LVwG-601512/2/MS

Linz, 30.08.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin           Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau H R V, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M N, A, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 13. Juli 2016, GZ: VerkR96-2331-2016, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. Juli 2016, GZ: VerkR96-2331-2016, wurde über Frau H R V, G, G, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 4 Abs. 5 StVO, 2. § 4 Abs. 1 lit. c StVO und 3. § 4 Abs. 1 lit. a StVO Geldstrafen von 200,00 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden (zu 1.), 250,00 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 122 Stunden (zu 2.) und 250,00 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 122 Stunden (zu 3.) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2016 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, hat diese durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 16. August 2016 (Datum des Poststempels ebenfalls 16. August 2016) Beschwerde erhoben.

 

Mit Schreiben vom 24. August 2016 legte die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes die ggst. Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

II.          Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender relevanter Sachverhalt eindeutig ableiten ließ:

 

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden über die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 5 StVO, § 4 Abs. 1 lit. c StVO und § 4 Abs. 1 lit. a StVO Geldstrafen von 200,00, 250,00 und 250,00 Euro verhängt, dass diese am 12. Juni 2016, in der Zeit von 12.30 bis 15.00 Uhr in der Gemeinde Gramastetten, Gemeindestraße Ortsgebiet, Gartenstraße x, Parkplatz vor dem S:

-      mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden war und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt hat, obwohl diese und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachgewiesen haben;

-      mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sind und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hat;

-      als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfalls in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten hat.

 

Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2016 nachweislich zugestellt. Mit Eingabe vom 16. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter dagegen Beschwerde. Die Beschwerde wurde am 16. August 2016 der Post zur Beförderung übergeben. Die Beschwerde langte am 18. August 2016 bei der belangten Behörde ein.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Rückschein über die Zustellung des Straferkenntnisses und dem Poststempel des Kuverts, mit dem die Beschwerde an die belangte Behörde übermittelt wurde und dem Eingangsstempel der belangten Behörde auf der Beschwerdeschrift selbst.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

 

III.        Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

 

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, sofern das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

 

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

 

 

IV.         Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Entsprechend der Bestimmung des § 7 VwGVG steht als Beschwerdefrist gegen einen Bescheid ein Zeitraum von 4 Wochen zur Verfügung. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des bekämpften Bescheides.

 

Ein fristgebundenes Einbringen ist grundsätzlich nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist von der Behörde entgegengenommen wird.

Ausnahmen bestehen dahingehend als das Einlangen eines Anbringens keineswegs als verspätet gilt, wenn es einem Zustelldienst vor Ablauf (auch am letzten Tag der Frist) zur Übermittlung übergeben wird bzw. am letzten Tag der Frist einem zur Übernahme für ein Postamt befugten Postorgan übergeben wird oder aber in einem Briefkasten eingeworfen wird, sofern der Einwurf vor der am Briefkasten vermerkten Aushebezeit geschieht (VwGH 7.3.1997, 96/19/0095, 8.8.1996, 95/10/0206).

Diesfalls werden die Tage des Postlaufes, Zeit vor der Übergabe an den Zustelldienst nicht eingerechnet und ist es unerheblich, wann das Schriftstück dann bei der Behörde einlangt, weil das Anbringen schon vor der Entgegennahme durch die Behörde als eingebracht gilt.

Wurde das Anbringen an ein befugtes Postorgan übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen, ist zur Feststellung des Zeitpunktes der Übergabe des Anbringens an die Post der Poststempel als Beweismittel heranzuziehen.

 

Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2016 zugestellt. Die Beschwerde, die das Datum 16. August 2016 aufweist, wurde entsprechend dem Poststempel des Kuverts am 16. August 2016 der Post zur Beförderung übergeben und langte entsprechend des Eingangsstempels der belangten Behörde am 18. August 2016 bei derselben ein.

 

Das bekämpfte Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2016 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endet somit am 15. August 2016. Die Beschwerde wurde am 16. August 2016 verfasst und der Post zur Beförderung übergeben, was außerhalb der vierwöchigen Frist erfolgte. Daher wurde die Beschwerde verspätet eingebracht.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher zurückzuweisen.

 

 

VI. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß

 

 

Beachte:

Der angefochtene Beschluss wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

VwGH vom 20. Dezember 2016, Zl.: Ra 2016/02/0237-5