LVwG-750017/2/SR/WU

Linz, 25.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des F.G. Staatsangehöriger von Slowenien, vertreten H.S. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20. September 2013, GZ: 1002855/FRB, mit dem über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach dem Fremdenpolizeigesetz erlassen wurde, zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. §§ 67 Abs. 1 und 2 und 70 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wird mit einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides festgelegt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20. September 2013, GZ: 1002855/FRB, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Den Sachverhalt betreffend gibt die belangte Behörde Folgendes an:

 

A) Sachverhalt:

 

Sie wurde mittlerweile in Österreich fünfmal gerichtlich verurteilt:

 

1)     LG Linz 27 Hv 79/2005 b vom 28.06.2005 (rk 28.06.2005) wegen der teils versuchten, teils vollendeten Verbrechen nach § 28 Abs. 2 4. Fall, Abs. 3 1. Fall SMG und § 15 Abs. 1 StGB, 2 Jahre Freiheitsstrafe bedingt auf 3 Jahre;

2)     LG Linz 27 Hv 3/2006 b vom 23.03.2006 (rk 20.06.2006) wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 1, 2. und 6. Fall, Abs. 2 Z. 1 und 2 1. Fall SMG, Freiheitsstrafe 4 Monate;

3)     BG Kirchdorf 1 U 24/2008 b vom 04.02.2009 (rk 10.02.2009) wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 1., 2., 4. und 5. Fall SMG, Freiheitsstrafe 1 Monat;

4)     LG Innsbruck 38 Hv 21/2009 v vom 16.04.2010 (rk 19.04.2010) wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Unterdrückung von Urkunden nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt auf 3 Jahre sowie € 600,- Geldstrafe;

5)     LG Linz 26 Hv 144/2012 i vom 13.12.2012 (rk 13.12.2012) wegen §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 27 (1) Z. 1 1. Fall, 27 (1) Z. 1 2. Fall, 27 (1) Z. 1 8. Fall SMG, Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt auf 3 Jahre.

 

ad 1): Sie haben im Zeitraum Dezember 2003 bis März 2004 in Linz den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer mehrfachen großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht (soweit die große Menge nicht erreicht wird), indem Sie

in der Zeit zwischen Anfang Dezember 2003 und Mitte/Ende Jänner 2004 zumindest 200 Ecstasy-Tabletten an den mj. A.A. in zahlreichen Teilverkäufen zu einem Stückpreis von € 7,- bis € 8,- verkauften;

im Zeitraum Jänner 2004 bis Mitte Februar 2004 an M.S. zumindest 550 Ecstasy-Tabletten in mehreren Teilverkäufen zu einem Stückpreis zwischen € 4,- und € 10,- verkauften;

Anfang März 2004 an M.S. 121 Ecstasy-Tabletten in zwei Teilverkäufen zu einem Stückpreis von € 6,- verkauften.

 

ad 2): Sie haben in Linz den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben, besessen und anderen gewerbsmäßig überlassen und dabei einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht, wobei Sie selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige waren, indem Sie

im Frühjahr 2004 in zwei Teilmengen von 10 Stück und 50 Stück insgesamt 60 Ecstasy-Tabletten zu einem Stückpreis von € 7,- gewinnbringend an A.K. verkauften;

in der Zeit von Anfang Dezember 2004 bis 24.04.2005 in wöchentlichen Teilmengen 2 bis 4 Gramm „Pico" (Metamphetamin), insgesamt somit zumindest 42 Gramm, und von Anfang Juli bis Mitte August 2005 weitere 4 Gramm „Pico" (Metamphetamin), das Sie jeweils von E.B. angekauft hatten, zu einem Grammpreis von € 30,- gewinnbringend an A.K. verkauften;

im Zeitraum April/Mai 2005 von einem „Jan" zumindest 3 Gramm „Pico" (Metamphetamin) in zwei Teilmengen zu einem Gesamtpreis von € 100,- erwarben und bis zum Eigenkonsum besaßen.

 

ad 3): Sie haben zu nachangeführten Zeiten an nachangeführten Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtmittel erworben und besessen bzw. aus- und eingeführt, und zwar:

Am 19.06.2006 in Inzersdorf 0,2 g Kokain erworben und besessen;

am 30.06.2007 10 g Heroin erworben und von Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt;

in der Zeit von 30.06.2006 bis 05.07.2007 ca. 4 g Heroin konsumiert und sohin am 05.07.2007 noch 6 g besessen;

am 02.07.2007 in Linz eine unbekannte Menge Subutex erworben und am 05.07.2007 davon noch 0,1 g besessen.

 

ad 4): Sie haben mit N.A. am 05.01.2009 in K. im Hotel C. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) durch Aufbrechen der Türen zu den Gästezimmern Nr. x und Nr. y sowie Nachsperren des Tresors im Zimmer xx, sohin durch Einbruch, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert der gestohlenen Gegenstände insgesamt den Betrag von € 3.000,- nicht übersteigt;

durch die angeführten Einbrüche haben Sie Urkunden, über die Sie nicht alleine verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden; ferner haben Sie sich durch die angeführten Einbrüche unbare Zahlungsmittel, über die Sie nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, dass Sie oder Dritte durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden.

 

ad 5): Sie haben in Linz und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

  1. in einer die Grenzmenge (§ 28b) mehrfach übersteigenden Menge aus Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt, nämlich zwischen 98 Gramm und 588 Gramm Heroin, das Sie über einen Zeitraum von Ende 2011 bis 11. Juli 2012 (28 Wochen mit täglichem Konsum zwischen 0,5 Gramm und 3 Gramm) von M.B.c in Slowenien erworben hatten;
  2. nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben, besessen und anderen überlassen, indem Sie

ab zumindest Mitte Mai 2010 bis 11. Juli 2012 eine insgesamt unbekannte Menge Heroin erwarben und bis zum Eigenkonsum besaßen;

am 11. Juli 2012 12 Gramm Heroin sowie 1 Subutex-Tablette bis zur Sicherstellung durch Beamte des LKA besaßen;

am 12. Juli 2012 15 Stück Ecstasy-Tabletten, 6 Stück Substitol 200 mg, 5 Stück Subutex 2 mg Sublingualtabletten, 3 Stück Subutex 8 mg Sublingualtabletten und 3 Stück Subuxone 8 mg/2 mg Sublingualtabletten bis zur Sicherstellung durch Beamte des LKA besaßen;

zwischen Mitte Dezember 2011 und Ende Jänner 2012 in wiederholten Übergaben 3 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 60,- sowie unentgeltlich 1 Substitolkapsel und ca. 15 Gramm Heroin (jeden 3. Tag 1 Gramm Heroin) an S.G. überließen;

Mitte Dezember 2011 unbekannten Suchtgiftkonsumenten eine unbekannte Menge Heroin zum gemeinsamen Konsum überließen.

 

In der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen scheinen über Sie eine Bestrafung wegen verbotenen Haltens und 4 Bestrafungen wegen Schwarzfahrens auf.

 

Nach Darstellung der Rechtslage führt die belangte Behörde weiter aus:

 

Zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes gaben Sie am 19.09.2013 an, in Österreich bleiben und hier arbeiten zu wollen.

Derzeit wohnen Sie in der Wohnung Ihres Bruders; für Ihren Lebensunterhalt kommt Ihre Mutter auf. Sie gehen keiner Beschäftigung nach.

In Kroatien haben Sie eine Lebensgefährtin, mit der Sie 2 Kinder haben. In Österreich leben Ihre Mutter und mehrere Onkel und Tanten sowie Cousins.

 

[....]

 

Aufgrund des zurückliegenden langen Aufenthaltes in Österreich ist Ihnen eine entsprechende Integration zuzubilligen.

Allerdings wird diese in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt.

 

So wurde nach Ihrer ersten Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren gegen Sie ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dessen Gültigkeitsdauer im Berufungsverfahren mit Erkenntnis des UVS vom 20.07.2006 auf fünf Jahre herabgesetzt wurde.

 

Der UVS führt dazu aus:

 

„Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens bedeutet ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität berührt. Zudem ist der seit dem Ende des Fehlverhaltens im Jahr 2004 verstrichene Zeitraum jedenfalls zu kurz, um die vom Rechtsmittelwerber ausgehende Gefahr der Begehung weiterer, insbesondere gleichartiger Delikte bereits als weggefallen oder entscheidend gemindert ansehen zu können, in diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass über den Rechtsmittelwerber jedenfalls im Zeitraum zwischen Juli 2002 und September 2005 insgesamt 19 rechtskräftige Strafen wegen Übertretungen von Straßen- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften verhängt wurden, was auf dessen offenkundige Gleichgültigkeit gegenüber ordnungsrechtlichen Vorschriften schließen lässt.

 

Zugunsten des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich sein deliktisches Verhalten in Bezug auf die gerichtlich strafbaren Handlungen nur über einen relativ kurzen Zeitraum (3 Vz Monate) erstreckte, das erkennende Gericht davon ausgegangen ist, dass er durch die angedrohte Strafe zu einem künftigen Wohlverhalten gebracht werden wird und daher diese nicht bloß teilweise, sondern in ihrem gesamten Umfang bedingt nachgesehen hat, und seine Familie (Eltern, Lebensgefährtin, Sohn) in Linz wohnhaft sind, und er hier sozial und beruflich integriert ist, wenngleich unter dem Aspekt des Art. 8 Abs. 2 MRK der bloße Umstand, dass der Rechtsmittelwerber für die Dauer des Aufenthaltsverbotes seine Familie in Österreich nicht kontaktieren kann, das durch sein gesamtes deliktisches Feherhalten beeinträchtige Allgemeininteresse nicht zu überwiegen vermag.

 

AI! dies berücksichtigend findet es der Verwaltungssenat daher als den Umständen des vorliegenden Falles angemessen, die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabzusetzen."

 

Hier ist festzuhalten, dass Sie noch während des Berufungsverfahrens vor dem UVS abermals nach dem SMG, und zwar am 23.03.2006, verurteilt wurden.

Dieser zweiten Verurteilung nach dem SMG folgten bislang noch weitere zwei Verurteilungen nach dem SMG und eine wegen Eigentumsdelikten.

 

Nachdem Sie nicht bereit waren, das Aufenthaltsverbot zur Kenntnis zu nehmen, wurden Sie am 10.07.2007 nach Slowenien abgeschoben.

Im Jänner 2009 sind Sie dem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt nach Österreich

zurückgekehrt und haben in Kappel die Eigentumsdelikte begangen.

Nach Entlassung aus der Gerichtshaft wurden Sie am 08.05.2009 nach Slowenien

abgeschoben.

 

Wie bereits zurückliegend schon ausgeführt, ist im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das private Interesse des Fremden.

Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führt.

Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen.

Nicht zuletzt bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit". Die Suchtgiftkriminalität ufert bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor aus, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt.

Dass notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung, wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potentiellen Täterkreisen.

 

Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.

 

Auch bedeutet Ihr Aufenthalt in Österreich eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums, wie aus dem Urteil des LG Innsbruck vom 16.04.2010 hervorgeht.

 

Überhaupt scheinen Sie der österreichischen Rechtsordnung negativ gegenüber zu stehen, was nicht zuletzt auch durch Ihre Bestrafungen nach dem EGVG hervorgeht.

 

In Ihrem Fall scheint daher die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Licht des § 61 Abs. 2 FPG zulässig, auch wenn sie einen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben bedeutet.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Bf rechtzeitig Beschwerde.

 

In der Begründung brachte der Bf wie folgt vor:

 

Die Erstbehörde gründet ihren Bescheid primär auf die den Berufungswerber tref­fenden strafgerichtlichen Verurteilungen. Grundsätzlich richtig hat die Erstbehörde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass gemäß § 67 Abs. 1 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, schweizer Staatsangehörige oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig ist, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss dabei aber eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dabei sind jedoch vom Einzelfall losgelöste oder auf die Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig.

 

In ständiger Rechtsprechung spricht der VwGH aus, dass es bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbote gebotenen Prognosebeurteilungen nicht auf die strafgerichtliche Verurteilung als solche ankommt. Es ist vielmehr eine aktuelle Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus weiterhin eine maßgebliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in Österreich ableiten lässt (vgl. VwGH 25.04.2013, 2012/18/0072).

 

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber seit seiner Wiedereinreise nach Österreich nur einmal verurteilt wurde und zwar zu 26 Hv 144/12i des LG Linz. Dabei sprach das LG Linz eine gänzlich bedingte Freiheitsstrafe aus. In diesem Urteil stellte das Landesgericht Linz auch fest, dass der Berufungswerber den Großteil des eingeführten Heroins zum Eigenkonsum besaß. Deshalb stellt die gegenständliche Verurteilung keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Zudem liegt diese Verurteilung bereits beinahe ein Jahr zurück und hat sich der Berufungswerber seit damals wohlverhalten.

 

Zudem hat sich die Erstbehörde nicht mit dem bestehenden Privatleben des Berufungswerbers auseinandergesetzt. In seinem Herkunftsland Slowenien hat der Berufungswerber nach den getroffenen Feststellungen der Erstbehörde keine Familien­angehörigen. Diese leben in Österreich. Durch eine Ausweisung des Berufungswerbers in sein Heimatland würde der Berufungswerber in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletzt werden. Daran mag auch der Umstand nichts ändern, dass die Freundin des Berufungswerbers mit zwei gemeinsamen Kindern in Kroatien lebt. Durch eine Aus­weisung des Berufungswerbers von Österreich nach Slowenien, könnte dieser kein Familienleben in Kroatien begründen.

 

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg 17.340, 18.223, 18.224) ausführt, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK des Auszuweisenden verletzt werden würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. Urteil des EGMR vom 09.10.2003; Fad Slivenko).

 

Hiezu hat der EGMR fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis seiner Gesamtbetrachtung dazu führen, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung - auch bei Vorliegen von strafrechtlichen Verurteilungen - entgegensteht. Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in der intensiven Bindung zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausübung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, als maßgebliche Umstände, die einer Ausweisung entgegenstehen, festgelegt. Relevanz hat natürlich auch die Bindung zum Heimatstaat. Diese vom EGMR aufgestellten Kriterien wurden vom VfGH übernommen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 50/07).

 

Die Erstbehörde hat selbst festgestellt, dass der Berufungswerber in Österreich gut integriert ist und in Österreich ein bestehendes Familienleben hat und er auch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Zu seinem Heimatland Slowenien hat er keinerlei Bindung mehr. Daran mag auch nichts ändern, dass die Freundin des Berufungswerbers mit den beiden gemeinsamen Kindern in Kroatien lebt.

 

Die obigen Ausführungen zeigen, dass der Berufungswerber beinahe alle von EGMR und vom VfGH aufgestellten Kriterien einer verfestigten Integration erfüllt, sodass in gegenständlicher Angelegenheit eine Ausweisung des Berufungswerbers ein nicht zulässiger Eingriff in sein Recht auf sein Privat- und Familienleben darstellen würde. Dies völlig unabhängig von der zugunsten des Einschreiters ausgehenden Zukunftsprognose.

 

 

Aus all diesen Gründen beantragt der Bw abschließend, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes möge der Berufung Folge geben

      und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass das gegen den Berufungswerber geführte fremdenpolizeiliche Verfahren eingestellt wird,

      in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen,

      in eventu die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes vermindern.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem nunmehrigen Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 zur Entscheidung vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt I 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

II.             

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig.

 

III.            

 

1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen.

 

1.2. Gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

2. Beim Bf handelt es sich um einen slowenischen Staatsbürger.

 

2.1. Es ist – im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bf auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden und das Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt.

 

Eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 64 FPG liegt nicht vor.

 

Nachdem sich der Bf seit Sommer 2011 (mit Hauptwohnsitz gemeldet seit dem 2. August 2011) durchgehend im Bundesgebiet aufhält, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1, 2. Satz FPG zum Tragen.

 

2.2. Zunächst ist das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik näher auszulegen.

Hinsichtlich der nach dem FPG anzustellenden Prognosebeurteilungen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass es letztlich immer auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Das FPG legt, bezogen auf unterschiedliche Personenkreise oder nach bestimmter Aufenthaltsdauer, ein unterschiedliches Maß für die zu prognostizierende Gefährlichkeit des Fremden fest. So verlangt § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") im Verhältnis zu § 64 Abs. 4 FPG ein höheres Maß der Gefährdungsprognose, die sich zudem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") noch weiter steigert (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603; E vom 3. April 2009, 2008/22/0913).

 

Der EuGH hat im Urteil vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, ausgeführt, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Neben dieser Störung der öffentlichen Ordnung muss nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände  ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten, diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben.

 

2.3.1. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht zunächst zweifelsfrei fest, dass das Verhalten des Bf ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft, das darin gelegen ist, strafbare Handlungen gegen das StGB und das SMG zu verhindern.

 

Wie unter Punkt I 1. dargestellt, wurde der Bf mehrmals von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt.

 

2.3.2. Vor der letzten Wiedereinreise im Sommer 2011 hielt sich der Bf von Mitte 2001 durchgehend bis Mitte 2007 in Österreich auf.

 

Bereits ab Dezember 2003 hat der Bf in einer mehrfach großen Menge Suchtgift gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, wobei er auch einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglichte. Wegen dieser Verstöße gegen das SMG wurde der Bf im Sommer 2005 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedingt auf drei Jahre und im Sommer 2006 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unbedingt verurteilt.

 

Bereits diese strafbaren Handlungen zeigen die kriminelle Energie des Bf auf und lassen erkennen, dass ihn weder Verurteilungen noch Haftstrafen läutern konnten. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass der Bf während des laufenden Aufenthaltsverbotsverfahrens (Bescheid der BPD Linz vom 4. Oktober 2005) und der drohenden Außerlandesbringung nicht davor zurückscheute weiterhin gegen das SMG zu verstoßen.

 

Auch nach Abschluss des Aufenthaltsverbotsverfahrens (Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 20. Juli 2006, VwSen-720108/4/GF) zeigte der Bf keine Sinnesänderung und beging im Zeitraum Sommer 2006 bis Sommer 2007 zahlreiche Verstöße gegen das SMG.

 

Da der Bf seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen war, wurde er am 10. Juli 2007 nach Slowenien abgeschoben.

 

Trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes reiste der Bf im Jänner 2009 in Österreich ein. Dieses Verhalten zeigt auf, dass der Bf nicht ansatzweise geneigt ist, die Rechtsnormen der Republik Österreich zu beachten. Bereits unmittelbar nach der illegalen Einreise setzte der Bf Verstöße gegen das StGB. Deswegen wurde er im April 2010 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch rechtskräftig verurteilt. Nach der Entlassung aus der Gerichtshaft schob die belangte Behörde den Bf am 8. Mai 2009 nach Slowenien ab.

 

Aus dem fremdenpolizeilichen Verfahren, der Berufung und der Verantwortung in den Gerichtsverhandlungen lassen sich Rückschlüsse auf den verwerflichen Charakter des Bw ziehen. Die nicht unerhebliche kriminelle Energie ist latent vorhanden und dringt beinahe periodisch zu Tage. Abgesehen von fallweise geänderten Tatobjekten ist ein klares Muster erkennbar.

 

Schon wenige Monate nach seiner neuerlichen Rückkehr (in Österreich polizeilich gemeldet seit August 2011) überließ der Bf unbekannten Suchtgiftkonsumenten eine unbekannte Menge Suchtgift. Das Suchtgift schmuggelte der Bf ab Ende 2011 bis Juli 2012 von Slowenien nach Österreich. Wegen der unter Punkt I 1. aufgelisteten Tathandlungen wurde der Bf im Dezember 2012 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

 

Aus dem Verhalten des Bf ist zu ersehen, dass die Einhaltung von Rechtsvorschriften für ihn keinen hohen Stellenwert einnimmt, da er beinahe durchgehend bei seinen Aufenthalten in Österreich schwere Verstöße gegen das StGB und das SMG begangen hat.

 

Trotz der Verurteilungen und der Haftstrafe liegt mangelnde Einsichtigkeit vor.

 

Im Mittelpunkt stand und steht für den Bf nur die eigene Situation.

 

Mit seinen Ausführungen versucht der Bf augenscheinlich von seiner tatsächlich bestehenden kriminellen Energie abzulenken und sein Verschulden als geringfügig darzustellen. Dies kommt auch dabei deutlich zum Ausdruck, dass der Bf im Rechtsmittel lediglich auf die Verurteilung nach seiner Wiedereinreise abstellt und seine zahlreichen Verurteilungen während des ersten und zweiten (nicht rechtmäßigen) Aufenthaltes in Österreich unerwähnt lässt.

 

Aus dem gravierenden Fehlverhalten des Bf, das über lange Zeiträume zu beobachten war, resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses. Ein Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet würde eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

 

Im Hinblick darauf, dass der Bf jahrelang wiederholte Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und Strafgesetzbuch gesetzt und die hohe kriminelle Energie latent vorhanden ist, stellt sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Mit seinem Vorbringen, dass er „seit seiner Wiedereinreise nach Österreich nur einmal verurteilt wurde [...] und eine gänzlich bedingte Freiheitstrafe“ ausgesprochen worden sei, ist es dem Bf aber nicht gelungen, darzulegen, dass das beschriebene Gefährdungspotential gegenwärtig und auch zukünftig von ihm nicht mehr ausgehen werde.  

 

Die zahlreichen Tathandlungen und die gegenwärtige Verantwortung lassen eindeutige Rückschlüsse auf seinen besonders verwerflichen Charakter zu und zeigen auf, dass er nicht geneigt ist, die Rechtsordnung seines Gastlandes zu respektieren. Die kriminelle Energie liegt latent vor, und die kriminelle Motivation bestand nicht bloß punktuell und kurzfristig.

 

Bedeutsam ist im vorliegen Fall auch, dass sich die Umstände, die den Bf zu den kriminellen Handlungen veranlassten, nicht geändert haben. Trotz seines belasteten Vorlebens und der Chance eines Neubeginns in Österreich ist der Bf in sein altes Schema zurückgefallen. Mangels eines eigenständigen Einkommens in Österreich, ausschließlich abhängig von der finanziellen Unterstützung der Mutter, hat der Bf die günstigen Heroinpreise in Slowenien zum Anlass genommen, um das eigene Suchtbedürfnis zu stillen und durch Weiterverkäufe leichter das Auslangen finden zu können.

 

Es muss daher auch weiterhin von einem akuten, nachhaltigen und hohen Gefährdungspotential für die Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden, weshalb die Tatbestände des § 67 Abs. 1 FPG als gegeben anzunehmen sind.

 

Derzeit lässt das Persönlichkeitsbild des Bf keinesfalls den Schluss zu, dass er nunmehr als geläutert anzusehen ist.

 

Im in Rede stehenden Fall ist besonders auf das Privat- und Familienleben des Bf im Sinne einer Interessensabwägung Bedacht zu nehmen.

 

2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

2.4.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

2.4.2.1. Zur Aufenthaltsdauer des Bf ist zunächst festzuhalten, dass er sich seit August 2011 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Diesbezüglich war auf die polizeiliche Meldung abzustellen, da der Bf darüber hinaus keine Angaben getätigt hat.

 

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist zu ersehen, dass sich der Bf zuvor von 2001 bis Mitte 2007 in Österreich aufgehalten hat. Bis zum Abschluss des Aufenthaltsverbotsverfahrens (Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 20. Juli 2006, VwSen-720108/4/GF) war der Aufenthalt des Bf rechtmäßig. Da der Bf seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen war, wurde er am 10. Juli 2007 nach Slowenien abgeschoben. Trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes reiste der Bf im Jänner 2009 erneut in Österreich ein. Nach der Entlassung aus der Gerichtshaft wurde der Bf am 8. Mai 2009 nach Slowenien abgeschoben. In diesem Zeitraum hielt sich der Bf nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

2.4.2.2. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.

 

Den Angaben des Bf zufolge wohnt er in der Wohnung seines Bruders. Neben der Mutter leben mehrere Verwandte des Bf in Österreich. Die Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt in Kroatien. In Slowenien hat der Bf keine näheren Verwandten mehr.

 

Dem allgemein gehaltenen Vorbringen, dass durch die Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt würde, kann nicht erkannt werden, da zum Entscheidungszeitpunkt keine nennenswerten Beziehungen zu den Familienmitgliedern vorliegen. Der Bf hat sich darauf beschränkt, dass er bei seinem Bruder wohnt und von seiner Mutter unterhalten werde.

 

2.4.2.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.

 

Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben des Bf sind kaum hervorgekommen. Der Bf geht keiner Beschäftigung nach. Neben der Unterhaltsleistung durch die Mutter hat der Bf Einkünfte aus der Einfuhr von Heroin bezogen, da er einen Teil weiterveräußert hat.

 

2.4.2.4. Merkmale für eine soziale Integration des Bf in Österreich traten im Verfahren nicht hervor.

 

Der Bf vermag auch keine Beteiligung am gesellschaftlichen Leben (Vereinszugehörigkeit oä) nachzuweisen. Gegen die soziale Integration des Bf sprechen hingegen insbesondere die von ihm begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen der Bf das Vermögen Dritter beeinträchtigte und die Gesundheit Dritter durch Förderung des Suchtverhaltens schädigte.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung gelangt man daher zum Ergebnis, dass eine tiefgehende Integration des Bf ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich nicht gegeben ist.

 

2.4.2.5. Festzustellen ist weiters, dass der heute 32-jährige Bf den überwiegenden Teil seines Lebens in Slowenien verbracht hat.

 

2.4.2.6. Unstrittig ist eine strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund der in Punkt 1. dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen nicht gegeben.

 

2.5. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 2.4.2.1. bis 2.4.2.6. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bf festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem Bf eine Familiengründung und eine gemeinsame Wohnsitzgründung in Kroatien nicht verwehrt.

 

Bei den konkret vom Bf verübten Verbrechen handelt es sich unzweifelhaft nicht um einen Fall von "Kleinkriminalität". Es zeugt fraglos von hoher krimineller Energie und längerfristigem, eine Unbesonnenheit völlig ausschließendem Engagement die vorliegenden Verbrechen zu planen und auszuführen.

 

Das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Verstößen gegen das SMG ist besonders hoch anzusiedeln.

 

Dem Bf ist im Inland nur ein untergeordnetes Maß an Integration bzw Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zuzubilligen. Die vorhandene, schwach ausgeprägte soziale Integration ist jedoch schon dadurch zu relativieren, als die Ausübung einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nicht gegeben ist.

 

Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bf ist jedoch vor allem, dass er durch die von ihm mit beachtlicher krimineller Energie verwirklichten strafrechtlichen Delikte unter Beweis gestellt hat, von einer Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung des Gastlandes weit entfernt zu sein.

 

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bfgegeben werden muss. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bf kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kommt man zu den eben dargestellten Überlegungen, wodurch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bf gerechtfertigt ist.

 

3.1. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auf § 67 Abs. 2 FPG zu verweisen.

 

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.

 

3.2. Im angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

In Anbetracht des Gefährdungspotentials und der Verwerflichkeit des Tuns des Bf geht der erkennende Richter davon aus, dass ein Zeitraum von 3 Jahren als ausreichend anzusehen ist, um die Republik Österreich vor weiteren kriminellen Aktivitäten des Bf zu schützen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass vor diesem Zeitpunkt eine positive Zukunftsprognose, betreffend das von dem Bf ausgehenden Gefährdungspotential, erstellt werden könnte.

 

4. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

Die belangte Behörde hat zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub vorgesehen.

 

5. Auf eine Übersetzung des Spruchs bzw. der Rechtsmittelbelehrung konnte in Hinblick auf § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG verzichtet werden, da der Bf der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider