LVwG-601362/2/MB/Bb

Linz, 05.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des H K, geb. 1958, vertreten durch J & B, Rechtsanwälte in S, E S, Deutschland, vom 22. März 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. Februar 2016, GZ VerkR96-17696-2015, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG iVm der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung – KDV,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 14 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) warf H K (Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) unter Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses vom 19. Februar 2016, GZ VerkR96-17696-2015, eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 KFG iVm § 11 Abs. 1 KDV vor und verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt und ihm als Ersatz der Barauslagen für 29 Aktenseiten (à 0,40 Euro) ein Betrag in Höhe von 11,60 vorgeschrieben.  

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer war als 300.000 cd. Die Bestimmung ist erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht überschreitet. Summe der Kennzahlen: 180.

 

Tatort: Gemeinde Kematen/I., A 8, Fahrtrichtung Wels bei km 24,900.

Tatzeit: 19.01.2015, 14:20 Uhr.

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, Anhänger, De Kraker, grau/silberfahrbig

Kennzeichen x, LKW, Scania, blau.“

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. aus, dass von einem Amtssachverständigen der Oö. Landesregierung im Zuge einer besonderen technischen Kontrolle festgestellt worden sei, dass am Lkw zusätzlich sechs Dachscheinwerfer montiert waren und die Gesamtlichtzahl 180 anstatt der erlaubten 100 betrug. Die mit 70 Euro festgesetzte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf, seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und dem Nichtvorliegen von straferschwerenden Umständen begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 7. März 2016, richtet sich die vorliegende, durch die Rechtsvertreter des Bf mit Schriftsatz vom 22. März 2016 rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung begehrt wurde.

 

Der Bf hat im Rechtsmittel zu Tatvorwurf 3. als auch zu den ihm auferlegten Barauslagen kein ausdrückliches Vorbringen erstattet.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 13. April 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-17696-2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der zu Punkt 3. für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der anwaltlich vertretene Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Am 19. Jänner 2015 um 14.20 Uhr wurde die vom Bf gelenkte Kraftwagenkombination, Lkw mit dem internationalen Kennzeichen x (D) und Anhänger mit dem Kennzeichen x (D), in der Gemeinde Kematen am Innbach auf der Autobahn A 8 in Fahrtrichtung Wels bei Strkm 24,900 von Straßenaufsichtsorganen der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich im Beisein eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung angehalten und einer Fahrzeugkontrolle unterzogen.

 

Dabei wurde ua. festgestellt, dass am Lkw zusätzlich zu den bestehenden Beleuchtungseinrichtungen sechs Dachscheinwerfer angebracht waren, wodurch die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer am Fahrzeug mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden konnte, größer als 300.000 cd - dies entspricht einer Lichtkennzahl von 100 - war. In Summe ergab sich eine Lichtkennzahl von 180. Laut Prüfgutachten gemäß § 58 KFG vom 19. Jänner 2015 stellt der festgestellte Mangel einen für den Lenker erkennbaren schweren Mangel dar.

 

Der Bf ist bislang im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; er verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.600 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

3. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes. Der Bf bestreitet den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorhandensein der zusätzlichen Leuchten und die festgestellte Lichtkennzahl von 180 nicht; er hat diesbezüglich in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Ebenso sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage stellen würden.

 

Es liegt der konkreten Sachlage insbesondere die Wahrnehmung eines fachkundigen Sachverständigen für Verkehrstechnik zugrunde, der im Rahmen einer besonderen technischen Verkehrskontrolle den vom Bf gelenkten Lkw an Ort und Stelle einer Kontrolle im Hinblick auf dessen technischen Zustand unterzog und dessen Feststellung anschließend zur Anzeige gebracht wurde. Das erkennende Gericht hegt keine Zweifel daran, dass der Amtssachverständige  in der Lage war, einwandfreie Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Beleuchtungseinrichtung des Lkws zur fraglichen Tatzeit den gesetzlichen Vorschriften entsprach.

 

 

III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

1.1. Gemäß § 102 Abs. 1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 KFG müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.

 

§ 11 Abs. 1 KDV lautet auszugsweise:

„Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 300 000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt; (...)“

 

1.2. Auf Grund der Feststellungen durch einen Amtssachverständigen und der Verantwortung des Bf, der die Tatbegehung letztlich dem Grunde nach unbestritten ließ, steht außer Zweifel, dass bei dem vom Bf am 19. Jänner 2015 gelenkten Lkw mit dem Kennzeichen x (D) die Summe der Kennzahlen aller angebrachten Scheinwerfer mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, 180 betrug und damit die in § 11 Abs. 1 KDV normierte zulässige Kennzahl von 100 deutlich überschritten wurde. Dieser Mangel ist als schwer einzustufen und war für den Lenker vor Fahrtantritt erkennbar.

§ 11 Abs. 1 KDV stellt ausschließlich auf das „Angebracht-Sein“ und das „Ausstrahlen-Können“ von Fernlicht ab (arg. „angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann“). Auf das Verwenden der Scheinwerfer kommt es hiebei nicht an. Insofern wird gegen die Verordnung bereits verstoßen, wenn Scheinwerfer vorhanden sind, mit denen die Kennzahl 100 überschritten werden kann.

 

Der Bf hat die ihm in Spruchpunkt 3. zur Last gelegte Tat daher sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht begangen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn subjektiv entlasten hätten können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen war. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen. Gemäß der Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG ist der Lenker verpflichtet, sein Kraftfahrzeug vor Antritt der Fahrt im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Diese Überprüfungspflicht umfasst auch die Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges.

 

2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die bezughabende Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.

 

Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von ca. 1.600 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Der Bf hat diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.

Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 22. April 1992, 92/03/001, 21. Jänner 2012, 2009/05/0123).

 

Strafmildernd hat die Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Bf gewertet, Straferschwerungsgründe wurden nicht festgestellt.

 

Dermaßen starke Beleuchtungseinrichtungen, wie sie am gegenständlichen Lkw angebracht waren, können bei deren Betätigung jederzeit zur Blendung anderer Verkehrsteilnehmer führen, wodurch gefährliche Situationen heraufbeschworen werden können.

  

Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich  die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 70 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Beleuchtungsvorschriften im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die festgesetzte Geldstrafe ist an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt lediglich 1,4 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro (§ 134 Abs. 1 KFG) kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafen in jedem Fall problemlos ermöglichen.

 

3. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 14 Euro vorzuschreiben.

4. Die Vorschreibung der Barauslagen in Höhe von 11,60 Euro für übermittelte Aktenkopien hat der Bf im Rechtsmittel nicht ausdrücklich bekämpft und sich dazu nicht geäußert, sodass sich daher weitere Feststellungen dazu erübrigten.

 

 

IV.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Markus  B r a n d s t e t t e r