LVwG-650661/7/WP

Linz, 23.08.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über das mit 27. Juni 2016 datierte Anbringen des J S, F, G, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Anbringen wird gemäß §§ 9 Abs 1 iVm 17 VwGVG iVm 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Bisheriges Verwaltungsgeschehen und maßgeblicher Sachverhalt:

 

1. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 – das der Beschwerdeführer zunächst unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einbrachte – begehrte dieser eine Gerichtsverhandlung wegen der Abnahme des Führerscheins. Dem Schreiben war ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems beigefügt, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 12. Juli eingelangt, legte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf besagtes Schreiben des Beschwerdeführers sowie den bezüglichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Darüber hinaus wies die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf darauf hin, dass sich die „Beschwerde nicht gegen den Bescheid […] vom 13.05.2016, VerkR21-135-2016 sondern gegen den Bescheid, VerkR21-176-2016 vom 16.06.2016“ richte.

 

2. Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, da sein Schreiben nicht eindeutig erkennen lasse, auf welchen Bescheid sich sein Rechtsmittel beziehe, keine Angaben über die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels enthalte und auch kein entsprechendes Begehren samt Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthält. Zur Verbesserung dieser Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum Ablauf des 8. August 2016 eingeräumt, und darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht fristgerechten Behebung der Mängel sein Anbringen als unzulässig zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 nachweislich zugestellt (Übernahme durch den Beschwerdeführer selbst).

 

3. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag vom 15. Juli 2016 innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht nachgekommen.

 

 

II.          Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt Schreiben des Bf sowie durch Aufforderung zur Mängelbehebung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich daraus widerspruchsfrei.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da das Anbringen zurückzuweisen war.

 

 

III.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

1. Gem §§ 17 VwGVG iVm 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungs­gericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15. Juli 2016 wurde dem Bf die Behebung der Mängel seines Anbringens aufgetragen und darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht fristgerechten Behebung der Mängel sein Anbringen als unzulässig zurückgewiesen wird. Da der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, war das Anbringen als unzulässig zurückzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt die nicht fristgerechte Verbesserung eines Mangels das Verwaltungsgericht zur Zurückweisung des Anbringens (vgl etwa zuletzt VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0037). Damit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Peterseil