Akteneinsicht

Für die Parteien besteht ein Recht auf Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile. Näheres ist unter § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bzw. § 21 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes geregelt.

Wenn Sie Akteneinsicht nehmen wollen, vereinbaren Sie vorher einen Termin!

Eine vorherige Terminvereinbarung erspart Ihnen einerseits Wartezeiten und verhindert andererseits einen neuerlichen Gang zum Landesverwaltungsgericht in all jenen Fällen, in denen sich beispielsweise der Akt zur Erstellung eines Gutachtens bei einem Sachverständigen befindet.   

Bitte denken Sie auch daran, einen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.

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