LVwG-450132/2/HW

Linz, 01.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde der C. K. Gesellschaft m.b.H., x, W., gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Juli 2016, GZ: 0032217/2016 MDion RM, betreffend die Festsetzung einer Lustbarkeitsabgabe

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Juli 2016 wurde der Berufung der Beschwerde führenden Partei (in der Folge kurz „Bf“) gegen den Bescheid des Magistrates Linz vom 12.05.2016 teilweise stattgegeben und die Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum 1. März 2016 bis 31. März 2016 bei einer Steuerbemessungsgrundlage von € 416.749,87 mit € 8.997,72 festgesetzt.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Bf, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Ermittlung der Schwellwerte des § 9 Abs. 3 LuAO 2016 bzw. die Berechnung der Lustbarkeitsabgabe durch die belangte Behörde unrichtig sei und sich die Lustbarkeitsabgabe auf € 8.516,92 anstatt auf € 8.997,72 belaufen würde.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt werden konnte und die Bf keine mündliche Verhandlung beantragte, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

 

Folgender Sachverhalt wird vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angenommen: Die Bf hat im Monat März 2016 für Filmvorführungen im Kino in L. an Eintrittsgeldern inklusive Lustbarkeitsabgabe und 13 % Umsatzsteuer insgesamt € 481.094,78 vereinnahmt.

 

II.2. Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, insbesondere aus der von der Bf übermittelten Abrechnung und steht mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen im Einklang.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt L. i.d.g.F. (in der Folge kurz „LuAO 2016“) lauten wie folgt:

 

§ 1 Abs. 1 LuAO 2016: „Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung alle im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt L. durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen, welche geeignet sind, Teilnehmende zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen, sofern ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, um zur Lustbarkeit zugelassen zu werden.“

 

§ 3 LuAO 2016: „Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: [...]

3. ‚Eintrittsgeld‘: finanzielle Gegenleistung für die Zulassung zur Lustbarkeit; [...].“

 

§ 7 Abs. 5 LuAO 2016: „Die Veranstalterin/der Veranstalter von Film­vorführungen (§ 9 Abs. 3) sind verpflichtet, ihre Abrechnungen quartalsweise, jeweils bis zum Monatsletzten des auf das Quartal folgenden Kalendermonats (dh: 30.4., 31.7., 31.10., 31.1.), vorzulegen. Sämtliche im abgelaufenen Quartal vereinnahmten Eintrittsgelder stellen hierbei die Bemessungsgrundlage dar.“

 

§ 8 Abs. 1 LuAO 2016: „Die Lustbarkeitsabgabe wird vom Eintrittsgeld erhoben, sofern für die Zulassung zur Lustbarkeit ein Eintrittsgeld, in welcher Form auch immer, vereinnahmt wird.“

 

§ 8 Abs. 4 LuAO 2016: „Nicht zur Steuerbemessungsgrundlage zählen:

1. die Lustbarkeitsabgabe,

2. die Umsatzsteuer und

3. die vereinnahmten Kosten des Versands der Eintrittskarten.“

 

§ 9 Abs. 3 LuAO 2016: „Für in Kinos dargebotene Filmvorführungen, welche keine Filme pornografischen Inhalts zeigen (Sexkinos), beträgt die Lustbarkeitsabgabe vierteljährlich

für die ersten 200.000,00 Euro 1 %

für Eintrittsgeldteile über 200.000,00 bis 500.000,00 Euro 3 %

für Eintrittsgeldteile über 500.000,00 bis 1.000.000,00 Euro 7 %

für Eintrittsgeldteile über 1.000.000,00 Euro 10 %

der Bemessungsgrundlage.“

 

III.2. Nach der Abrechnung der Bf sind im Gesamtkinokartenverkaufsumsatz auch die Umsatzsteuer und die Lustbarkeitsabgabe enthalten. Im für die Kinokarten zu zahlenden Preis sind also auch die Umsatzsteuer und die Lustbarkeitsabgabe einkalkuliert, sodass von den Kinobesuchern für die Zulassung zur Lustbarkeit somit auch die entsprechende Umsatzsteuer und Lustbarkeitsabgabe als Teil der finanziellen Gegenleistung zu bezahlen sind. Auch die im Kartenpreis enthaltene Umsatzsteuer und Lustbarkeitsabgabe sind daher als Eintrittsgeld im Sinne von § 3 Z 3 LuAO 2016 anzusehen. Dies entspricht im Übrigen auch dem allgemeinen Verständnis, wonach eine im Preis für eine bestimmte Leistung enthaltene Umsatzsteuer Teil dieses Preises und somit Teil der zu erbringenden Gegenleistung ist (vgl. etwa OGH 05.10.2010, 4 Ob 139/10k: Die in einer Rechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist Teil des Kaufpreises).

 

III.3. § 9 Abs. 3 LuAO 2016 normiert, dass für die Berechnung der Lustbarkeitsabgabe die (vierteljährlich) vereinnahmten Eintrittsgelder in Gruppen einzuteilen sind, denen jeweils ein bestimmter Prozentsatz zugeordnet ist. Für die Aufteilung auf die einzelnen Gruppen und die Ermittlung des Prozentsatzes für bestimmte Eintrittsgeldteile ist nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 3 LuAO 2016 das Eintrittsgeld im Sinne von § 3 Z 3 LuAO 2016 maßgebend („für Eintritts­geldteile“) und nicht die Steuerbemessungsgrundlage. Der Berechnung der Lustbarkeitsabgabe ist dann allerdings in weiterer Folge – wie sich aus § 8 Abs. 4 LuAO 2016 ergibt – nicht das gesamte Eintrittsgeld im Sinne von § 3 Z 3 LuAO 2016 zugrunde zu legen. Aus § 9 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 4 LuAO 2016 folgt daher, dass innerhalb jeder gemäß § 9 Abs. 3 LuAO 2016 gebildeten Teileintritts­geldgruppe zu ermitteln ist, welcher Anteil an den darin enthaltenen Teileintrittsgeldern als Steuerbemessungsgrundlage der Berechnung der Lustbarkeitsabgabe zugrunde zu legen ist und nur für diesen Teil fällt dann auch tatsächlich die Lustbarkeitsabgabe in Höhe des jeweiligen Prozentsatzes gemäß § 9 Abs. 3 LuAO 2016 an.

 

III.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Vom im März 2016 vereinnahmten Eintrittsgeld im Sinne von § 3 Z 3 LuAO 2016 in Höhe von € 481.094,78 sind Eintrittsgeldteile von € 200.000,00 mit 1% und der Rest (€ 281.094,78 = Eintrittsgeldteile über € 200.000,00) mit 3% lustbarkeits­abgabenpflichtig. Zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 8 LuAO 2016 ist die in den Eintrittsgeldteilen jeweils enthaltene Umsatzsteuer und Lustbarkeitsgabe abzuziehen, also von den Eintrittsgeldteilen bis € 200.000,00 die Umsatzsteuer und 1 % Lustbarkeitsabgabe und von den Eintrittsgeldteilen über € 200.000,00 (gegenständlich € 281.094,78) die Umsatzsteuer und 3 % Lustbarkeitsabgabe. Danach ist von der Steuerbemessungsgrundlage die Lustbarkeitsabgabe in Höhe des jeweiligen Prozentsatzes gemäß § 9 Abs. 3 LuAO 2016 zu berechnen. Genau auf diese Weise wurde aber von der belangten Behörde die Lustbarkeitsabgabe für März 2016 ermittelt, sodass der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

 

 

IV. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da keine Rsp des VwGH zur Frage vorliegt, wie die Lustbarkeitsabgabe für in Kinos dargebotene Filmvorführungen nach der in Geltung stehenden Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz zu berechnen ist.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevoll­mächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschafts­prüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger