LVwG-601524/2/MZ LVwG-601525/2/MZ

Linz, 07.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerden des B W, geb x 1971, vertreten durch RA Dr. K L, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6.2.2015, VerkR96-1831-2013, VerkR96-1965-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden ersatzlos behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6.2.2015, VerkR96-1831-2013 und VerkR96-1965-2013, wurde der Beschwerdeführer wegen am 7.5.2013 begangener Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges bestraft.

 

Die Zustellung erfolgte am 15.7.2016.

 

 

II. Gegen die in Rede stehenden Straferkenntnisse erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er Strafbarkeitsverjährung geltend macht.

 

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss der bezughabenden Verwaltungsstrafakte, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakte.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in Punkt I. dargestellten, unstrittigem Sachverhalt aus.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägige Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl I Nr 33/2013, lautet:

 

„Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

(3) …“

 

b) Im Sinne des § 31 Abs 1 VStG hat der Bf am 7.5.2013 die ihm von der belangten Behörde angelasteten strafbaren Tätigkeiten abgeschlossen. Die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung begann somit an diesem Tag zu laufen. Da in die Verjährungsfrist nicht einzurechnende Zeiten dem Verwaltungsakt nach § 31 Abs 2 VStG nicht vorliegen, trat im Sinne der zitierten Bestimmung am 7.5.2016 Strafbarkeitsverjährung ein.

 

Die Zustellung der angefochtenen Straferkenntnisse am 15.7.2016 erfolgte damit rechtswidrig und sind diese somit ersatzlos zu beheben.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da der Wortlaut des § 31 Abs 2 VStG unmissverständlich ist und eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung daher nicht vorliegt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Dr. Markus Zeinhofer