LVwG-601514/2/MZ

Linz, 06.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des J F W, geb x 1982, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.7.2016,        GZ: BHVBVerk-2016-262757/7-PI, VerkR96-7246-2016, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte primäre Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Tagen ersatzlos entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von 300,- Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.7.2016, GZ BHVBVerk-2016-262757/7-PI, VerkR96-7246-2016, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

 

„1) Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,35 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0.25 mg/l beträgt.

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Floßstatt x, Nr. x bei km 261.805.

Tatzeit: 18.05.2016, 06:48 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 a i.V.m. § 14 Abs.8 FSG

 

2) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Floßstatt x, Nr. x bei km 261.805.

Die Lenkberechtigung wurde Ihnen mit Bescheid der BH Salzburg-Umgebung vom 10.1.2012 entzogen.

Tatzeit: 18.05.2016, 06:48 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 4 Z 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, Renault CLIO B, blau“

 

Wegen der in Punkt 1) genannten Übertretung wurde gemäß § 37a FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage), wegen der in Punkt 2) genannten Übertretung gemäß § 37 Abs 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 2.180,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage) sowie gemäß § 37 Abs 2 FSG eine primäre Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen verhängt.

 

Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der bestrafte Sachverhalt von der PI Vöcklabruck zur Anzeige gebracht worden und vom Bf auch zugestanden worden sei.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, der Bf sei bereits vier Mal wegen Lenkens eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung und drei Mal wegen Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft worden. Strafmildernde Umstände seien nicht hervorgekommen, die Angaben des Bf zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen berücksichtigt worden.

 

II. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Diese begründet der Bf wie folgt:

„Hiermit erhebe ich volle beschwerde gegen den beschluss der bh-vöcklabruckich habe meine vermögensverhältnisse angegeben und das ich gerade umgezogen bin wegen der trennung meiner ex-freundin. ich erhebe beschwerde gegen die 7 tage haft und den betrag von 4118.-euro.

es mag sein das ich des öfteren schon was hatte aber das letzte mal als ich mit dem auto fuhr ist schon ewig her ich denke nicht dass es nötig ist mich 7 tage in haft zu stecken da ich schön längere haften hinter mir habe.

 

der grund warum ich schwarzfuhr ist weil mir die trennung meiner ex-freundin und unseres gemeinsamen sohnes extrem weh tad ich bitte darum die bh-vöcklabruck von der 7 tägigen straffe abzusehen. …“

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.1.2012 wurde dem Bf die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Gruppe B entzogen. Dennoch lenkte der Bf am 18.5.2016 um 06:48 Uhr in der Gemeinde Frankenmarkt auf der Landesstraße Freiland, Floßstatt x, Nr. x bei km 261.805, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x. Der Alkoholgehalt seiner Atemluft betrug 0,35 mg/l.

 

Der Bf wurde von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung bereits mehrfach wegen Übertretungen der §§ 1 Abs 3 iVm 37 Abs 1 und 3 Z 1 FSG bestraft. Konkret wurde rechtskräftig am 13.2.2012 eine Geldstrafe in der Höhe von 700,- EUR, am 3.4.2012 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,- EUR, am 4.9.2012 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500,- EUR und eine primäre Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag, sowie am 11.9.2012 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500,- EUR und eine primäre Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag festgesetzt.

 

Zudem wurde der Bf von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung bereits mehrfach wegen Übertretungen des §§ 99 Abs 1 bis Abs 1b StVO 1960 bestraft. Konkret wurde wegen einer Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 am 30.1.2012 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600,- EUR, am 19.7.2012 wegen einer Übertretung des § 99 Abs 1b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500,- EUR und am 12.6.2013 wegen einer Übertretung des § 99 Abs 1a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.800,- EUR festgesetzt.

 

Der Bf verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Einkommen von 800,- EUR. Unterhaltsverpflichtungen oä wurden vom Bf, trotz behördlicher Nachfrage, nicht geltend gemacht.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

a) Die einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG lauten:

 

§ 1. (1) …

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. …

 

§ 14. (1) …

(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

 

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2a) …

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

b) Es steht, wie vom Bf auch gar nicht in Abrede gestellt wird, fest, dass der Bf  am 18.5.2016 um 06:48 Uhr in der Gemeinde Frankenmarkt auf der Landesstraße Freiland, Floßstatt 3, Nr. 1 bei km 261.805, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x gelenkt hat und seine Atemluft einen Alkoholgehalt von 0,35 mg/l aufwies.

 

Der Bf hat daher den objektiven Tatbestand des § 14 Abs 8 FSG verwirklicht und ist, da kein Verstoß gegen § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, gemäß § 37a FSG mit einer Geldstrafe von 300,- EUR bis 3.700,- EUR zu bestrafen.

 

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Es kann der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht entgegen getreten werden, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erheblich ist. Schutzzweck des § 14 Abs 8 FSG ist es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten bzw das durch Alkohol- und Suchtmitteleinnahme entstehen könnende Unfallrisiko zu minimieren.

 

Die Grenze, ab welcher der Gesetzgeber Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen als durch Alkohol beeinträchtigt und damit als nicht mehr zum Lenken geeignet ansieht, beträgt bzw 0,25 mg/l. Der Bf hat mit 0,35 mg/l diese Grenze deutlich überschritten. Dies allein genügt jedenfalls, um von der Verhängung der vorgegebenen Mindeststrafe abzusehen.

 

Es gilt daher lediglich noch zu klären, in welcher Höhe die in § 37a FSG festgelegte Mindeststrafe zu überschreiten ist. Die belangte Behörde ist unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfehlungen des Bf – er wurde im fünfjährigen Tilgungszeitraum bereits drei Mal wegen Lenkens eines KFZ in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand rechtskräftig bestraft – zu einer tat- und schuldangemessenen Strafhöhe von 1.500,- EUR gelangt.

 

Im Verfahren gab der Bf an, über ein monatliches Einkommen von 800,- EUR zu verfügen. Vor diesem Hintergrund wie auch in Anbetracht der Maximalstrafe in der Höhe von 3.700,- EUR erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Es wird damit neben der Spezial- auch der Generalprävention Rechnung getragen.

 

c) Ebenfalls außer Streit steht, dass der Bf am 18.5.2016 um 06:48 Uhr in der Gemeinde Frankenmarkt auf der Landesstraße Freiland, Floßstatt x, Nr. x bei km 261.805, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x gelenkt hat, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gemäß § 1 Abs 3 FSG gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (vgl VwGH 27.2.2004, 2004/02/0025). Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das Interesse, dem die Strafdrohung dient, nämlich das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch den Ausschluss von nicht lenkberechtigten Personen an der Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, sodass der objektive Unrechtsgehalt selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als erheblich anzusehen ist.

 

Betreffend den Bf sind vier, gemäß § 55 Abs 1 VStG nicht getilgte, Vormerkungen wegen Übertretungen nach § 1 Abs 3 FSG in der Verwaltungsstrafevidenz eingetragen. Da der Bf somit wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits (mehr als) einmal bestraft wurde, ist die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe an sich denkbar.

 

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist jedoch nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten, es müssen sohin "spezialpräventive" Gründe für die Verhängung einer Freiheitsstrafe – sofern die anderen Voraussetzungen zu bejahen sind - vorliegen (VwGH 30.11.2007, 2007/02/0267).

 

Zwar hat sich der Bf trotz mehrfacher einschlägiger Verurteilungen im Tilgungszeitraum nicht davon abhalten lassen, wiederum eine Übertretung des § 1 Abs 3 FSG zu begehen. Von den Behörden wurde allerdings bislang auch die Strafobergrenze der Geldstrafe nicht annähernd ausgeschöpft. Auch ist zu beachten, dass der Bf die vier ihn vorbelastenden „Schwarzfahrten“ im Jahr 2012 vorgenommen hat. Aufgrund der nicht ausgeschöpften Strafhöhe und des relativ langen Wohlverhaltens des Bf geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass die nunmehrige Ausschöpfung des Geldstrafrahmens ausreicht, um den Bf in Hinkunft von Übertretungen des § 1 Abs 3 FSG abzuhalten.

 

d) Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs 2 leg cit zufolge für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,- Euro anzurechnen. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bf daher einen Beitrag in der Höhe von 300,- Euro zu leisten.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei der Frage, wie hoch die Bestrafung der im vorliegenden Fall begangenen Übertretungen auszufallen hat, um eine reine Einzelfallbeurteilung handelt, welche der Verallgemeinerung nicht zugänglich ist.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Dr. Markus Zeinhofer