LVwG-750033/2/BP/JO

Linz, 10.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des x.x., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. Oktober 2013, GZ.: 1049032/FRB, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 13. Mai 2013 abgewiesen worden war, zu Recht
e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. § 88 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer stattgegeben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. Oktober 2013, GZ.: 1049032/FRB, wurde gemäß § 88 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgF. ein Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn vom 13. Mai 2013 abgewiesen. 

 

Begründend führt die Behörde im angefochtenen Bescheid ua. wie folgt aus:

 

Mit Schriftsatz vom 13.05.2013 stellten Sie bei der Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Sie.

 

Begründend wird angeführt, daß Sie im Juni 2012 eine Niederlassungsbewilligung mit unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hätten.

Die armenische Botschaft würde Ihre armenische Staatsbürgerschaft nicht anerkennen.

Daraus ergebe sich, dass Sie zur Zeit staatenlos seien.

 

Sie würden sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, da Sie im Besitze einer Aufenthaltsberechtigung sind.

 

Sie zitierten nun die Bestimmung des § 88 Abs.2 FPG.

 

Da Ihnen die Ausstellung von Dokumenten, welche ihre armenische Staatsangehörigkeit darlegen würden, verweigert werden und festgestellt worden sei, dass sie kein armenischer Staatsangehöriger seien, handle es sich bei Ihnen um einen Staatenlosen iSd Bundesgesetzes.

 

Dem Antrag wurde eine Bestätigung der armenischen Botschaft in Wien vom 03.04.2013 beigelegt, des Inhaltes, dass hiemit mitgeteilt werde, dass laut Information des Amtes für Sicherheit der Polizei der Republik Armenien keine Angaben über xx bezüglich seiner Staatsbürgerschaft vorhanden seien.

Xx sei kein Pass der Republik Armenien ausgestellt worden.

 

Weiters legten Sie dem Antrag eine Geburtsurkunde der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bei, der nach Sie in der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik am XX geboren seien.

 

Die Überprüfung der Behörde ergab nun, dass Sie tatsächlich aktuell im Besitze einer „ROT-WEISS-ROT-KARTE PLUS" sind, ausgestellt vom Magistrat der LH Linz, mit Gültigkeit bis 15.06.2014.

 

(...)

 

Die Behörde konnte nun feststellen, dass Sie nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sind (worauf noch einzugehen sein wird), dass Sie über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, dass bei Ihnen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 45 NAG bezw. § 48 NAG nicht vorliegen, dass Sie nicht auswandern wollen und dass bei Ihnen keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung im Sinne von Abs.1 Zi 5 leg.cit. vorliegt.

 

Ebensowenig kommt Ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.

 

Zu Ihrer behaupteten Staatenlosigkeit hat die Behörde folgendes festgestellt:

 

Sie selbst bezeichnen sich in dem mit Ihnen geführten Asylverfahren als Staatsbürger von Armenien - siehe z.B. Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes -EAST WEST vom 28.10.10.2013.

Selbst der AGH geht in dessen Erkenntnis vom 27.07.2009, GZ: E11 254.533-0/2008-14E von Ihrer armenischen Staatsangehörigkeit aus.

 

Weiters beantragten Sie für sich offensichtlich bei der armenischen Botschaft in Wien, einen Staatsbürgerschaftsnachweis.

 

Es ist dies für die Behörde durchaus nachvollziehbar, dass Sie in einer armenischen Datenbank nicht aufscheinen, wenn Sie dort nie gespeichert wurden, bzw. Ihnen noch nie ein Reisepass ausgestellt wurde.

 

Es ist nun nach Ansicht der Behörde im gegenständlichen Antragsverfahren nicht deren Aufgabe, im Detail zu erforschen, unter welchen Voraussetzungen der entsprechenden Personenstandsgesetze (hier vor allem des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes) jemandem die armenische Staatsbürgerschaft zukommt. (z.B. durch Abstammung ).

 

Hier ist festzuhalten, dass in der von Ihnen vorgelegten Geburtsurkunde die Namen Ihrer Eltern aufscheinen.

Als Nationalität scheint bei beiden: „Jeside(in") auf.

 

Dies kann sich wohl nur auf die Volksgruppenzugehörigkeit beziehen, jedoch nicht auf die Staatsangehörigkeit.

 

Im mit Ihrer Mutter xy geführten Asylverfahren wird diese ebenfalls als armenische Staatsbürgerin - auch vom AGH in dessen Erkenntnis vom 09.11.2009, GZ: E14 254.532-2/2009-3E - bezeichnet.

Das der Behörde vorliegende Schreiben der armenischen Botschaft für sich besagt somit in keinster Weise, dass Sie nicht armenischer Staatsangehöriger wären, bezw. die Voraussetzungen hiefür vorliegen könnten.

 

Es ist im konkreten Antragsverfahren eine allfällige Staatenlosigkeit, bzw. ungeklärte Staatsangehörigkeit vom Antragsteller initiativ der Behörde klar, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei, nachzuweisen.

 

Wie sich daraus eindeutig ersehen lässt, erfüllen Sie nicht eine einzige Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses.

 

Weiters muß in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, dass gem. § 91 Abs.2 FPG, der Geltungsbereich eines Fremdenpasses keinesfalls den Staat umfassen darf, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist.

 

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass zudem in allen Fällen des § 88 Abs.1 FPG Voraussetzung ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen sein muß.

 

Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es nicht bloß darauf an , dass dies im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muß ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen , da mit Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet wird und Österreich damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab .

 

Siehe allgemein zum Erfordernis eines positiven Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses: Erkenntnis des VwGH vom 19.05.2011, ZI.: 2009/21/0288, hier wiederum Verweis auf VwGH vom 11.05.2009, ZI: 2007/18/0659-0661.

 

Aus Ihrem Antragsvorbringen lässt sich ersehen, dass Sie den Fremdenpass offensichtlich deshalb beantragten, um einen Reisepass zu besitzen, da Sie sich als staatenlos bezeichnen.

 

Abgesehen davon, dass Sie nicht eine einzige Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses erfüllen, konnte auf Grund Zuvorgesagtem ein über Ihre privaten Interessen hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erkannt werden.

 

An sich hätte im konkreten Fall die Behörde auch nicht zu prüfen , ob die Ausstellung eines Fremdenpasses, dies im Hinblick auf Ihre Person, im Interesse der Republik Österreich gelegen ist, da Sie, wie zuvor festgehalten, keine einzige Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses erfüllen.

 

Auf Grund Vorgesagtem konnte die Behörde nur spruchgemäß entscheiden.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher wie folgt ausgeführt wird:

 

Der Bescheid wird seinem ganzen Inhalt nach angefochten und zwar aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

 

Zu den Berufungsgründen im Einzelnen:

 

1.) Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

Richtigerweise stellt die Erstbehörde fest, dass der Berufungswerber (in weiterer Folge kurz Bf genannt) über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus verfügt, gültig bis 15. Juni 2014. Nicht nachvollziehbar erscheinen die Feststellungen der Erstbehörde bezüglich der Staatsangehörigkeit des Bf. So führt die Behörde aus, dass die Mutter des Bf im Asylverfahren als armenische Staatsangehörige geführt wird. Zum einen verkennt die Behörde hier, dass aus der Staatsangehörigkeit der Mutter, nicht die Staatsangehörigkeit des Sohnes per se abgeleitet werden kann, zum Anderen ist es aufgrund der Verfolgung der Volksgruppe der Jesiden in Armenien nachvollziehbar, dass dem Bf die armenische Staatsbürgerschaft nicht zuerkannt wird. Wie die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass der Bf armenischer Staatsangehöriger sei, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Dies insbesondere, da der Bf sich sogar bei der armenischen Vertretung in Österreich bemüht hat, ein Dokument über seine Staatszugehörigkeit zu bekommen. Der Bf hat somit einwandfrei und nachvollziehbar dargelegt, dass er nach der Legaldefinition des Gesetzes Staatenloser ist und somit erfüllt er die Voraussetzungen des § 88 Abs 1 Zif 1 FPG. Die Erstbehörde verkennt zudem, dass die Republik Österreich jedenfalls ein Interesse hat, dass Personen die über die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus verfügen, von der Freizügigkeit innerhalb der europäischen Union Gebrauch machen, weshalb der Bf aufgrund seiner Staatenlosigkeit das Bundesgebiet nicht einmal für einen Urlaub verlassen kann. Genausowenig kann der Bf von einem Arbeitgeber in ein anderes EU-Land entsandt werden, sodass allem Anschein nach Rechte, die aus der Richtlinie 2004/34 EG abgeleitet werden können, nicht berücksichtigt wurden. Aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist der Bescheid mangelhaft geblieben und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein für den Bf günstigeres Ergebnis ergeben müssen bzw. können.

 

Beweis:         Schreiben der armenischen Botschaft vom 3.4.2013 (./1)

                   Einvernahme des Antragstellers

Einvernahme eines informierten Vertreters der armenischen Botschaft

 

2.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

Die Behörde hat den Bf zu dem von ihr festgestellten Sachverhalt nicht einvernommen, noch ihm die Möglichkeit gegeben sich dazu zu äußern. Durch diese Vorgehensweise ist das rechtliche Gehör des Bf verletzt worden. Ferner hat es die Behörde unterlassen einen informierten Vertreter der armenischen Botschaft einzuvernehmen bzw. eine schriftliche Stellungnahme anzufordern. Der festgestellte Sachverhalt ist somit unvollständig und nicht nachvollziehbar. Daher kommt die Entscheidung der Behörde einer Überraschungsentscheidung gleich. Allem Anschein nach sind elementare Verfahrensrechte des Bf missachtet worden. Aus all diesen Gründen ist das Verfahren mangelhaft geblieben.

 

Beweis:         Einvernahme des Antragstellers

Einvernahme eines informierten Vertreters der armenischen Botschaft

 

Aus all den angeführten Gründen stellt der Bf nachstehende Berufungsanträge an die Berufungsbehörde:

 

1.)   Die Berufungsbehörde möge eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben, in der Sache selbst entscheiden und dem Berufungswerber den Fremdenpass erteilen, in eventu

2.)   den angefochtenen Bescheid aufheben und an die Erstbehörde nach Verfahrensergänzung - wie aufgezeigt - zurückweisen.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

3.2. Eine telefonische Erkundigung bei der Konsulin der Republik Armenien in Wien (armenische Botschaft) ergab, dass, wenn einer Person nicht ein armenisches Reisedokument ausgestellt worden ist oder sie nicht als Staatsbürger registriert ist, eine solche nicht als armenischer Staatsangehöriger anzusehen ist, gleich welcher Status dieser Person etwa in österreichischen Verfahren zugemessen wird.

 

3.3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unbestritten geklärt und bloß eine Rechtsfrage zu erörtern war. Im Übrigen ist erkennbar, dass eine weitere Erörterung der Sachlage ergebnisneutral war, weshalb dem Parteienantrag nicht zu folgen war.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I 1., I 2. und I 3.2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

4.2. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass sich im Akt eine Bestätigung der Botschaft der Republik Armenien (vom 3. April 2013) „über die Staatsbürgerschaft einer Person“ befindet, in der mitgeteilt wird, dass laut Information des Amtes für Sicherheit der Polizei der Republik Armenien keine Angaben über den Bf bezüglich seiner Staatsbürgerschaft vorhanden sind. Ihm sei kein Pass ausgestellt worden.  

 

Von Seiten des Staates Armenien wird der Bf also nicht als armenischer Staatsbürger angesehen.

 

II.             

 

Die im Akt befindlichen Unterlagen in Kombination mit der Aussage der Konsulin der Republik Armenien in Wien ergaben ein widerspruchsfreies Bild im Rahmen der Beweiswürdigung. Auch, dass dem Bf eine Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgestellt wurde, deren Gültigkeit sich bis 15. Juni 2014 erstreckt, ist unwidersprochen.

 

III.            

 

1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 23 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen. 

 

1.2. Gemäß § 88 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in  der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet 2. verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger" (§ 48 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für

1. Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten oder

2. Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten.

 

2.1. Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung, auf die sich im Übrigen die im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes beziehen, enthält der nunmehrige § 88 Abs. 2 FPG nicht das Erfordernis, dass – anders als in Abs. 1 – die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person im Interesse der Republik Österreich gelegen sein muss. Abs. 2 normiert also Fallgruppen, bei denen – argumentum e contrario - das alleinige Interesse des Antragstellers sehr wohl berücksichtigt werden soll. Das durch die Formulierung „können“ eingeräumte Ermessen bindet die Behörde an ein Vorgehen nach dem Verhältnismäßigkeitsgebot.

 

2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bf nicht subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 88 Abs. 2 Z. 2 ist. Auch ist er nicht anerkannter Staatenloser im Sinne der ersten Fallgruppe des Abs. 2 Z. 1 leg. cit.

 

Allerdings kann auf ihn die zweite Fallgruppe des § 88 Abs. 2 Z. 1 Anwendung finden. Nachdem der Bf in Österreich zwar weitgehend als armenischer Staatsangehöriger angesehen wird (vgl. die Asylverfahren ua.), dieser Status aber vom zuständigen Staat Armenien verneint wird, ist der Tatbestand der „ungeklärten Staatsangehörigkeit“ fraglos gegeben.

 

Unbestritten ist, dass der Bf über kein Reisedokument verfügt, wie auch die Tatsache, dass ihm vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz eine derzeit gültige Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgestellt wurde. Er ist also rechtmäßig im Bundesgebiet aufhhältig.

 

2.3. Es findet sich nach Aktenlage kein Hinweis darauf, dass die Behörde vom Ermessen, trotz Vorliegens der Voraussetzungen, dem Bf keinen Fremdenpass auszustellen, Gebrauch machen könnte. 

 

3. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Antrag des Bf auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn stattzugeben.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree