LVwG-400169/2/Gf/Mu

Linz, 05.09.2016

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des M F gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. März 2016, Zl. VerkR96-36633-2015, wegen der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine aus Anlass einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes ergangene Strafverfügung

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

I.          Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 

 

 


 

Entscheidungsgründe

 

 

I.

 

Gang des Behördenverfahrens

 

 

1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Oktober 2015, Zl. Verk96-36633-2015, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt, weil er am 19. Juli 2015, 08:52 Uhr, ein KFZ mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen gelenkt und mit diesem die Autobahn A7 benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben; dies deshalb, weil er keine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht gehabt habe.

 

2. Gegen diese ihm am 1. Dezember 2015 durch Hinterlegung zugestellte Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber mit e-mail vom 29. Dezember 2015 Einspruch erhoben und darin ausgeführt, dass er auf Grund seines derzeitigen Informationsstandes nicht mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren sei. Denn am 22. Juli 2015 habe er ein neues KFZ mit einer gültigen Jahresvignette für das Jahr 2015 in Betrieb genommen und es könne daher sein, dass es zu dieser Zeit bei den Vignetten bis Juli 2015 zu Überschneidungen gekommen sei. Darüber hinaus erscheine ihm auch die als Strafe überhöht. Hinsichtlich einer allfälligen Verspätung dieses Einspruches wurde hingegen nichts vorgebracht.

 

3. Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. Jänner 2016, Zl. Verk96-36633-2015 aufgefordert, sich hinsichtlich des Umstandes, dass er seinen Einspruch erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zwei Wochen erhoben habe, zu äußern.

 

4. Mit e-mail vom 25. Jänner 2016 äußerte sich der Rechtsmittelwerber dahin, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der gegenständlichen Strafverfügung beruflich im Ausland aufgehalten habe. Daher habe er erst nach der Behebung dieses Schriftstückes und der notwendigen Zeit zur Abklärung der Umstände den Einspruch erheben können; dies v.a. auch deshalb, weil das Weihnachtsgeschäft zweitaufwendig gewesen sei und er versucht habe, den tatsächlichen möglichen Lenker dieses KFZ ausfindig zu machen.

 

5. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer per e-mail mit Schreiben vom 1. Februar 2016, Zl. Verk96-36633-2015, von der belangten Behörde aufgefordert, Nachweise über seinen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung vorgenommen Auslandsaufenthalt vorzulegen.

 

6. Parallel dazu hat die belangte Behörde erhoben, dass der Rechtsmittelwerber den gegenständlichen RSb-Brief am 9. Dezember 2015 beim zuständigen Postpartner behoben habe.

 

7. Mit e-mail vom 15. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er von Anfang bis Mitte Dezember 2015 als Selbständiger beruflich in Kroatien, Italien und Deutschland auf Dienstreise gewesen wäre; Bestätigungen bzw. Nachweise hierüber könne er jedoch nicht vorlegen.

 

8. Daher teilte die belangte Behörde dem Rechtsmittelwerber mit e-mail vom 23. Februar 2016 mit, dass jener die Strafverfügung enthaltende RSb-Brief von ihm laut Auskunft des Postpartners am 9. Dezember 2015 behoben worden sei und ab diesem Tag die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen begonnen habe, sodass diese mit 23. Dezember 2015 geendet habe und daher beabsichtigt sei, seinen Einspruch als verspätet zurückzuweisen.

 

9. In einem weiteren e-mail vom 24. Februar 2016 äußerte sich der Beschwerdeführer nochmals dahin, dass er beruflich unterwegs gewesen sei und er das von der Überwachungskamera angefertigte Foto einzusehen begehre, um festzustellen, wer das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe. Denn wegen eines Fahrzeugwechsels habe er Mitte 2015 mehrere Monatsvignetten und eine Jahresvignette gekauft. Außerdem wäre er auch bereit, die Höhe der Ersatzmaut zu bezahlen.

 

10. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. März 2016, Zl. VerkR96-36633-2015, wurde schließlich der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die aus Anlass einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes ergangene Strafverfügung vom 20. Oktober 2015, Zl. VerkR96-36633-2015 (Geldstrafe; 300 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden), als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass diese Strafverfügung am 1. Dezember 2015 beim Postamt hinterlegt worden sei und daher die Einspruchsfrist mit Ablauf des 15. Dezember 2015 geendet hätte. Seine gegenteiligen Äußerungen hätten sich hingegen nicht als zweckdienlich erwiesen.

 

11. Gegen diesen ihm am 17. März 2016 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 4. April 2016 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Beschwerde.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber lediglich vor, dass er das von der Überwachungskamera angefertigte Foto einzusehen begehre, um herauszufinden, welche Person das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

12. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat diese Beschwerde mit Schreiben vom 20. Juni 2016, Zl. Verk96-36633-2016, samt Bezug habendem Akt dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorgelegt; von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde abgesehen.

 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig zu qualifizieren.

 

2. Weil diesbezüglich weder im BMStG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. VerkR96-36633-2015. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche, oben unter I. dargestellte Sachverhalt – der im Übrigen insoweit zwischen den Verfahrensparteien auch nicht strittig ist – klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung – zumal auch ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde – abgesehen werden.

 

 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Diese beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen und ist nach § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG in der Weise zu berechnen, dass sie mit Ablauf jenes Tages endet, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Nach § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente grundsätzlich mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt. Dies gilt jedoch nach § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG  dann nicht, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; in diesem Fall wird die Zustellung nur dann – und zwar erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag – wirksam, wenn der Empfänger einerseits noch innerhalb der Hinterlegungsfrist zurückkehrt ist und andererseits am folgenden Tag das hinterlegte Dokument auch beheben kann.

 

2. Im gegenständlichen Fall (vgl. oben Pkt. I) ist die belangten Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass der Einspruch verspätet erhoben wurde, denn die bekämpfte Strafverfügung wurde laut dem im Akt erliegenden Rückschein erstmals am 1. Dezember 2015 (Dienstag, kein Feiertag) beim Postpartner zur Abholung bereitgehalten. Davon ausgehend endete die Einspruchsfrist mit Ablauf des 15. Dezember 2015 (Dienstag, kein Feiertag), sodass sich der erst am 29. Dezember 2015 per e-mail bei der belangten Behörde eingebrachte Einspruch als verspätet erweist.

 

Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers dahin, sich als Selbständiger zum Zustellzeitpunkt aus beruflichen Gründen im Ausland befunden zu haben, kann hingegen schon im Hinblick darauf, dass er hierfür keinerlei Belege – wie z.B. Hotel- oder Tankstellenrechnungen etc. – vorgelegt hat, nicht als glaubhaft qualifiziert werden.

 

Aber selbst dann, wenn man diesen Einwand als zutreffend unterstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsmittelwerber die ihm am 1. Dezember 2015 hinterlegte Strafverfügung spätestens am 9. Dezember 2015 bei der Abgabestelle behoben hat und ihm diese sohin jedenfalls an diesem Tag faktisch zugekommen ist (vgl. § 7 ZustG). Selbst davon ausgehend hätte die Einspruchsfrist aber bereits am 23. Dezember 2015 um 24.00 Uhr geendet, weshalb sich der  tatsächlich erst am 29. Dezember 2015 eingebrachte Einspruch auch insoweit als verspätet erweist.

 

Ein nachvollziehbares und zudem gehörig belegtes Vorbringen, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, lässt sich schließlich auch mit dem weiteren Einwand, dass der Beschwerdeführer mit Weihnachtsumsätzen sowie mit Recherchen, welche Person tatsächlich das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt habe, beschäftigt gewesen sei, nicht begründen, weil die bloße Erhebung eines Einspruches objektiv besehen keinen nennenswerten Aufwand erfordert.

 

Da sich der erst am 29. Dezember 2015 per e-mail eingebrachte Einspruch aus allen diesen Gründen als verspätet erweist, erfolgte dessen Zurückweisung durch die belangte Behörde somit zu Recht.

 

3. Davon ausgehend war es dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich aber schon von vornherein sowohl verwehrt, im Rahmen des gegenständlichen, ausschließlich auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruches beschränkten Beschwerdeverfahrens auf das Sachvorbringen des Rechtsmittelwerbers als auch auf dessen Begehren um Herabsetzung der Strafhöhe einzugehen.

 

Vielmehr war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Ungeachtet dessen steht es dem Rechtsmittelwerber allerdings frei, sich im Wege einer Akteneinsichtnahme bei der belangten Behörde eine Kopie des von der Überwachungskamera erstellten Fotos – z.B. zwecks Geltendmachung von Regressansprüchen – anzufertigen.

 

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG nicht zulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f