LVwG-150854/3/RK/MSCH – 150855/2

Linz, 10.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerden von 1. DI F L und 2. der U L GmbH, beide F S x, x A, beide vertreten durch RA Dr. G H, H G-S x, x T, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 11. Dezember 2015, GZ. Bau 1501681 Fe, betreffend Beseitigung einer Lärmschutzwand

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde von DI F L als unbegründet abgewiesen. Dem Erstbeschwerdeführer wird gemäß § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der in der Natur vorgefundenen, auf Grundstück Nr. x errichteten, bzw. das Grundstück Nr x umzäunenden Lärmschutzwand (entlang den Grundstücken Nr. x, x, x, x u. x), alle KG A, binnen zwei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung aufgetragen.

 

II.       Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde der U L GmbH stattgegeben und der sie betreffende Beseitigungsauftrag ersatzlos behoben.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.          Verfahrensgang, Sachverhalt

 

1. Am 25. Juni 2015 wurde der Baubehörde von Anrainern mitgeteilt, dass die entlang des Grundstückes Nr. x bestehenden Eisensteher verfüllt werden. Daraufhin führten Vertreter der Behörde am 25. Juni und am 8. Juli 2015 Ortsaugenscheine durch, worüber folgende Aktenvermerke abgefasst wurden:

 

„AKTENVERMERK

 

vom 25.06.2015

 

 

 

 

 

Betrifft: U L Gesellschaft m.b.H. / Errichtung einer Lärmschutzwand entlang den Grst'n x, x,x, je KG A

 

 

 

 

 

Der Baubehörde wurde am heutigen Tag von Anrainern der x Straße / xstraße mitgeteilt, dass Dl F L bzw. die U L Gesellschaft m.b.H. mit der Verfüllung von Stehern in diesem Bereich begonnen wurde.

 

Bei der aus diesem Grund durchgeführten Besichtigung vor Ort, wurde festgestellt, dass entlang der im Betreff angeführten Grundstücke eine Lärmschutzwand errichtete wurde. Dabei wurden senkrechte Stahlstützen mit einer Höhe von ca. 5 m mit Holzelementen verfüllt. Es ist dabei freistehende Wand entstanden, diese ist jedoch wie auf den Fotos ersichtlich einmal unterbrochen. Insgesamt sind daher 1 Feld verfüllt, dann besteht 1 leerstehendes Feld und im Anschluss sind wieder 5 Felder verfüllt.

 

 

 

Zur Beweissicherung wurden 5 Fotos angefertigt.

 

[...]

 

 

 

Bei Durchsicht der Akte konnte festgestellt werden, dass es sich um Teile der mit Bescheid der BH Linz-Land vom 05.04.2002 (Ge20-13187-3-2002) genehmigten Lärmschutzwand handelt.

 

 

 

Grundlage dieses Bescheides ist ein Lageplan – der hier auszugsweise dargestellt ist.

 

[...]

 

 

 

Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet.

 

 

 

 

 

Mag. K F                                                                         F B“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„AKTENVERMERK

 

vom 09.07.2015

 

        

 

        

 

Betrifft: U L Gesellschaft m.b.H./Errichtung einer Lärmschutzwand entlang den Grst‘n x, x, x, je KG A

 

 

 

Der Amtssachverständige wurde ersucht, eine Überprüfung der Lärmschutzwand dahingehend vorzunehmen, ob diese gemäß dem damaligen Einreichplan der Fa. E GmbH aus N Plandatum 21.7.2000, und bewilligt mit Gewerbescheid vom 5.4.2002, ausgeführt wurde.

 

 

 

Lt. vorliegender Planlage sollte eine Lärmschutzwand mit L-förmigen Grundriss errichtet werden, wobei südseitig eine Länge von 49,75 m und ostseitig eine Länge von 10,44 m geplant war. Auf senkrechten Stahlprofilen mit 5 m Höhe sollten zwischen den Stehern Zwischenelemente aus Holz eingeschoben werden.

 

 

 

Bei der heutigen Besichtigung wurde festgestellt, dass

 

            südseitig nur teilweise Lärmschutzelemente errichtet wurden und nur auf einer Länge von ca. 25 m

 

            südseitig nur 5 Felder tatsächlich mit Holzelementen verfällt wurde und ein Einzelfeld mit Abstand entstanden ist

 

            ostseitig nicht zwei Füllelemente mit einer Länge von ca. 10 m, sonder 3 Füllfelder entstanden sind (Gesamtlänge ca. 15 m).

 

Zur Beweissicherung wurden 3 Fotos angefertigt.

[...]

 

Zusammenfassend wird daher vom Amtssachverständigen festgestellt, dass die ursprünglich mit gewerberechtlichem Bescheid vom 05.04.2002 bewilligte Lärmschutzwand nicht plangemäß zur Ausführung gelangte.

 

Besondere Feststellung:

 

Ob die Situierung unmittelbar an den Nachbargrundgrenzen vorgenommen wurde, konnte am heutigen Tag nicht eindeutig festgestellt werden. Zwischen der errichteten Lärmschutzwand und den bestehenden Einfriedungen zu den südlichen Nachbargrundgrenzen wurde ein Zwischenraum von ca. 30 - 50 cm vorgefunden.

 

Grundlage dieser Ermittlung:

[...]

 

Mag. K F                                                                               Ing. P N“

 

 

 

2. Der Stadtgemeinde Ansfelden lag folgende Stellungnahme der Direktion Inneres und Kommunales beim Amt der Oö. Landesregierung vom 2. März 2015 (GZ: IKD(BauR)-160635/3-2015-Um/Gus) vor:

 

zu GZ: Bau-1201319

 

Frage der Anzeigepflicht einer zum Zeitpunkt der Geltung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 13 Oö. BauO 1994 gewerbebehördlich genehmigten Lärmschutzwand – Rechtsauskunft

 

Sehr geehrte Frau Mag. F!

 

 

 

 

 

Ihre Anfrage bezieht sich auf eine fünf Meter hohe Lärmschutzwand, die erstmals mit Bescheid aus dem Jahr 2003 gewerbebehördlich genehmigt worden ist. Eine weitere gewerbebehördliche Genehmigung wurde im Jahr 2012 erteilt und betrifft Änderungen der Betriebsanlage, die sich unter anderem auch auf die Lärmschutzwand bezogen.

 

 

 

Nach Ihren Angaben sollte dabei die bauliche Gestaltung der Lärmschutzwand (insb. auch die Höhe) unverändert bleiben, allerdings wird sie in einem bestimmten Teilbereich im Zusammenhang mit einer Zufahrt unterbrochen ausgeführt.

 

 

 

Unklar war nach Ihren Ausführungen zunächst, ob die Lärmschutzwand überhaupt entsprechend der im Jahr 2003 erteilten Genehmigung errichtet worden ist. Eine telefonische Nachfrage bei Ihnen hat dann ergeben, dass die Lärmschutzwand offenbar nur teilweise errichtet wurde, während in den übrigen Bereichen dieses Bauwerk nicht oder zumindest nicht vollständig ausgeführt worden ist.

 

 

 

Zu diesem Sachverhalt fragen Sie nun an, ob die Lärmschutzwand, die nach der zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Genehmigung aus dem Jahr 2003 geltenden Rechtslage unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 13 Oö. BauO 1994 gefallen ist, nach den aktuellen Bestimmungen einer Bauanzeige bedarf.

 

 

 

Dazu können wir Ihnen – allerdings vorbehaltlich einer allfälligen anderslautenden venwaltungs-gerichtlichen Judikatur – Folgendes mitteilen:

 

 

 

Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 13 Oö. BauO 1994 in der bis zur Oö. Bauordnungs-Novelle 2006 geltenden Fassung waren Lärm- und Schallschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder errichtet werden, vom Geltungsbereich der Oö. BauO 1994 ausgenommen. Mit der genannten Novelle wurde diese Bestimmung ersatzlos aufgehoben.

 

 

 

Nach Auffassung der Direktion Inneres und Kommunales greift dieser Ausnahmetatbestand nur bei Bauten, die bereits vor Inkrafttreten der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006 errichtet worden sind. Mit anderen Worten: Für Lärmschutzwände, die erst nach diesem Zeitpunkt (also ab dem 01.09.2006) ausgeführt wurden, gelten die Vorschriften der Oö. Bauordnung 1994, und zwar auch dann, wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen waren oder errichtet werden sollten, mithin auch dann, wenn sie bereits vor dem 01.09.2006 gewerbebehördlich genehmigt wurden.

 

Im gegenständlichen Fall wäre also zu prüfen, in welchen Teilbereichen die Lärmschutzwand bereits vor dem 01.09.2006 fertiggestellt wurde. Für diese Teile besteht unseres Erachtens keine Bauanzeigepflicht, da bestehende bauliche Anlagen, die bei ihrer Errichtung vom Geltungsbereich der Oö. BauO 1994 ausgenommen waren, nach unserem Rechtsverständnis nicht nachträglich einem Anzeigeverfahren hinsichtlich eines Tatbestands zu unterziehen sind, der erst nach ihrer Fertigstellung in Kraft getreten ist.

 

 

 

Vice versa bedeutet dies, dass überall dort, wo die Lärmschutzwand nicht, nicht vollständig oder nicht entsprechend der gewebebehördlichen Genehmigung errichtet worden ist und auch dort, wo die im Jahr 2003 gewerbebehördlich genehmigte Lärmschutzwand wieder geändert wurde bzw. geändert werden soll, eine Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 1 Z. 15 Oö. BauO 1994 gegeben ist.

 

3. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom
10. Juli 2015 wurde den Bf der oben genannte Aktenvermerk und die Stellungnahme der IKD übermittelt und ausgeführt, dass für die Verfüllung von Metallstehern nach dem 1. September 2006 die Rechtsvorschriften der Oö. BauO 1994 gelten würden und daher beabsichtigt sei, einen „diesbezüglichen Bescheid“ zu erlassen, wozu den nunmehrigen Bf eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt wurde.

 

Die Bf machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch.

 

4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 3. September 2015 wurde den Bf aufgetragen; die konsenslos errichtete verfahrensgegenständliche Lärmschutzwand binnen 2 Monaten zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und ausgesprochen, dass einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Wie auch schon im Schreiben vom 10. Juli 2015 wurde der Bescheid damit begründet, dass zum Zeitpunkt der gewerberechtlichen Genehmigung des „Betriebsbaugebiets Lell“ (5. April 2002) gemäß § 1 Abs. 3 Z. 13 Oö. BauO 1994 diese für Lärm- und Schallschutzwände nicht anzuwenden gewesen sei. Dies habe sich jedoch durch die Novelle der Oö. BauO 1994 durch LGBl. 96/2006 geändert. Da die gegenständliche Lärmschutzwand, mit Ausnahme der Metallsteher erst im Sommer 2015 errichtet wurde, würde die Lärmschutzwand der Oö. BauO 1994 unterliegen und sei sie anzeigepflichtig. Die Lärmschutzwand widerstreite aber dem Bebauungsplan Nr. x „Betriebsbaugebiet L“, welcher die Errichtung eines Erdwalls mit mind. 4,50 m Höhe und 15 m Breite vorsehe. Eine nachträgliche Bewilligung komme daher nicht in Frage.

 

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung der Bf vom 18. September 2015 mit der Begründung, dass mit der Errichtung der Lärmschutzwand bereits vor dem angeführten Stichtag, dem 1. September 2006 begonnen worden sei und lediglich die Verfüllung der Holzelemente später erfolgt sei. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei nicht gerechtfertigt, zumal weder Gefahr in Verzug sei, keine Interessen eine sofortige Umsetzung erfordern würden und den Bf, aber auch dem öffentlichen Wohl ein erheblicher Nachteil erwachse. Im Übrigen sei die Rechtslage nach 1. September 2006 auch deshalb nicht auf die gegenständliche Lärmschutzwand anzuwenden, da die gegenständliche Lärmschutzwand bereits vor diesem Datum vorgesehen gewesen sei und es nicht auf deren tatsächliche Errichtung ankomme. Eine rückwirkende Anzeigepflicht kollidiere mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Die gegenständliche Lärmschutzwand stehe auch nicht in unheilbarem Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan, da auch dieser das angrenzende Wohngebiet vor Lärmimmissionen schützen wolle und die Vorschreibung der Errichtung eines 15 m breiten Erdwalls als unverhältnismäßiger Eingriff ins Eigentum unzulässig sei.

 

6. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 11. Dezember 2015 wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Erstbehörde vollinhaltlich bestätigt.

 

7. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 12. Jänner 2015, in welcher im Wesentlichen die Gründe der Berufung wiederholt werden und ergänzend ausgeführt wird, dass der Erstbeschwerdeführer nicht Bescheidadressat sein könne, da er nicht Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Lärmschutzwand sei und zudem die Genehmigung der beanstandeten Lärmschutzwand mit Erkenntnis des VwGH vom 1. Juli 2010, Zl. 2004/04/0166-21, rechtskräftig geworden sei.

 

8. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2015 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

II.         Feststellungen, Beweiswürdigung

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde (samt der Schriftsätze der Bf), Einholung eines aktuellen Grundbuchauszuges betreffend das beschwerdegegenständliche Grundstück und Einholung von Auszügen aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS).

 

2. In Ergänzung zu I. steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als  fest:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 2002, Zl. GE-442804/6-2002-Bi/Sta wurde festgestellt, dass die Betriebsanlage im Standort A, F x, Gst. Nr. x, x und x, je KG A, nicht dem Abschnitt 8a) GewO 1994 in der damaligen Fassung betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt und ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den Widmungen der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Ändern der Anlage durch Errichtung einer Lärmschutzwand zulässig ist.

 

Auf dem Grundstück Nr. x bzw. x, beide KG A, wurden in Ausführung der beschwerdegegenständlichen Lärmschutzwand jedenfalls vor dem Stichtag 1. September 2006 zunächst Metallsteher (I-Profile samt Fundament) aufgestellt und mit einem 0,5 m hohen Betonsockel verfüllt. Die restliche Verfüllung mit Holzelementen erfolgte sodann im Jahr 2015.

 

Sowohl das Grundstück Nr. x, als auch das Grundstück Nr. x, beide KG A, befinden sich im Alleineigentum des Erstbeschwerdeführers.

 

3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den eingeholten Grundbuchs- und DORIS-Auszügen. Der maßgebliche Sachverhalt wurde im bisherigen Verfahren seitens des Bf und der belangten Behörde übereinstimmend vorgebracht und ist auch nicht strittig. Vor diesem Hintergrund konnte von einer weiteren Beweisaufnahme bzw. einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, zumal sich keine Widersprüchlichkeiten ergaben, eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war und die Entscheidung des erkennenden Gerichts lediglich von der Klärung von Rechtsfragen abhing, wozu auf die Begründung verwiesen wird.

 

 

III.        Maßgebliche Rechtslage

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

1.  Die hier relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998, bis zur Oö. Bauordnungs-Novelle 2006, LGBl. Nr. 96/2006, lautet auszugsweise wie folgt:

 

 

㤠1

Geltungsbereich

 

[…]

(3) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

[…]

13. Lärm- und Schallschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind oder errichtet werden;

[…]“

 

2. Die hier relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, lauten seit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006 unverändert auszugsweise wie folgt:

 

㤠1

Geltungsbereich

 

[…]

(3) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

[…]

13. Entfallen;

[…]

§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

[…]

15. die Errichtung von Lärm- und Schallschutzwänden mit einer Höhe von mehr als drei Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.

[…]

 

§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

[…]

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

3. Die hier maßgebliche Bestimmung nach dem Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, lautet seit der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1997, LGBl. Nr. 83/1997, wie folgt:

 

㤠40

Schlussbestimmungen

 

[…]

(8) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. Bauordnung 1994 zu setzen ist - dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen. § 57 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 der Oö. Bauordnung 1994 gelten.

[…]“

 

4. Der Bebauungsplan Nr. x „Betriebsbaugebiet L“, beschlossen im Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden am 11. Mai 2000, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 7. Juni 2000, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 14. Juni 2000 bis 30. Juni 2000, sieht am Grundstück Nr. x, bzw. nunmehr auch x, beide KG A, entlang der Grundstücke Nr. x, x, x, x u. x eine 15 m breite Schutzzone im Bauland vor, gestaltet als bepflanzter Erdwall (Schnitt). In den Erläuterungen zum Bebauungsplan wird dazu Folgendes festgehalten:

 

„15. Lärmschutz:

Der planlich dargestellte Lärmschutzwall ist mindestens 4,50 m hoch und mit heimischen, standortgerechten Sträuchern/Bodendeckern bepflanzt auszuführen.

Die notwendigen lärmschutztechnischen Maßnahmen sind auf Kosten der Grundeigentümer zu errichten und zu erhalten, auf deren Grundstücken der Lärmschutzwall planlich festgelegt ist.“

 

IV.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 27 VwGVG erwogen:

 

1. Die belangte Behörde hat den hier angefochtenen Beseitigungsauftrag in der Annahme, dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Lärmschutzwand um eine konsenslose bauliche Anlage handelt, auf § 49 Abs. 1 und Abs. 6 Oö. BauO 1994 gestützt.

 

§ 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 regelt den Fall, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder wurde, wobei diese Bestimmung sinngemäß auch für anzeigepflichtige bauliche Anlagen gilt (§ 25a Abs. 5 Z. 1 und 2 Oö. BauO 1994). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 setzt voraus, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig (anzeigepflichtig) war bzw. ist. Für die Klärung der Frage aber, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung (Kenntnisnahme einer Bauanzeige) im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025).

 

Gemäß § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen, wenn sie feststellt, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde.

 

Da unter „maßgeblicher Rechtslage“ in § 49 Abs. 1 letzter Satz Oö. BauO 1994 jedenfalls auch die in Abs. 6 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, erübrigt sich, wenn ein solcher Widerspruch zu bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen besteht, eine Differenzierung dahingehend, ob eine bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder bau- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine „bauliche Anlage“ handeln (vgl. VwGH 17.4.2012, 2009/05/0063; 24.4.2007, 2006/05/0054 u.a.).

 

2. Die beschwerdegegenständliche Lärmschutzwand weist eine Höhe von ca. 5 m auf und ist seit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006 grundsätzlich anzeigepflichtig gemäß § 25 Abs. 1 Z. 15 Oö. BauO 1994. Die Bf berufen sich jedoch bezüglich des Bestehens eines Konsenses für diese Lärmschutzwand auf den gewerbebehördlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Dezember 2003. Im gegenständlichen Fall dürften die Bf jedoch vielmehr auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 2002 abstellen, welcher das hier gegenständliche Grundstück und die hier gegenständliche Lärmschutzwand behandelt.

 

Im Zeitpunkt der Erlassung dieses gewerberechtlichen Bescheides galt die Oö. BauO 1994 gemäß § 1 Abs. 3 Z. 13 nicht für „Lärm- und Schallschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind oder errichtet werden“. Ein Konsens nach der Oö. BauO 1994 musste daher zu diesem Zeitpunkt für die gegenständliche Lärmschutzwand, deren Metallsteher (I-Profile samt Fundament) in der Zeitspanne zwischen Erlassung dieses Gewerbebescheides und dem Stichtag 1. September 2006 (Inkrafttreten der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006, mit der Lärmschutzwände wieder in das Regelungsregime der Oö. BauO 1994 aufgenommen wurden) aufgestellt und mit einem 0,5 m hohen Betonsockel verfüllt wurden, nicht erwirkt werden.

 

3. Allerdings ist das gegenständliche Grundstück, auf welchem sich die beschwerdegegenständliche Lärmschutzwand befindet, vom Bebauungsplan Nr. x „Betriebsbaugebiet L“ erfasst. Dieser ist seit 30. Juni 2000 bis heute rechtswirksam (siehe dazu auch das zu diesem Bebauungsplan, allerdings hinsichtlich anderer Grundstücke ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.2.2005, V 123-124/2014).

 

Dieser Bebauungsplan sieht auf den Grundstücken Nr. x und x, unter anderem entlang der Grundstücke Nr. x, x, x, x u. x eine 15 m breite Schutzzone im Bauland vor, gestaltet als bepflanzter Erdwall (Schnitt). In den Erläuterungen zum Bebauungsplan wird dazu Folgendes festgehalten:

 

„15. Lärmschutz:

Der planlich dargestellte Lärmschutzwall ist mindestens 4,50 m hoch und mit heimischen, standortgerechten Sträuchern/Bodendeckern bepflanzt auszuführen.

Die notwendigen lärmschutztechnischen Maßnahmen sind auf Kosten der Grundeigentümer zu errichten und zu erhalten, auf deren Grundstücken der Lärmschutzwall planlich festgelegt ist.“

 

Nach dem Kumulationsprinzip bzw. der Gesichtspunktetheorie können für ein und denselben Gegenstand (bestimmter Lebenssachverhalt) verschiedene Bewilligungen notwendig sein (vgl. etwa auch VwGH v. 31.5.2012, 2010/06/0203, mit Hinweis auf VfGH 22.6.1995, VfSlg. 14178). Im gewerbebehördlichen Verfahren wird die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Oö. ROG 1994 nicht geprüft. Die beschwerdegegenständliche Lärmschutzwand widerspricht dem Regelungsinhalt des hier anzuwendenden Bebauungsplanes, der als Lärmschutz explizit und ausschließlich einen mit standortgerechten Sträuchern bzw. Bodendeckern bepflanzten Lärmschutzwall vorsieht. Der Ansicht der Bf, wonach in Bezug auf diese Regelung im Bebauungsplan kein unheilbarer Widerspruch zur gegenständlichen mit Holzelementen verfüllten Lärmschutzwand in der Höhe von ca. 5 m erblickt werden kann, weil beide Schutzbauten der Abschirmung betrieblicher Lärmimmissionen dienten, kann nicht gefolgt werden. In Ansehung der Regelung betreffend den Inhalt eines Bebauungsplanes in § 32 Oö. ROG 1994 (insbesondere Abs. 2 Z. 10 bis Z. 12) kann ein Bebauungsplan auch gestalterische Vorgaben machen und liegt es wohl auf der Hand, dass eine Lärmschutzwand anders in Erscheinung tritt als ein bepflanzter Erdwall, weshalb dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden kann, dass er – obwohl er explizit von einem Erdwall spricht – auch eine Lärmschutzwand für zulässig erachten wollte.

 

4. Fest steht daher, dass die beschwerdegegenständliche Lärmschutzwand sowohl im Zeitpunkt (zwischen Ende 2002 und 2006), in dem mit deren Errichtung begonnen wurde (Metallsteher/I-Profile samt Fundament und 0,5 m hoher Betonsockel), als auch im Zeitpunkt (2015), in dem diese Metallsteher mit Holzelementen verfüllt wurden, und auch noch im Zeitpunkt dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dem hier rechtswirksamen Bebauungsplan „Betriebsbaugebiet „L“ widersprochen hat bzw. widerspricht.

 

5. Gemäß § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, dass eine bauliche Anlage nicht entsprechend dem Oö. ROG 1994 ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird – soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. BauO 1994 zu setzen ist – dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

 

Es kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich daher auch dahingestellt bleiben, ob für die beschwerdegegenständliche Lärmschutzwand ein (für ein Verfahren nach § 49 Oö. BauO 1994 maßgeblicher) Konsens aus dem gewerbebehördlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 2002 (oder wie die Bf vorbringen, vom 22. Dezember 2003) besteht, weil jedenfalls damals wie heute ein Widerspruch zum Bebauungsplan gegeben ist und somit Handlungsbedarf für die Baubehörde bestand. Die belangte Behörde hat daher unter Hinweis auf den Widerspruch der Lärmschutzwand zum hier maßgeblichen Bebauungsplan zu Recht einen (unbedingten) Beseitigungsauftrag erlassen. Dass dieser gemäß § 25a Abs. 5 Z. 2 Oö. BauO 1994 auf § 49 leg. cit. gestützt wurde und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesen Entfernungsauftrag nun auf § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 stützt, schadet nicht, da die Rechtsfolge dieselbe ist (vgl. insb. VwGH 18.11.2014, 2012/05/0186; aber auch VwGH 20.10.2009, 2008/05/0265).

 

6. Im Ergebnis erging von der belangten Behörde daher zu Recht der Auftrag an den Erstbeschwerdeführer, die widmungswidrig errichtete verfahrensgegenständliche bauliche Anlage zu beseitigen. Die Erfüllungsfrist ist angemessen, da die Frist geeignet ist, den Erstbeschwerdeführer als Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074 u.a.). Der Erstbeschwerdeführer konnte daher mit seiner Beschwerde keine Verletzung in subjektiven Rechten aufzeigen.

 

7. Zur Stattgabe der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ist folgendes auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dessen jeweiligen Eigentümer trifft, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben. Adressat des Beseitigungsauftrages ist der Eigentümer der fraglichen baulichen Anlage. Ist nicht der Grundeigentümer Eigentümer des Objektes, sondern jemand anderer (z.B. bei einem Superädifikat), so ist der Beseitigungsauftrag nicht an den Grundeigentümer, sondern an Letzteren zu richten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/06/0070, mwN).

Im gegenständlichen Fall gibt es, abgesehen vom im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals ohne Beibringung irgendwelcher Bescheinigungen gemachten Vorbringen der Beschwerdeführer kein Anzeichen oder sonstige Hinweise dafür, dass die errichtete Mauer der Zweitbeschwerdeführerin gehöre. Das Grundstück, auf dem sich die Mauer befindet, steht laut Grundbuchsauszug im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und wurden eben keine Unterlagen (z.B. taugliche Urkunden) vorgelegt, die ein Abweichen der Eigentumsverhältnisse an der Mauer von jenen am Grundstück belegen würden.

Nach dem zivilrechtlichen Grundsatz „superficies solo cedit“ (der Überbau fällt ins Eigentum des Grundeigentümers) und dem grundbuchsrechtlichen Eintragungsgrundsatz (ein aktueller Grundbuchsauszug weist den Erstbeschwerdeführer, wie schon ausgeführt, auch als Grundeigentümer aus) ist sowohl dem Postulat korrespondierender Eigentumsverhältnisse an Grund und unteilbarem Gebäude, als auch dem dies ausweisenden grundbuchsrechtlichen Eintragungsgrundsatz entsprochen und war daher davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlicher Eigentümer der gegenständlichen Mauer ist
(hiezu u.a. VwGH v. 23.9.2002, Zl. 2000/05/0171 u. v. 31.7.2007, Zl. 2006/05/0193).

Vor diesem Hintergrund kann auch nur diesem die Beseitigung aufgetragen werden, nicht jedoch der Zweitbeschwerdeführerin.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 20. März 2018, Zl.: Ra 2016/05/0109-6