LVwG-000102/2/Wei

Linz, 29.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des A M, geb. x 1966, gegen Spruchpunkt II des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15. April 2015, Zlen. Agrar96-3-2014, SanRB96-12-2014-Zm, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 90 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt II aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat weder einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde (§ 66 Abs 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht (§ 52 Abs 9 VwGVG) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer (Bf) wie folgt abgesprochen:

 

 

„Straferkenntnis

 

I. (Agrar96-3-2014)

Sie haben als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd G zu verantworten, dass im Jagdjahr 2013/14 (1.4.2013-31.3.2014) folgende 5 Stück Unfall- bzw. Fallwild als Abschuss der Behörde gemeldet sind.

a)     lebend nach Verkehrsunfall am 7.5.2013 aufgefundener Rehbock Kl.III, 13,5kg Gewicht,

b)     lebend nach Verkehrsunfall am 19.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 6kg Gewicht

c)     tot nach Verkehrsunfall am 22.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 9kg Gewicht

d)     lebend nach Verkehrsunfall am 22.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 7,5kg Gewicht

e)     lebend nach Verkehrsunfall am 15.10.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 7kg Gewicht

 

Dies, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen, und diese Unterlagen nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht ordnungsgemäß vorlegt.

 

Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 95 Abs. 1 lit. t in Verbindung mit § 50 Oö. Jagdgesetz LGBl.Nr.32/1964 in der Fassung LGBl.Nr. 90/2013 und der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, in der gültigen Fassung, dar.

 

 

II.   (SanRB96-12-2014)

Sie haben als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd G weiters zu verantworten, dass der am 16.5.2013 erlegte Rotwild Hirsch Kl.ll, ohne Untersuchung durch ein "kundiges Organ", beim Ortsfest G Anfang A 2013, als Hirschragout in Verkehr gebracht wurde, obwohl es verboten ist, Lebensmittel, die nicht sicher sind, d.h. für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringt.

 

Somit haben Sie als Jagdleiter zu verantworten, dass die Jagdgesellschaft G, Wildbret als Lebensmittel in Verkehr gebracht hat, welches nicht auf die vom kundigen Organ zu untersuchenden möglichen Beanstandungen beschaut worden ist. Somit war es als nicht sicher und als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet anzusehen.

 

Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und § 11 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl, i Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2014 und in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und § 5 Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, in der gültigen Fassung, dar.

 

 

III. (SanRB96-12-2014)

Ebenso haben Sie als Jagdleiter zu verantworten, dass die Jagdgesellschaft G, folgende Verkehrsunfall- und Fallwild-Stücke mit dem Eintrag „keine Bedenken" im Protokollbuch, durch Weitergabe an den Wildbrethändler, als Lebensmittel in Verkehr gebracht hat, welche nicht auf Verhaltensstörungen des Wildes vor dem Erlegen beobachtet werden konnte. Somit war es als nicht sicher und als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet anzusehen.

 

Dies, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr bringt.

 

a)  lebend nach Verkehrsunfall am 7.5.2013 aufgefundener Rehbock Kl.III, 13,5kg Gewicht

b)  lebend nach Verkehrsunfall am 19.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 6kg Gewicht

c)  tot nach Verkehrsunfall am 22.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 9kg Gewicht

d)  lebend nach Verkehrsunfall am 22.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 7,5kg Gewicht

e)  lebend nach Verkehrsunfall am 15.10.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 7kg Gewicht

 

Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und § 11 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2014 und in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Ziffer 2. und 4. Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Verordnung (EG) Nr.853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, je in der gültigen Fassung, dar.

 

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes

...“

 

 

Wegen der Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Jagdgesetz nach Spruchpunkt I wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, die mit hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2015, LVwG-500133/2/Kle, unter Spruchkonkretisierung bestätigt worden ist.

 

Wegen der im Spruchpunkt II angelasteten Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer „gemäß § 90 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2014“ eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ein Gesamtbetrag von 90 Euro (10% der Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

I.2. Zur Begründung des Straferkenntnisses führt die belangte Behörde aus:

 

„Begründung:

Zu I., II. und III.

 

Mit Anzeige des Bezirkspolizeikommando Kirchdorf/Krems, Polizeiinspektion G, vom 27.1.2014 wird der Behörde mitgeteilt, dass durch die Jagdgesellschaft G (Jxx), Rehe, die von Kfz angefahren wurden, als normale Abschussrehe eingetragen und an den Wildhändler verkauft wurden. Ebenfalls wurde in der Anzeige vermerkt, dass der am 16.5.2013 erlegte Hirsch beim Ortsfest G im A 2013 an die Öffentlichkeit ausgespeist wurde, obwohl das Stück keiner Beschau eines kundigen Organes unterzogen war.

 

Im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 13.1.2014 geben Sie zum gegenständlichen Sachverhalt unter Anderem an, dass-Sie 1983 die Jagdprüfung absolviert haben, seither die Jagd ausüben und seit 9 Jahren Gesellschafter und Jagdleiter der genossenschaftlichen Jagd G sind. Sie führen aus, dass seit dem Jagdjahr 2013/14 ein Protokollbuch zu führen ist und die Wildbretanhänger in zweifacher Ausfertigung zu erstellen sind. Dieses Protokollbuch ist beim Wildbrethändler Hr. R, wo sich auch die Wildkammer befindet. R sei ein kundiges Organ und er führe auch die Wildbeschau durch.

Sie geben an, dass lebend aufgefundene Unfallrehe unter der Rubrik „Beanstandung Jäger" mit „kB" (keine Bedenken) einzutragen sind.

Der Schriftführer (P A, verstorben) melde die Daten der Behörde.

Die Stücke würden vom kundigen Organ beschaut und für in Ordnung empfundene Rehe

würden an den Händler verkauft.

In Ihrem Revier wurde Mitte Mai ein Hirsch erlegt und von der Jagdgesellschaft selbst behalten. Der Hirsch wurde von den Gesellschaftern P und K zerlegt und beim Ger Ortsfest 2013 als Hirschragout verkauft. Im Protokollbuch ist keine Beschau durch ein kundiges Organ eingetragen. Sie sind davon ausgegangen, dass P, der selbst kundiges Organ war und das Stück zerlegt hat, auf den Eintrag vergessen hat.

 

 

Nach der Aufforderung zur Rechtfertigung Agrar96-3-2014 SanRB96-12-2014-Zm vom 8.4.2014 bringen Sie bei ihrer Einvernahme am 9.5.2014 an der Behörde folgende Rechtfertigung ein:

„Zu I: Ich bestätige, dass die 5 aufgezählten Unfallwildstücke als normaler Abschuss in der Jagddatenbank eingetragen wurden, obwohl sie eigentlich Unfallstücke darstellen. Zum Zeitpunkt dieser fünf Abgänge war noch Herr A P als Schriftführer tätig. Herr P hat offensichtlich diese 5 Abgänge als normaler Abschuss in die Jagddatenbank eingegeben.

Die 3 Stück allgemeines Fallwild und 2 Stück Fallwild-Verkehr sind die Datenbank eingegeben und korrekt.

Die 11 Stück Unfallwild und 37 Stück allgemeines Fallwild in der Abschussliste (Ende des Jagdjahres) sind geschätzte Zahlen, die sich einerseits aus der Jagddatenbank und andererseits aus Angaben der Jagdkonsorten und Landwirte ergeben, da z.B. Mähkitze nicht in die Datenbank eingetragen werden.

Ich weise daraufhin, dass ich Herrn A P als Funktion als Schriftführer hinsichtlich der Dateneingabe vollständig vertraut habe, weil es in der Vergangenheit 2,5 Jahre lang nie Grund zur Beanstandung gab.

Ich werde mich mit Herrn R (Jagddatenbank-Zugang) absprechen, dass in Zukunft auch sämtliche Unfall-und Fallwildstücke im 2-Wochen-Zeitrraum in die Datenbank eingegeben werden. Somit sind Ende des Jagdjahres keine Daten mehr in die Abschussliste nachzutragen. Die Abschussliste kann aus der Jagddatenbank des Landes entnommen/ausgedruckt werden.

 

Zu II: Der Rotwildhirsch Kl. II, welcher von Herrn P und K zerwirkt wurde und im Anschluss verkocht, gegrillt und von der Jägerschaft selbst gekostet wurde, wurde danach beim Ortsfest Anfang A 2013 an die Öffentlichkeit als Hirschragout und Wildbratwürstel verkauft.

Ich habe Herrn P beauftragt, den Hirsch zu zerlegen und bin davon ausgegangen, dass Herr P als kundiges Organ selbstverständlich auch die Untersuchung durchführt und dass dem in Verkehr bringen dadurch nichts im Wege steht. Herr P ist pensionierter Metzger und hat somit beste Erfahrung.

Da er sich alleine mit dem ganzen Hirsch überfordert gefühlt hat, hat er Herrn K ersucht, ihm bei der Verarbeitung zu unterstützen.

Im Grunde genommen habe ich ihn nicht beauftragt. Eher war es ein gemeinsames Gespräch, in dem wir uns einig wurden, dass er mit Herrn K die Vorarbeiten leisten wird und dass neben den angesprochenen Grillereien auch der Verkauf beim Ortsfest stattfinden wird. Somit hat der P von Anfang an gewusst, dass der Hirsch in Verkehr gebracht wird. Er hat mir auch im Gespräch mitgeteilt, dass er mehr Freude daran hat, einen Hirsch zu verarbeiten, als 7 Rehe, da ein Stück weniger Arbeit darstellt.

Herr P war zu diesem Zeitpunkt von der Jxx befugt, als kundiges Organ die notwendigen Untersuchungen an Wildstücken durchzuführen und hat auch diese Funktion immer wieder ausgeübt.

Ich weise daraufhin, dass Herr P den erlegten Hirsch nicht ins Protokollbuch eingetragen hat. Dies wurde mir allerdings erst bei den polizeilichen Einvernahmen bewusst. Ich habe Herrn P daraufhin angesprochen, warum er den Hirsch nicht ins Protokollbuch eingetragen hat. Er hat allerdings dies vehement bestritten und jegliche Schuld von sich verwiesen.

Die meisten Stücke wurden vom Wildmeister und kundigen Organ Herrn R beschaut. Dieser Rotwildhirsch allerdings nicht, da der Hirsch nicht in seiner Wildkammer gehangen hat und geplant war, dass dieser nach dem zerlegen und verarbeiten durch Herrn P, beim Ortsfest verkauft wird.

 

Zu III: Zu den mit dem Eintrag KB (keine Beanstandung) im Protokollbuch vermerkten Einträge, kann ich ausführen, dass es damals noch Gang und Gebe war, lebend aufgefundene Unfallstücke in Verkehr zu bringen, wenn sie augenscheinlich und nach Untersuchung durch das kundige Organ im dementsprechend guten Zustand waren.

Das nach dem Verkehrsunfall am 22.9.2013 tot aufgefundene Rehkitz, welches auch mit KB eingetragen ist, war mir nicht bewusst. Einen solchen Eintrag trotz tot aufgefundenem Stück, könnte ich persönlich nicht vertreten.

In Zukunft werden weder Unfall- noch Fallwildstücke in der Wildkammer gelagert oder in Verkehr gebracht.

Zumindest Herr P, Wildmeister R und Jagdgesellschafter S haben 2013 an der Schulung für das neue Protokollbuch teilgenommen. Diese Schulung wurde von Dr. S abgehalten. Dieser hat offensichtlich mitgeteilt, dass lebend aufgefundene Unfallstücke, bei gutem Zustand, in Verkehr gebracht werden dürfen. Dementsprechend hat die Jagdgesellschaft G diese Gangart so weiter praktiziert.

 

Ich ersuche die Behörde um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. um eine möglichst geringe Strafe.   "

 

Als Zeuge bestätigt ATA Dr. Herbert S, dass er für die Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen im Frühling 2013 einen Vortrag bzgl. des neu eingeführten Protokollbuches gehalten hat. Weiters führt er wie folgt aus:

 

„Dabei habe ich den Teilnehmern nach Anfrage unter anderem gesagt, dass ein lebend angetroffenes Unfallreh, welches durch waidgerechtes Knicken oder durch einen Schuss getötet wird, nicht von vorn herein untauglich für das In-Verkehr-Bringen ist, weil eine Lebenduntersuchung durchgeführt wurde und die Verhaltensstörungen, wie zB. Lahmheit durch Fraktur oder Schockzustand (flache Atmung, vorstehende weite Augen etc) eindeutig von Verhaltensstörungen unterschieden werden können, die den Verdacht einer Krankheit nahelegen. Es ist auch in der normalen Schlachttier- und Fleischuntersuchung die „Krankschlachtung" eines verletzten Tieres möglich.

Keinesfalls habe ich in der Informationsveranstaltung jedoch gesagt, dass dies Tiere von vorn herein unter „KB" (Keine Bedenken) eingetragen werden können, da dies von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen ist. Gegebenenfalls ist die Angelegenheit zur Beurteilung dem amtlichen Tierarzt weiter zu leiten. "

 

 

Auf Grundlage des erhobenen Sachverhaltes hat die Behörde Folgendes erwogen:

 

weiter zu I.

Gemäß § 95 Abs. 1 lit. t Oö. Jagdgesetz 1964 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Abs. 2 leg.cit. mit bis zu 2200,00 Euro zu bestrafen, wer verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen, und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß vorlegt. (§ 50)

 

Gemäß § 50 Abs. 5 leg.cit. hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Anzeige und Durchführung zu erlassen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, jeden den Abschussplan unterliegenden Abschuss binnen zwei Wochen über den zur Verfügung gestellten elektronischen Weg (oder mit Formular nach dem Muster der Anlagen 2 oder 3) der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

 

Die Behörde stellt fest, dass folgende Rehwildstücke in der Jagddatenbank (zur Verfügung gestellter elektronischer Weg) der Bezirksverwaltungsbehörde als Abschuss gemeldet wurden.

 

Im Zuge der behördlichen Einvernahme geben Sie an, dass zum Zeitpunkt der fünf Abgänge (7.5.2013, 19.9.2013, 22.9.2013, 22.9.2013 und 15.10.2013, wie im Spruch beschrieben) Herr A P als Schriftführer tätig war und diese 5 Abgänge offensichtlich als normalen Abschuss in die Jagddatenbank eingegeben hat.

 

Mit Schreiben vom 11.9.2013 ersuchen Sie die Behörde, die Jagddatenbank-Zugangsberechtigung von Hr. P zu stornieren und Ihnen die Zugangsberechtigung „Lesen" zuzuteilen. Weiters führen Sie aus, dass Herr Herbert R diese Tätigkeit (statt Hr. P) in Zukunft ausführen wird. Somit ist ihm die Zugangsberechtigung „Lesen und Schreiben" zuzuteilen. Diese Berechtigungszuteilungen wurden am 12.9.2013 durchgeführt. Somit konnte im Zeitraum, indem Hr. P seine Zugangsberechtigung für Eingaben in die Jagddatenbank genutzt hat, von den gegenständlichen 5 Einträgen nur der Abgang vom 7.5.2013 durch ihn getätigt werden.

Hingegen wurden ab 12.9.2013, ab dem Tag an dem Sie die Berechtigung „Lesen" und Herr R die Berechtigung „Lesen und Schreiben" hatten, 4 Stück Unfallwild als Abschuss eingegeben und nicht auf Grund eines möglicherweise entstandenen Versehens, einer Korrektur zugeführt.

 

Sie haben es in ihrer Funktion als Jagdleiter der Jagdgesellschaft G unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die gegenständlichen 5 Stück Unfallrehe als Solches in die Jagddatenbank eingetragen werden. Dadurch haben sich für die Jagdgesellschaft G . beim Rehwild falsche Abschusszahlen und eine manipulierte Abschussplanerfüllung ergeben.

 

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann der im Spruch dargestellte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden. Dies insbesondere, da Sie die Verwaltungs­übertretungen grundsätzlich nicht bestreiten, ihre Argumentation, wonach die Fehler durch Hr. P bei der Eingabe in die Jagddatenbank passiert seien, erscheint nicht plausibel, da einerseits nur eine von fünf Einträge von ihm getätigt wurden und diese Eingaben auf Grund von Unterlagen (Protokollbuch) durchgeführt werden, in denen die verunfallten Rehwildstücke allerdings bereits als Abschuss eingetragen wurden.

 

Sie müssen sich im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach Oö. Jagdgesetz somit vorwerfen lassen, dass unter Ihrer jagdlichen Leitung bestimmte Listen und Unterlagen nicht ordnungsgemäß geführt bzw. der Behörde vorgelegt wurden.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Rücksicht genommen. Weiters ist unter Berücksichtigung der zitierten Strafbestimmung davon auszugehen, dass sich die aus dem Spruch ersichtliche verhängte Strafe im unteren Bereich des genannten Strafrahmens bewegt.

 

Als Milderungsgrund war zu berücksichtigen, dass Sie bislang strafrechtlich unbescholten sind und Sie die Verwaltungsübertretungen grundsätzlich nicht bestreiten. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Eine Anwendung des § 45 VStG und damit verbunden ein Absehen von der Strafe konnte nicht in Betracht gezogen werden, da bei Ihnen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht von einer Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und Ihres Verschuldens, ausgegangen werden kann.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

weiter zu II.

Gemäß § 90 Abs. 1 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000,00 Euro zu bestrafen, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr bringt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 leg.cit. ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, in Verkehr zu bringen.

 

Gemäß Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28 Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens mittel rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, gelten Lebensmittel gemäß Abs. 2 leg.cit. als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind und dürfen diese Lebensmittel gemäß Abs. 1 leg.cit. nicht in Verkehr gebracht werden.

 

§ 5 Ziffer 3 Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung lautet wie folgt: Werden bei der Untersuchung gemäß Z 2 keine auffälligen Merkmale im Sinne des Anhangs I, Abschnitt IV, Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrens­vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten

 

Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABI. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABI. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004 und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004, ABI. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABI. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004, festgestellt, und vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer ersehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird. In dieser Bescheinigung müssen auch das Datum, der Zeitpunkt und der Ort des Erlegens vom Jäger aufgeführt werden. Diese Bescheinigung ist in Form eines Anhängers am Tierkörper anzubringen. Die kundige Person hat über die gemäß Z 2 durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen zu führen und dem Landeshauptmann nach dessen Anweisungen Bericht zu erstatten.

 

Ziffer 2 leg.cit. lautet:

Eine kundige Person gemäß § 27 Abs. 3 LMSVG muss die Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide (außer Magen und Darm) auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Alle für Trichinose anfälligen Arten sind einer Trichinenuntersuchung nach einer in der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, ABI. Nr. L 338/2005 vom 22. Dezember 2005, angeführten Methode zu unterziehen, wobei die Befristung gemäß Art. 16 der genannten Verordnung nicht anzuwenden ist. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden. Die Vermarktung darf erst erfolgen, wenn diese Untersuchung den Nachweis erbracht hat, dass das Fleisch keine Merkmale aufweist, die darauf schließen lassen, dass es gesundheitlich bedenklich sein könnte. Steht keine kundige Person zur Verfügung, muss die Untersuchung von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt werden.

 

Die Behörde stellt fest, dass der gegenständliche Rotwild Hirsch Kl.II als Hirschragout und Wildbratwürstel beim Ortsfest Anfang A 2013 in direkter Abgabe an den Endverbraucher abgegeben wurde, ohne dass eine kundige Person den Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide (außer Magen und Darm) auf Merkmale hin untersucht hat, die darauf schließen ließen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein hätte können.

 

Im Zuge der behördlichen Einvernahme geben Sie an, dass Sie mit Hr. P und Hr. K bzgl. der Zerlegung des Hirschen ein Gespräch geführt haben und davon ausgegangen sind, dass Hr. P auch die Beschau in der Funktion als kundiges Organ durchführen wird, da wie Sie anführen auch darüber gesprochen wurde, dass der Hirsch beim Ortsfest verkauft werden soll. Sie führen weiters aus, dass die meisten Stücke vom Wildmeister und ebenfalls kundigen Organ Hr. R beschaut wurden. Dieser Rotwildhirsch allerdings nicht, da der Hirsch nicht in seiner Wildkammer gehangen hat und geplant war, dass dieser nach dem Zerlegen und Verarbeiten durch P, beim Ortsfest verkauft wird. Eine eindeutige und klare Beauftragung von P zur Beschau des Stückes als kundiges Organ hat es, wie Sie angeben, nicht gegeben.

 

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann der im Spruch dargestellte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden. Dies insbesondere, da Sie die Verwaltungsübertretungen grundsätzlich nicht bestreiten.

 

Sie müssen sich im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz somit vorwerfen lassen, dass unter Ihrer jagdlichen Leitung Lebensmittel, die nicht sicher und somit für den menschlichen Verzehr ungeeignet waren, beim Ortsfest Anfang A 2013 in direkter Abgabe an den Endverbraucher abgegeben wurde

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Rücksicht genommen. Weiters ist unter Berücksichtigung der zitierten Strafbestimmung davon auszugehen, dass sich die aus dem Spruch ersichtliche verhängte Strafe im unteren Bereich des genannten Strafrahmens bewegt.

Als Milderungsgrund war zu berücksichtigen, dass Sie bislang strafrechtlich unbescholten sind und Sie die Verwaltungsübertretungen grundsätzlich nicht bestreiten und die Übertretung möglicherweise auf einem Missverständnis beruht. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

weiter zu III.

Gemäß § 90 Abs. 1 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000,00 Euro zu bestrafen, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr bringt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 leg.cit. ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, in Verkehr zu bringen.

 

Gemäß Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28 Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, gelten Lebensmittel gemäß Abs. 2 leg.cit. als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind und dürfen diese Lebensmittel gemäß Abs. 1 leg.cit. nicht in Verkehr gebracht werden.

Gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Ziffer 2. Verordnung (EG) Nr.853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, muss die kundige Person den Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide auf Merkmale hin untersuchen, die daraufschließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte.

 

Gemäß Ziffer 4. lit. a leg.cit. muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der bescheinigt wird, wenn bei der Untersuchung gemäß Nummer 2. keine auffälligen Merkmale festgestellt, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und kein Verdacht auf Umweltkontamänation besteht.

 

Gem. § 45 Abs. 1 Ziffer 4. VStG. 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gem. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG 1991 kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Sie haben es in Ihrer Funktion als Jagdleiter der Jagdgesellschaft G unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass Unfallrehe, die vor dem Erlegen nicht auf Verhaltensstörungen beobachtet werden konnten, als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Dadurch wurden zumindest die im Spruch angeführten 4 lebend und ein Stück bereits verendet aufgefundenen Rehwildstücke in Verkehr gebracht und als Lebensmittel weiterverkauft, obwohl diese vor dem Erlegen nicht auf Verhaltensstörungen beobachtet werden konnten und somit

 

für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet waren und nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht hätten werden dürfen.

 

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann der im Spruch dargestellte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden. Dies gilt insbesondere auf Grund der Tatsache, da die Verwaltungsübertretungen grundsätzlich nicht bestritten wird.

Die Behörde kommt allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss, dass die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgute und die Intensität der Beeinträchtigungen durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind und geboten erscheint, ihn unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, die von der belangten Behörde am 17. Juni 2015 mit den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt wurde.

 

Zur Begründung führt die Beschwerde aus:

 

„Beschwerde gegen den Bescheid Agrar96-3-2014/SanRB96-12-2014-Zm

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich, A M-B, erhebe hiermit innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Punkte I., (Agrar96-3-2014) und II. (SanRB96-12-2014) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15. April 2015, Geschäftszeichen Agrar96-3-2014 SanRB96-12-2014, welcher mir am 17. April 2015 zugestellt wurde, und begründe diese Bescheidbeschwerde wie folgt:

 

a) zu Punkt I. (Agrar96-3-2014):

 

Wie ich bereits in meiner polizeilichen Einvernahme vom 13.01.2014 bzw. in meiner Einvernahme vor der Behörde am 09.05.2014 angegeben habe, ist seit dem Jagdjahr 2013/2014 ein Protokollbuch zu führen, welches beim Wildmeister Hrn. R, wo sich auch die Wildkammer befindet, aufliegt. Es wurde von Herrn Dr. S im Jahr 2013 eine Schulung für das neue Protokollbuch abgehalten, an welcher jedenfalls die Herren P, Wildmeister R und Jagdgesellschafter S teilgenommen haben. Offenbar aufgrund eines Missverständnisses wurden von den Genannten angenommen, dass lebend angetroffene Unfallrehe, welche durch waidgerechtes Knicken oder durch einen Schuss erlöst wurden, unter KB (keine Bedenken) im Protokollbuch eingetragen werden könnten, wenn die vorgenommene Lebenduntersuchung durch den jeweiligen Jäger keinen Verdacht einer Krankheit des Rehs ergeben hat. Diese Fehlmeinung wurde sodann an weitere Jagdausübungsberechtigte und Ausgeher weitergegeben,  wodurch  es  zu  den  im  Bescheid  genannten  falschen Eintragungen im Protokollbuch gekommen ist.

In weiterer Folge wurden die im Bescheid beschriebenen fünf Unfallrehe als normaler Abschuss in die Jagddatenbank eingegeben und die Daten an die Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet. Diese Eintragungen in der Jagddatenbank wurden bis zum 12.09.2013 von Herrn P und nach diesem Tag von Herrn Herbert R vorgenommen. Mir selbst wurde am 12.09.2013 in der Jagddatenbank die Berechtigung „Lesen" zugeteilt. Insoweit ist der von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt korrekt, und es trifft zu, dass der Behörde fünf Unfallrehe als Abschuss gemeldet wurden. Dies geschah jedoch nicht in der Absicht, die Abschussplanerfüllung der Jagdgesellschaft G zu manipulieren, sondern war die Folge der irrtümlich erfolgten fehlerhaften Eintragungen im Protokollbuch. Die in die Jagddatenbank eingegebenen und an die Behörde weitergeleiteten Daten stimmten in allen Fällen mit den Eintragungen im Protokollbuch überein. Es war mir als Jagdleiter daher trotz Überprüfung, ob die in der Jagddatenbank eingegebenen Daten mit jenen im Protokollbuch übereinstimmten, nicht möglich, zu erkennen, dass die an die Behörde weitergegebenen Daten in Einzelfällen falsch waren. Dies wäre mir nur möglich gewesen, wenn ich alle in die Wildkammer verbrachten Stücke Rehwild einzeln darauf überprüft hätte, ob es sich um ein Abschuss- oder ein Unfallreh handelt und ob die Eintragung im Protokollbuch mit dem Ergebnis dieser Überprüfung im Einklang steht. Abgesehen von dem mit einer solchen Untersuchung verbundenen, mir nicht zumutbarem Zeitaufwand wäre die Überprüfung auch in jenen Fällen, in welchen ein lebend nach Verkehrsunfall aufgefundenes Reh anschließend durch einen Fangschuss erlöst wurde, de facto kaum möglich gewesen.

 

Ich beantrage daher, die Behörde möge den Spruch in Punkt I. (Agrar96-3-2014) des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass das Verfahren gegen mich wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 95 Abs. 1 lit. t in Verbindung mit § 50 OÖ Jagdgesetz LGBI. Nr. 32/1984 in der Fassung LGBI. Nr. 90/2013 und der Verordnung der Landesregierung über den Abschussplan und die Abschlussliste in der gültigen Fassung mangels Verschuldens meinerseits eingestellt oder jedenfalls gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz von der Verhängung einer Strafe gegen mich abgesehen wird, da bei mir von einer Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und meines Verschuldens ausgegangen werden kann.

 

b) zu Punkt II. (SanRB96-12-2014):

 

Wie ich bereits in meiner polizeilichen Einvernahme vom 13.01.2014 bzw. in meiner Einvernahme vor der Behörde am 09.05.2014 angegeben habe, wurde in meinem Revier Mitte Mai 2013 ein Hirsch erlegt, welcher von der Jagdgesellschaft selbst behalten und später von den Gesellschaftern P und K zerlegt, verarbeitet und beim Ger Ortsfest 2013 als Hirschragout verkauft wurde. In einem Gespräch mit mir hat sich Herr P, bereit erklärt, den Hirsch zu zerwirken und zu verarbeiten. Herr P war zu diesem Zeitpunkt von der Jxx befugt, als kundiges Organ die notwendigen Untersuchungen an Wildstücken durchzuführen und hat auch diese Funktion immer wieder ausgeübt, wenn auch die meisten Stücke vom Wildmeister und kundigem Organ Herrn R beschaut wurden. Es mag durchaus sein, dass ich Herrn P nicht ausdrücklich beauftragt habe, die Beschau im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung durchzuführen und den Eintrag ins Protollbuch vorzunehmen. Herrn P waren die genannten Gesetzesbestimmungen als kundiger Person jedoch bekannt. Herrn P war aufgrund unseres Gespräches ebenfalls bekannt, dass der genannte Rothirsch nicht von Herrn R beschaut worden war, da der Hirsch nicht in der Wildkammer des Herrn R gehangen hat. Herrn P war weiters bekannt, dass der genannte Rothirsch nach Verarbeitung beim G Ortsfest verkauft und somit in Verkehr gebracht werden sollte. Ich bin davon ausgegangen, dass Herr P sich an die ihm bekannten gesetzlichen Vorschriften hält, den Hirsch der gesetzlich vorgeschriebenen Beschau unterzieht und den Protokollbucheintrag vornimmt, bevor er ihn zerwirkt und für den Verkauf beim Ortsfest vorbereitet. Falls Herr P die erforderliche Beschau, aus welchem Grund auch immer, nicht vornehmen konnte oder wollte, hätte er mich darüber informieren müssen. Ich hätte dann selbstverständlich veranlasst, dass die Beschau durch Herrn R oder durch eine andere kundige Person vorgenommen wird, bevor der Hirsch in Verkehr gebracht worden wäre.

 

Ergänzend möchte ich noch anmerken, dass Herr K, welcher Herrn P bei der Verarbeitung des Hirsches geholfen hat, kein kundiges Organ war bzw. ist und lediglich Hilfstätigkeiten verrichtet hat. Die Hauptarbeit wurde von Herrn P gemacht, und er war für die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verarbeitung und das In-Verkehr-Bringen des Hirsches verantwortlich.

 

Da es sich bei Herrn P um ein kundiges Organ und um einen pensionierten Fleischermeister gehandelt hat, kann mir auch nicht in analoger Anwendung des § 1315 ABGB vorgeworfen werden, ich hätte mich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung meiner Angelegenheiten bedient.

 

Ich beantrage daher, die Behörde möge den 5pruch in Punkt II. (SanRB96-12-2014) des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass das Verfahren gegen mich wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und § 11 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/20104 und in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 und Ziffer 2. und 4.Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, je in der gültigen Fassung, mangels Verschuldens meinerseits eingestellt oder jedenfalls gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz von der Verhängung einer Strafe gegen mich abgesehen wird, da bei mir von einer Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und meines Verschuldens ausgegangen werden kann.

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

(eh Unterschrift)

A M-B“

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegte Beschwerde und den gegenständlichen Verfahrensakt der belangten Behörde. Nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit der Aktenlage ist der dem Vorwurf im Spruchpunkt II zugrundeliegende Sachverhalt weitgehend unbestritten.

 

III.1. Das Gericht geht auf Grund der Aktenlage unter Berücksichtigung der Beschwerde vom folgenden wesentlichen S a c h v e r h a l t aus:

 

Mit dem Abschluss–Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PI G, vom 27.01.2014, GZ. B6/8347/2013-Hör, an die Staatsanwaltschaft Steyr über Ermittlungen gegen sieben Mitglieder der Jagdgesellschaft G wegen des Verdachts der Beweismittelfälschung und des Betrugs wurde im Wesentlichen angezeigt, dass in der Jagdgesellschaft G unter dem Bf als Jagdleiter falsche Eintragungen im Protokollbuch gemacht wurden, weil Unfallrehe als normaler Abschuss eingetragen und an Wildhändler verkauft wurden. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen alle von der Polizei angezeigten Personen gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe (vgl Benachrichtigung vom 3.03.2014 zu  Zl. 13 BAZ 69/14k). Die Fälle sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

 

Die Anzeige über die Falscheintragungen wurde von W S, einem ehemaligen „Ausgeher“ (Inhaber eines Jagderlaubnisscheines) im Gebiet der Jagdgesellschaft (Revier des Gesellschafters K G), dem der „Ausgangsschein“ (Jagderlaubnisschein nach § 35 Abs 2 Oö. Jagdgesetz) vom Jagdleiter im A 2013 entzogen wurde, in Begleitung von Herrn A P, einem in einer Sitzung der Jagdgesellschaft G Anfang Dezember 2013 ausgeschlossenen Gesellschafter, erstattet.

 

Unter „Sonstiges“ ist dem Polizeibericht der Sachverhalt zum Schuldspruch II zu entnehmen. Im Protokollbuch der Jagdgesellschaft G ist unter Eintrag Nr. 105 ersichtlich, dass am 16. Mai 2013 ein Hirsch der Klasse II mit 110 kg Gewicht vom Jäger S im Revier des Bf erlegt und nicht beanstandet (Eintrag „KB“) worden war. Er wurde von der Jagdgesellschaft G behalten und verwertet. Eine Untersuchung (Wildbeschau) durch eine sog. „kundige Person“ ist in dem seit dem Jagdjahr 2013/2014 zu führenden Protokollbuch nicht eingetragen worden.

 

Aus dem von A P vorgelegten E-Mailverkehr (Schreiben vom 20.12.2013 an LVD Dr. H) geht hervor, dass zunächst Fleisch des am 16. Mai 2013 erlegten Rothirsches bei einer „Hirschfeier“ in einem Gasthaus gegrillt und unter der Jägerschaft verkauft wurde. Weiters ist das Hirschfleisch von der Jagdgesellschaft auch beim alljährlichen Ortsfest in der Gemeinde G als Hirsch-Ragout öffentlich verkauft worden (ca 100 Portionen). Dieses Ortsfest fand am 3. und 4. A 2013 statt.

 

Der Bf und Jagdleiter und erklärte bei der polizeilichen Einvernahme, dass dieser Hirsch von den Gesellschaftern P und K zerlegt und beim Ger Ortsfest 2013 als Hirschragout verkauft worden sei. Zum Vorhalt der nicht protokollierten Wildbeschau durch eine kundige Person verwies der Bf darauf, dass P eine kundige Person sei und das Tier selbst zerlegt habe. Den Eintrag müsse er vergessen haben. Der niederschriftlich nicht einvernommene A P wurde nach dem Polizeibericht mit der Aussage des Bf konfrontiert. Dabei bestätigte er, dass er über Ersuchen des Jagdleiters den Hirsch für die Jagdgesellschaft G gemeinsam mit dem Gesellschafter K zerlegt habe. Von einem Verkauf an die Öffentlichkeit sei aber nie die Rede gewesen.

 

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 9. Mai 2014 berichtete der Bf von einem Gespräch, in dem er sich mit A P einigte, dass dieser mit Unterstützung von K die Verarbeitung und Vorbereitung des Hirsches für dessen Verwertung im Rahmen einer „Grillerei“ der Jägerschaft und auch für den Verkauf beim Ortsfest leisten werde. Da P als kundiges Organ auch von der Jagdgesellschaft befugt war, Untersuchungen an Wildstücken (Wildbeschau) durchzuführen, ging der Bf selbstverständlich von der Untersuchung durch den voll informierten P und davon aus, dass damit dem Inverkehrbringen nichts im Wege steht. Die meisten Stücke Wild werden sonst vom Wildmeister und kundigen Organ R beschaut, der gegenständliche Rothirsch aber nicht. Dieser Rothirsch wurde nämlich nicht in die Wildkammer R verbracht, weil die Zerlegung und Verarbeitung durch den erfahrenen Jagdgesellschafter P und der Verkauf beim Ortsfest geplant war. Der pensionierte Fleischermeister P leistete die Hauptarbeit und hatte die Verantwortung für die Aufgabe übernommen. K unterstützte ihn nur durch Hilfstätigkeiten.

 

III.2. In der glaubhaften Beschwerdedarstellung betont der Bf, dass P bekannt gewesen sei, dass der Rothirsch nach seiner Zerlegung beim G Ortsfest verkauft werden sollte. Der Bf habe angenommen, dass sich P an die Vorschriften hält und den Hirsch der vorgeschriebenen Beschau unterzieht, bevor er ihn zerwirkt und für den Verkauf beim Ortsfest vorbereitet. P habe als kundiges Organ und pensionierter Fleischermeister über beste Erfahrung verfügt. Er habe die Hauptarbeit gemacht und sei für die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verarbeitung und das Inverkehrbringen des Hirsches verantwortlich gewesen. Wenn er die Wildbeschau nicht vornehmen konnte oder wollte, hätte er den Bf nach dessen Ansicht davon verständigen müssen. Der Bf hätte dann die Beschau durch eine andere kundige Person veranlasst.

 

Beweiswürdigend ist der erkennende Richter der Ansicht, dass die zahlreichen Vorwürfe des von der Jagdgesellschaft Anfang Dezember 2013 ausgeschlossenen Gesellschafters A P, mit großer Vorsicht zu betrachten sind. Sie können nur insoweit für die Wahrheitserforschung relevant sein, als sie durch Beweismittel objektivierbar erscheinen. Den aktenkundigen Eingaben des A P liegt nämlich eine feindselige Haltung mit erkennbarer revanchistischer Tendenz zu Grunde, die besonders gegenüber dem Bf als dem Jagdleiter, den P als seinen Hauptwidersacher und Hauptverantwortlichen betrachtete, in Erscheinung tritt. Somit sind die schriftlichen Sachverhaltsdarstellungen - eine Zeugenvernehmung wurde nicht durchgeführt - des mittlerweile verstorbenen A P, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht nicht mehr befragt werden kann, infolge der besonderen Befangenheit nur eingeschränkt verwertbar.

 

Der erkennende Richter folgt grundsätzlich der glaubhaften Darstellung des Bf, der sich im bisherigen Verfahren von Anfang an ohne Widersprüche lebensnah verantwortete. Dies gilt besonders auch für den Inhalt des Gesprächs mit dem Gesellschafter P über die Zerlegung und Verwertung des gegenständlichen Rothirsches der Klasse II. Dass das Fleisch eines solchen Tieres mit einem Gewicht von immerhin 110 kg nicht nur bei einem Grillfest der Jägerschaft konsumiert, sondern auch beim zeitnah bevorstehenden alljährlichen Ortsfest angeboten werden sollte, ist naheliegend und plausibel. Deshalb waren die beruflichen Fähigkeiten des pensionierten Fleischermeisters P zwecks Zerlegung und Vorbereitung des Hirschfleisches zum Verkauf anlässlich des G Ortsfestes besonders gefragt. Dieses Ortsfest war für die örtliche Jagdgesellschaft G zweifellos eine bedeutsame Veranstaltung, bei der man positiv in Erscheinung treten und der Bevölkerung etwas anbieten wollte (vgl die aktenkundige Ankündigung der Jxx). Aus diesen Gründen kann die im Polizeibericht geschilderte kategorische Bestreitung des A P, wonach nie die Rede von einem Verkauf des Hirsches an die Öffentlichkeit gewesen sei, nicht überzeugen. Es liegt viel eher der Verdacht nahe, dass der auf Initiative des Bf ausgeschlossene Jagdgesellschafter P dem Bf aus Rache schaden wollte. Die Darstellung des Bf, dass er nach dem Gespräch mit A P als ganz selbstverständlich davon ausging, dieser werde als erfahrener Gesellschafter und kundiges Organ der Jagdgesellschaft die Vorschriften beachten und die notwendigen Untersuchungen durchführen, ist lebensnah und gut nachvollziehbar. Glaubhaft erscheint dabei auch der Umstand, dass der Bf damals seinem Schriftführer P, der auch als Fleischermeister für die Wildbeschau bestens geeignet war, noch voll vertraut und sich auf ihn verlassen hatte. Dagegen sprechende Indizien oder Beweisergebnisse sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der pauschalen Bestreitung durch P ist aus den dargelegten Gründen nicht plausibel.

 

Der erkennende Richter hält es entsprechend den Angaben des Bf (vgl bereits die erste Einvernahme vor der Polizei G) für besonders naheliegend, dass P, der ohnehin mit der Zerlegung des Hirsches befasst war, auch die Wildbeschau (Untersuchung des Wildkörpers und der Eingeweide) vornahm, aber auf die Eintragung ins Protokollbuch vergessen hatte. Denn P war als ein kundiges Organ der Jagdgesellschaft dazu befugt. Wenn er damals – was mangels eines vernünftigen Grundes aber sehr unwahrscheinlich ist - selbst die Wildbeschau nicht hätte durchführen wollen, hätte er wohl den Hirschkadaver zur Beschau dem Wildmeister der Jagdgesellschaft, R H, bringen müssen. Dem Bf wurde die unterlassene Protokollierung erst bei seiner polizeilichen Einvernahme bewusst (Niederschrift vom 09.05.2014). Das zu führende Protokollbuch war erst im Jagdjahr 2013/2014, also ab 1. April 2013, neu eingeführt worden und es bestand damit noch keine Erfahrung (vgl Aussagen G und S). Das Buch befand sich außerdem beim Wildmeister R (vgl die Angaben des Bf und von G, S und H), der als kundiges Organ hinsichtlich der meisten Stücke, die in seine Wildkammer (Kühlzelle) verbracht wurden, für die Jagdgesellschaft die Wildbeschau durchführte. Somit lässt sich die unterlassene Eintragung durch P leicht erklären. Sie ergab für ihn nachträglich eine weitere Gelegenheit, sich für seinem „Rausschmiss“ beim Jagdleiter zu revanchieren.

 

Im Ergebnis kann nach Ansicht des Gerichts die tatsächliche Feststellung der belangten Behörde, dass Hirschragout vom gegenständlichen Rothirsch abgegeben wurde, obwohl keine Untersuchung des Wildkörpers durch eine kundige Person stattgefunden hätte, nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit getroffen werden. Allein der Umstand der fehlenden Eintragung im Protokollbuch durch den mit der Zerlegung des Hirsches betrauten A P reicht wegen der dargelegten besonderen Umstände des Falles nicht aus. Sie ist nur ein Indiz aber noch kein Beweis für eine Unterlassung der Wildbeschau. Im Hinblick auf die später erfolgten heftigen Auseinandersetzungen innerhalb der Jagdgesellschaft und im Besonderen zwischen P und dem Bf bestehen zumindest begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung in den schriftlichen Eingaben des befangenen A P.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat rechtlich erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG (BGBl I Nr. 13/2006, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 67/2014) begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

 

wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, in Verkehr bringt.

 

Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro, festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist bis zu sechs Wochen festzusetzen.

 

Zum Begriff Inverkehrbringen verweist die Begriffsbestimmung des § 3 Z 9 LMSVG grundsätzlich auf den Art 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verweist. Nach dem Art 3 Z 8 der EG-BasisVO, das ist die Verordnung (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl 2020 L 31 idF ABl 2003 L 245 und ABl 2006 L 100), bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

 

Nach § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher gemäß Art 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, dh. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen (vgl Art 14 Abs 2 leg.cit.).

 

Nach der Begriffsbestimmung des § 5 Abs 5 Z 2 LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist. Diese Begriffsbestimmung ist an den Begriff der Verdorbenheit im § 8 lit b LMG 1975 angelehnt. Das Merkmal kann nur so verstanden werden, dass die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit ausgeschlossen sein muss, weil die Fälle der wesentlichen Verminderung der bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit dem Begriff „wertgemindert“ (§ 5 Abs 5 Z 4 LMSVG) zuzuordnen sind (vgl Blass ua, LMR3, § 5 LMSVG Rz 20).

 

Art 14 Abs 5 der Verordnung (EG) 178/2002 [sog. EG-BasisVO] gibt folgenden Hinweis zur Auslegung:

 

„Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.“

 

Nach der zu Art 14 Abs 5 EG-BasisVO bei Natterer, Lebensmittelrecht [2008] Rz 47 unter Berufung auf deutsche Kommentarliteratur vertretenen Ansicht sind Lebensmittel zum Verzehr ungeeignet, die bei ihrer Gewinnung, Herstellung oder späteren Behandlung durch natürliche oder willkürliche Einflüsse derart nachteiligen Veränderungen ihrer äußeren oder inneren Beschaffenheit, ihres Aussehens, ihrs Geruchs oder Geschmacks ausgesetzt sind, dass ihr Verzehr nach allgemeiner Auffassung ausgeschlossen ist. Dieser plausiblen Auffassung schließt sich der erkennende Richter an.

 

IV.2. Nach Art 1 Abs 1 enthält die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, die allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer enthält. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs. Wichtige Begriffsbestimmungen finden sich in Art 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wie folgt:

 

Unverarbeitete Erzeugnisse können als „Rohstoffe“ eingestuft werden, dh sie wurden keiner Verarbeitung unterzogen (vgl näher Art 2 Abs 1 lit n der EG-VO Nr. 852/2004).

 

Verarbeitungserzeugnisse (vgl Art 2 Abs 1 lit o EG-VO Nr. 852/2004) gehen aus der Verarbeitung unverarbeiteter Erzeugnisse hervor und können erforderliche Zutaten enthalten.

 

Unter Verarbeitung (vgl Art 2 Abs 1 lit m EG-VO Nr. 852/2004) ist eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses zu verstehen, wie etwa Erhitzung, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren Extrudieren oder durch eine Kombination dieser Verfahren. Tiefgefrorene Erzeugnisse tierischen Ursprungs bleiben unverarbeitete Erzeugnisse (vgl dazu die Wiedergabe des Leitfadens der EG-Kommission zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs bei Blass ua, LMR3, VII B, Art 1 VO (EG) 853/2004, mit Anhängen samt Anmerkungen zu Listen von unverarbeiteten Erzeugnisse und von Verarbeitungserzeugnissen).

 

Gemäß Art 1 Abs 3 lit e) sind vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 betreffend spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ausgenommen:

 

„Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben.“

 

Gemäß § 53 Abs 5 LMSVG ist Wild aus freier Wildbahn oder Wildfleisch - unbeschadet des Absatz 3 (= Ausnahme für Eigenbedarf) – von der (amtlichen) Untersuchungspflicht ausgenommen, wenn es für die direkte Abgabe gemäß Art 1 Abs 3 lit e) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwendet wird. Diese Tierkörper sind von Jägern gemäß § 27 Abs 3 LMSVG (kundige Personen = gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgebildete Jäger) zu untersuchen.

 

Gemäß § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG (BGBl I Nr. 13/2006, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 67/2014) begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

 

wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs 1, 9 Abs 2, 10 Abs 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs 2, 53 Abs 7 oder 57 Abs 1, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

 

Nach der Verordnungsermächtigung des § 11 Z 3 LMSVG (Direktvermarktung) sind mit Verordnung des Gesundheitsministers im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsminister Hygienevorschriften über die direkte Abgabe kleiner Mengen von

„...

3. Wild oder Wildfleisch durch den Jäger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher,“

 

zu erlassen.

 

Aus der auf Grund des § 11 LMSVG erlassenen Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung (BGBl II Nr. 108/2006 idF BGBl II Nr. 3/2007 und II Nr. 210/2010) sind im gegebenen Fall folgende Bestimmungen relevant:

 

„Auf Grund des § 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz, BGBL I Nr. 151/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

 

 

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Hygieneanforderungen bei der direkten Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben.

 

[...]

 

Frei lebendes Großwild

§ 5. Werden Tierkörper von Großwild direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im Ganzen gemäß § 1 abgegeben, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:

 

1. Nach dem Erlegen des frei lebenden Großwilds müssen Mägen und Gedärme so bald wie möglich entfernt werden; erforderlichenfalls müssen die Tiere entblutet werden. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen und Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern. Dabei hat der Jäger auf Merkmale zu achten, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte.

2. Eine kundige Person gemäß § 27 Abs. 3 LMSVG muss die Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide (außer Magen und Darm) auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Alle für Trichinose anfälligen Arten sind einer Trichinenuntersuchung nach einer in der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, ABl. Nr. L 338/2005 vom 22. Dezember 2005, angeführten Methode zu unterziehen, wobei die Befristung gemäß Art. 16 der genannten Verordnung nicht anzuwenden ist. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden. Die Vermarktung darf erst erfolgen, wenn diese Untersuchung den Nachweis erbracht hat, dass das Fleisch keine Merkmale aufweist, die darauf schließen lassen, dass es gesundheitlich bedenklich sein könnte. Steht keine kun­dige Person zur Verfügung, muss die Untersuchung von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt werden.

3. Werden bei der Untersuchung gemäß Z2 keine auffälligen Merkmale im Sinne des Anhangs I, Abschnitt IV, Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004 und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABL Nr. L 191 vom 28. Mai 2004, festgestellt, und vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird. In dieser Bescheinigung müssen auch das Datum, der Zeitpunkt und der Ort des Erlegens vom Jäger aufgeführt werden. Diese Bescheinigung ist in Form eines Anhängers am Tierkörper anzubringen. Die kundige Person hat über die gemäß Z 2 durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen zu führen und dem Landeshauptmann nach dessen Anweisungen Bericht zu erstatten.

4. Werden bei der Untersuchung gemäß Z 2 abweichende Merkmale von der kundigen Person festgestellt, so muss die kundige Person, die die Untersuchung vorgenommen hat, dem zuständigen amtlichen Tierarzt mitteilen, welche auffälligen Merkmale, welche Verhaltensstörungen oder welcher Verdacht auf Umweltkontamination sie bewogen hatten, keine Bescheinigung gemäß Z 3 auszustellen, sofern der Tierkörper nicht unschädlich beseitigt wird.

5. Die Wildkörper insgesamt müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als + 7 °C abgekühlt werden, zum menschlichen Verzehr vorgesehene Eingeweide auf nicht mehr als + 3 °C. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.

6. Tierkörper dürfen nicht übereinander liegend gelagert oder so transportiert werden, dass sie hygienisch beeinträchtigt werden.

7. Die Vermarktung hat längstens binnen 7 Tagen nach dem Erlegen zu erfolgen.

 

[...]

 

Zerlegtes Wild und Wildfleisch

§ 7. Wird zerlegtes Wildfleisch direkt vom Jäger gemäß § 1 vermarktet, sind zusätzlich zu den Bestimmungen der §§ 5 und 6 folgende Vorschriften einzuhalten:

1. Das Entbluten, Enthäuten oder Rupfen, Ausnehmen und weitere Zurichten muss ohne ungebührliche Verzögerung so vorgenommen werden, dass jede Kontamination des Fleisches vermieden wird. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getrof­fen werden, um das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während des Ausnehmens von Kleinwild zu verhindern.

2. Wildfleisch ist unter Berücksichtigung der Transportdauer, der Transportbedingungen und der eingesetzten Transportmittel so zu befördern, dass die vorgeschriebenen Temperaturen des Fleisches nicht überschritten werden.

3. Bei der Abgabe ist das Fleisch in geeigneter Weise mit dem Hinweis „Wildbret aus Direktvermarktung" unter Nennung des Jagdgebietes zu kennzeichnen.“

 

IV.3. Das Inverkehrbringen von Wildfleisch des zerlegten Rothirsches erfolgte durch Verkauf beim Ortsfest G im A 2013 als Hirschragout, was grundsätzlich den Begriff nach dem Art 3 Z 8 der EG-BasisVO erfüllt.

 

Die belangte Behörde warf dem Bf aber nur allgemein vor, er habe „als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd G“ (wohl gemeint: Jagdleiter der Jagdgesellschaft und damit des Pächters; die Jagdgenossenschaft ist Verpächterin des Jagdrechts im genossenschaftlichen Jagdgebiet; vgl §§ 15 ff Oö. Jagdgesetz) zu verantworten, dass der erlegte Rothirsch ohne Untersuchung in Verkehr gebracht wurde. Er habe als Jagdleiter zu verantworten, dass die Jagdgesellschaft G Wildbret als Lebensmittel in Verkehr gebracht hat, welches nicht von einem kundigen Organ auf mögliche Beanstandungen beschaut worden sei, womit das Lebensmittel als nicht sicher und für den Verzehr durch Menschen ungeeignet anzusehen gewesen wäre.

 

Zwar ohne dies ausdrücklich anzusprechen, aber der Sache nach eindeutig erkennbar, erfolgte die Anlastung der Tat durch die belangte Behörde analog dem § 9 Abs 1 VStG, so als ob der Bf als Außenvertretungsbefugter einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft strafrechtlich verantwortlich wäre. Der Bf wird als Jagdleiter für das verbotene Inverkehrbringen von nicht sicheren Lebensmitteln durch die Jagdgesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht. Er müsse sich vorwerfen lassen, dass unter seiner jagdlichen Leitung Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet waren, beim Ortsfest in direkter Abgabe an den Endverbraucher abgegeben wurden. Welche Personen durch bestimmte Handlungen tatsächlich die direkte Abgabe an den Endverbraucher beim Ortsfest vornahmen, ist aber offen geblieben. Dies wäre dann nicht so wesentlich, wenn die Bestimmung des § 9 VStG, die eine Verantwortlichkeit für Verhalten anderer Personen impliziert, auch auf eine Jagdgesellschaft anzuwenden wäre.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl etwa VwGH 29.09.1993, Zl. 92/03/0001; VwGH 24.10.1990, Zl. 90/03/0182; VwGH 30.10.1984, Zl. 83/07/0379 = VwSlg 11567 A/1984) sind landesgesetzlich eingerichtete Jagdgesellschaften als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) nach den §§ 1175 ff ABGB anzusehen, denen die Rechtspersönlichkeit (und damit Parteifähigkeit) grundsätzlich fehlt, sofern sich nicht aus besonderen Rechtsvorschriften anderes ergibt und der Jagdgesellschaft gewisse Rechte und Pflichten zugewiesen werden, in deren Rahmen sie als eine teilrechtsfähige Person in einem kleinen Bereich anzusehen ist (vgl auch W. Pesendorfer/H. Rechberger, Das Oberösterreichische Jagdrecht2 [1994], Anm 1 zu § 21 Oö. JagdG). Dies ist nach dem Oö. Jagdgesetz bspw hinsichtlich der Pachtfähigkeit und in Wildschadensangelegenheiten der Fall.

 

Aus der Regelung der Jagdgesellschaft im § 21 Oö. Jagdgesetz ergeben sich gewisse gesetzliche Vorgaben für den Gesellschaftsvertrag, etwa dass die Jagdgesellschafter im Gesellschaftsvertrag einen Jagdleiter zu bestellen und diesen zur Vertretung zu bevollmächtigen haben (Abs 3) und dass die Jagdgesellschafter zur ungeteilten Hand für Verbindlichkeiten aus der Jagdpachtung haften (Abs 7). Damit wird die Jagdgesellschaft zwar den eingetragenen Personengesellschaften angenähert, aber noch keine eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen. Im § 21 Abs 7 Satz 1 leg.cit. wird zudem klargestellt, dass die einzelnen Jagdgesellschafter für eine dem Gesetz entsprechend Ausübung der Jagd selbst verantwortlich sind.

 

Das gegenständlich relevante LMSVG enthält keine Regelungen, mit denen einer Jagdgesellschaft Rechte und Pflichten eingeräumt und damit eine Teilrechtsfähigkeit geschaffen wird. Die Regelung des § 9 VStG über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gilt nur für juristische Personen und eingetragenen Personengesellschaften, nicht für ein Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Rechtspersönlichkeit (Rechtsfähigkeit), bei der die einzelnen Gesellschafter berechtigt und verpflichtet und auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind (vgl mwN Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguny, VStG-Kommentar, Rz 10 zu § 9 (Stand 1.7.2013, rdb.at). Eine auf den § 9 VStG gestützte Verantwortlichkeit bzw strafrechtliche Haftung des Bf als Jagdleiter für Handlungen oder Unterlassungen der Jagdgesellschaft scheidet mangels Rechtspersönlichkeit dieser GesbR schlechthin aus. Die Anlastung der belangten Behörde, der Bf hätte es als Jagdleiter zu verantworten, dass die Jagdgesellschaft G Wildbret ohne Untersuchung in Verkehr gebracht hat, findet keine gesetzliche Grundlage im § 9 VStG. Deshalb kommt auch eine Verantwortung des Bf für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Jagdgesellschaft, etwa wegen Unterbleibens von Vorkehrungen zur Vermeidung strafbaren Verhaltens der Jagdgesellschafter, nicht in Betracht.

 

Die belangte Behörde hat diese Rechtslage offenbar verkannt und einen verfehlten Vorwurf entsprechend dem Regime des § 9 VStG erhoben. Sie hätte darauf abstellen müssen, welche Handlungen der Bf selbst im Zusammenhang mit einem allfälligen verbotenen Inverkehrbringen vorgenommen hat. Dabei hätte die Behörde - ausgehend von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines jeden Jagdgesellschafters für sein eigenes verbotenes Tun - konkret feststellen und ausführen müssen, durch welche Handlungen das Inverkehrbringen erfolgt ist und ob der Bf daran als unmittelbarer Täter mit Ausführungshandlungen (auch im Zusammenwirken mit anderen) oder sonst iSd § 7 VStG beteiligt war. Den Angaben des Bf bei der polizeilichen Ersteinvernahme zufolge scheint der Hirsch von den Gesellschaftern P und K nicht nur für die Jagdgesellschaft zerlegt, sondern auch eigenhändig beim G Ortsfest als Hirschragout verkauft worden zu sein (vgl auch die Angabe von P über ca 100 Portionen im E-Mail vom 20.12.2013 am LVD Dr. Hain). Dafür wären diese Gesellschafter dann auch selbst strafrechtlich verantwortlich.

 

IV.4. Wie oben unter III.2. näher ausgeführt, hält der erkennende Richter die auf der fehlenden Eintragung im Protokollbuch und auf den Behauptungen des ehemaligen, mit dem Bf verfeindeten Jagdgesellschafters A P beruhende Feststellung der Vermarktung des Rothirsches trotz unterlassener Wildbeschau im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles für nicht ausreichend gesichert. Eine solche Feststellung konnte mangels unbedenklicher Beweise nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getroffen werden. Die Darstellung des hochbefangenen P ist nicht weiter objektivierbar. Die Eintragung der Wildbeschau im Protokollbuch hat dieser wahrscheinlich selbst verabsäumt. Die besseren Argumente sprechen dafür, dass eine Untersuchung des Wildkörpers durch A P als kundiges Organ erfolgt war und von ihm in das ungewohnte, erst kurz zuvor (am 1. April 2013) eingeführte Protokollbuch nur nicht eingetragen worden war. Folgt man dieser Auffassung, dann ist dem erhobenen Tatvorwurf schon in tatsächlicher Hinsicht der Boden entzogen.

 

Aber selbst wenn man mit der belangten Behörde das Unwahrscheinliche annimmt, dass es der mit der Aufarbeitung des Rothirsches betraute Fleischermeister A P, der als kundiges Organ der Jagdgesellschaft befugt war, vor der Zerlegung unterlassen habe, den Wildkörper des Hirsches und die Eingeweide einer Wildbeschau zu unterziehen, und somit keine Untersuchung von einer kundigen Person gemäß § 27 Abs 3 LMSVG auf Merkmale erfolgt wäre, die auf gesundheitliche Bedenken gegen das Fleisch schließen lassen könnten, kann der erhobene Tatvorwurf nicht von Bestand sein. Denn der erkennende Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich kann auch die Rechtsansicht der belangten Behörde zum Begriff des nicht sicheren Lebensmittels, das für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist (Art 14 Abs 2 lit b) EG-BasisVO bzw § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG), nicht teilen.

 

Die Unterlassung der vorgeschriebenen Wildbeschau, mag dann auch die Vermarktung nach der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung rechtswidrig sein, bedeutet nicht notwendig, dass das Lebensmittel kontaminiert und für den menschlichen Verzehr ungeeignet gewesen wäre. Wie aus der oben dargestellten Begriffsbildung (vgl IV.1.) ersichtlich ist, geht es nicht um –wegen Nichtbeachtung von vorgeschriebenen Verfahren bzw Vorgangsweisen - nur theoretisch mögliche, sondern um tatsächliche nachteilige Veränderungen des Lebensmittels in seiner Beschaffenheit, im Aussehen, Geruch oder Geschmack, dass der Verzehr nach allgemeiner Auffassung ausgeschlossen ist. Die Feststellung einer solchen tatsächlichen Veränderung ist aus der Aktenlage nicht möglich und wurde auch von der belangten Behörde nicht getroffen. Im konkreten Fall wird man von der Unbedenklichkeit des Hirschfleisches ausgehen können, wurde es doch schon vor dem Ortsfest von der Jägerschaft bei einer „Grillerei“ verkostet und offenbar für gut befunden.

 

Der von der belangten Behörde aus einer Nichteinhaltung der Direktvermarktungsbestimmungen gezogene Schluss auf ein unsicheres Lebensmittel iSd § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG läuft auf eine unzulässig Unterstellung hinaus. Denn die von der Behörde angesprochene Unsicherheit ist begrifflich von anderer Art. Sie ergibt sich nicht aus festgestellten Fakten über die Beschaffenheit, das Aussehen, den Geruch oder Geschmack des Lebensmittels, sondern allein aus der Missachtung eines in der Hygieneverordnung dem Jäger vorgeschriebenen Verfahrens vor der Vermarktung durch direkte Abgabe an den Endverbraucher. Dabei handelt es sich um Vorschriften zur Hintanhaltung einer Abgabe von nur potentiell für den menschlichen Verzehr ungeeignetem Wildfleisch und damit um die Bekämpfung abstrakter Gefahren, während das Inverkehrbringen eines tatsächlich nachteilig veränderten Lebensmittels durch Abgabe an den Endverbraucher schon ein ganz konkret gefährlicher Vorgang ist.

 

Die Nichtbeachtung der Vorschriften der Direktvermarktungsverordung BGBl Nr. 108/2006 idgF ist für sich allein strafbar, was die belangte Behörde übersehen haben dürfte. Wer als Jäger Tierkörper im Ganzen oder zerlegtes Wildfleisch (vgl § 7) direkt in kleinen Mengen an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgibt (vgl § 1), unterliegt den Hygieneanforderungen der Bestimmungen der §§ 5 ff Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung und kann gemäß § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG für das Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen bestraft werden.

 

Einen den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprechenden Tatvorwurf hat die belangte Behörde gegen den Bf nicht erhoben. Dieser haftet nicht einfach auf Grund seiner Funktion als Jagdleiter (vgl oben unter IV.3.), sondern könnte nach der zitierten Verordnung für ein konkret anzulastendes Verhalten als Jäger verantwortlich sein, mit dem er entweder selbst Wildfleisch an Endverbraucher entgegen den Bestimmungen der Verordnung abgegeben hat oder an der Abgabe durch andere Jäger iSd § 7 VStG (etwa in Ausübung seiner Rolle als Jagdleiter) beteiligt gewesen ist. Der dafür erforderliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde rechtsirrtümlich nicht ausreichend ermittelt worden, die Feststellungen der belangten Behörde sind zu pauschal und unbestimmt. Eine taugliche Verfolgungshandlung ist nicht aktenkundig.

 

 

V. Im Ergebnis ist der gegen den Bf als Jagdleiter erlassene Schuldspruch im Punkt II des angefochtenen Straferkenntnisses schon rechtlich unschlüssig und damit rechtswidrig. Infolge Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde wesentliche Feststellungen zur Tathandlung und zu den handelnden Personen nicht getroffen und diese Tatfragen auch im Verfahren nicht näher erhoben. Die Strafbehörde hätte beim Tatvorwurf gegen den Bf nicht auf seine (unzutreffende) Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG als Jagdleiter (verantwortliches Organ) der Jagdgesellschaft, sondern auf sein konkretes Verhalten in Bezug auf die verbotene Tathandlung nach § 90 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG bzw eine Beteiligung iSd § 7 VStG daran abstellen müssen. Für diesen andersgelagerten Vorwurf fehlt aber nach der Aktenlage schon ein geeignetes Sachverhaltssubstrat, das eine den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG genügende Spruchkonkretisierung ermöglichen würde. Einen Vorwurf gemäß § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG wegen Zuwiderhandelns gegen Bestimmungen der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung hat die Behörde nicht erhoben. Er kann auf der aktenkundigen Faktengrundlage der belangten Behörde auch nicht in ausreichend konkretisierter Form formuliert werden. Da die Strafbehörde auch keine der Rechtslage entsprechend konkretisierte Verfolgungshandlung vorgenommen hat, ist nach Ablauf der Jahresfrist des § 31 Abs 2 VStG längst Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Der Beschwerde war daher stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG mangels einer strafbaren Verwaltungsübertretung des Bf einzustellen.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt sowohl die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (§ 66 Abs 1 VStG) als auch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 52 Abs 9 VwGVG).

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. normativen Maßstab der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof  beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. W e i ß