/0236; vlg. auch den Hinweis im hg. Erkenntnis vom 05. Jänner 2015, LVwG-150198/8/VG), sohin kein Rechtsanspruch auf Beseitigung eines konsenslosen Baues (vgl. VwGH 19. Dezember 2000, 2000/05/0221; vgl. auch Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 § 49 Rz 11 mwN) zukommt. Ein diesbezüglicher Antrag eines Nachbarn müsste daher als unzulässig zurückgewiesen werden.“

 

 

I.2.       Zweiter Rechtsgang

 

In seiner Sitzung vom 15.12.2015 befasste sich die belangte Behörde mit dem Antrag des Bf vom 08.10.2013, seinem Devolutionsantrag vom 07.08.2014 sowie dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015 und erließ auf Basis dessen am 22.12.2015 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des Bf vom 08.10.2013 auf Vorschreibung der Beseitigung von Bauwerksteilen der baulichen Anlagen „10 Kleingaragen (Stahlbeton – Fertigteilgaragen)“ im Standort G, S, Grundstücksnummer x, ES x, KG G, als unzulässig zurückgewiesen wurde.

 

In der Begründung des Bescheides legte die belangte Behörde (wie bereits im ersten Verfahrensgang) die zu dem gegenständlichen Garagenbau ergangenen Bau- und Benützungsbewilligungen dar und führte aus, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß bewilligt, ordnungsgemäß ausgeführt und als abgeschlossen zu betrachten seien. Abschließend kam die belangte Behörde – im Einklang mit den rechtlichen Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang – zum Ergebnis, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dem Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, somit auch kein Rechtsanspruch auf Beseitigung eines konsenslosen Baues, zukomme (vgl. VwGH 21.05.2007, 2004/05/0236; vgl. auch den Hinweis im Erkenntnis vom 05.01.2015, LWvG-150198/8/VG, vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/05/0221, vgl. auch Neuhofer, Baurecht § 49 Rz 11 mwN).

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die (nunmehrige) Rechtsvertreterin des Bf, der H/ N & Partner Rechtsanwälte GmbH, am 26.01.2016 erhobene Beschwerde. Darin wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag des Bf auf Erlassung eines Bauauftrages Folge gegeben werde, begehrt. In eventu werden die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung beantragt. Begründend wird vorgebracht, dass die rechtliche Beurteilung deshalb unrichtig sei, weil die belangte Behörde einerseits entgegen dem bindenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015 die Voraussetzungen des Vorliegens einer Säumnis gemäß § 73 AVG nicht geprüft habe, und andererseits der Bf entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde unter Verweis auf die herrschende Lehre einen Rechtsanspruch auf Beseitigung des konsenslosen Baues habe. Darüber hinaus seien der Grenzkataster aufgrund der getroffenen Annahme, es handle sich um eine „fehlerhafte Vermessungsdarstellung“ unrechtmäßig unberücksichtigt geblieben und im Beweisaufnahmeverfahren das Parteigehör nicht eingeräumt worden.

 

Mit Schreiben vom 29.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG trotz eines entsprechenden Antrages, von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0098; 09.10.2014, Ro 2014/05/0076).

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

III.1.     Kein „Übergehen“ der Voraussetzungen des § 73 AVG

 

Der Bf bringt vor, dass die belangte Behörde aufgrund der bindenden Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluss vom 03.07.2015 verpflichtet sei, die Voraussetzungen des Vorliegens einer Säumnis gemäß § 73 AVG inhaltlich zu prüfen. Die Nichtprüfung dieser Voraussetzung führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheides.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde nicht ausdrücklich über den Devolutionsantrag. Vielmehr traf sie eine Entscheidung in der Sache selbst, indem sie den Antrag des Bf gemäß § 49 Oö. BauO als unzulässig zurückwies.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Sachentscheidung immer, zumindest implizit, die Bejahung der (die positive Entscheidung über die) Zuständigkeit verbunden. Dass die Oberbehörde dem Devolutionsantrag stattgibt und damit davon ausgeht, dass die Zuständigkeit auf sie übergegangen ist, braucht aber nicht in einer gesonderten Entscheidung ausgesprochen oder in den Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufgenommen zu werden, da diese Entscheidung keinen selbständigen normativen Gehalt besitzt. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 73 Rz 141 mVa VwGH 15.12.1995, Zl. 95/11/0266; VwGH 28.03.2012, 2010/08/0128).

 

Der angefochtene Bescheid leidet daher aufgrund des bloßen Umstandes, dass nicht ausdrücklich Feststellungen zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages getroffen wurden, nicht an der vom Bf behaupteten Rechtswidrigkeit, setzt doch die angefochtene Sachentscheidung voraus, dass vorweg die Voraussetzungen des Devolutionsantrages und damit auch die Zuständigkeit der belangten Behörde bejaht wurden.

 

Auch der vom Bf ins Treffen geführte Umstand, dass das Landesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 03.07.2016 in seinen rechtlichen Erwägungen explizit darlegte, dass in einem ersten Schritt die objektive Säumnis, in einem zweiten Schritt das subjektive Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis zu prüfen, und nur bejahendenfalls in einem dritten Schritt in der Sache selbst zu entscheiden sei, vermag an diesem rechtlichen Ergebnis nichts zu ändern:

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Hervorhebung des Landesverwaltungsgerichtes). Diese normierte Bindungswirkung erstreckt sich auf die im zurückverweisenden Bescheid geäußerten – die Behebung letztlich tragenden – Gründe und die für die Aufhebung maßgebliche Rechtsansicht. Sonstige im Aufhebungsbescheid – etwa aus verwaltungsökonomischen Gründen – geäußerte Bemerkungen und Rechtsansichten, die außerhalb der die Entscheidung tragenden Gründe liegen, entfalten keine Bindungswirkung. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 26f mwN).

 

Tragender Grund des Aufhebungsbescheides des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015 war der unlösbare Widerspruch zwischen dem ausschließlich auf den Devolutionsantrag gerichteten Spruch und der ausschließlich in der Sache selbst dargelegten Begründung. Die darüber hinaus – erst in Unterpunkt 7 der rechtlichen Erwägungen – geschilderte Anleitung zur schrittweisen rechtlichen Prüfung (1. Zulässigkeit des Devolutionsantrages – 2. Säumnis – 3. Sachentscheidung) enthielt keine eigenständige rechtliche Substanz, sondern diente lediglich der belangten Behörde als Entscheidungshilfe.

 

Selbst wenn die vom Bf behauptete Bindungswirkung vorläge, wäre dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die als fehlend behauptete schrittweise Prüfung ohnehin, wenn auch nur implizit, vornahm, hätte sie ansonsten – wie oben bereits dargelegt – eine Sachentscheidung mangels Zuständigkeit gar nicht erst getroffen.

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Bf durch die Sachentscheidung der belangten Behörde – in Entsprechung seines Devolutionsantrages – wohl nicht beschwert sein kann.

 

III.2.     Kein Rechtsanspruch des Bf auf Beseitigung des konsenslosen Baues

 

Der Bf behauptet, er habe – entsprechend der in der Beschwerde zitierten Lehrmeinung – als Nachbar einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, mit welchem die Verletzung seiner Nachbarrechte durch einen konsenslosen Bau beseitigt werde. Die belangte Behörde hätte sich daher mit den Voraussetzungen der Erlassung eines Bauauftrages inhaltlich eingehend auseinandersetzen müssen und durfte den Antrag des Bf nicht zurückweisen.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO hat die Baubehörde – unabhängig von § 41 leg cit – dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorherigen Zustand wiederherzustellen, wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Gemäß § 49 Abs. 6 Oö. BauO hat die Baubehörde dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist aufzutragen, wenn sie feststellt, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde (Hervorhebungen des Landesverwaltungsgerichtes).

 

Der Oberösterreichische Landesgesetzgeber hat, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, die Rechte der Nachbarn in § 31 Oö. BauO 1994 geregelt. Die Nachbarn sind demnach berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen zu erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Anders als in anderen Bauordnungen (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 der Nö. Bauordnung 1996) hat der Oberösterreichische Landesgesetzgeber dem Nachbarn keine Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren eingeräumt. Im Falle einer konsenswidrigen Bauausführung auf Nachbargrundstücken ist der Nachbar somit darauf angewiesen, dass die Baubehörde – vom Amts wegen – ihrer aus § 49 Oö. BauO 1994 erfließenden Amtspflicht nachkommt (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/05/0221).

 

Gelangt die Oberbehörde im Zuge ihrer „Sachentscheidung“ sodann zu dem Ergebnis, das Anbringen sei unzulässig und kommt die Erstbehörde ihrer – insoweit auch gegenüber „Nichtparteien“ bestehenden – Entscheidungspflicht nicht nach, so hat die Oberbehörde nicht den Devolutionsantrag, sondern in Stattgebung des Devolutionsantrages den Sachantrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.03.2012, 2010/08/0128).

 

Die belangte Behörde hat daher rechtsrichtig den Rechtsanspruch des Bf auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages mangels Parteistellung verneint und dessen Antrag vom 08.10.2013 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die vom Bf zitierte Literatur zu den Nachbarrechten im baupolizeilichen Verfahren berücksichtigt offenkundig die Besonderheit des oberösterreichischen Landesgesetzgebers nicht. Damit ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jener Rechtsansicht gefolgt, die auch das Landesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 03.07.2016 (zwar nicht bindenden, weil außerhalb des auf § 73 AVG begrenzten Entscheidungsgegenstandes) darlegte.

 

Daraus folgt konsequenterweise, dass die Behörde – entgegen der Ansicht des Bf – sich nicht mit den Voraussetzungen der Erlassung eines Bauauftrages inhaltlich auseinanderzusetzen und den Antrag des Bf zurückzuweisen hatte. Weiters konnten mangels Parteistellung des Bf gemäß § 49 Oö. BauO auch dessen Parteirechte nicht verletzt werden, weshalb er auch mit diesem Beschwerdegrund nicht durchdringt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

 

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 24. November 2016, Zl.: E 2605/2016-5