LVwG-850352/32/Re/BHu - 850353/2

Linz, 11.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde von Herrn und Frau W und U H, E, vertreten durch die xpartnerschaft x, R und V in Strafsachen, x, L, vom
4. März 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
5. Februar 2015, GZ: Ge20-6687-19-2014-El, betreffend die gewerbebe­hördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Umwidmung einer bestehenden LKW-Garage zu einer Lagerhalle für die Lagerung von Bitumen­pappe im Standort x, x, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
19. Juli 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im Spruch des bekämpften Bescheides zitierte Betriebsbeschreibung in Bezug auf die im schalltechnischen Projekt angegebene Darstellung der betrieblichen Schallimmissionen für die Verladetätigkeiten wie folgt konkretisiert wird:

 

„- Bis zu 15 LKW-Abtransporte von Fertigprodukten pro Tag [am Verlade- und Lagerplatz Ost werden davon pro Tag bis zu 6 LKW (maximal 30 Paletten) verladen und vorher kommissioniert]

- Umschlag von max. 400 Paletten pro Jahr in der bestehenden Lagerhalle Ost

- Umschlag von max. 10.000 Paletten in der Lagerhalle West

- Umschlag von max. 8.000 Paletten am Verladeplatz zwischen Büro und Produktionshalle

- Umschlag von max. 720 Paletten pro Jahr (30 LKW á 24 Palet­ten) am Lagerplatz Ost entlang der Schallschutzwand

 

Durch die geplante Lagernutzung in der LKW-Garage sind zusätzlich zu den bestehenden Manipulationen folgende Transporte zu erwar­ten:

 

-      max. 3.000 Staplertransporte pro Jahr für die Einlagerung

-      max. 3.000 Staplertransporte pro Jahr für die Kommissionierung

Bezogen auf 220 Arbeitstage ergeben sich daher im Durchschnitt 30 zusätzliche Transporte mit Stapler in die oder aus der Halle pro Tag.“

 

Darüber hinausgehend wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte, zitierte Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 wurde die gewerbebehördliche Betriebs­anlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage der x GmbH in E, x, durch die Umwidmung der bestehenden LKW-Garage zu einer Lager­halle für die Lagerung von Bitumenpappe unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In der Betriebsbeschreibung wird die Änderung als Verwendungszweck­änderung beschrieben. Die bauliche Struktur wird im Wesentlichen nicht ver­ändert. Lediglich eine offene Einfahrt wird mit Torkonstruktion mit integrierten Gehtüren verschlossen. Brandschutztechnische Maßnahmen werden adaptiert. Die Betriebszeiten wurden bereits in einem Verfahren im Jahr 2004 für die Lagertätigkeit im Freien von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr genehmigt. Diesbezüglich ist keine Änderung für die Durchführung von Lagertätigkeiten vorgesehen.

Durch die geplante Lagernutzung in der LKW-Garage werden nach dem Projekt zu den bestehenden Manipulationen zusätzlich folgende Transporte zu erwarten sein:

-       ca. 3.000 Staplertransporte pro Jahr für die Einlagerung

-       ca. 3.000 Staplertransporte pro Jahr für die Kommissionierung

Bezogen auf ca. 220 Arbeitstage ergeben sich daraus 30 zusätzliche Transporte mit Stapler in die oder aus der Halle.

 

Begründend wird im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass der Beurteilung ein Lärmprojekt zugrunde liegt und dieses auch vom Amtssachverständigen beurteilt worden sei. Demnach würde durch die zusätzlichen Staplerbewegungen die bestehende Ist-Situation nicht verändert. Die der Erweiterung zurechenbaren Immissionen würden um mehr als 10 dB unter den Immissionen der beste­henden Betriebsanlage liegen. Dadurch könne eine nachweisbare Veränderung der Bestandssituation ausgeschlossen werden.

Geruchsemissionen und Erschütterungen seien auszuschließen, da derartige ein­gewendete Emissionen nur in Bezug auf den Staplerverkehr denkbar seien. Eine Vielzahl von Fahrbewegungen an Staplern und LKWs sei bereits als genehmigter Bestand anzusehen und sei alleine aus der Zunahme von Fahrbewegungen nicht mit einer Zunahme etwaiger Erschütterungen oder Geruchsemissionen zu rech­nen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Änderung der Betriebsanlage durch Einhaltung der im Spruchteil I. vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nach­teilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

2. Die Antragsteller haben gegen diesen nach § 81 ergangenen Genehmigungs­bescheid vom 5. Februar 2015, mit Schriftsatz vom 4. März 2015, Beschwerde erhoben.

Dies nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen mit der Begründung, die vom Sachverständigen im Lärmprojekt der x x GmbH zugrunde gelegte bestehende Ist-Situation sei keine geeignete Grundlage. Eine Änderungs­genehmigung laut Bescheid vom 14. Mai 2004 habe die Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung einer Lärmschutzwand, Erwei­terung der Hof- und Lagerflächen und Errichtung von Flugdächern beinhaltet. Die Lärmschutzwände seien zwar errichtet worden, nicht allerdings die Flugdächer, welche ebenfalls einen Lärmschutz darstellen würden. Diese seien als konsens­gemäße Situation zu simulieren bzw. zu berechnen, um eine taugliche Grundlage zu bilden. Bei den zusätzlich zu erwartenden Staplerfahrten sei von einem 5-fachen Lagerumschlag pro Jahr ausgegangen worden, wobei diese Annahme lediglich aus den Angaben der Konsenswerberin resultiere. Ob dies den tatsäch­lichen Verhältnissen entsprechen kann, sei nicht nachvollziehbar. Von einem höheren Auftragsvolumen sei auszugehen. Auch dass bei den Bitumenbahnen üblicherweise nur zwei Paletten übereinander gestellt werden, sei bloß eine Vermutung. Bei einem Stapel von drei oder vier Paletten übereinander wäre die Lagerkapazität samt Fahrbewegungen entsprechend erhöht. Erhebungen bzw. Ermittlungen diesbezüglich seien nicht durchgeführt worden. Die angeführten Emissionswerte ergäben, dass die Einzelereignispegel weit über den zulässigen Lärmwerten lägen. Es reiche nicht aus, den energieäquivalenten Dauerschall­pegel als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, veränderliche Schallwerte würden vom Menschen wesentlich störender empfunden werden als ein gleichbleibendes Dauergeräusch. Die Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen sei notwendig gewesen, auch bezüglich Gesundheitsgefährdung oder Beeinträchtigung der Nachbarn. Erhebungen bezüglich Geruchsbelästigung und Erschütterungen seien unter­lassen worden. Es wurde lediglich festgestellt, dass nicht mit einer Zunahme etwaiger Erschütterungen oder Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Diese Annahme, basierend auf den angenommenen zusätzlichen 6.000 Fahrbewe­gungen, sei nicht nachvollziehbar. Über die Art der Fahrzeuge werden keine Fest­stellungen getroffen. Bei dieselbetriebenen Staplerfahrten wäre mit entsprechen­den Geruchs- und Staubpartikelemissionen zu rechnen. Bitumenpappe bzw. Bitumenbahnen würden krebserregende Stoffe enthalten, die aus dem Material emittieren. Diesbezüglich seien keine Ermittlungen durchgeführt worden, Fach­gutachten fehlen. Die Einholung von Gutachten hätte die Versagung der Genehmigung zur Folge.

Die betroffenen Grundstücke würden laut Flächenwidmungsplan als Betriebsbau­gebiet bzw. eingeschränktes gemischtes Baugebiet ausgewiesen sein. Die Wid­mungskategorie „eingeschränktes gemischtes Baugebiet“ bedeutet, dass die Anlagengenehmigung nie in der konkreten Form erteilt hätte werden dürfen und auch eine Änderungsbewilligung nicht zulässig sei. Aus der Betriebstypenver­ordnung ergebe sich, dass im gemischten Baugebiet nur Betriebe zulässig sind, wenn sie keinen industriellen Charakter aufweisen. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben. Beantragt wird die Einholung ergänzender Gutachten sowie in der Folge die Ab- bzw. Zurückweisung des Antrages.

 

3. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Folge ein ergänzendes Ermittlungs­verfahren eingeleitet und durchgeführt, insbesondere eine gutachtliche Äußerung der Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, L, x, zu den Nachbarvorbringen betreffend Geruch bzw. Luftschadstoffen eingeholt. In dieser gutachtlichen Aus­sage vom 10. April 2015, GZ: UBAT-2015-28286/3, kommt der beigezogene Amtssachverständige nach befundmäßiger Aufbereitung, Darstellung der Berech­nungsmethode bzw. der angewendeten Ausbreitungsrechnung zum Ergebnis:

Mittels des gewählten Ausbreitungsmodells, welches den Stand der Technik dar­stellt, werden auf der Parzelle Nr. x der KG E folgende rechnerische Schadstoff­immissionszusatzkonzentrationen ermittelt:

Kohlenmonoxyd (CO):                      <   3 % des Grenzwertes des IG-L

Partikel (PM):                         <   3 % des Grenzwertes des IG-L

Stickstoffdioxyd:                                < 50 % des Grenzwertes des IG-L

Unter Berücksichtigung der konservativen Emissionsannahme (2 Stapler gleich­zeitig und durchgehend mit durchschnittlicher Motorleistung von 2/3 der Nenn­leistung im Dauerbetrieb für neun Stunden pro Tag) könne davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Grenzwerte des IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft) am gegenständlichen Beurteilungspunkt deutlich unterschritten werden.

 

Unter Berücksichtigung auch dieses Gutachtens hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit der Beschwerdevorentscheidung vom 4. Mai 2015,
GZ: Ge20-6687-19-2014-El/Goe/Ra, die Beschwerde der Ehepartner U B und W H, E, vertreten durch Rechtsanwälte x, L, vom 4. März 2015, erhoben gegen den Genehmigungsbescheid derselben Behörde vom 5. Februar 2015,
GZ: Ge20-6687-19-2014-El, als unbegründet abgewiesen. Dies zunächst unter Hinweis auf den mit der Beschwerde vom 4. März 2015 bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Februar 2015, auf dessen Sachver­haltsdarstellung verwiesen wird.

 

4. Innerhalb offener Frist haben die Beschwerdeführer, vertreten durch die xpartnerschaft x, L, mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Entscheidung sei rechtlich unrich­tig und werde ergänzend zur Beschwerde vom 4. März 2015 ausgeführt, dass mit Bescheid vom 14. Mai 2004, GZ: Ge20-6687-11-2004, eine Lärmschutzwand sowie ein Flugdach im Bereich des östlichen Lagerplatzes genehmigt worden seien. Es sei wesentlich, dass zwar die Lärmschutzwand errichtet worden ist, nicht jedoch die Flugdächer. Wenn die Behörde nunmehr davon ausgehe, dass dem seiner­zeitigen Projekt kein Lärmprojekt zugrunde lag, sodass die Errichtung des Flug­daches schalltechnisch nicht notwendig gewesen sei, so gehe sie von einer falschen Grundlage aus. Das Fehlen eines Lärmprojektes könne nicht die Not­wendigkeit für die Errichtung des Flugdaches schalltechnisch rechtfertigen. Als Grundlage der Lärm-Ist-Situation sei die konsensgemäße Situation heranzu­ziehen, sodass im nunmehrigen schalltechnischen Projekt die herangezogene Lärm-Ist-Situation tatsächlich keine taugliche Grundlage für die zu erwartende Lärmsituation sei.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde, dass es zulässig sei, dass Schall­pegelspitzen bis zu 25 dB über dem Beurteilungspegel liegen, wird darauf hinge­wiesen, dass es nicht ausreiche, den energieäquivalenten Dauerschallpegel als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, gerade bei unterschiedlichen Geräuschqua­litäten und Frequenzspektren, da bei derartigen Schallwerten eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung oder Lärmbelästigung vorliegen könne, die konkrete Situation daher durch einen medizinischen Sachverständigen zu bewerten sei.

Das darüber hinaus von der belangten Behörde für die Beurteilung der Geruchs- und Schadstoffemissionen angesprochene nachträglich eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie und Luftreinhaltetechnik, wonach gesetzliche Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft deutlich unterschritten würden, sei den Beschwerdeführern nie übermittelt worden. Sie hätten daher keine Mög­lichkeit gehabt, diese Ausführungen nachzuvollziehen und zu überprüfen.

Schließlich werde bei der Beurteilung der Geruchsfreisetzungen durch Erwär­mung von Bitumenprodukten übersehen, dass es gerade im Inneren der Lager­halle zu einer entsprechenden Temperaturentwicklung und zu einer Steigerung der Emissionen komme. Es seien Erhebungen und Feststellungen darüber erfor­derlich, ab welcher Temperatur von den Bitumenprodukten Emissionen ausgehen und ob die Bitumenprodukte bei der nunmehr geplanten Lagerung solchen Temperaturen ausgesetzt seien.

 

Beantragt werde die Aufhebung des Bescheides und die Ab- bzw. Zurückweisung des von den Genehmigungswerbern gestellten Antrages.

 

5. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat den Genehmigungsbescheid, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorge­legt. Die belangte Behörde hat dabei auf das eingeholte luftreinhaltetechnische Gutachten (s.o.) verwiesen.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: Ge20-6687-19-2014, Einholung ergänzender Gutachten unter Wahrung des Parteiengehörs sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2016.

 

Zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden neben den Verfahrens­parteien auch Amtssachverständige für die in der Beschwerde relevierten Fach­bereiche Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Medizin beigezogen. Die Amts­sachverständigen haben befundmäßige Ausführungen und Gutachten abgegeben sowie ergänzende Fragen der Verfahrensparteien beantwortet, sodass abschlie­ßend keine Fragen offen blieben.

 

6. Nachstehender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

 

6.1. Im Rahmen der Ergänzung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde den Beschwerdeführern in Entsprechung ihrer dies­bezüglichen Forderung das von der belangten Behörde eingeholte lufttechnische Gutachten der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der
Oö. Landesregierung vom 10. April 2015 zur Kenntnis gebracht. Als Ergebnis dieser Beurteilung wurde unter Berücksichtigung einer konserva­tiven Immissionsannahme (zwei Stapler gleichzeitig und durchgehend mit durch­schnittlicher Motorleistung von 2/3 der Nennleistung im Dauerbetrieb für neun Stunden pro Tag) davon ausgegangen, dass sämtliche Grenzwerte des Immis­sionsschutzgesetzes-Luft am Beurteilungspunkt deutlich unterschritten werden.

 

6.2. Zu dieser Beurteilung haben die Beschwerdeführer mit Äußerung der rechts­freundlichen Vertretung vom 20. August 2015 entgegnet, dass sich dieses Gut­achten lediglich auf die Geruchs- bzw. Schadstoffemissionen durch die in Ver­wendung stehenden Dieselstapler für die hinkünftig errechneten zusätzlichen Staplerbewegungen beziehe, nicht jedoch, wie die konkrete Ist-Situation sei bzw. ob durch die zusätzliche Lagerung der hergestellten Bitumenprodukte Geruchs- und Schadstoffimmissionen bzw. Gesundheitsgefährdungen zu erwarten sind. Eine abschließende Beurteilung sei nicht möglich, weshalb ein ergänzendes Gut­achten, in welchem die lagernden Bitumenbahnen berücksichtigt werden, not­wendig wird. Dies, um die Geruchs- und Schadstoffsituation und auch eine davon ausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung beurteilen zu können.

 

6.3. Zum Beschwerdevorbringen, insbesondere zur oben zitierten Gegenäuße­rung der Beschwerdeführer hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom lufttechnischen Sachverständigendienst des Amtes der Oö. Landesre­gie­rung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik eine ergänzende gutachtliche Äußerung des Amtssachver­ständigen vom 24. November 2015, GZ: UBAT-2015-28286/5-Bk/Kb, eingeholt. Darin stellt der Amtssachverständige ergänzend zu seinen bereits getroffenen Feststellungen zur Geruchs- bzw. Schadstoffbelastung durch insgesamt 6.000 Staplerfahrten pro Jahr (3.000 zur Ein- und Auslagerung und 3.000 zur Kommissionierung) zur Frage, ob negative Einwirkungen auf die Nachbarn H (Grundstück Nr. x, KG E) zu erwarten sind, wie folgt fest:

 

1.) Bezüglich der Wahl der Staplerbewegung wurde aufgrund der gestellten Beweisfrage der emissionstechnisch schlechteste Betriebsfall gewählt. Dieses gewählte Szenario bein­haltet, wie im Gutachten beschrieben, die Wahl von zwei 6 m breiten Linienquellen zur Darstellung der Fahrfläche sowie einen 9h durchgehenden Betrieb von 2 Dieselstaplern mit je 2/3 Nennleistung. Aus fachlicher Sicht ist durch diese Emissionsauswahl der soweit abschätzbare gesamte Staplerverkehr in diesem Betriebsarealbereich abgedeckt.

 

2.) Zur Frage, ob durch die Lagerung von Bitumenprodukten, im gegenständlichen Fall handelt es sich um verpackte Bitumenbahnen in Rollenform, Geruchs- und Schadstoff­emissionen zu erwarten sind ist anzuführen, dass in der derzeit bekannten Umwelt­schutztechnik diese Problematik bisher noch nicht aufgetreten ist. Es gibt daher auf der­artige konkret auftretende Fälle keine entsprechende Literatur und fachliche Aussagen.

 

Da Bitumen überwiegend von der Bauwirtschaft (Asphaltierung und Verarbeitung von Bitumenbahnen) verarbeitet wird, hat die Problematik der Exposition von Arbeitnehmer gegenüber Bitumeninhaltsstoffe Eingang gefunden. In D wurde auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung 1997 der Gesprächskreis BITUMEN gegründet. Der Gesprächskreis arbeitet an der Abklärung und Minimierung möglicher Gesundheitsgefahren durch Dämpfe und Aerosole aus Bitumen. Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat 2000 auf Vorschlag des Gesprächskreises einen technisch begründeten Grenzwert für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen in Höhe von 10 mg/m3 festgelegt. Mit der Gefahrstoffverordnung wurden am 1. Januar 2005 alle technisch bedingten Grenz­werte ausgesetzt, auch der Grenzwert für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen bei der Heißverarbeitung.

2006 und 2008 sind die umfangreichen EU-Verordnungen zu Chemikalien in Kraft getre­ten, die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 1907/2006) und die CLP-Verordnung (Ver­ordnung (EG) 1272/2008). Bitumen gehört zu den 1.000-Tonnen-Stoffen. Die Mehrzahl der Studien, die im Rahmen von REACH zur Ermittlung der toxikologischen Eigenschaften von Bitumen durchgeführt wurden, wurde vom Gesprächskreis BITUMEN begleitet. Es hat sich u.a. ergeben, dass bei hohen Konzentrationen im Tierversuch und beim Menschen (bei den beim früheren Einbau von Gussasphalt üblichen Expositionen bis 60 mg/m3) Rei­zungen der Atemwege verursacht werden. Dies hat zu einem DNEL von 2,9 mg/m3 für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen geführt.

 

Name des Produkts / Inhaltsstoffs

Typ

Exposition

Wert

Population

Asphalt

DNEL

 

 

 

DNEL

Langfristig         8 Stunden

Einatmen          Zeitlich

                       gemittelter

                       Grenzwert

Langfristig        24 Stunden

Einatmen         Zeitlich

                       gemittelter

                       Grenzwert

2.9 mg/m³

 

 

 

0.6 mg/m³

Arbeiter

 

 

 

Verbraucher

 

Der DNEL-Wert (Derived no-effect level) stammt aus Anhang 1, Nummer 1.0.1 der euro­päischen chemikalienrechtlichen REACH-Verordnung, die am 1. Juli 2007 in Kraft getre­ten ist. Er beschreibt den Expositionsgrenzwert, unterhalb dessen ein Stoff nach dem Kenntnisstand der Wissenschaft zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt. Entsprechend der REACH-Verordnung hat der Registrant (Hersteller oder Impor­teur) eines Stoffes die DNEL-Werte für die wahrscheinlichsten Expositionswege (oral, dermal, inhalativ) und die wahrscheinliche Expositionsdauer und -häufigkeit anzugeben. Je nach möglichen Expositionswegen kann es notwendig sein, verschiedene DNEL-Werte für relevante Verbrauchergruppen (Arbeitnehmer, Verbraucher, etc.) anzugeben. Der Weg zur Bestimmung des DNEL-Wertes ist in Anhang 1, Nummer 1.4.0 beschrieben und beruht im Wesentlichen auf toxikologischen Bewertungen der entsprechenden Stoffe.

Im gegenständlichen Fall wäre aus fachlicher Sicht der DNEL-Wert für 24h prinzipiell geeignet als Bewertungsmaßstab unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Sicherheits­faktors für die entsprechende Expositionsdauer für einen Anrainer.

In der Literatur sind derzeit keine belastbaren Daten für ‚Ausdünstungen‘ von Bitumen­bahnen angeführt, sondern es wird lediglich die verbale Aussage zitiert, dass von Bitumen unter 80°C keine Emissionen zu erwarten sind. Um dennoch eine Abschätzung vornehmen zu können, wurde auf Basis unterschiedlicher flächenhafter Emission (25 x 25 m) bei ortsüblichen meteorologischen Bedingungen abgeschätzt, welche Immis­sionskonzentrationen zu erwarten sind.

 

Emissionsstärke der Flächenquelle [g/h]

Abgeschätzte Immissionen [µg/m3]

Faktor in Bezug auf 600 μg/m3

100

<   10 μg/m3 ab 50m Entfernung

<   20 μg/m3 ab 25m Entfernung

<   50 μg/m3 ab 8m Entfernung

Faktor 60 Faktor 30 Faktor 12

10

<  1 μg/m3 ab 50m Entfernung

<  4 μg/m3 ab 25m Entfernung

<  9 μg/m3 ab 8m Entfernung

Faktor 600 Faktor 150 Faktor  67

Die Annahme einer Ausdünstung von 100 g/h für die gelagerten, abgekühlten Bitumen­rollen erscheint aus fachlicher Sicht unnatürlich hoch. Selbst bei diesem Szenario würde der DNEL-Wert von 600 μg/m3 in 25 m Entfernung um einen Faktor 30 unterschritten werden. Für eine Abschätzung der Immissionen, verursacht durch die Lagerung von Bitu­menbahnen erscheint die Annahme einer Restemission von 10 g/h aufgrund des niedri­gen Dampfdruckes der Bitumeninhaltsstoffe und in Ermangelung anderer belastbarer Daten als plausibel. Für diese Emissionsannahme ergibt sich in 25 m Entfernung eine mögliche Immissionskonzentration, welche den publizierten DNEL-Wert von 600 μg/m3 um den Faktor 150 unterläuft.

 

Derartige Emissions-, Immissionsproblematiken spielen eventuell in der Betrachtung von Schadstoffen in geschlossenen Wohnräumen eine Rolle, jedoch nicht bei Freisetzungen im offenen und weitläufigen Gelände. Die Tatsache, dass bisher für diesbezügliche Erscheinungen Emissionsdaten weder diskutiert noch erwogen werden, lässt eventuell darauf schließen, dass zurzeit keine besonderen Auswirkungen auf den Menschen bezüglich Restbelastung durch ‚kalte‘ Bitumenprodukte im Außenbereich wie etwa durch Bitumenbahnen oder Fahrbahnbeläge bekannt sind.“

 

6.4. In der hierzu abgegebenen Äußerung der Beschwerdeführer bringen diese vor, die Beurteilung nehme nicht darauf Rücksicht, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Grundstück unmittelbar an die Betriebsanlage angrenzen. Eine Lage­rung der Bitumenrollen in einem Abstand von 2 m zum Grundstück der Beschwerdeführer könne nicht ausgeschlossen werden, das Heranziehen von Grenzwerten für einen Abstand von 25 m sei keinesfalls ausreichend. Auch der angeführte Wert von 50 μg/m3 bei einer Entfernung von 8 m, welcher den DNEL-Wert um den Faktor 12 unterschreiten würde, sei nicht ausreichend, auf Grund der Unmittelbarkeit sei von höheren Konzentrationen auszugehen. Außerdem wird von kaltem Bitumen ausgegangen, überhitztes Bitumen setze jedoch die doppelte Menge der Dämpfe frei. Direkte Sonneneinstrahlung ergebe Tempera­turen von 50° C bis 60° C, dadurch die Gefahr einer x-fachen Freisetzung von Dämpfen. Im Sommer sei daher von einer deutlichen Überschreitung des DNEL-Wertes auszugehen. Unbeachtet blieb im Übrigen die Verladung der Bitumen­bahnen mit Abrieb des Werkstoffes. Staubpartikel würden einwirken und ein teerhaltiges Produkt sei bewiesenermaßen kanzerogen.

 

6.5. Die Beantwortung der hier als noch nicht beantwortet aufgeworfenen Fragen der Beschwerdeführer hat der lufttechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung (abgegeben auch schriftlich, datiert mit 10. Mai 2016) gutachtlich wie folgt vorgenommen:

 

Hinsichtlich der fachlichen Beurteilung UBAT-2015-28286/5 vom 24.11.2015 wird sei­tens der Beschwerdeführer angeführt, dass die Lagerung unmittelbar angrenzend ans Grundstück und nicht in einer Entfernung von 25 m erfolgt. Eine Lagerung der Bitumen­rollen in einem Abstand von etwa 2 m zum Grundstück der Beschwerdeführer kann daher nicht ausgeschlossen werden.

 

Hierzu ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass laut Verhandlungsschrift
Ge20-6687-19-2014 vom 9.12.2014 die geänderte Nutzung der bestehenden LKW-Einstellhalle für eine zukünftige Lagerung der am Standort produzierten Bitumenbahnen und deren Verladung auf die LKW im Freibereich Gegenstand war. Somit ergibt sich eine Entfernung von >20 m zur Grundgrenze. Eine Lagerung von Bitumenbahnen im Freien, unmittelbar bei der Lärmschutzwand in Richtung des Nachbargrundstücks, erfolgt laut meinem Wissensstand bereits seit Jahren, wobei jedoch nicht geprüft werden konnte, inwieweit dies dem genehmigten Umfang entspricht.

 

Um eine allfällige Abstellung/Lagerung von Bitumenbahnen unmittelbar zur Nachbar­liegenschaft beurteilen zu können, werden aus fachlicher Sicht nachfolgend die Konzen­trationen und Entfernungen aus oben zitiertem Schreiben in nachfolgendem Diagramm aufgetragen und logarithmisch interpoliert (wobei anzumerken ist, dass bei der ursprüng­lichen Berechnung eine Flächenquelle hinterlegt wurde):

 

 

Mit der im Diagramm abgebildeten Formel lässt sich bei einer Emissionsstärke von 100 g/h für eine Entfernung von 2 m näherungsweise eine Konzentration von 80 µg/m³ (entspricht in etwa einem Unterschreitungsfaktor von 7,5 bezogen auf den DNEL-Wert von 600 µg/m³) ermitteln. Für die Emissionsstärke von 10 g/h ergibt sich eine Konzen­tration von 15 µg/m³ bzw. eine Unterschreitung des DNEL-Werts von 600 µg/m³ um den Faktor 40.

Hierzu ist festzuhalten, dass in der Fachliteratur keine gesicherten Emissionsangaben bzgl. Freisetzung von Luftschadstoffen aus Bitumenbahnen auffindbar sind und daher in oben zitierter Stellungnahme zwei Emissionsstärken in Anlehnung an Straßenarbeiten betrachtet wurden.

 

Zum Einwand, dass unter Verweis auf die Literatur ‚Asphalt und Bitumen, Vorlesung Werkstoffe 1, ETHZ, Frühling 2011‘ des Dr. P ein zu geringer Emissionsmassenstrom hinterlegt wurde, wird der gegenständliche Abschnitt auf Seite 8 wiedergegeben:

 

 

Wie weiters auf Seite 8 ersichtlich ist, werden bitumenhältige Stoffe bei Temperaturen von 120 bis 200°C angeliefert, gelagert und verarbeitet (=Verarbeitungstemperaturen). Zudem wird auf Seite 22 im Kapitel 8.3. für die Herstellung von Bitumenbahnen Folgen­des ausgeführt:

 

 

Wie aus obiger Abbildung und den Zitaten ersichtlich ist, werden Dämpfe bei normalen Verarbeitungstemperaturen (>120°C) im Freien als gering und unbedenklich angesehen. Eine Überhitzung (>200°C) des Bitumens in fertig produzierten und verpackten, im Freien lagernden Bitumenbahnen (wie z.B. durch direkte Sonneneinstrahlung) ist nicht zu erwarten.

 

Zum Einwand, dass ein Abrieb des Werkstoffes in Form von Staubpartikeln durch die Lagerung sowie Verladung von Bitumenbahnen nicht berücksichtigt wurde, ist festzustel­len, dass gegenständlich verpackte und auf Paletten gelagerte Bitumenbahnen verladen werden. Somit ist kein Abrieb von den Bitumenbahnen zu erwarten.

 

Um eine fachlich fundierte Aussage hinsichtlich Geruchsbelästigungen durch die gelager­ten Bitumenbahnen treffen zu können, werden aus luftreinhaltetechnischer Sicht die Messdaten (Halbstundenmittelwerte) der nächstgelegenen Luftgütemessstation E K x des Landes Oberösterreich für das Jahr 2015 herangezogen. Wertet man die gemessenen Windherkunftsrichtungen aus, so ergibt sich folgende Windrose:

 

 

0 °

1,2%

10 °

1,1%

20 °

1,2%

30 °

0,9%

40 °

1,2%

50 °

1,6%

60 °

2,1%

70 °

3,2%

80 °

4,4%

90 °

6,3%

100 °

4,3%

110 °

3,8%

120 °

1,9%

130 °

1,6%

140 °

1,3%

150 °

1,1%

160 °

1,1%

170 °

1,1%

180 °

1,0%

190 °

1,2%

200 °

1,7%

210 °

2,4%

220 °

3,8%

230 °

6,3%

240 °

8,3%

250 °

9,0%

260 °

8,5%

270 °

7,2%

280 °

4,7%

290 °

1,7%

300 °

1,0%

310 °

0,7%

320 °

0,8%

330 °

0,7%

340 °

0,7%

350 °

0,9%

 

Wird nun, da sich ggst. Nachbarliegenschaft im Osten befindet, ein großzügiges 110° großes Windherkunftssegment (bzw. von 235 bis 335°, färbig in der Tabelle hinterlegt, welches ggst. Lagerhalle als auch die davon südlich im Freien gelagerten Bitumenbahnen beinhaltet) herangezogen, so ergibt sich eine Anströmung der Nachbarliegenschaft von ca. 43%.

 

Werden nun die dazugehörigen gemessenen Temperaturen für dieses Windanströmung­segment mitbetrachtet, so ergeben sich folgende Prozente an Halbstundenmittelwerten bei entsprechender Temperatur, bezogen aufs Jahr:

 

43%

Anströmung des Nachbarn ohne Temperatur-Berücksichtigung

41%

Anströmung des Nachbarn mit Temperaturen >0°C

23%

Anströmung des Nachbarn mit Temperaturen >10°C

6%

Anströmung des Nachbarn mit Temperaturen >20°C

1%

Anströmung des Nachbarn mit Temperaturen >30°C

 

Geht man nun als theoretische Betrachtung davon aus, dass bei üblichen
(Raum-)Temperaturen (z.B. >20°C, da z.B. solche Bahnen in Baumärkten verkauft/gela­gert werden, wobei von dort keine Geruchsbeschwerden bekannt sind) eine ausreichende Freisetzung von Geruchsstoffen, die zu positiven Geruchswahrnehmungen führen kann, erfolgt, so ergibt sich ein Jahresanteil von rund 6% an möglichen positiven Geruchs­stunden.

Wertet man die einzelnen Halbstundenmittelwerte der Windrichtung mit >20°C aus, so sieht man, dass diese Mittelwerte zwischen Mitte April und Anfang Oktober, meistens für mehrere Stunden, auftraten und somit den Sommerzeitraum abbilden.

 

Ergänzend wird dazu am heutigen Tage Folgendes festgehalten:

Beim Lokalaugenschein wurden im Bereich der Liegenschaft der Ehegatten H keine Bitu­mengerüche wahrgenommen. Beim anschließenden Lokalaugenschein im Betriebsareal der Firma x konnte in gegenständlicher Lagerhalle kein Bitumengeruch wahrgenom­men werden bzw. konnte festgestellt werden, dass darin die Umgebungstemperaturen niedriger waren als wie im Freien (ca. 18°C). Auch bei den im Freien gelagerten Bitumen­bahnen wurde kein Geruch wahrgenommen. Zudem wurde festgestellt, dass die Lagerung der Bitumenbahnen grundsätzlich verpackt (in Folien eingeschweißt) auf Paletten erfolgt. Einzig bei den nicht vollständig verpackten, im Freien befindlichen und von der Sonneneinstrahlung erwärmten ‚6mm-Gummigranulatbahnen‘ konnte in weniger als 10 cm Entfernung ein Geruch wahrgenommen werden, welcher jedoch bei größerer Entfernung nicht mehr wahrnehmbar war.

 

Hinsichtlich Berücksichtigung der zwischenzeitlichen genehmigten Freilagerfläche wird festgehalten, dass diese nordwestlich der Nachbarliegenschaft, hinter den dazwischen befindlichen Lagerhallen, rund 85 m entfernt, situiert ist. Hierzu wird auf die luftrein­haltetechnische Beurteilung UBAT-2015-28286/7 vom 10.5.2016 verwiesen. Darin wurde ein Windherkunftsrichtungs-Segment von 235 bis 335° herangezogen, welches somit auch diese Freilagerfläche umfasst. Da bei der theoretischen Betrachtung davon ausge­gangen wurde, dass eine ausreichende Freisetzung von Geruchsstoffen die zu Geruchs­wahrnehmungen führen, bereits auf der nahegelegenen Lagerungen entstehen, ändern sich die fachlichen Ausführungen nicht.

 

Zur Berücksichtigung des genehmigten Flugdaches ist aus technischer Sicht festzustellen, dass dieses geringfügigst niedrigere Emissionen (da die Bitumenbahnen vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt gelagert werden) erwarten lassen. Hinsichtlich Auswir­kungen wird auf Ausführungen der theoretischen Geruchs-Betrachtung im Schreiben UBAT-2015-28286/7 vom 10.5.2016 verwiesen.“

 

6.6. Soweit die Beschwerdeführer in ihrem Beschwerdeschriftsatz (so auch im in der Folge verfassten Vorlageantrag) Einwendungen in Bezug auf die lärmtech­nische Beurteilung vorbringen, hat der unterfertigte Richter zunächst ein ergän­zendes lärmtechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten behandelt insbe­sondere auch die von den Beschwerdeführern im Rechtsmittel vorgebrachte Kritik gegen das der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende schalltechnische Projekt, welches von der Konsenswerberin beigebracht wurde, weiters auch die Tatsache, dass ursprünglich im Rahmen eines anderen Genehmigungsprojektes die Errichtung von Lärmschutzwänden und Flugdächern als Teil des Projektes gewerbebehördlich genehmigt wurde, in der Folge jedoch die Flugdächer nicht errichtet wurden und so einen Einfluss auf die Lärmsituation begründen würden.

Der Amtssachverständige stellt in seiner befundmäßigen Darstellung samt Gut­achten vom 18. Dezember 2015 hierzu fest:

 

Der Firma x wurde mit Bescheid Ge20-6687-19-2014-El vom 5. Februar 2015 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die gewerbebehördliche Betriebsanlagenände­rungsgenehmigung erteilt. Es wurde damit die Umwidmung der bestehenden LKW-Garage zur Nutzung als Lagerhalle für Bitumenpappe im Standort x genehmigt. Dagegen haben die Anrainer Familie H, Eigentümer der Nachbarschaftsliegenschaft, x, Beschwerde eingebracht.

Die gegenständliche Beschwerde beinhaltet unter anderem Einwände gegen das schall­technische Projekt. Die Argumentation der Beschwerdeführer richtet sich vor allem auf die Nachteiligkeit durch Nichterrichten von Flugdächern. Mit Bescheid vom 14. Mai 2004, GZ: Ge-20-6687-11-2004, wurde die Genehmigung zur Änderung der bestehenden Anlage, unter anderem durch Errichtung einer Lärmschutzwand sowie Errichtung von Flugdächern, erteilt. Die Realisierung des 2004 genehmigten Projektes ist offensichtlich so erfolgt, dass zwar die Lärmschutzwand errichtet wurde, nicht jedoch die Flugdächer.

 

Die gegenständliche gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung basiert unter anderem auf einem schalltechnischen Projekt des x x GmbH, Gz: 14A0217T, vom 10. November 2014.

 

Das Projekt wurde geprüft und kann als nachvollziehbar und schlüssig bewertet werden. Der als MP-1 bezeichnete Messpunkt stellt dabei die Schallsituation im betreffenden Anrainerbereich dar. Im Wesentlichen sind darin Angaben zur Bestandslärmsituation enthalten und es wurde die durch die geplante Betriebsanlagenänderung zu erwartende Prognosesituation auf Basis der zugrunde gelegten Ausgangsdaten berechnet und dar­gestellt.

Die schalltechnische Berechnung basiert auf der messtechnischen Untersuchung unter­schiedlicher Betriebsvorgänge, die auf die im schalltechnischen Projekt angeführte Verkehrsfrequenz von Stapler- und Lastkraftfahrzeugbewegungen umgerechnet wurde. Diese Angaben sind somit als Projektgrundlage anzusehen.

 

Anrainersituation

Die beschwerdeführenden Anrainer grenzen ostseitig unmittelbar an das gegenständliche Betriebsareal. Entlang der Betriebsgrundstücksgrenze besteht eine Schallschutzwand mit einer Höhe von rund 5 m, die in der Anlagenbeschreibung des Bescheids vom 14. Mai 2004, GZ: Ge-20-6687-11-2004, als Schutzmaßnahme für die Nachbarn vor Betriebslärm aufgelistet wird.

 

Genehmigte betriebliche Tätigkeiten

Die derzeit genehmigten Betriebszustände im Zusammenhang mit den aus schalltech­nischer Sicht relevanten Tätigkeiten wurden im schalltechnischem Protokoll, von Seiten der x GmbH wie folgt angegeben.

        Bis zu 15 Lkw-Abtransporte von Fertigprodukten pro Tag

        Umschlag von circa 10.000 Paletten in der Lagerhalle W

        Umschlag von circa 8.000 Paletten am Verladeplatz zwischen Büro und Produktions­halle

        Umschlag von circa 720 Paletten mit Roh- und Dämmstoffen pro Jahr am Lagerplatz Ost entlang der Schallschutzwand. Dies entspricht einer Frequenz von 30 Lkw zu je circa 24 Paletten pro Jahr.

        Umschlag von circa 400 Paletten pro Jahr in der bestehenden Lagerhalle Ost

        Am Verlade- und Lagerplatz Ost werden pro Tag bis zu 6 Lkw mit je circa 30 Paletten verladen und die Paletten vorab kommissioniert. Die angegebene Frequenz von fünf bis sechs Antransporten vom ostseitigen Lagerplatz versteht sich als maximaler Betriebszustand.

 

Schallimmissionen der vorliegenden Ist-Situation

Aufgrund der Lage der Nachbargrundstücke, insbesondere des Grundstückes der Beschwerdeführer, kann aus schalltechnischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die auf dem Nachbargrundstück einwirkenden Schallpegel vorwiegend durch die Tätig­keiten am östlichen Verladeplatz dominiert werden. Die Berechnung der bestehenden Schallsituation unter Zugrundelegung der im Projekt enthaltenen Tätigkeiten ergab einen betriebsbedingten Schallpegel von rund LAeq = 46 dB. Die Abschirmwirkung der nicht errichteten Flugdächer wurde dabei nicht berücksichtigt.

 

Dem Einreichplan SCHO/2004/03BH12-A für Zu- und Umbauten in der bestehenden Werksanlage, der dem Antrag zur gewerbebehördlichen Genehmigung von 2004 beige­legt ist, kann entnommen werden, dass die geplanten Flugdächer im Ausmaß von circa 380 m2 und 161 m2 als Dächer mit Trapezblechdeckung und einer Höhe von circa 5 m über Hofniveau geplant waren. Somit hätten die geplanten Flugdächer mit der oberen Kante der ostseitigen Lärmschutzwand abgeschlossen und den Verladeplatz Ost bis auf die Höhe der Garagenflucht wie eine nach Westen geöffnete Einhausung eingeschlossen. Das Errichten der Flugdächer kann aus technischer Sicht einer Verschiebung der Schirmkante der bestehenden Schallschutzwand um rund 17 m in Richtung Westen gleichgesetzt werden. Je näher die effektive Schirmkante bei einer Quelle liegt, umso besser ist deren Wirkung. Eine überschlägige Berechnung ergibt eine Verbesserung durch die Flugdächer von rund 3 dB.

Bei Berücksichtigung der Errichtung der geplanten Flugdächer würden die betriebsbeding­ten Schallpegel rund LA,eq = 43 dB betragen. In diesem Sinn kann die Frage, ob das Nichterrichten der Flugdächer die Lärmsituation bei den Nachbarn nachteilig beeinflusst hat, eindeutig mit ja beantwortet werden. Die Reduktion der betriebsbedingten Schall­pegel bei den Nachbarn wird aber durch Errichten der Flugdächer nur geringfügig aus­fallen und kaum wahrnehmbar sein.

 

Geplante betriebliche Tätigkeiten

In der Betriebsanlage der x GmbH werden im wesentlichen Bitumenbahnen für Gebäude­abdichtungen erzeugt. In Zeiträumen in denen mehr produziert als verkauft wird, erfolgt eine Einlagerung in Lagerhallen oder eine Zwischenlagerung im Freien. Bei Bedarf werden die Lagerwaren am Verladeplatz kommissioniert und auf LKW verladen. Die Zwischen­lagerung erfolgt in den bestehenden Lagerhallen sowie auf den Freiflächen an der Ostseite und auf den Freiflächen im Bürobereich.

Fertigprodukte welche auf den bestehenden Lagerflächen keinen Platz finden, werden derzeit zu externen Lagern transportiert. Ein Teil dieser Fertigprodukte soll künftig in der derzeit als LKW-Garage gewidmeten Halle zwischengelagert werden. In dieser geplanten Halle kann dann auf rund 600 Paletten Stellplätzen gelagert werden, wobei bei Fertig­produkten üblicherweise zwei Paletten übereinander gestellt werden. Die Lagerkapazität beträgt demgemäß 1.200 Paletten. Es wird von einem fünffachen Lagerumschlag, und damit einer Ein- und Auslagerung von 6.000 Paletten pro Jahr ausgegangen. Bei einem Transport von jeweils zwei Paletten pro Staplerfahrt sind künftig rund 3.000 Stapler­fahrten für Einlagerung und 3.000 Staplerfahrten für Auslagerung von Fertigprodukten erforderlich.

Bezogen auf circa 220 Arbeitstage ergeben sich daher im Durchschnitt rund 30 zusätz­liche Transporte mit Stapler in und aus der Halle.

 

Prognose der Schallimmissionen durch die geplante Lagerhalle

Die zusätzlichen 30 Fahrbewegungen des Staplers im Zusammenhang mit der geplanten Lagerhalle führen ohne Berücksichtigung der Flugdächer zu Schallpegeln von rund LA,eq = 36 dB. Nachdem diese Fahrbewegungen bzw. die damit verbundenen Emissionen im Wirkungsbereich der Flugdächer stattfinden, würden bei Errichtung der Flugdächer auch bei diesen Tätigkeiten geringfügige Pegelminderungen eintreten. Es wären Pegel­minderungen in ähnlicher Größenordnung, sodass durch die geplante Lagerhalle bei Berücksichtigung der Flugdächer Schallpegel von LA,eq = 33 dB zu erwarten sind.

 

Werden die betriebsbedingten Immissionen der Bestandslärmsituation mit jenen der zusätzlichen Immissionen durch die gegenständliche Lagerhalle verglichen, zeigt sich, dass diese Immissionen um rund als 10 dB unter den Immissionen der bestehenden Betriebsanlage liegen. Dieser Unterschied tritt unabhängig davon auf, ob die Flugdächer errichtet sind oder nicht. Dies deshalb, weil die Flugdächer sowohl bei den bestehenden Immissionen als auch bei den zusätzlich zu erwarteten Immissionen ein Pegelminderung in derselben Größenordnung verursachen.

 

Beurteilungsgrundlagen

Die schalltechnische Beurteilung erfolgt nach der ÖAL Richtlinie Nr. 3 vom 1. März 2008. Dieses Regelwerk kann als Stand der Technik angesehen werden. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich in 3 Stufen. Einerseits ist zu überprüfen, ob durch die Betriebsanlage ein Schallpegel von 65 dB am Tag, 60 dB am Abend und 55 dB in der Nacht unterschritten wird. Diese Forderung ist erfüllt, sodass die Anlage grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Im 2. Schritt wird überprüft, ob der ‚Planungstechnische Grundsatz‘ eingehalten wird. Bei der Einhaltung dieses Grundsatzes wäre keine weitere Beurteilung erforderlich, da keine schalltechnisch relevanten Veränderungen auftreten. Wird der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten, ist eine individuelle schalltechnische Beurteilung vorzu­nehmen. Der planungstechnische Grundsatz wird dann eingehalten, wenn die spezifische Schallsituation Lr,Spez, das sind die betriebsbedingten Schallpegel LA,eq inklusive einem generellen Anpassungswert von 5 dB, um zumindest 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liegt. Die ungünstigste Stunde ist zu berücksichtigen, wenn diese Immissionen um mehr als 5 dB über jenen des gesamten Tageszeitraumes liegen.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der Planungswert für die spezifischen Schallimmission Lr,PW ist das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schall­immission und dem Beurteilungspegel nach der Flächenwidmung. Der Beurteilungspegel nach der Flächenwidmung (Bauland Kategorie gemischtes Baugebiet) beträgt im gegen­ständlichen Fall LA,FW = 60 dB am Tag, 55 dB am Abend und 50 dB in der Nacht.

 

Zusammengefasst treten folgende Schallpegel auf:

 

                                    ohne Flugdach                                         mit Flugdach

 

 

betriebliche Immissionen

Lr,spez

Bestandssituation

Lr,PW

betriebliche Immissionen

Lr,spez

Bestandssituation

Lr,PW

IP-1

40,7 dB

46,2 dB

37,7 dB

43,2 dB

Differenz                                     5,5 dB                                                    5,5 dB

 

Aus der Tabelle ist abzulesen, dass der planungstechnische Grundsatz sowohl ohne als auch mit Berücksichtigung des Flugdaches eingehalten wird. Das bedeutet, dass sich keine schalltechnisch relevante Änderung der örtlichen Schallsituation durch die Mani­pulationen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Lagerhalle ergibt.

Auch für die ungünstigste Stunde am Tag sowie für den Abendzeitraum (Betrieb am ost­seitigen Lagerplatz bis maximal 20:00 Uhr bereits derzeit genehmigt) ergibt sich mit und ohne Berücksichtigung der Flugdächer ebenfalls keine relevanten Auswirkungen gegen­über der aktuellen Bestandssituation. Dies deshalb, weil Manipulationen im Zusammen­hang mit der geplanten Lagerhalle im vergleichbaren Verhältnis wie im Tageszeitraum zu erwarten ist. Der Beurteilungspegel nach der Flächenwidmung wird sowohl zur Tages- als auch zur Abendzeit unterschritten.

Betriebliche Spitzenpegel werden vorwiegend bei den Belade- und Manipulations­vorgängen verursacht und liegen auch durch die beantragten Lagertätigkeiten mit LA,Sp = 55-62 dB in derselben Größenordnung wie bisher. Sie sind bei der Beurteilung entsprechend dem planungstechnischen Grundsatz bereits berücksichtigt worden.

 

GUTACHTEN

 

des schalltechnischen Amtssachverständigen.

 

Die Frage des LVwG, ob das Nichterrichten der Flugdächer die Lärmsituation bei den Nachbarn nachteilig beeinflusst hat, kann eindeutig mit ja beantwortet werden. Die Reduktion des Lärmpegels bei den Nachbarn wird sich aber durch Errichten der Flug­dächer nur minimal in einem Umfang von bis zu 3 dB und damit in einem kaum wahr­nehmbaren Hörbereich bewegen.

Die Frage des LVwG ob bei Einberechnung der Flugdächer von einem derart verringerten Ist-Zustand für die Beschwerdeführer ausgegangen wird, dass durch die verfahrens­gegenständliche Änderung eine gesundheitsgefährdende oder unzumutbare Lärmerhö­hung zu erwarten ist, kann mit nein beantwortet werden. Bei Einberechnung der Flug­dächer ergeben sich auch für die Immissionsanteile im Zusammenhang mit der Umwid­mung der Garage als Lagerhalle Pegelminderungen, die in derselben Größenordnung auf­treten und es wird der planungstechnische Grundsatz jedenfalls eingehalten. Eine nach­weisbare Veränderung der Bestandssituation (auch der Pegelspitzen) durch die geplante Umwidmung der Lkw-Garage in eine Lagerhalle kann deshalb ausgeschlossen werden.“

 

6.7. In der von den Beschwerdeführern eingebrachten Äußerung vom 28. Jänner 2016 nehmen diese im Rahmen des Parteiengehörs auch zum oben zitierten lärmtechnischen Gutachten vom 18. Dezember 2015,
GZ: US-2015-259745/2, Stellung und bringen vor, dass ein Augenschein oder Lärmmessungen nicht vorgenommen worden seien und dass es sich beim Lärmprojekt um ein Privatgutachten handle, weiters dass die ÖAL-Richtlinie die Vornahme eines Augenscheines und einer Hörprobe durch den medizinischen Sachverständigen verlange, ein medizinischer Sachverständiger jedoch nicht bei­gezogen worden sei, obwohl dies ausdrücklich für erforderlich erachtet wurde. Die der Beurteilung zugrunde liegenden Vorgänge entsprächen nicht einem gleichmäßigen Dauerschallpegel. Ein Zusammenwirken eines technischen und medizinischen Sachverständigen sei erforderlich. Bei der Beurteilung durch tech­nischen und medizinischen Sachverständigen seien die Erkenntnisse der Lärm­wirkungsforschung, der Sozialmedizin und sozioökonomischen Wissenschaften zu berücksichtigen. Diese Erfordernisse seien außer Acht geblieben. Die besonderen Umstände durch diverse Einzelereignispegel seien nicht bewertet. Durch die Betriebsanlage ginge eine Vielzahl von unterschiedlichen Lärmquellen und Lärm­qualitäten aus. Wenn sich auch keine rechnerische Lärmerhöhung ergäbe, so ergäbe sich doch insgesamt eine andere Situation.

 

6.8. Zu diesen von den Beschwerdeführern noch vorgebrachten Fragen nimmt der lärmtechnische Amtssachverständige im Rahmen der durchgeführten öffent­lichen mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2016 Stellung und führt, auch zum vorgebrachten Thema „Erschütterungen“, aus:

 

„Zunächst wird festgestellt, dass auch am heutigen Tag der oben bereits angesprochene Ortsaugenschein durchgeführt wurde. Im Ergebnis wurden die im schalltechnischen Projekt der x x GmbH enthaltenen Ausgangsdaten sowie die Messergebnisse als plausibel bestätigt.

Darüber hinaus wird ausgeführt:

 

Zu den Einwänden der Nachbarn, die in der Beschwerde vom 4.3.2015 und im Vorlage­antrag vom 20.5.2015 enthalten sind, wurde im Schreiben der Abteilung Umweltschutz vom 18.12.2015 umfassend eingegangen. Zusammengefasst zeigte sich, dass auch ohne Errichtung des Flugdaches durch die beantragte Umwidmung der Lkw-Garage in eine Lagerhalle keine nennenswerte Änderung der örtlichen Schallsituation eintritt. Diese Aus­führungen bleiben vollinhaltlich aufrecht.

Ergänzend wird nachfolgend auf die Äußerungen der x Rechtsanwälte vom 28.1.2016 einge­gangen.

Die schalltechnische Beurteilung basiert auf den Messergebnissen, die vom Büro x x GmbH ermittelt wurden und in einem schalltechnischen Projekt zusammengefasst wurden. Dieses Projekt wurde geprüft und als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. Zusätzlich wurde am 7.12.2015 ein Ortsaugenschein durch den Unterfertigten vorgenommen. Die Beurteilung erfolgte in Anlehnung an die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 und kam zum Ergebnis, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird und damit keine maßgebliche Änderung der örtlichen Verhältnisse durch die gegenständliche Nutzung als Lagerhalle gegeben ist. Weitere schalltechnische bzw. medizinische Untersuchungen (individuelle Beurteilung) sind damit nicht mehr erforderlich und wurden auch nicht vorgenommen. Dies deshalb, weil bei der Überprüfung des planungstechnischen Grundsatzes bereits ein genereller Anpassungswert von 5 dB für die betrieblichen Geräusche berücksichtigt wurde und der so ermittelte Schallpegel dennoch um mehr als 5 dB unterhalb der bestehenden örtlichen Schallsituation liegt. Es wird damit eine Änderung von rund 1 dB verursacht, die aus fachlicher Sicht als irrelevant bezeichnet werden kann.

 

Hinsichtlich allenfalls auftretender Erschütterungen wird festgestellt, dass Schwingungen generell durch den Stapler- und Lkw-Verkehr erzeugt werden. Derartige Manipulationen finden bereits derzeit statt und werden sich durch die gegenständliche Umwidmung der Garage nicht verändern. Die Einleitung der Erschütterungen ist dabei im Wesentlichen von der Fahrbahnbeschaffenheit, der Höhe der bewegten Massen und der Geschwindig­keit abhängig. Nachdem die Masse eines Staplers deutlich geringer ist, als die eines LKW, werden die Fahrbewegungen von Stapler in weiterer Folge nicht mehr betrachtet und auf die ungünstige Situation der Fahrbewegung von LKW eingegangen.

Das Nachbarwohngebäude der Fam. H befindet sich in einer Entfernung von rund 6,5 m zur nächsten Grundgrenze des Betriebsgrundstückes. Die relevanten Manipulations- und Fahrbereiche hinter der Schallschutzwand weisen Entfernungen von mehr als 15 m auf. In der ÖNORM S 9020, die derzeit als Entwurf vorliegt und den Erschütterungsschutz von unter- und oberirdischen Anlagen behandelt, wird als Mindestdistanz für irrelevante ver­kehrsbedingte Erschütterungen eine Entfernung zwischen Gebäude und Fahrstreifen von 5 m (bei Geschwindigkeiten von bis zu 50 km/h) angeführt. Dies wird auch durch die Messerfahrung bestätigt, wonach bei Erschütterungsmessungen an Straßen meist Schwinggeschwindigkeitspegel im Bereich der Fühlschwelle des Menschen ermittelt wurden. Im gegenständlichen Fall ist von einer Entfernung vom maßgeblichen Emissionsbereich von zumindest 15 m auszugehen, sodass eine weitere Pegelabnahme der Erschütterungen zu erwarten ist. Ausgehend von derartigen Erschütterungsimmissio­nen kann eine Belästigung der Bewohner sowie Schäden am Gebäude jedenfalls ausge­schlossen werden.

Über Befragen der Vertreterin der Beschwerdeführer stellt der ASV ergänzend fest, dass das schalltechnische Projekt der x über einen Zeitraum von sieben Stunden zur Betriebszeit erstellt wurde. Dabei wurde einerseits immissionsseitig bei den Nachbarn ein Messpunkt beurteilt, andererseits sind emissionsseitig die LKW- und Staplerfahrbewe­gungen erfasst.

 

Zur Frage der Vertreterin der Beschwerdeführer betreffend Umschlaghäufigkeit, wird von den Konsenswerbern und von dem Vertreter der belangten Behörde auf die im Genehmi­gungsbescheid zitierten Fahrbewegungen von LKW und Stapler verwiesen.

 

Vom Vertreter der Konsenswerberin wird bestätigt, dass die ca.-Angaben als jeweils maximale Datenangaben zu sehen sind.“

 

6.9. Der Forderung der Beschwerdeführer entsprechend hat im Rahmen der ebenfalls beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung auch ein medizini­scher Amtssachverständiger teilgenommen. Auch dieser hat vor Eröffnung der Verhandlung einen ausführlichen Lokalaugenschein bei Betrieb der Anlage vor­genommen, dies einerseits im Betriebsgelände, andererseits unmittelbar hinter der Lärmschutzwand beim Objekt der Beschwerdeführer. Im Rahmen dieses Ortsaugenscheines konnten Hörproben der auftretenden Lärmemissionen sowie auch Geruchsproben der gelagerten Materialien im Freien sowie in der Halle als auch der im Einsatz stehenden dieselbetriebenen Stapler durchgeführt werden.

Aufbauend auf den technischen Sachverständigengutachten zu den relivierten Immissionsarten Lärm und Geruch bzw. Luftschadstoffe sowie Erschütterungen erstattet der medizinische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachstehenden Befund samt Gutachten:

 

„Vor der heutigen Verhandlung wurde beim Wohnhaus H und in der Betriebsanlage ein Ortsaugenschein durchgeführt. Die Außenbedingungen waren für den persönlichen Ein­druck günstig, es war sonniges Wetter, kein spürbarer Wind, Temperatur ca. 20 °C. Insofern ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Schall- und Luftimmissionen von einer Situation auszugehen ist, die ein eher hohes Immissionsniveau erwarten lassen.

Zwischen dem Wohnhaus H und der Betriebsanlage ist eine Schallschutzwand errichtet. Es waren die an- und abschwellenden Fahrgeräusche von Staplern (diese konnten beim späteren Ortsaugenschein am Betriebsgelände durch eigene Beobachtung der Geräusch­charakteristik zugeordnet werden). Spezifische Geruchswahrnehmungen konnten dem Betrieb nicht zugeordnet werden.

Bei der Fortsetzung des Ortsaugenscheines zeigte sich, dass die betrieblichen Freiflächen in Richtung des Wohnhauses H für die Lagerung von Bitumenrollen genutzt werden. Diese waren auf Europaletten gepackt und allseitig in Kunststofffolien eingeschweißt. Die Paletten wurden mit Dieselhubstaplern aus dem Betrieb auf die Freiflächen gebracht. Weiter konnte beobachtet werden, dass die Paletten von hier auf LKW geladen werden.

Es wurde versucht, von den im Freien gelagerten, auf den Paletten eingeschweißten Bitumenrollen einen Geruchseindruck gewinnen zu können. Geöffnete Paletten waren nicht sichtbar. Die Temperatur der Folien an der Oberfläche lag durch die Lagerung in der Sonne etwas über der eigenen Hauttemperatur. Von den eingeschweißten Paletten gingen, einvernehmlich von den Kommissionsteilnehmern festgestellt, keine Geruchs­wahrnehmungen aus.

 

An einer Palette (Aufschrift Fa. K, Rolle aus einer Art Gummigranulat), die an der Außen­hallenwand weiter in Richtung Verwaltungsgebäude abgestellt war, konnte in einer Entfernung bis zu rd. 10 cm von der Rolle gummiartiger Geruch wahrgenommen werden, offensichtlich durch die Sonneneinstrahlung auf das schwarze, gummigranulatartige Mattenmaterial war die Oberflächentemperatur deutlich über der Hauttemperatur.

 

In der verfahrensgegenständlichen LKW-Halle lagen die Temperaturen der gelagerten Matten (ebenso auf Paletten in Folie eingeschweißt wie oben beschrieben) deutlich nie­driger als die Hauttemperatur, ebenso einvernehmlich wurde festgestellt, dass spezifische Geruchswahrnehmungen hier nicht gegeben waren.

 

Aus den Beurteilungen der luftreinhaltetechnischen und des schalltechnischen Amtssach­verständigen ergibt sich unter Hinweis auf die Detailausführungen Folgendes:

 

Luftreinhaltung

-           aus der Beurteilung des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen
UBAT-2015-28286/5-Bk/Kb (Befund):

 

........ 2006 und 2008 sind die umfangreichen EU-Verordnungen zu Chemikalien in Kraft getreten, die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 1907/2006) und die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) 1272/2008). Bitumen gehört zu den 1.000-Tonnen-Stoffen. Die Mehr­zahl der Studien, die im Rahmen von REACH zur Ermittlung der toxikologischen Eigen­schaften von Bitumen durchgeführt wurden, wurde vom Gesprächskreis BITUMEN beglei­tet. Es hat sich u.a. ergeben, dass bei hohen Konzentrationen im Tierversuch und beim Menschen (bei den beim früheren Einbau von Gussasphalt üblichen Expositionen bis 60 mg/m³) Reizungen der Atemwege verursacht werden. Dies hat zu einem DNEL von 2,9 mg/m³ für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen geführt. .......

 

Der DNEL-Wert (Derived no-effect level) stammt aus Anhang 1, Nummer 1.0.1 der europäischen chemikalienrechtlichen REACH-Verordnung, die am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist. Er beschreibt den Expositionsgrenzwert, unterhalb dessen ein Stoff nach dem Kenntnisstand der Wissenschaft zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt. Entsprechend der REACH-Verordnung hat der Registrant (Hersteller oder Importeur) eines Stoffes die DNEL-Werte für die wahrscheinlichsten Expositions­wege (oral, dermal, inhalativ) und die wahrscheinliche Expositionsdauer und -häufigkeit anzugeben. Je nach möglichen Expositionswegen kann es notwendig sein, verschiedene DNEL-Werte für relevante Verbrauchergruppen (Arbeitnehmer, Verbraucher, etc.) anzu­geben. Der Weg zur Bestimmung des DNEL-Wertes ist in Anhang 1, Nummer 1.4.0 beschrieben und beruht im Wesentlichen auf toxikologischen Bewertungen der entspre­chenden Stoffe.

 

Im gegenständlichen Fall wäre aus fachlicher Sicht der DNEL-Wert für 24h prinzipiell geeignet als Bewertungsmaßstab unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Sicherheits­faktors für die entsprechende Expositionsdauer für einen Anrainer. .......

 

-           aus der ergänzenden Beurteilung des luftreinhaltetechnischen Amtssachver­ständigen UBAT-2015-28286/7-Um/Kb:

 

....... Mit der im Diagramm abgebildeten Formel lässt sich bei einer Emissionsstärke von 100 g/h für eine Entfernung von 2 m näherungsweise eine Konzentration von 80 μg/m³ (entspricht in etwa einem Unterschreitungsfaktor von 7,5 bezogen auf den DNEL-Wert von 600 μg/m³) ermitteln. Für die Emissionsstärke von 10 g/h ergibt sich eine Konzen­tration von 15 μg/m³ bzw. eine Unterschreitung des DNEL-Werts von 600 μg/m³ um den Faktor 40.

Hierzu ist festzuhalten, dass in der Fachliteratur keine gesicherten Emissionsangaben bzgl. Freisetzung von Luftschadstoffen aus Bitumenbahnen auffindbar sind und daher in oben zitierter Stellungnahme zwei Emissionsstärken in Anlehnung an Straßenarbeiten betrachtet wurden. .....

 

....... Geht man nun als theoretische Betrachtung davon aus, dass bei üblichen
(Raum-)Temperaturen (z.B. >20°C, da z.B. solche Bahnen in Baumärkten verkauft/ge­lagert werden, wobei von dort keine Geruchsbeschwerden bekannt sind) eine ausrei­chende Freisetzung von Geruchsstoffen, die zu positiven Geruchswahrnehmungen führen kann, erfolgt, so ergibt sich ein Jahresanteil von rund 6% an möglichen positiven Geruchsstunden.

Wertet man die einzelnen Halbstundenmittelwerte der Windrichtung mit >20°C aus, so sieht man, dass diese Mittelwerte zwischen Mitte April und Anfang Oktober, meistens für mehrere Stunden, auftraten und somit den Sommerzeitraum abbilden. .....

 

GUTACHTEN

 

Gesundheitsgefährdung - Belästigung

Um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, ist die Beurteilung auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen und wird in den folgenden Beur­teilungen berücksichtigt.

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgen­den jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwendet werden wiedergegeben:

In den ‚Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelt­hygienischer Beurteilungsverfahren‘ veröffentlicht (von M. H. et. al) in den Mittei­lungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe ‚Gesundheitsgefährdung und –belästigung‘ wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahr­nehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohl­befindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle aus­drücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumut­barer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berück­sichtigen sind. (Zitat Ende).

 

Bitumen

•           Allgemeines und toxikologische Aspekte

 

Bitumen bezeichnet ein sowohl natürlich vorkommendes als auch durch Vakuumdestilla­tion aus Erdöl gewonnenes Gemisch aus verschiedenen organischen Stoffen. Das Mate­rialverhalten ist von der Umgebungstemperatur abhängig und wird als elasto-viskos be­zeichnet. Bitumen ist klebrig, abdichtend, nicht flüchtig, und in unpolaren Lösemitteln wie z.B. Toluol weitestgehend bis vollständig löslich. Es kommt im Porenraum einiger Sedi­mentgesteine (z.B. in Schwarztonsteinen wie dem Kupferschiefer) und in Form von Naturasphalt vor.

 

Bituminöse Werkstoffe kommen in zahlreichen unterschiedlichen Anwendungen zum Ein­satz. Zu nennen sind hier (auch großflächige) Straßenbeläge, Isolationsanstriche, Dach­pappe, Dichtgussmaterialien uvm. Daraus ergibt sich, dass Bitumenmaterialen in durch die zahlreichen Anwendungen in unmittelbarer Nähe des Menschen häufig und regel­mäßig anzutreffen ist. Je nach Anwendung werden bituminöse Materialien in unterschied­lichen Temperaturen verarbeitet, da das Material bei höheren Verarbeitungstemperaturen visköser (‚zähflüssiger‘) wird und sich bei Abkühlung auf übliche Umgebungstempera­turen wieder verfestigt. Die Beobachtung zeigt, dass diese Eigenschaften bei neuerlicher Erwärmung immer wieder auftreten.

 

Bitumen wird häufig mit Teer verwechselt. Das einzig Gemeinsame der beiden Produkte ist die schwarze Farbe. ‚Die Straße wird geteert‘ heißt es immer noch, wenn die Fahrbahn eine neue Asphaltschicht erhält. Teere sind völlig andere Produkte. Sie werden aus Braunkohle und Steinkohle gewonnen und enthalten hohe Anteile an gesundheitsschäd­lichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen. Die Begriffsverwirrung wird dadurch verstärkt, dass bis 1983 sowohl Bitumen als auch Teer, Pech und Asphalt unter dem Oberbegriff ‚Bituminöse Stoffe‘ zusammengefasst wurden. Heute wird eindeutig zwischen Bitumen und Steinkohlenteerpech unterschieden, da es sich um verschiedene Stoffgruppen handelt.

 

Auch wenn der Gehalt an krebserregenden Inhaltsstoffen bei Bitumen gegenüber Teer erheblich geringer ist, wird in Untersuchungen unter Arbeitsplatzbedingungen (hier ent­stehen die Expositionen gegenüber Dämpfen durch die hohen Temperaturen beim Fläm­men, Erhitzen der Materialen zur Verarbeitung im viskösen Bereich u.a.) aus Tier­versuchen der Verdacht einer Kanzerogenität geäußert wurde. Für das Verhalten am Arbeitsplatz gelten ³ nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900 und 901) die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und der Luftgrenzwert für Dämpfe und Aero­sole bei der Heißverarbeitung von Bitumen von 10 mg/m3.

Als weiteres Beurteilungskriterium sind die vom luftreinhaltetechnischen Sachverstän­digen angeführten DNEL-Wert (Derived no-effect level; 2,9 mg/m³ für Dämpfe und Aero­sole aus Bitumen) verfügbar.

 

Beurteilung: In der zuletzt durchgeführten Beurteilung UBAT-2015-28286/7-Um/Kb stellt der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige fest, dass sich aus der zugrunde liegen­den Fragestellung für die Emissionsstärke von 10 g/h sich eine Konzentration von 15 μg/m³ bzw. eine Unterschreitung des DNEL-Werts von 600 μg/m³ um den Faktor 40 ergibt.

Damit werden verfügbare toxikologische Beurteilungwerte weit unterschritten, sodass durch die zugrunde liegenden Immissionen eine Gefährdung der Gesundheit nicht abzu­leiten ist.

 

•           Geruch

 

Auswirkungen und Bewertung von Geruchswahrnehmungen aus umweltmedizinischer Sicht:

Die Wahrnehmung von Geruch ist eine Wechselwirkung zwischen Umwelt und Organis­mus. Mit der Geruchswahrnehmung kommt es zu einer Verarbeitung der Empfindungen im Nervensystem, die vorerst im Unterbewusstsein ablaufen. Das Bewusstwerden jeder Reizinformation aus der Umgebung wäre im täglichen Leben äußerst störend. Erst wenn größere Korrekturen zur Erhaltung des inneren Gleichgewichtes notwendig sind (z.B. Auf­rechterhaltung von Körperfunktionen und Regelkreisfunktionen), werden Reize bewusst erlebbar. Diese erlebbaren Reaktionen oder Reize sind es, welche Wahrnehmungs­schwellen überschreiten, Aufmerksamkeit erregen und damit Bewertungen wie ‚Beläs­tigung‘ oder auch ‚Wohlbefinden‘ auslösen können.

 

Der Geruchssinn ist eng an den Geschmackssinn gekoppelt. Rezeptoren für Geschmack und Geruch sind Chemorezeptoren, die durch in Sekreten von Mund und Nase gelöste Moleküle gereizt werden. Beide Sinne hängen eng mit gastrointestinalen Funktionen zusammen. Über Geruchsrezeptoren können Speichel- und Magensaftsekretion beein­flusst werden. Letztendlich stellt der Geruchssinn und seine Verknüpfung zum Geschmackssinn bei entsprechenden Geruchsqualitäten gewissermaßen auch eine Schutzfunktion vor verdorbenen Nahrungsmitteln dar. Durch Verknüpfungen von Nerven­bahnen mit verschiedenen Gehirnzentren können psychovegetative Reaktionen wie Niesen, Tränenfluss, Veränderung der Atmung, ‚Luftanhalten‘, Kopfschmerzen u.a. aus­gelöst werden.

Durch die Verbindungen limbisches System - Hypothalamus können durch Geruchswahr­nehmungen über verschiedene Funktionskreise psychologische Effekte, wie Steuerungen von Motivation, Wut, Aggression, Furcht, Sexualverhalten und auch andere biologische Rhythmen beeinflusst werden.

 

Unter der sog. hedonischen Geruchswirkung versteht man die Bewertung des Geruches nach den Kategorien ‚angenehm‘, ‚weniger angenehm‘, ‚unangenehm‘ bzw. ‚ekelerre­gend‘. Die hedonische Geruchswirkung wird geprägt einerseits durch die Erwartung, die an das mögliche Auftreten von Gerüchen am jeweiligen Standort gestellt wird, anderer­seits durch die Intensität und Häufigkeit ihres Auftretens.

 

Geruchswahrnehmungen im Umweltbereich werden sich vorerst vorwiegend als Belästi­gungsreaktion manifestieren. Es ist bei der Beurteilung von Belästigungsreaktionen grundsätzlich davon auszugehen, dass nicht alleine die Wahrnehmung bzw. Intensität einer Geruchswahrnehmung ausschlaggebend für den Grad der Belästigung ist, sondern dass auch subjektive (persönliche) Faktoren, wie beispielsweise Assoziation eines Geruches mit einer bestimmten Umgebung eine wichtige Rolle spielen.

 

Neben der Geruchsintensität, der Häufigkeit des Auftretens sowie Dauer und Zeit der Einwirkung und der spezifischen Geruchsqualität ist auch die Ortsüblichkeit von Gerüchen für die Belästigungswirkung von wesentlicher Bedeutung, da dadurch subjektive Faktoren (z.B. Erwartungshaltung an ein bestimmtes Gebiet) mitgeprägt werden.

 

Ortsübliche Gerüche, also Gerüche, die mit der Erwartungshaltung an ein Gebiet im Einklang stehen, bewirken eher eine Gewöhnung als ortsunübliche. Hieraus ergibt sich eine immer wieder beobachtbare privilegierte Stellung der Landwirtschaft, da in länd­lichen Gebieten, in denen Tierhaltung vorausgesetzt werden muss, hier auch mit einem höheren Immissionsanteil an Gerüchen aus der Landwirtschaft zu rechnen sein wird.

 

Geruchsentwicklungen aus Industrie und Gewerbe könnten grundsätzlich in Industrie- und Gewerbegebieten als erwartbar vorausgesetzt werden, durch die Verfrachtung in anders genutzte Regionen werden spezifische Industrie- u. Gewerbegebiete Gerüche dort jedenfalls fremd sein, sodass zur Vermeidung von erheblichen Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen ein entsprechend strenger Maßstab anzusetzen sein wird.

 

Im Leitfaden ‚Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchimmissionen‘, erstellt im Auftrag der Landesumweltanwältin des Landes S von ‚ÄrztInnen für eine gesunde Umwelt‘ (2007) wurden beurteilungsrelevante Fakten zusammengestellt.

Für die Einstufung der Erheblichkeit von Geruchswirkungen gibt es unterschiedliche Ansätze. Als Richtwerte werden in Österreich neben den Werten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften häufig diejenigen der deutschen GIRL (Geruchsimmissions­richtlinie, 2008) herangezogen. Diese stellt fest, dass eine erhebliche Belästigung durch Gerüche bei Immissionswerten zwischen 10 und 20 % relativer Geruchshäufigkeit beginnt. Für Wohngebiet wurde daher ein Wert von 10% vorgeschlagen (Geruchsstunden pro Jahr). Die GIRL geht davon aus, dass die auf Geruchsstreuung basierenden Geruchs­häufigkeiten grundsätzlich eine hinreichende Beschreibung des Belästigungsgrades von Anrainern ermöglichen.

 

In Österreich schlägt die Österreichische Akademie der Wissenschaften (1994) folgende Beurteilungskriterien für die Zumutbarkeit von (emittentenspezifischen) Geruchsbelas­tungen vor:

 

            Gesamtgeruchsbelastung:                                 < 8% der Jahresstunden

            Stark wahrnehmbare Gerüche:               < 3% der Jahresstunden

 

Hinzuweisen ist hier darauf, dass die Zahlenwerte der Prozentsätze der Akademie der Wissenschaften niedriger liegen, hier aber als Zählkriterium eine volle Stunde (= 60 min) als geruchsbehaftete Stunde zugrunde gelegt wird, d.h. kürzere Zeiten einer Geruchs­wahrnehmung nicht unmittelbar berücksichtigt würden. Insofern erscheinen die GIRL-Werte zwar höher, das Zählkriterium setzt aber früher ein, sodass hier bei Anwendung der GIRL-Werte trotz der höheren tolerierten Prozentsätze keine Verschlechterung (zu Ungunsten der Nachbarschaft) der Beurteilungsbasis eintritt.

 

Zusammenfassende Beurteilung Luftschadstoffe: Der luftreinhaltetechnische Amtssach­verständige geht unter den von ihm definierten Randbedingungen (Temperatur etc.), von einem (theoretischen) Jahresanteil von rund 6% an möglichen positiven Geruchsstunden aus. Daraus leitet sich ab, dass zwar Geruchswahrnehmungen nicht generell ausge­schlossen sind, dass die ausgewiesenen Immissionsdaten aber in einem Bereich liegen, bei denen nicht von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auszu­gehen ist.

 

Schallimmissionen / Lärm

-           aus den Beurteilung des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 18.12.2015 samt Ergänzung (Befund) :

 

Unter Anwendung der einschlägigen Beurteilungen kommt der schalltechnische Amts­sachverständige zu Schluss, dass der planungstechnische Grundsatz wird. Das bedeutet, dass sich keine schalltechnisch relevante Änderung der örtlichen Schallsituation durch die Manipulationen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Lagerhalle ergibt.

Betriebliche Spitzenpegel werden vorwiegend bei den Belade- und Manipulationsvor­gängen verursacht und liegen auch durch die beantragten Lagertätigkeiten mit LA,Sp = 55-62 dB in derselben Größenordnung wie bisher. Sie sind bei der Beurteilung entsprechend dem planungstechnischen Grundsatz bereits berücksichtigt worden.

 

Zusammenfassende Beurteilung Schallimmissionen:

Zum planungstechnischen Grundsatz ist Folgendes festzustellen: Die Forderung nach einer einheitlichen Beurteilung für unterschiedliche Lärmarten und nach der Möglichkeit der Beurteilung der Gesamtbelastung durch verschiedene Lärmarten, machte es erfor­derlich, die Beurteilung vorrangig auf Basis von Beurteilungspegeln vorzunehmen. Auf diese Weise kann nach den derzeitigen Kenntnissen der Lärmwirkungsforschung jeden­falls überprüft werden, ob eine Schallimmission die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bei langjähriger Einwirkung überschreitet.

Bei einem entsprechend strengen Beurteilungsmaßstab ist es aber auch möglich auf der Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (= planungstechnischer Grundsatz) zu definieren, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beur­teilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schall­immission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausge­schlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzep­tabel angesehen werden. Dies auch deshalb weil bei der Prüfung des Irrelevanzkriteriums auch die widmungs- und vorbelastungsabhängige Erwartungshaltung der Betroffenen berücksichtigt wird. In diesem Prüfungsverfahren werden auch die Werte für die Gesund­heitsgefährdung betrachtet und fließen Spitzenpegelbetrachtungen ein.

 

Bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ist somit davon auszugehen, dass erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben sind.

 

Erschütterungen

-           aus den Beurteilung des immissionstechnischen Amtssachverständigen zu Erschütterungen (Befund):

 

Hinsichtlich allenfalls auftretender Erschütterungen wird festgestellt, dass Schwingungen generell durch den Stapler- und Lkw-Verkehr erzeugt werden. Die Einleitung der Erschütterungen ist dabei im Wesentlichen von der Fahrbahnbeschaffenheit, der Höhe der bewegten Massen und der Geschwindigkeit abhängig. Nachdem die Masse eines Staplers deutlich geringer ist, als die eines LKW, werden die Fahrbewegungen von Stapler in weiterer Folge nicht mehr betrachtet und auf die ungünstige Situation der Fahrbewegung von LKW eingegangen.

Unter Anwendung einschlägiger Beurteilungsgrundlagen kommt der immissionstechni­sche Amtssachverständige zum Schluss, dass ausgehend von derartigen Erschütterungs­immissionen eine Belästigung der Bewohner sowie Schäden am Gebäude jedenfalls aus­geschlossen werden kann.

 

Zusammenfassende Beurteilung Erschütterungen: Nachteilige gesundheitliche Auswir­kungen durch Erschütterungen ergeben sich nicht.“

 

7. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestim­mungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumut­bares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungs­betrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 79c Abs. 2 GewO 1994 sind Abweichungen vom Genehmigungs­bescheid einschließlich seiner Bestandteile mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen entgegen­steht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschrie­benen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. § 77 ist sinn­gemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeord­nung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.   in vierfacher Ausfertigung

a)   eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschi­nen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)   die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)   ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.   Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.   eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.   eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.   organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.   eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.   in einfacher Ausfertigung

a)   nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebs­anlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebs­anlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Geneh­migung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungs­ansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Geneh­migung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Ausgehend von § 59 Abs. 1 AVG sind der Genehmigung zugrunde liegende Projektsbestandteile, enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die x GmbH, E, einen Antrag vom 10. April 2014 um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden und genehmigten Betriebsanlage durch Umwidmung einer bestehenden LKW-/PKW-Garage zu einer Lagerhalle eingebracht hat. Die belangte Behörde hat zunächst eine Projektsprüfung veranlasst und wurde von der Konsenswerberin unter anderem auch ein schalltechnisches Projekt, erstellt von der x x GmbH und datiert mit 10. November 2014, beigebracht. Die belangte Behörde hat in der Folge eine mündliche Verhandlung für den 9. Dezember 2014 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Die nunmeh­rigen Beschwerde­führer U und W H haben bereits vor dem Verhandlungstag mit Schriftsatz vom 25. November 2014 Einwendungen gegen das Projekt vorge­bracht, diese im Rahmen ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wiederholt und auf befürchtete Belästigungen oder Gefährdungen wegen Lärm- und Geruchs­emissionen bzw. Erschütterungen bezogen.

 

Die von der belangten Behörde der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sach­verständigen haben hierzu Gutachten bzw. gutachtliche Äußerungen abgegeben und bei Vorschreibung der vorgeschlagenen Auflagen letztlich die Genehmi­gungsfähigkeit des Projektes dargestellt.

 

Darauf aufbauend hat die belangte Behörde letztlich mit dem nunmehr bekämpf­ten Bescheid vom 5. Februar 2015, GZ: Ge-20-6687-19-2014, die gewerbe-behördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Auf die wesentliche Begründung des Bescheides sowie die in der Folge getätigten verfahrensrechtlichen Schritte, nämlich Beschwerde, Beschwerdevorentschei­dung, Vorlageantrag und Vorlage des gesamten Aktenkonvoluts beim Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung, wurde bereits oben eingegangen.

 

Die Behörde kommt im Bescheid auf Grund der zugrunde liegenden Sachverstän­digengutachten sowie des gesamten Verfahrensergebnisses zur Auffassung, dass bei projektsgemäßer Ausführung und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Aufla­gen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 vermieden und eine Gesundheitsgefährdung von Nachbarn hintan gehalten wird.

 

Die wesentlichen zulässigen Beschwerdevorbringen der Nachbarn, die sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag dargelegt werden, beziehen sich auf die Schutzinteressen Lärmbelästigung, Belästigung durch Luftschadstoffe sowie Erschütterungen. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurden zu sämtlichen Schutzbereichen ergänzende Gutachten eingeholt, dem Parteiengehör unterzogen bzw. im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Ver­handlung ergänzt und wurden auch übriggebliebene offene Fragen der Verfah­rensparteien beantwortet.

 

Vorweg ist diesem umfangreich durchgeführten Ermittlungsverfahren unter Bei­ziehung eines lufttechnischen, eines lärm- und erschütterungstechnischen sowie eines medizinischen Amtssachverständigen zusammenfassend zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Nachbarn bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht unzumutbar belästigt werden bzw. auch nicht in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Den Schutzinteressen wurde - auch durch Vorschreibung von Auflagen - ausreichend Rechnung getragen und hegt der unterfertigte Richter keine Zweifel, diese schlüssigen Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen. Diesen Gutachten ist im Übrigen von den Verfahrensparteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Offene Fragen sind im Rahmen der durchgeführten mündlichen Ver­handlung nicht mehr vorgelegen.

 

Zu einzelnen Beschwerdevorbringen ist zunächst festzustellen, dass der behaup­tete Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Grundlagen, wie die bezeichnete Flächenwidmung der Betriebsgrundstücke, Gegenstand des baurechtlichen Bewil­ligungsverfahren darstellt und im Rahmen des gewerbebehördlichen Genehmi­gungsverfahrens zulässigerweise nicht eingewendet werden kann, der Gewerbe­behörde diesbezüglich keine Kompetenz zur Entscheidung zukommt.

 

Soweit von den Beschwerdeführern Projektsangaben, wie z.B. Staplerfahrten, Stapelung von Paletten etc., angezweifelt werden, ist auf die oben zitierte Bestimmung des § 353 GewO 1994 und die hierzu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich beim gewerbebehörd­lichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Antrags- bzw. Projekts­verfahren handelt. Demnach ist es nicht Aufgabe der Gewerbebehörde, Projekts­inhalte, die nicht offenkundig unschlüssig oder unrichtig sind, in Frage zu stellen, sondern kommt ihr lediglich die Kompetenz zu, das eingereichte Projekt zu über­prüfen, zu genehmigen (dies allenfalls unter Vorschreibung von erforderlichen Auflagen) oder die Genehmigung zu versagen. Projektsänderungen im laufenden Verfahren können seitens der Konsenswerberin bekannt gegeben werden und können, sofern nicht wesensändernde oder immissionserhöhende Änderungen vorliegen, von der Behörde mit berücksichtigt werden. In diesem Zusammen­hang ist die Lagerkapazität bzw. die Anzahl von Staplerfahrten als Projektsinhalt der Entscheidung zugrunde zu legen und ist es Aufgabe der Konsensinhaberin, diese Projektsgrenzen nicht zu überschreiten, andernfalls mit verwaltungsstraf­rechtlichen Maßnahmen bzw. Zwangsmaßnahmen zu rechnen ist. Klarstellungen erfolgten im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Rechtsmittel­verhandlung in Bezug auf die Stapelung von Bitumenrollen auf Paletten. In Bezug auf die damit in Verbindung stehende Anzahl von Staplerfahrten ist auf die beantragten Anzahlen von Fahrten zu verweisen, welche sich aus der Betriebs­beschreibung ergeben und dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegen. Bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich besprochen und im gegenständlichen Erkenntnis klargestellt wurden die max. Obergrenzen der im bisherigen Projekt bzw. Genehmigungsbescheid zitierten „ca.-Angaben“. Diesbezüglich bestand Konsens im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

Den Forderungen der Beschwerdeführer auf Einholung ergänzender Gutachten bzw. gutachtlicher Äußerungen zu den befürchteten Immissionen des verfahrens­gegenständlichen Projektes, insbesondere auch eines medizinischen Amtssach­verständigen, ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nachgekommen. Insbesondere hat der unterfertigte Richter gemeinsam mit den beigezogenen Sachverständigen vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen ausführlichen Lokalaugenschein beidseits der zwischen Unternehmen und Beschwerdeführer bestehenden Lärm­schutzwand durchgeführt. So konnten einerseits im Nahbereich des Gartens bzw. des Wohnobjektes der Beschwerdeführer, andererseits auf den Betriebsflächen der Konsenswerberin bei Betrieb der Anlage Geruchs- und Hörproben betreffend LKW-Fahrten, Staplerfahrten und sonstiger Betriebsgeräusche durchgeführt wie auch allfällige Wahrnehmungen in Bezug auf Erschütterungen empfunden werden. Diese Ergebnisse sind in die in der Folge abgegebenen Ergänzungen zu den vorliegenden Gutachten eingeflossen.

 

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Konsenswerberin habe ein im Jahr 2004 genehmigtes Projekt nicht zur Gänze errichtet, nämlich in der Folge eine Lagerfläche betrieben, die geplante Lärmschutzwand errichtet, nicht jedoch die ebenfalls Projektsinhalt darstellenden Flugdächer, kommt dem Grunde nach Berechtigung zu. Da nicht von vornherein zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass sich das Nichterrichten der Flugdächer auf die Immissionssituation bei Nachbarn auswirkt, ist es Aufgabe der Konsensinhaberin, sich diesbezüglich, und zwar in Bezug auf das allfällige Vorliegen einer Genehmigungspflicht, mit der belangten Behörde in Verbindung zu setzen.

Die den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogenen Amtssach­verständigen vorgegebenen Beweisthemen haben jedoch diesen berechtigten Einwand der Beschwerdeführer berücksichtigt und haben die technischen Amts­sachverständigen bei der Beurteilung der Immissionssituation darauf Bezug ge­nommen. In den Gutachten wurde somit auch beurteilt, wie sich der Ist-Zustand bei fiktiv errichteten Flugdächern darstellt und ob und wie sich dieser Ist-Zustand durch das verfahrensgegenständliche Projekt verändert. Demnach stellt der lärmtechnische Amtssachverständige ergänzend fest, dass auch ohne Errichtung des Flugdaches durch die beantragte Umwidmung der LKW-Garage in eine Lager­halle keine nennenswerte Änderung der örtlichen Schallsituation eintritt. Insge­samt kommt der lärmtechnische Amtssachverständige in Anlehnung der als Stand der Technik anerkannten ÖAL-Richtlinie Nr. 3 zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, somit keine maßgebliche Änderung der örtlichen Verhältnisse durch die projektsgegen­ständliche Änderung der Anlage gegeben ist. Geringfügige Änderungen +/- 1 dB sind der technischen Messgenauigkeit zu unterstellen und werden aus fachlicher Sicht als irrelevant bezeichnet.

Der lärmtechnische Amtssachverständige hat darüber hinaus auch im Dezember 2015 einen Ortsaugenschein durchgeführt, dies zur Prüfung des als Projekts­bestandteil vorgelegten schalltechnischen Projektes der x x GmbH. Die dort dokumentierten Messergebnisse wurden überprüft und als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. Unwiderlegte Messergebnisse liegen somit der Beurteilung zugrunde. Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass Emissionswerte betreffend Einzelereignisse über den zulässigen Lärmwerten lägen und die Heranziehung des energieäquivalenten Dauerschallpegels nicht ausreiche, so ist auf die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 18. Dezember 2015, GZ: US-2015-259745/2, zu verweisen und zeigt dieses Gutachten, dass auch die spezifische Schallsituation Lr,spez der Bestandssituation gegenübergestellt wurde. Betriebliche Spitzenpegel werden vorwiegend bei den Belade- und Manipulationsvorgängen verursacht, werden jedoch durch die bean­tragten Lagertätigkeiten nicht verändert.

Auch die beantragten und ergänzend eingeholten lufttechnischen Gutachtensaus­sagen beziehen sich im Detail auf die Vorbringen der Beschwerdeführer. Dem­nach ist zunächst davon auszugehen, dass von Bitumen unter 80° C keinerlei Emissionen zu erwarten sind. Selbst in einer „worst-case“-Annahme von einer Ausdünstung von 100 g/h für gelagerte, abgekühlte Bitumenrollen, welche als unnatürlich hoch angenommen wurde, würde der heranzuziehende DNEL-Wert (stammend aus der europäisch chemikalienrechtlichen REACH-Verordnung) um einen Faktor 30 unterschritten werden. Eine plausible Annahme von 10 g/h von einer Restemission würde den publizierten DNEL-Wert von 600 μg/m3 um den Faktor 150 unterlaufen. Diese Beurteilungen wurden berechnet auf die Entfer­nung der verfahrensgegenständlichen Lagerhalle zum Grundstück der Beschwer­deführer. Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen betreffend den Abrieb der Bitumenprodukte beim Verladen ist einerseits auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Bitumenbahnen weder einzeln noch offen bzw. unverpackt verladen werden, sondern Palettenweise in foliertem Zustand, sodass ein Abrieb schon aus diesem Grunde nicht möglich ist. Darüber hinausgehend wird zu allfälligen Parti­kelauswirkungen und zur Sorge der angesprochenen kanzerogenen Auswir­kungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des medizinischen Amtssachver­ständigen verwiesen.

Berücksichtigt wurden in der lufttechnischen Beurteilung auch die von den Beschwerdeführern angesprochenen Auswirkungen der Lagerung der Bitumen­bahnen bei Temperatursteigerung. Der Sachverständige nimmt hierzu ausführlich Stellung und ist dem ergänzend hinzuzufügen, dass die beabsichtigte verfahrens­gegenständliche Lagerung der Produkte auf Paletten in der Halle erfolgt und somit eine direkte Sonneneinstrahlung auf das Produkt auszuschließen ist.

Gleiches gilt auch in Bezug auf Geruchswahrnehmungen.

 

Abschließend liegt nunmehr auch eine auf die technischen Gutachten aufbauende Beurteilung der dargestellten Immissionssituation durch den medizinischen Amtssachverständigen vor. Dieses ausführliche Gutachten samt befundmäßiger Zusammenfassung wurde vom Amtssachverständigen im Rahmen der münd­lichen Rechtsmittelverhandlung abgegeben. Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang auf die umfangreichen Feststellungen zum durchgeführten Ortsaugenschein hinzuweisen.

Den Feststellungen zu toxikologischen Beurteilungswerten ist zu entnehmen, dass aus diesen Immissionen eine Gefährdung der Gesundheit nicht abgeleitet werden kann. Ausführungen zu Geruchsbelästigungen ergeben, dass die theore­tisch mögliche Geruchswahrnehmung Nachbarn nicht in einem Ausmaß beein­trächtigt, welches auf eine erhebliche bzw. unzumutbare Belästigung schließen lässt. Auch eine Gesundheitsgefährdung kann ausgeschlossen werden.

In Bezug auf die dargestellte Lärmimmissionssituation verweist auch der medi­zinische Sachverständige auf das Einhalten des planungstechnischen Grund­satzes laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3. Auch für den erkennenden Richter sind daraus erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für Nachbarn nicht abzuleiten.

Der medizinische Amtssachverständige nimmt abschließend auch zum Thema „Erschütterungen“ Stellung und lässt diese Beurteilung auf Grund bzw. in Ver­bindung mit den eindeutigen Aussagen des technischen Amtssachverständigen (auf diese Ausführungen des Amtssachverständigen, protokolliert in der Verhand­lungsschrift vom 19. Juli 2016, wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen, s.o.) die Schlussfolgerung zu, dass nachteilige Auswirkungen auf Nachbarn auch diesbezüglich nicht zu erwarten sind, somit unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen werden können.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf Grund dieses Verfahrensergeb-nisses davon auszugehen ist, dass durch die Realisierung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Änderung der bestehenden Betriebsanlage die sub­jektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn nicht in einer Weise nachteilig betrof­fen werden, um eine Grundlage für die Versagung der beantragten Betriebs­anlagengenehmigung zu bilden. Zu besorgende unzumutbare Belästigungen oder Gefährdungen der Gesundheit der Nachbarn oder des Eigentums konnten nicht ermittelt werden und wurden auf gleicher fachlicher Ebene auch nicht vorge­bracht.

 

Auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden, dies unter Realisierung der in der Begründung angeführten und in der Verhandlungsschrift protokollierten Notwendigkeit einer Konkretisierung des max. Umfanges von Fahrbewegungen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger