LVwG-650617/11/FP

Linz, 31.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von Ing. H K, geb. x 1940, vertreten durch Z und M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. März 2016, GZ. 14/394665, wegen Ausstellung eines Führerscheinduplikats, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Vorgeschichte:

I.1.1. Nachdem der Beschwerdeführer (Bf) im November 2011 von einer Polizeistreife infolge auffälliger Fahrweise angehalten werden sollte und einen Verkehrsunfall verursacht hatte, leitete die Bundespolizeidirektion Linz ein Führerscheinentzugsverfahren ein und forderte den Bf mittels Mandatsbescheid vom 6. Dezember 2011 auf, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Nach Rechtsmittelerhebung durch den Bf (Vorstellung) erging ein niederschriftlicher, den Mandatsbescheid bestätigender Bescheid. Der Berufung gegen diesen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und der Bf unterzog sich der amtsärztlichen Untersuchung. Eine verkehrspsychologische Untersuchung ergab, dass der Bf gesundheitlich nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet war und wurde eine eingehende neurologische Untersuchung empfohlen. Bei dieser ergab sich, dass beim Bf aufgetretene Ausfallserscheinungen (Starrer Blick, Bewusstlosigkeit, etc.) auf ein apolplektisches Hypophysenmakroadenom („gutartiger“ Tumor) zurückzuführen waren.

 

I.1.2. Mit Bescheid vom 17. Februar 2012 sprach die Bundespolizeidirektion (BPD) Linz  die Entziehung der Lenkberechtigung aus und erkannte die aufschiebende Wirkung der Berufung ab.

 

I.1.3. Mit Schreiben vom gleichen Tag bevollmächtigte der Bf seine Tochter, der Zustellbasis kundzutun, dass alle unter seinem Namen eingehende Post an den Absender zu retournieren sei, da der Bf für längere Zeit nicht unter seiner Adresse (G) zu erreichen sei. Die Tochter des Bf kam diesem Auftrag am 18. Februar 2012 nach.

Eine Zustellung des Entzugsbescheides an der Wohnadresse des Bf in Linz konnte in der Folge nicht bewirkt werden (Abgabestelle unbenutzt) und wurde der Bescheid am 22. Februar 2012 an die BPD retourniert. Ebenso scheiterte, nach ZMR-Abfrage ein weiterer Zustellversuch am 28. März 2012, woraufhin die belangte Behörde die zuständige Polizeidienststelle um Zustellung ersuchte. Eine Nachbarin des Bf teilte den Beamten mit, dass er sich auf Reha befinde. Diese riefen den Bf an und gab er an, er befinde sich auf Reha, über die Dauer seiner Abwesenheit und den Ort der Reha würde er keine Auskunft geben. Er würde seinen Anwalt in der Sache betrauen weil die Bescheidausstellung unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen sei. Mehr wolle er nicht sagen.

Das Poststück wurde an die Behörde retourniert. Nach einer weiteren ZMR-Abfrage am 29. Mai 2012, die die bekannte Zustelladresse des Bf ergab, scheiterte ein neuerlicher postalischer Zustellversuch (Abgabestelle unbenutzt). Nach neuerlicher Abfrage des Melderegisters ersuchte die BPD am 4. Juni 2012 die Polizeiinspektion Altaussee, der ZMR Auszug wies einen dortigen Nebenwohnsitz des Bf aus, um Zustellung an diesem Nebenwohnsitz des Bf. Auch diese scheiterte und gab der Bf im Rahmen eines Telefonates mit dem einschreitenden Beamten zu verstehen, dass er nicht bereit sei, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Der Bescheid wurde retourniert.

 

I.1.4. Am 13. Juni 2012 stellte die BPD Linz den Bescheid gem. § 8 Abs 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt zu.

 

I.1.5. Per 25. Juni 2012 meldete der Bf einen Hauptwohnsitz in A an. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen versuchte in der Folge die Zustellung am neuen Hauptwohnsitz des Bf zu bewirken. Diese scheiterte infolge Ortsabwesenheit. Es folgten Versuche, dem Bf Vollstreckungsbescheide zuzustellen. In diesem Zusammenhang erteilte der Bf die telefonische Auskunft, dass er sich im Dezember 2012 an seinem Hauptwohnsitz in A aufhalten werde. Mit Schreiben vom 17. November 2012 teilte der Bf der LPD Oö. auf das Wesentliche  zusammengefasst mit, dass es ihm derzeit noch nicht möglich sei, Bescheidberufungen in rechtlich einwandfreier Form zu erledigen. Er übermittelte medizinische Unterlagen und ersuchte um Abstandnahme von der Zusendung weiterer Bescheide. Er ersuchte um „Nichtigerklärung“ der behördlichen Erledigungen. Im Rahmen eines weiteren Zustellversuchs (Ende Dezember 2012) durch die Polizei in A gab der Bf telefonisch bekannt, die Polizei ginge sein derzeitiger Aufenthaltsort nichts an und habe er kein Interesse an einer Abgabe des Führerscheins.

 

I.1.6. Es folgte Schriftverkehr mit dem Ö in welchem ein Antrag auf „Bestätigung der aufrechten Lenkberechtigung“ Thema war. Der Ö erhob im März 2014 Beschwerde an die Volksanwaltschaft.

 

I.1.7. Am 25. September 2014 brachte der Bf bei der Fahrschule M in G einen Antrag auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung ein und ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den zuständigen Amtsarzt um ein Gutachten im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung.

 

I.1.8. Am 10. Oktober 2014 meldete der Bf bei der Polizeiinspektion Gallneukirchen einen Führerscheinverlust.

 

I.2. Mit Schriftsatz vom 4. August 2015 stellte der nunmehr anwaltlich vertretene Bf bei der LPD Oö. einen „Antrag auf Ausstellung/Ausfolgung einer Lenkberechtigung (DUPLIKAT)“, in eventu auf Feststellung, dass seine Lenkberechtigung wirksam sei.

Der Antrag behauptete im Ergebnis, dass die Zustellung des Entzugsbescheides vom 17. Februar 2012 nicht stattgefunden habe. Auch sei der Bf aufgrund seiner Erkrankung handlungsunfähig gewesen. Nunmehr sei er wieder vollständig genesen.

             

I.3. Der Schriftsatz wurde von der LPD Oö. aufgrund des Wiedererteilungsansuchens des Bf (I.1.7) der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft UU) übermittelt.

Es folgten Kontakte mit der belangten Behörde betreffend eine amtsärztliche Untersuchung.

 

I.4. Mit Schriftsatz vom 1. März 2016 stellte der Bf einen Antrag an die LPD Oö. auf „verfahrensleitende Verfügung“. Die LPD Oö. sei zuständige Führerscheinbehörde und möge über den Antrag des Bf vom 4. August 2015 entscheiden. In einem E-Mail vom 3. März 2016 nahm der Bf-Vertreter das Einschreiten der BH-UU zur Kenntnis.

 

I.5. Am 21. März 2016 erging der bekämpfte Bescheid in welchem die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ihre Zuständigkeit auf § 5 Abs 1 Z. 3 FSG stützte und die Abweisung des Antrages des Bf auf Ausfolgung eines Duplikats auf ein Erlöschen der Lenkberechtigung des Bf stützte. Sie ging von einer gesetzgemäßen Zustellung des Entzugsbescheides am 13. Juni 2012 aus.

 

Die belangte Behörde begründete wie folgt:

 

„[...] Gemäß § 27 Abs. 1 Z.1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.

 

Mit Bescheid der LPD (ehem. BPD Linz) vom 17.02.2012, FE-1519/2011, wurde Ihnen gemäß § 24 Abs. 1 FSG, die mit Führerschein der BH Liezen/Bad Aussee vom 19.10.2000, zu Zl. 483/2000, für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung, ab Zustellung, mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von KFZ bis zu behördlichen Feststellung, dass Sie wieder geeignet sind, entzogen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG wurden Sie aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abliefern. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

Mit Eingabe vom 4.8.2015 an die Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD ) haben Sie den Antrag auf Ausstellung/Ausfolgung einer Lenkberechtigung (Duplikat) in eventu Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Lenkberechtigung gestellt.

Da Sie im September 2014 einen Antrag auf Wiedererteilung der Klassen AM und B bei der Fahrschule M in G gestellt haben, ist die Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 FSG auf die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung übergegangen. Ihr Antrag wurde daher von der LPD der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zur Entscheidung vorgelegt.

 

In Ihrer Eingabe vom 04. August 2015 wenden Sie insbesondere ein, dass die Hinterlegung gemäß § 8 ZustG nicht rechtmäßig erfolgt ist, weil keine dauernde Verlegung der Abgabestelle vorgelegen habe und die Behörde keine Erkundigungen bezüglich Ihres Aufenthalts bei Ihrer Tochter B K bzw. Ihrer Gattin eingeholt hat.

 

§ 8 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, idgF, lautet:

Abs. 1 Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Abs. 2 Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

 

Wir verweisen dazu auf den in der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27. Mai 2014 dargelegten Sachverhalt. Darin wird unter anderem angeführt, dass durch die LPD Linz zwei versuchte Zustellungen des Führerscheinentzugsbescheides bzw. die entsprechenden RSa-Briefe vom Postamt mit dem Vermerk „Abgabestelle unbenutzt - Empfänger ortsabwesend" retour kamen. Die Polizeiinspektion (PI) Linz Kaarstraße wurde von der (damaligen) Bundespolizeidirektion (BPD) Linz ersucht, den Entzugsbescheid gegen Unterschriftsleistung zuzustellen und den Führerschein von Herrn Ing. K einzuziehen. Die PI teilte daraufhin mit Schreiben vom 3.4.2012 mit, dass eine Zustellung nicht möglich war, da sich Herr Ing. K lt. Auskunft einer Nachbarin auf Reha befinde. Der erhebende Beamte konnte Herrn Ing. K am 2.4.2012 um 15:50 Uhr telefonisch erreichen, wobei Herr Ing. K auf die RSa-Zustellung angesprochen sinngemäß meinte: „Ich befinde mich zu Zeit auf Reha, über die Dauer meiner Abwesenheit und den Ort der Reha werde ich Ihnen keine Auskunft geben. Ich werde meinen Anwalt mit der Sache betrauen, weil die Bescheidausstellung unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen ist. Mehr möchte ich zu dieser Angelegenheit nicht sagen." Eine ZMR-Abfrage, erstellt am 29.5.2012 durch die BPD Linz ergab, dass Herr Ing. K seit November 2005 mit Hauptwohnsitz in L gemeldet ist. Eine weitere Zustellung des Entzugsbescheides im Mai 2012 war wiederum nicht möglich, da der RSa-Brief mit dem Vermerk „Abgabestelle unbenutzt - ortsabwesend" an die Behörde retourniert wurde. Am 4.6.2012 ersuchte daher die BPD Linz die PI Bad Aussee den Entzugsbescheid zuzustellen und den Führerschein einzuziehen. Begründet wurde dieses Ersuchen damit, dass bereits mehrere Zustellungen über das Postamt versucht wurden und alle Briefsendungen mit dem Vermerk „ortsabwesend" retourniert wurden und auch eine Zustellung über die PI Kaarstraße in Linz erfolglos blieb. Da Herr Ing. K anscheinend nie an seinem Hauptwohnsitz aufhältig ist, wurde daher um Zustellung am Nebenwohnsitz in A, ersucht.

 

Die PI Bad Aussee teilte mit Schreiben vom 5.6.2012 der BPD Linz mit, dass Herr Ing. K am selben Tag telefonisch erreicht werden konnte. Dabei gab er an, er befinde sich derzeit auf Reha und werde in nächster Zeit nicht nach A kommen. Er sei auch nicht bereit, seinen derzeitigen Aufenthalt bekanntzugeben. Weiters gab er dem Beamten gegenüber zu verstehen, dass er den Bescheid hinsichtlich seiner Führerscheineinziehung nicht entgegennehmen werde.

Aufgrund dieser Aussagen bzw. des festgestellten Sachverhaltes wurde der Entzugsbescheid gem. § 8 Abs. 2 ZustG von der BPD Linz im Akt hinterlegt. Begründet wurde dies damit, dass die Partei während des Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle geändert hat und dies der Behörde nicht mitteilte und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Die Tatsache der Hinterlegung wurde von BPD Linz in einem Vermerk, mit Datum 13.06.2012, festgehalten.

 

In seinem Erkenntnis GZ 2013/22/0313 vom 22.01.2014 hat der VwGH Folgendes festgehalten: „Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (Hinweis E 8. Juni 2000, 99/20/0071)." Die zweimalige Einholung von Meldeauskünften ist als ausreichender Versuch der Behörde anzusehen, eine neue Abgabestelle festzustellen (VwGH GZ 2013/22/0313, 22.01.2014).

 

Die Aufgabe der Abgabestelle ist einer Änderung gleichzuhalten (Hinweis E vom 21. November 2002, 2000/20/0359, und E vom 21. März 2007, 2006/19/0079).

 

Im Zusammenhang mit § 8 ZustG kommt es nicht auf die polizeiliche Abmeldung, sondern auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Wohnung an (vgl. VwGH GZ 2004/21/0279 vom 22.02.2005).

 

Insbesondere wurde lt. Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Liezen mit Ihnen telefonischer Kontakt hergestellt. Bei diesen Telefonaten haben Sie Ihren Aufenthaltsort nicht preisgegeben bzw. den Behörden zu verstehen gegeben, dass Sie den Entziehungsbescheid nicht übernehmen werden.

 

Eine Kontaktaufnahme mit ev. Angehörigen konnte auch aus unserer Sicht unterbleiben, weil Sie persönlich erreicht werden konnten und Ihren Aufenthaltsort nicht bekanntgaben bzw. ohnehin beabsichtigten die Annahme des Bescheides zu verweigern.

 

Eine Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden. Es ist daher von einer dauernden Verlegung der Abgabestelle auszugehen.

 

Abs. 4 Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Abs. 5 Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

Abs. 6 Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."

 

Hengstschläger/Leeb halten im „Verwaltungsverfahrensrecht, Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten in der 5. überarbeiteten Auflage, erschienen bei facultas.wuv, Wien 2014", unter der RZ 195 zum Zustellungsbevollmächtigten u.a. fest, dass die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigen durch Bevollmächtigung gegenüber der zuständigen Behörde gern § 10 AVG zu erfolgen hat. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht umfasst auch die Bestellung zum Zustellbevollmächtigten (VwGH 12.3.1998, 95/20/0317).

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass Sie trotz Aufforderung der LPD (ehem. BPD Linz) keine Abgabestelle bekanntgaben bzw. die Annahme des Bescheides verweigerten. Die Zustellung des Entziehungsbescheides der LPD (ehem. BPD Linz) durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG mit Wirkung vom 13.06.2012 ist daher rechtmäßig.

 

II.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG, erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.

 

Das Zustellungsdatum vom 13.6.2012 bildete die Grundlage für den Lauf der 18-monatigen Frist. Nachdem Sie innerhalb der 18-monatigen Frist nicht die für die Wiedererlangung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt haben, ist Ihre Lenkberechtigung mit 16.12.2013 erloschen. Ein Duplikat für die in Verlust geratene Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F (die ohnehin zeitlich befristet war) kann daher nicht ausgestellt werden.

 

Sie stellten im September 2014 einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bei der Fahrschule M in Gallneukirchen. Ihnen war daher sehr wohl bewusst, dass Ihre Lenkberechtigung bereits erloschen ist.

 

III.

Im Entziehungsbescheid der LPD (ehem. BPD Linz) vom 17.02.2012, FE-1519/2011, wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F ab Zustellung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfährzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass Sie wieder geeignet sind, entzogen.

 

Bis dato haben Sie Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht nachgewiesen.

Sie haben dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zwei Atteste vorgelegt. Einer verkehrspsychologischen Untersuchung haben Sie sich noch nicht unterzogen, obwohl der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung diese für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens als notwendig erachtet.

 

IV.

Da die Lenkberechtigung länger als 18 Monate erloschen ist, sind für eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung die Voraussetzungen des § 3 FSG zu erfüllen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse Q, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 FSG entfällt der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung (theoretische Fahrprüfung) für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist.

 

Im konkreten Fall ist für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung jedenfalls die gesundheitliche Eignung nachzuweisen und die praktische Fahrprüfung zu absolvieren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. [...]“

 

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 11. April 2016 rechtzeitig Beschwerde und brachte vor wie folgt:   

 

„[...]

I. BESCHWERDEGEGENSTAND

 

Gegen den Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 16.3.2016, GZ 14/394665, zugestellt am 21.3.2016, erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist nachstehende

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht :

 

II. SACHVERHALT

 

Am 4.8.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Behörde möge ihm die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F (Duplikat für die in Verlust geratene Lenkerberechtigung) ausstellen und aushändigen. Hintergrund dieses Antrages war, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2011 auf der Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien im Gemeindegebiet von  A mit seinem PKW einen Verkehrsunfall verursachte. Im Anschluss daran wurde ein Verfahren zum Entzug der Lenkerberechtigung eingeleitet und diese mit Bescheid vom 6.12.2011 entzogen. Dieser Bescheid ist formell in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 6.2.2012 wurde beim Beschwerdeführer ein Gehirntumor diagnostiziert. Dieser war vermutlich auch schon zum Unfallzeitpunkt vorhanden und wahrscheinlich auch Ursache bzw. Mitursache des Verkehrsunfalls.

 

In weiterer Folge erfolgte die Behandlung des diagnostizierten Gehirntumors. Vom 6.2.2012 bis 11.2.2012 erfolgte ein erster stationärer Krankenhausaufenthalt im A Linz. Vom 11.2.2012 bis 8.3.2012 war der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in Linzer Krankenhäusern. Vom 19.3.2012 bis 1.6.2012 absolvierte der Beschwerdeführer einen Reha-Aufenthalt im Rehabilitationszentrum M der AUVA. Daran anschließend befand er sich fast ausschließlich in W bei seiner älteren Tochter P, weil er auf häusliche Pflege und Betreuung angewiesen war, die er zuhause in L nicht hatte. Am 18.2.2012 gab der Beschwerdeführer in Erwartung des längeren Krankenhaus- bzw. Rehaaufenthaltes bei seinem Postamt S L - U bekannt, dass er für einige Zeit unter seiner Adresse G, nicht zu erreichen sein wird und ab 20.2.2012 RSa- und RSb-Briefe an den Absender zurückzusenden sind.

Am 17.2.2012 sendete der Beschwerdeführer eine Vollmacht an das Postamt L, in der er anführte, dass er seine Tochter bevollmächtige, der Zustellbasis kundzutun, dass die gesamte Post an den Absender zu retournieren sei.

 

Am 13.6.2012 wurde der Führerscheinentzugsbescheid vom BPD Linz (jetzt LPD ) gem. § 8 Abs. 2 FSG hinterlegt. Begründend führt die belangte Behörde in dem nunmehr bekämpften Bescheid aus, dass ausreichend Ermittlungen getätigt worden seien, um die neue Abgabestelle festzustellen, was jedoch selbst nach mehreren Telefonaten mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, weshalb die Hinterlegung gern § 8 Abs 2 FSG zu Recht erfolgt sei.

 

 

III. ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE

 

Die vorliegende Beschwerde wird innerhalb offener Frist eingebracht. Durch den angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten, nämlich einerseits dem Recht auf Ausfolgung des Führerscheinduplikats und andererseits dem Recht auf Zustellung des Bescheids der LPD (ehem. BPD Linz) vom 17.2.2012, FE-1519/2011, mit welchem die Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wegen gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, verletzt und ist daher gem. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert.

 

IV. BESCHWERDEGRÜNDE

 

1.      Zur Änderung der Abgabestelle:

 

§ 8 FSG lautet wie folgt:

 

„ (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

 

Die in § 8 Abs. 1 ZustG normierte Mitteilungspflicht entsteht erst bei „Änderung" der bisherigen Abgabestelle. Die Partei ändert ihre Abgabestelle dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. So nimmt der VwGH erst bei einer 14-monatigen Abwesenheit eine Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG an (VwSlg 15.457 A/2000). Eine Änderung der bisherigen Abgabestelle nimmt der VwGH auch dann nicht an, wenn eine Inhaftierung erfolgte. Daher ist von einer Änderung der Abgabestelle erst dann auszugehen, wenn die Partei die Abgabestelle nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig verlässt. Im Vergleich zu jenen von der Rsp für die Bejahung einer Änderung der Abgabestelle akzeptierten Zeiträumen ist die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nur ein äußerst geringer Zeitraum, sodass bereits aus diesem Grund keine tragfahige Basis für die Argumentation einer Änderung der Abgabestelle iSd § 8 ZustG vorliegt.

 

Die Abgrenzung zwischen einer nur vorübergehenden und einer dauernden Abwesenheit ist eine im Einzelfall zu beurteilende Frage. Maßgebend sind neben der Dauer auch der Anlass der Ortsabwesenheit. Der Beschwerdeführer befand sich vom 19.3.2012 bis 1.6.2012, das ist genau jener Zeitraum, in dem die Zustellung des Führerscheinentzugsbescheides versucht worden war, auf Reha. Wie die belangte Behörde selbst ausführt, teilte der Beschwerdeführer dem BPD Linz auch (telefonisch) mit, dass er sich derzeit auf Reha befinde. Der belangten Behörde musste klar sein, dass er nicht längerfristig, sondern nur vorübergehend wegen eines Rehaaufenthaltes an der Abgabestelle abwesend sein würde. Daraus wiederum hätte zwingend der Schluss gezogen werden müssen, dass der Beschwerdeführer wieder zurückkehren würde und keine Änderung der Abgabestelle vorliegt. Wenn sich jedoch die Abgabestelle nicht ändert, ist ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG ausgeschlossen.

 

Die Hinterlegung des Führerscheinentzugsbescheides vom 17.2.2012 erfolgte daher in Widerspruch zu § 8 ZustG und ist rechtswidrig.

 

Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers.

 

2.      Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 8 Abs. 2 ZustG:

 

Voraussetzung für die als Zustellung geltende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 ZustG ist

 

a) die Änderung der bisherigen Abgabestelle:

 

Hierzu kann auf die Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen werden. Eine Änderung der bisherigen Abgabestelle lag nicht vor.

 

b) die Unmöglichkeit der Behörde, eine andere oder neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen:

 

- Die belangte Behörde führt aus, die zweimalige Einholung von Meldeauskünften sei als ausreichender Versuch der Behörde anzusehen, eine neue Abgabestelle festzustellen und verweist darauf auf die Entscheidung VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313. Diese Entscheidung verweist diesbezüglich wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 3.12.1999, 97/19/0914. Bei näherer Betrachtung der zuletzt angeführten Entscheidung wird klar, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar ist. Darin hatte der VwGH das Vorgehen der Behörde gegenüber einem Beschwerdeführer der über gar keinen aufrechten Wohnsitz verfugte (weshalb auch die erfolgten Zustellungen mit dem Vermerk „Empfänger verzogen" an die Behörde retourniert worden waren) zu beurteilen. Dies hat jedoch nichts mit dem gegenständlichen Fall gemeinsam, denn immerhin verfügt der Beschwerdeführer über einen aufrechten Wohnsitz und informierte die Behörde sogar von seiner zeitweiligen Ortsabwesenheit.

 

Beachtlich ist das zitierte Judikat (VwGH vom 3.12.1999, 97/19/0914) aber dahingehend, als der VwGH erkannte, dass die zweimalige Einholung von Meldeauskünften nicht generell ausreichend ist, um die neue Abgabestelle feststellen zu können, sondern dies "im Beschwerdefall" also de facto als einmalige Ausnahme und nur in diesem Beschwerdefall ausreichenden Versuch zur Ausforschung der neuen Abgabestelie gelten lasse. Damit drückte der VwGH unzweifelhaft aus, dass die Entscheidung VwGH 3.12.1999, 97/19/0914 als Einzelfallentscheidung zu betrachten ist, die nicht generell heranzuziehen ist. Daran schließt sich auch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313 an, wenn es im Anschluss an die zweimalige Einholung von Meldeauskünften ausspricht, dass eine solche Betrachtungsweise zu kurz greife, weil nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen sei, ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist.

 

Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkte in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313)

 

Die belangte Behörde hätte in diesem entscheidenden Punkt eine Ermittlungspflicht getroffen, der sie jedoch nicht nachkommen wollte. Begründend führt die belangte Behörde hierzu aus, dass der Beschwerdeführer auf telefonischem Wege persönlich erreicht werden konnte und letzterer mitgeteilt habe, die Annahme des Bescheides zu verweigern. Diese vom Beschwerdeführer getätigte Aussage befreit die belangte Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Sie hat diese in jedem Fall zu erfüllen, zumal die Annahmeverweigerung erst bei tatsächlicher Verweigerung und nicht schon bei Ankündigung feststeht. Der Beschwerdeführer hätte den Bescheid angenommen, wenn er ihm. nur zugestellt worden wäre, schließlich wollte er (lt. Ausführung der belangten Behörde) seinen Anwalt mit der Sache betrauen.

 

Das BPD Linz verletzte bereits aus diesem Grund die sie treffende Ermittlungspflicht und handelte willkürlich.

 

Darüber hinaus ist es nur allzu verständlich, dass der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthalt nicht im Rahmen eines Telefonats an die Polizei bekannt gab, schließlich hatte sich die Abgabestelle nie geändert!

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde so lange zu Ermittlungen verpflichtet (und die Anordnung einer Hinterlegung unzulässig) als sie sich einfacher Hilfsmittel zur Ausforschung einer neuen Abgabestelle bedienen kann. Im gegenständlichen Fall befanden sich auf den retournierten RSa-Briefen die Vermerke „Abgabestelle unbenutzt - Empfänger ortsabwesend". Bei derartigen Rücksendevermerken liegt es geradezu auf der Hand, mit dem Zusteller, der üblicherweise über Jahre hinweg dieselbe Zustelladresse bedient, bzw. mit der Zustellbasis Rücksprache zu halten. Dabei hätten genauere Informationen über die Ortsabwesenheit, insbesondere über die Dauer derselben (welche ja für die Anwendung des § 8 Abs. 2 ZustG erforderlich ist zu eruieren) in Erfahrung gebracht werden können. Weiters hätte der Zusteller bzw. die Zustellbasis hinsichtlich eines allenfalls vorhandenen, aber möglicherweise bereits abgelaufenen, Nachsendeauftrags Auskunft geben können. Dabei wäre jedenfalls die vom, Beschwerdeführer an seine Tochter erteilte Vollmacht bekannt geworden. Darauf aufbauend hätte die Behörde wiederum mit der Tochter des Beschwerdeführers in Kontakt treten können und die Umstände der Ortsabwesenheit bzw. der derzeitige Aufenthaltsort ermittelt werden können.

 

Die genannten, von der Behörde nicht durchgeführten, Ermittlungstätigkeiten sind jedenfalls solche, die mit einem einfachen Telefonat und ohne weitere Schwierigkeiten erledigt werden hätten können. Dies hätte nur wenig Zeit und Aufwand bedeutet. Keine dieser Bemühungen einfacher Art, die jedenfalls zumutbar waren, wurden durchgeführt. Die Behörde hat gegen die ihr obliegende Ermittlungspflicht verstoßen, weshalb die Hinterlegung des Führerscheinentzugsbescheids rechtswidrig ist.

 

 

Prozessfähigkeit:

 

VwGH 30.1.1996, 95/11/0151 verlangt darüber hinaus, dass die Partei zum Zeitpunkt der Anwendung des § 8 Abs. 2 ZustG prozessfähig war.

 

Der Beschwerdeführer war durch seinen Kopftumor und die daraus resultierende Krankenbehandlung, insbesondere die Operationsmaßnahmen, im hier fraglichen Zeitraum derart beeinträchtigt, dass er außer Stande war, seine Agenden selbstständig in die Hand zu nehmen und zu regeln und insbesondere auch gegenüber der Behörde entsprechend aufzutreten. Der Beschwerdeführer war aus gesundheitlichen Gründen schlichtweg außerstande, seinerzeit für eine klare Kommunikation mit der Behörde oder auch für eine dementsprechende rechtsfreundliche Vertretung, die Derartiges für ihn vorgenommen hätte, zu sorgen. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt handlungs- und prozessunfähig. Die erfolgte Hinterlegung gem. § 8 Abs. 2 ZustG erfolgte rechtswidrig.

 

Beweis: Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens; Einvernahme des Beschwerdeführers.

 

3.      Zur gesundheitlichen Eignung:

 

Im Punkt III. des bekämpften Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht nachgewiesen habe. Der Amtsarzt der belangten Behörde erachte die verkehrspsychologische Untersuchung für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens als notwendig.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller der Behörde vor der Erteilung einer Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist gem. § 8 Abs. 2 FSG ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nur dann erforderlich, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich sind oder ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten vorliege.

 

Die belangte Behörde begründet nicht, weshalb es einer verkehrspsychologischen Untersuchung bedarf. Die Ausführungen erschöpfen sich darin, dass der Amtsarzt Derartiges fordere. Dem Beschwerdeführer erschließt sich nicht, weshalb bei ihm nach erfolgreicher Operation und vollständiger Genesung dennoch ein verkehrspsychologisches Gutachten notwendig sei. Zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung hat der Beschwerdeführer dem Amtsarzt bereits 2 Atteste vorgelegt, eines Vorgehens nach § 8 Abs 2 FSG bedurfte es vor diesem Hintergrund gar nicht. Offenbar nimmt der Amtsarzt diese Atteste gar nicht zur Kenntnis, sondern beharrt (vermutlich) auf seiner Ansicht, es liege ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten vor.

Mit den der belangten Behörde bzw. dem Amtsarzt bereits zur Verfügung stehenden Attesten wäre den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FSG Genüge getan, zumal sich aus diesen ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer weder physische noch psychologische Mängel aufweist

 

Für den Fall, dass der Grund der Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung jener ist, dass die am 8.2.2012 eingeholte verkehrspsychologische Stellungnahme dem Beschwerdeführer die fehlende Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen attestierte, ist auszuführen, dass diese Untersuchung am 4.2.2012 stattfand. Am 6.2.2012, also nur 2 Tage nach der Untersuchung, wurde beim Beschwerdeführer der Gehirntumor diagnostiziert. Sämtliche in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 8.2.2012 angeführten Beeinträchtigungen sind auf diesen Gehirntumor zurückzufuhren. Wegen der erfolgreichen operativen Entfernung desselben liegen die in der Stellungnahme vom 8.2.2012 festgestellten Defizite nicht mehr vor. Auch das ist durch die vom Beschwerdeführer der belangten Behörde bereits übergebenen Atteste ableitbar. Zusätzlich dazu wird mittels Beilage ./l weitere Atteste vorgelegt, welche ebenso die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Sohin kann aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 8.2.2012 keinerlei Rückschluss auf die tatsächliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von KFZ gezogen werden, diese ist nicht beachtlich.

 

Beweis: Neuro-psychiatrischer Befundbericht vom 20.1.2016 von Dr. C A und Führerscheinattest vom 16.12.2015 von Dr. B W (Beilage ./l); Einvernahme des Beschwerdeführers; Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

 

 

V. BESCHWERDEANTRÄGE:

Aus den oben genannten Gründen richtet der Beschwerdeführer an das LVwG die

Anträge,

1.    gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F (Duplikat für die in Verlust geratene Lenkberechtigung) auszustellen und auszuhändigen

 

in eventu

 

den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen. [...]“

 

I.7. Mit Schreiben vom 20. April 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht schaffte die Bezug habenden Führerscheinakten der LPD Oö. und der BH Liezen bei.

 

I.8. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 forderte das Verwaltungsgericht (VwG) den Bf auf, klarzustellen, ob er mit seinem Antrag die (Neu)erteilung der Lenkberechtigung oder die Ausfolgung eines Führerscheinduplikates bezwecke.

 

I.9. In einem Schriftssatz vom 26. Juli 2016 stellte der Bf dar, dass er die Ausfolgung eines Führerscheinduplikates begehre.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die zugrundeliegenden Akten (BH UU, LPD Oö., BH Liezen) und öffentliche mündliche Verhandlung am 11. August 2016 in welcher der Bf ausführlich befragt wurde.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest.

 

Der Bf verursachte am 15. November 2011 auf der Autobahn A1 bei Allhaming einen Verkehrsunfall. Er kam von der Fahrbahn ab. Sein KFZ wurde stark beschädigt (Totalschaden). Der Bf legte nach der Kontrolle durch die einschreitenden Polizeibeamten sein Führerscheindokument wieder in das Fahrzeug. Es war später nicht mehr auffindbar. (Akt, Angaben Bf)

Mit Mandatsbescheid vom 6. Dezember 2011 leitete die belangte Behörde zur Zahl FE-1519/2011 ein Führerscheinentzugsverfahren ein und forderte den Bf auf, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Bf erhob Vorstellung und wurde am 12. Jänner 2012 ein den Mandatsbescheid bestätigender Bescheid verkündet, der in Rechtswirksamkeit erwuchs. Es folgte eine negative verkehrspsychologische Untersuchung und ein negatives amtsärztliches Gutachten. Im Rahmen eines bildgebenden Verfahrens (Magnetresonanz-tomographie) ergab sich am 7. Februar 2012, dass der Bf einen apoplektisches Hypophysenadenom („gutartiger“ Tumor) aufwies. (Akt, Angaben Bf)

Am 17. Februar 2012 fertigte die Bundespolizeidirektion Linz (BPD) einen Bescheid aus, mit welchem dem Bf seine Lenkberechtigungen mangels gesundheitlicher Eignung, bis zur Feststellung des Gegenteils, entzogen werden sollten. Die BPD ordnete an, dass der Bf seinen Führerschein bei der Behörde abzuliefern habe und versagte der Berufung die aufschiebende Wirkung. (Bescheid vom 17. Februar 2012)

Am gleichen Tag erteilte der Bf - er befand sich zu diesem Zeitpunkt zur Behandlung des Tumors in der Nervenklinik L, W - seiner Tochter B Vollmacht, der Zustellbasis kundzutun, dass alle unter seinem Namen eingehende Post an den Absender zu retournieren sei, da er für längere Zeit nicht unter seiner Wohnadresse (G) zu erreichen sein werde. Diese Ortsabwesenheitsanzeige wurde am 18. Februar 2012 bei der Post abgegeben und war ab 20. Februar 2012 für RSa- und RSb-Briefe gültig. (Vollmacht, Ortsabwesenheitsmeldung). Der Bf teilte der Behörde seine Ortsabwesenheit nicht mit.

Der Bescheid vom 17. Februar 2012 sollte dem Bf am 22. Februar 2012 an seiner Meldeadresse zugestellt werden (RSa). Die Zustellung scheiterte infolge der Ortsabwesenheitsmeldung. Die Post sandte den Bescheid mit dem Vermerk „Abgabestelle unbenutzt“ an die BPD zurück. (Rückscheinkuvert, öffentliche Urkunde)

Die BPD fragte sodann am 24. Februar 2012 das ZMR ab. Dieses ergab als Hauptwohnsitz die Adresse in der G, als Nebenwohnsitz „F“ und zwei weitere Nebenwohnsitze. Die BPD kalendierte den Akt auf 1. April 2012 zur Durchführung eines weiteren Zustellversuches. Am 27. März 2012 fragte die BPD neuerlich das Melderegister ab. Dieses ergab dieselben Wohnsitze und versuchte die BPD dem Bf den Bescheid am 28. März 2012 neuerlich postalisch zuzustellen. Mit dem gleichen negativen Ergebnis: „Abgabestelle unbenutzt“. (Rückscheinkuvert, öffentliche Urkunde)

Mit Schreiben vom 30. März 2012 ersuchte die BPD die PI Kaarstraße um Zustellung des Bescheides. Die Beamten trafen den Bf am 2. April 2012 an seiner Meldeadresse nicht an. Eine Nachbarin erteilte die Auskunft, dass sich der Bf auf Reha befinde. Die Polizeibeamten erreichten den Bf um 15:50 Uhr telefonisch. Auf die Zustellung angesprochen, äußerte sich der Bf dahingehend, dass er sich auf Reha befinde und über die Dauer seiner Abwesenheit und den Ort keine Auskunft geben wolle. Er würde seinen Anwalt betrauen, weil die Bescheidausstellung unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen sei. Er wolle zu der Angelegenheit nicht mehr sagen. (Bericht Polizei Kaarstraße, öffentliche Urkunde). Nach weiterer zweimaliger Abfrage des Melderegisters (29. Mai und 4. Juni 2012), die jeweils die bekannten Daten ergaben, ersuchte die BPD die PI Bad Aussee mit Schreiben vom 4. Juni 2012, einen Zustellversuch an der dortigen Adresse des Bf (Nebenwohnsitz) vorzunehmen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 teilte die PI Bad Aussee mit, der Bf sei telefonisch erreicht worden und habe angegeben, auf Reha zu sein und in nächster Zeit nicht nach Altaussee zu kommen. Er sei auch nicht bereit gewesen, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben und habe er zu verstehen gegeben, den Bescheid nicht entgegen nehmen zu wollen. (Akt; Kurzbrief, öffentliche Urkunde). Am 13. Juni 2012 verfügte die BPD Linz die Hinterlegung des Bescheides im Akt (§ 8 Abs 2 ZustG).

Am 4. Juli 2012 fragte die BPD erneut das ZMR ab. Diese Abfrage ergab nunmehr, dass der Bf ab 25. Juni 2012 seinen Hauptwohnsitz in A angemeldet hatte und übermittelte die BPD der BH Liezen den Akt zuständigkeitshalber. Am 13. Juli 2012 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Liezen die PI Bad Aussee um Zustellung des Entzugsbescheides. Der Bericht der Polizei vom 6. August 2012 stellt dar, dass Nachbarn angegeben hätte, der Bf seit zwei Jahren nicht mehr in A gewesen und sei auch seine Gattin nur sporadisch anwesend. In einem Schreiben vom 9. August 2012 ging die BH Liezen davon aus, dass es sich um eine Scheinanmeldung handle und retournierte den Akt an die BPD. Weitere Zustellversuche scheiterten. So berichtete die PI Altaussee am 24. Oktober 2012, dass der Bf im Rahmen eines Telefonates angegeben habe bis Ende November 2012 auf Reha zu sein und ersucht habe, eine Zustellung solle Ende November/Anfang Dezember an seinem Hauptwohnsitz (A) erfolgen. (Bericht vom 24. Oktober 2012, öffentliche Urkunde)

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 berichtete die PI Altaussee, der Bf sei telefonisch erreicht worden und sei nicht bereit gewesen, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Er sei auf Reha und ginge die Polizei sein derzeitiger Aufenthaltsort nichts an. Eine Zustellung sei nicht möglich gewesen. (Kurzbrief vom 21. Dezember 2012, öffentliche Urkunde) 

Eine Übergabe des Bescheides an den Bf kam nie zustande.

 

Der Bf war im zentralen Melderegister wie folgt hauptwohnsitzlich gemeldet (für das Verfahren relevante Zeiten):

 

-      von 9. November 2005 bis 25. Juni 2012 in L

-      von 25. Juni 2012 bis 25. September 2014 in  A

-      von 25. September 2014 bis 10. Juli 2015 in G

-      ab 10. Juli 2015 in L

 

Daneben bestanden diverse Nebenwohnsitze, die entsprechend den Hauptwohnsitzmeldungen (G, A) variierten. (ZMR-Auszug)

Die Angaben im Zentralen Melderegister stimmen mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, lediglich scheinen die Krankenhaus- und Rehaaufenthalte des Bf in diesem nicht auf. (Angaben Bf in der Verhandlung)

 

Am 6. Februar 2012 wurde beim Bf ein ein apolplektisches Hypophysenmakroadenom (Hirntumor) diagnostiziert. Der Bf befand sich von 6. bis 11. Februar 2012 im AKH Linz und wurde in der Folge (11. Februar) in die Nervenklinik L, W überstellt, wo er am 13. Februar 2012 erfolgreich operiert wurde. Dort befand er sich bis zum 24. Februar 2012. Es folgte zwischen 24. Februar 2012 und 9. März 2012 ein weiterer Aufenthalt im A L. Zwischen 19. März 2012 und 1. Juni 2012 befand sich der Bf auf Reha in M zwischen 1. und 10. Juni 2012 bei seiner Tochter in W.

Dazwischen war der Bf nie in seiner Wohnung in L. Auch danach hielt er sich nicht in seiner Wohnung in Linz auf (Zeitaufstellung und Angaben Bf, ZMR).

Die Folgeerscheinungen der Operation waren primär eine Okulomotoriusparese und Hemianopsie, also Sehstörungen. Der Bf war nach der Operation zu jeder Zeit, jedenfalls aber im Juni 2012, diskretions- und dispositionsfähig.

(Arztbriefe Rehazentrum M vom 25. Oktober und vom 1. Juni 2012, Arztbrief Nervenklinik W v. 24. Februar 2012, Ambulanzbefund WJ v. 23. August 2012, Arztbrief A L vom 9. März 2012)

 

Der Bf stellte am 25. September 2014 bei der Fahrschule M in G einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung und am 6. August 2015 bei der LPD Linz einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikats. Diese übermittelte den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (belangte Behörde), die sich aufgrund des Wiedererteilungsantrages als zuständig erachtete. Der Bf erklärte sich mit der Bearbeitung durch die belangte Behörde einverstanden und stellte den Antrag auf Aushändigung des Führerscheines oder Bescheiderlassung. (Akt, e-mail vom 3. März 2016)

  

II.3. Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt und dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgeführten Beweisverfahren, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln.

Wesentliche für das Verfahren ist die Frage, ob durch die Hinterlegung des Entzugsbescheides im Akt am 16. März 2012 eine Zustellung bewirkt werden konnte, weil der Entzugsbescheid nur unter dieser Voraussetzung als erlassen gelten kann und ein Ablauf der 18-Monatsfrist bewirkt worden sein kann, die eine Wiedererteilung erforderlich machen würde (u.a. Notwendigkeit einer praktischen Fahrprüfung).

Es ist also zu prüfen, ob eine Änderung der Abgabestelle eingetreten ist und der Bf vom Verfahren Kenntnis hatte. Weiters ist festzustellen, ob eine Abgabestelle ohne Schwierigkeiten feststellbar war, also ob die festgestellten Handlungen der Behörde, aus rechtlicher Sicht ausreichend waren, um eine Abgabestelle zu ermitteln.

Die Abwesenheiten des Bf von seiner Wohnung in L ergeben sich schon aus dem Vorbringen des Bf selbst, den Informationen aus dem Zentralen Melderegister und insbesondere aus seiner Mitteilung an die Post. Es ergibt sich, dass der Bf ab dem 6. Februar 2012 nicht mehr in seiner Wohnung in L aufhältig war. Er war zunächst im Krankenhaus, auf Reha, bei seiner Tochter und dann bei seiner Frau. Diesen Zustand hat der Bf durch seine Ummeldung nach A, welche am 25. Juni 2012 erfolgte und bis zum 25. September 2014 andauerte, legalisiert. Der Bf führte aus, dass er in der Zwischenzeit nicht mehr in die Wohnung in L zurückkehrte. Letztendlich ergibt sich die Aufgabe der Abgabestelle aber insbesondere durch die postalische Abmeldung an der Adresse in L die durch öffentliche Urkunden der Post (Vermerke auf RSa-Kuverts: „Abgabestelle unbenutzt“) belegt ist. Die Übereinstimmung der Meldedaten mit den tatsächlichen Verhältnissen bestätigte der Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Protokoll S. 2).

Die Versuche der Behörde (BPD), den Bf zu finden, ergeben sich zweifelsfrei aus den etlichen Zustellversuchen, dem mehrmaligen Abfragen des ZMR, den Versuchen, Zustellung durch Entsenden von Polizeibeamten, an mehreren denkbaren Adressen und den oftmaligen Anrufen der Beamten beim Bf. Der Bf, welcher nur noch eingeschränkte Erinnerungen an die Telefonate hatte, konnte die von den jeweiligen Polizeibeamten geschaffenen öffentlichen Urkunden, die mit erhöhter Beweiskraft die Weigerung des Bf, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben, belegen, nicht entkräften. Er bestätigte, dass Telefonate stattgefunden hatten und er auch gegenüber der Polizei geäußert habe, dass er gerade keine Rechtsvertretung habe und nicht nach A kommen werde (Protokoll S 6.). Der Bf hat die Richtigkeit der von den Polizeibeamten geschaffenen Urkunden im Übrigen nicht substantiell bestritten, sodass das Gericht von deren inhaltlicher Richtigkeit ausgeht,  

Von der Einvernahme der Ehefrau des Bf zum Beweis dafür, ob Zustellversuche in A stattgefunden haben, kann abgesehen werden. Weil ein Aufenthalt des Bf in A erst unmittelbar vor (11. Juni 2012) der letztendlichen Hinterlegung im Akt (13. Juni 2012) behauptet wird und die Behörde ihre Ermittlungen zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben hatte, ist dieser Umstand nicht von Relevanz für das Verfahren. Die Einvernahme von Frau und Tochter des Bf zur Frage, ob bei diesen Erhebungen über den Aufenthaltsort des Bf gepflogen wurden, ist ebensowenig von Relevanz, zumal sich der Umstand, dass dem nicht so war, bereits aus dem Akt ergibt. Solche Befragungen fanden augenscheinlich nicht statt und waren, wie auszuführen sein wird, auch nicht erforderlich.

Dass der Bf zwar krank und zeitweilig bettlägrig (Spitalsbehandlung) war, vermochte seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nicht einzuschränken. Es ergibt sich dieser Umstand zweifelsfrei aus den ärztlichen Unterlagen, die allesamt Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Sehleistung des Bf (zeitweilige einäugige Gesichtsfeldeinschränkung und Einschränkung in der Beweglichkeit eines Auges), jedoch allesamt eine normale zeitliche und örtliche Orientierung und keine psychologischen Einschränkungen ergeben. Dies war bereits unmittelbar nach der Operation der Fall. Letztendlich hat der Bf nach Erörterung dieser Frage auch auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-gutachtens verzichtet.

Das Schreiben des Rehazentrums M vom 14. September 2012 in welchem bescheinigt wird, dass der Bf das Behördenschriftstück (wohl gemeint: selbst) nicht beheben kann, vermag sich auf die Frage einer Zustellung (im Rechtssinne) nicht auszuwirken. Dass der Bf aufgrund der stationären Behandlung faktisch nicht zur Behörde oder der Post gehen konnte, steht außer Zweifel. Er war jedoch zweifellos in der Lage, jemandem Zustellvollmacht zu erteilen, über seine Tochter einen Anwalt zu beauftragen oder der Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben.

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Rechtliche Grundlagen

 

§ 15 Abs 1 und 2 Führerscheingesetz (FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013) lauten:

 

Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

 

§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf in den im Abs. 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.

(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:

1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder

2. der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4).

[...]      

 

§ 27 Abs 1 Z1 Führerscheingesetz (FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011) lautet

 

Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

[...]

 

§ 28 Führerscheingesetz (FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002) lautet:

 

Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

 

§ 29 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2016) lautet:

 

§ 29. (3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.    

 

§ 2 Zustellgesetz (ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008)  lautete:

 

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

[...]

4. “Abgabestelle”: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

[...]

 

§ 8 Zustellgesetz (ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) lautet:

 

Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

 

§ 23 Zustellgesetz (ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008) lautet:

 

Hinterlegung ohne Zustellversuch

 

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

 

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

 

Gemäß § 35 FSG ist in Angelegenheiten des FSG die Wohnsitzbehörde, im Falle des Bf also die Landespolizeidirektion Linz zuständig.

Eine Sonderzuständigkeit jener Behörde in deren Sprengel eine Fahrschule ihren Sitz hat, bei welcher ein Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung gestellt wird, kennt § 5 Abs 1 FSG. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass diese Sonderzuständigkeit nur für das Erteilungsverfahren gilt, nicht aber im Hinblick auf die Ausstellung eines Duplikates.

Hier normiert 15 Abs 1 FSG ein Wahlrecht der Partei. Er kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines bei jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet beantragen.

Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich vorliegend im Ergebnis aus dem E-Mail des Bf-Vertreters vom 3. März 2016 in welchem er die entsprechenden Anträge wiederholt.

 

III.3.1. Zur Frage der Kenntnis vom Verfahren:

 

Eine Partei hat dann iSd § 8 Abs. 1 ZustG Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (Hinweis Walter/Mayer, Zustellrecht, 44). (VwGH v. 12. Mai 2010, 2006/20/0766)

Die BPD Linz leitete mittels Mandatsbescheid (Bescheid gem. § 24 Abs 4 FSG) vom 6. Dezember 2012 zur Zahl FE-1519/2011 ein Führerscheinentzugs-verfahren ein. Der Bf bekämpfte den Bescheid mit Vorstellung. Im Rahmen eines Behördentermines bestätigte die Behörde ihren Vorstellungsbescheid (Verkündung). Der Bf  absolvierte in der Folge einen Amtsarzttermin und eine verkehrspsychologische Untersuchung.

Der Bf wusste also nicht nur vom Verfahren, sondern musste auch mit einem Bescheid rechnen. Er hatte Kenntnis vom Verfahren, was eine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 8 ZustG ist (vgl. VwGH 15. November 2000, 2000/03/0093).   

 

III.3.2. Zur Frage der Änderung der Abgabestelle:

 

§ 8 Abs. 1 ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden. (VwGH v. 22. Jänner 2014, 2013/22/0313).

Diese Entscheidung des VwGH lässt eine rote Linie zu § 17 ZustG erkennen, aus der sich ergibt, dass etwa eine Wohnung ihre Eigenschaft als Abgabestelle verliert, wenn eine Hinterlegung iSd § 17 Abs 1 ZustG nicht mehr zulässig ist, weil der Betroffene sich nicht mehr regelmäßig an der Abgabestelle aufhält bzw. zu ihr zurückkehrt. Das Zustellgesetz versucht mit seinem Regelungsbestand eine durchgehende Zustellbarkeit sicherzustellen und bezweckt keinesfalls, rechtsfreie Räume zu kreieren.

So sieht das ZustG vor, dass ab jenem Zeitpunkt ab welchem eine Zustellung durch Hinterlegung nicht mehr möglich ist, weil dem Betroffenen nicht mehr ausreichend Zeit verbleibt, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen oder ein späterer Beginn des Laufes von Rechtsmittelfristen (Folgetag der Rückkehr) nicht mehr ausreicht, wenn also keine Rückkehr an die Abgabestelle mehr erwartet werden kann, im Falle der Kenntnis von einem Verfahren, dem Betroffenen selbst Verantwortung übertragen wird. Dies indem ihn das Gesetz dann, wenn sein Kenntnisstand jenen der Behörde übersteigt (die Behörde weiß nicht, wohin sich der Betroffene begibt), verpflichtet, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Bf zuletzt am 5. Februar 2012 an jener Adresse anwesend, an der er hauptwohnsitzlich gemeldet war. Dieser Ort (L) war seine Wohnung im Sinne des § 2 ZustG.

Unter Wohnung wird eine nach außen hin abgeschlossene Raumeinheit oder –mehrheit verstanden, wo jemand seine ständige Unterkunft hat, also der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Wesentlich ist, dass die Wohnung tatsächlich bewohnt wird. Auf die polizeiliche Meldung kommt es nicht an (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahres6, S. 1843 Anm 3, VwGH v. 28. Juni 1995, 95/21/0109).

Die Wohnung des Bf in der G war also ursprünglich Abgabestelle.

Eine Räumlichkeit verliert dann den Charakter einer Wohnung iSd § 2 ZustG und damit eines Ortes, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, wenn dieser länger abwesend ist. (vgl. VwGH v. 30. Juni 1988, 88/10/0069, der VwGH nahm hier an, dass die 4 1/2 monatige Abwesenheit zur Ableistung des Präsenzdienstes der Wohnung die Eigenschaft der Abgabestelle nahm.).

 

Sonstige Unterkünfte sind nicht als Wohnungen zu qualifizierende Unterkünfte, wie Hotels, Pensionen, Heime, Pendlerwohngelegenheiten (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahres6, S. 1846, E 12 – 15).

Als Wohnung werden also Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt: Eine sonstige Unterkunft liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist (aaO E 15a).

Unter einer "Wohnung" iSd § 4 ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt (Hinweis 30. Juni 2005, 2003/18/0209). Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (VwGH v. 29.6.2010, 2006/18/0389).

Es ergibt sich, dass es bei der Frage, ob jemand seine Abgabestelle ändert nicht ausschließlich auf die Dauer einer Abwesenheit ankommt, sondern vielmehr auf die Frage, ob die Abgabestelle ihre Qualität als solche behält, also eine Zustellung, etwa durch Hinterlegung, an diesem Ort noch stattfinden darf.

Daneben ist eine zeitliche Komponente von Relevanz: „Ist die Partei für einen längeren Zeitraum (hier: über vier Monate) nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen, ist von einer Änderung (Aufgabe) der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG auszugehen (Hinweis E vom 26. Jänner 2007, 2006/02/0240). Die Aufgabe der Abgabestelle ist einer Änderung gleichzuhalten (Hinweis E vom 21. November 2002, 2000/20/0359, und E vom 21. März 2007, 2006/19/0079).“ (VwGH v. 23. November 2009, 2008/05/0272).

Betrachtet man die festgestellten Umstände, hat die Wohnung des Bf nach deren Verlassen am 6. Februar 2012 ihre Qualität als Abgabestelle zweifellos verloren. Dies ist nicht nur dem Umstand geschuldet, dass der Bf bis zur Hinterlegung der Sendung im Akt, mehr als drei Monate nicht mehr in die Wohnung zurückkehrte, sondern ist insbesondere auf das Verhalten des Bf selbst, nämlich seine Abmeldung bei der Post, die bewirkte, dass der Postbote nicht mehr gem § 17 Abs 1 ZustG annehmen durfte, dass der Bf regelmäßig an die Abgabestelle zurückkehren würde, zurückzuführen. Die Wohnung des Bf in der G verlor alleine durch diese Handlung des Bf ihre Eigenschaft als Abgabestelle, weil der Bf durch seine Mitteilung an die Post dieser wahrheitsgemäß mitteilte, dass er lange Zeit abwesend sein werde und RSa und RSb Briefe zur retournieren seien. Er gab damit zu verstehen, dass die Wohnung unbewohnt sein werde und eine Zustellung durch Übergabe an ihn infolge Abwesenheit nicht möglich sein werde und eine Zustellung durch Hinterlegung nicht zulässig ist, weil der Zusteller nicht von einer regelmäßigen Rückkehr ausgehen können werde. Wohnung war die Unterkunft schon deshalb nicht mehr, weil sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf von ihr entfernte. Hinzu kommt, dass der Bf, wie sich aus dem von ihm vorgelegten Zeitablauf und der Meldeauskunft ergibt, von 6. Februar 2012 bis 25. September 2014, also mehr als zweieinhalb Jahre nicht mehr in seiner Wohnung wohnte. Die ex post Betrachtung ergibt daher Zweifelsfrei eine Änderung der Abgabestelle dadurch, dass er seine Wohnung im Februar 2012 für einen langen Zeitraum aufgegeben hat. Der Umstand, dass der Bf über weitere „Wohnsitze“ verfügte (A, etc.) rechtfertigt im Übrigen noch nicht die Annahme, dass es sich dabei um Abgabestellen handelte (vgl. VwGH 12. Juni 1990, 90/05/0035, 26. Jänner 1999, 98/02/0347). Sie werden erst zu solchen, wenn sie bewohnt werden (Wohnung) oder als sonstige Unterkunft zu gelten haben.

Im vorliegenden Fall fand also jedenfalls eine Änderung der Abgabestelle statt, die eine Mitteilung an die Behörde erforderte.

Die Mitteilung nach § 8 Abs. 1 ZustG hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 8 ZustG Rz 7).

Angesichts der Tatsache, dass mit dem Bf vorliegend sogar aktiv in Verbindung getreten wurde (Telefonate) und er Angaben zu seinem Aufenthaltsort verweigert hat, erübrigen sich nähere Ausführungen zur Frage der Unverzüglichkeit. Jedenfalls hätte er aber schon nach seiner Operation, als es ihm möglich war, eine Ortsabwesenheitsmeldung an die Post vornehmen zu lassen, ebenso die Behörde informieren können. Gleichermaßen hätte er bei seinem Reha-Antritt bei der Behörde anrufen (lassen) können. 

 

Aufgrund dieser Änderung der Abgabestelle war der Bf verbunden, der Behörde eine neue Abgabestelle bekanntzugeben, also nicht nur der Post mitzuteilen, dass seine Abgabestelle in der G nicht mehr existiert.

In Betracht wäre insbesondere das Rehabilitationszentrum M, als sonstige Unterkunft, gekommen. Dieses wurde aufgrund des dauerhaften, regelmäßigen Aufenthalts an diesem Ort, zur Abgabestelle.

 

Der Bf ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Vielmehr hat er, obwohl er mehrfach von Polizeibeamten aufgefordert wurde, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, diese Angabe verweigert, um eine Zustellung des ggst. Bescheides zu verhindern.

 

III.3.3. Zur Frage der Zulässigkeit der Zustellung ohne vorangegangenen Zustellversuch:

 

Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (Hinweis E 8. Juni 2000, 99/20/0071).

Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

(VwGH v. 22. Jänner 2014, 2013/22/0313).

 

Die Behörde hat im vorliegenden Fall über einen Zeitraum von mehreren Monaten versucht, den Bf ausfindig zu machen. Sie hat mehrfach Beamte der zuständigen Polizeiinspektion zur ihr bekannten Adresse des Bf geschickt. Diese haben telefonisch Kontakt mit dem Bf aufgenommen und hat der Bf regelmäßig dargestellt, er sei auf Reha und werde seinen Aufenthaltsort nicht preisgeben. Die Behörde hat sogar die steirischen Behörden bemüht und versucht den Bf an einem anderen Wohnsitz, der keine Abgabestelle war, ausfindig zu machen. Mit dem gleichen Ergebnis. Auch die Beamten der Polizeiinspektion Altaussee haben mit dem Bf telefonischen Kontakt aufgenommen und hat er auch diesen keine Auskunft über seinen Aufenthaltsort gegeben. Im Gegenteil: Er gab noch am 5. Juni 2012, also wenige Tage vor der Hinterlegung des Bescheides im Akt an, in nächster Zeit nicht nach A zu kommen.

 

Wenn der Bf nunmehr vorbringt, die Behörde hätte Nachforschungen dahingehend betreiben müssen, dass seine Ehefrau und Tochter befragt werden hätten müssen verkennt er die Rechtslage. Diese Annahme widerspricht schon dem Wortlaut des Gesetzes, der die Behörde nur zu solchen Nachforschungen zwingt, die die Feststellung einer Abgabestelle leicht (arg. „ohne Schwierigkeiten“) möglich machen.

Das Gesetz überträgt die Hauptverantwortung im Fall der Änderung einer Abgabestelle während eines laufenden Verfahrens dem Betroffenen und will nur dann eine Zustellung gem. § 8 leg. cit. nicht erlauben, wenn eine andere Abgabestelle ohne Schwierigkeiten ermittelbar ist. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass die Behörde mit kriminalistischen Methoden nach dem Betroffenen zu fahnden und seinen Aufenthalt unter allen Umständen zu ermitteln hat.

Insofern hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Jänner 2014, 2013/22/0313 auch festgehalten, dass die zweimalige Einholung von Meldeauskünften ausreicht. Weiters hat er in dieser Entscheidung dargelegt, dass bei Kontaktaufnahme mit einem Bewohner des Hauses in dem der Betroffene wohnt und bei fehlender polizeilicher Meldung die weitere Tatbestands-voraussetzung für eine Zustellung ohne Zustellversuch erfüllt ist, weil eine Abgabestelle jedenfalls bis zur Hinterlegung nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.

Im vorliegenden Fall hat die Behörde mehrfach Polizeibeamte an verschiedene Meldeadressen des Bf entsandt. Sie hat mehrfach Meldeauskünfte eingeholt, Nachbarn wurden befragt. Schon angesichts der Tatsache, dass er Bf mehrere Wohnsitze hatte, von denen von Vorneherein nicht klar war, ob sie Abgabestellen waren, bestanden Schwierigkeiten. Es wurde zudem mehrfach telefonischer Kontakt mit dem Bf aufgenommen und hat dieser regelmäßig angegeben auf Reha, also gerade nicht an seinen Wohnsitzen, aufhältig zu sein. Den Ort der Reha konnte und musste die Behörde nicht ermitteln, wenn schon der Betroffene selbst jede Kooperation verweigerte. Aus den Telefonaten mit der Polizei war dem Bf längst klar, dass ihm ein Bescheid zugestellt werden sollte. § 8 ZustG dient nicht dazu, dem Betroffenen ein Mittel in die Hand zu geben, seinen Aufenthalt zu verschleiern, sondern ihn zu verpflichten eine Zustellung zu ermöglichen, wenn er Handlungen setzt, die eine reguläre Zustellung erschweren. Die Behörde war weder gehalten weitere Ermittlungsschritte zu setzen, noch Zustellversuche an Orten vorzunehmen, die schon nach den Angaben des Bf keine Abgabestellen waren. Sie hat demnach ausreichende Ermittlungsschritte gesetzt und zu Recht den Bescheid ohne weiteren Zustellversuch im Akt hinterlegt.

 

Was die Beweisanträge des Bf im Hinblick auf die Einvernahme seiner Ehefrau und seiner Tochter betrifft, sind diese abzuweisen, weil sie für das Verfahren nicht von Relevanz sind. Die diesbezüglich zu lösende Rechtsfrage war im Ergebnis jene, ob es der Behörde ohne Schwierigkeiten möglich war, den Aufenthalt des Bf festzustellen. Die Frage ob die Ehefrau und die Tochter des Bf wussten, wo sich der Bf befand, ist dabei unerheblich, weil die Behörde weder wissen musste, welche weiteren Personen an einem bestimmten Haupt- oder Nebenwohnsitz des Bf ebenfalls ihren Aufenthalt hatten, noch diesbezüglich besondere Ermittlungen zu führen hatten. Weder konnte der Behörde bekannt sein, dass die Tochter des Bf an der gleichen Adresse, wie der Bf lebt, noch dazu in einer eigenen Wohneinheit, noch, dass die Ehefrau des Bf von diesem zumeist getrennt in A aufhältig ist. Gerade die untypische Wohnsitzsituation des Bf (1 Hauptwohnsitz, 3 Nebenwohnsitze) und der mehrmaliger Wechsel des Aufenthalts, der immer wieder eine Meldepflicht an die Behörde ausgelöst hat, erschwerte Ermittlungen erheblich. Es bedurfte hier der Mitwirkung des Bf. Ermittlungen im Hinblick auf der Behörde unbekannte Familienmitglieder wären für sich „Schwierigkeiten“ iSd § 8 Abs 2 ZustG gewesen. Auch die Argumentation des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, es sei der Behörde bekannt gewesen, dass die Tochter des Bf am gleichen Ort wohne geht ins Leere, zumal die Ortsabwesenheitsnotiz der Post samt Vollmacht an dessen Tochter, die auch deren Adresse beinhaltet erst vom Bf selbst (als Beilage ./F) im Verfahren bei der belangten Behörde (nicht der LPD) vorgelegt wurde. Im Akt der LPD findet sich diese nicht. Diese verfügte lediglich über die Information auf den Kuverts („Abgabestelle unbenutzt“).  

Mit der Verweigerung von Angaben zu seinem Aufenthalt, verwirkten aber ohnehin subjektive Rechte des Bf auf weitere Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde (die sie aber ohnehin gesetzt hat). Allfällige Ermittlungspflichten der Behörde enden jedenfalls dann, wenn erkennbar wird, dass jene Person, deren Abgabestelle festgestellt werden soll, ihren Aufenthaltsort absichtlich mit allen Mitteln zu verschleiern sucht, weil gerader dieser Umstand besondere Schwierigkeiten für die Behörde verursacht.

Wie bereits dargestellt sieht § 8 Abs 1 ZustG eine besondere Verpflichtung der Partei vor, und ist im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung eine Zustellung ohne vorangegangenen Zustellversuch zulässig. Nur, wenn die Behörde auch sonst ohne besondere Schwierigkeiten eine neue Abgabestelle auffinden kann, muss sie an dieser zustellen. Diese Ansicht steht auch in Einklang mit der Entscheidung des VwGH v. 28. Februar 2008, 2005/18/2008, in der dieser aussprach, dass eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten hat (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anm 4 zu § 8 ZustG). Dies muss umso mehr gelten, wenn eine Partei sehenden Auges eine Zustellung zu verhindern sucht und auf ihren Aufenthaltsort angesprochen, Angaben über diesen verweigert.

Im vorliegenden Fall hat der Bf in mehreren Telefonaten die Bekanntgabe seines Aufenthaltsorts verweigert um eine Zustellung des Bescheides zu verhindern. Allein dieses, einer Annahmeverweigerung gleichkommendes, Verhalten hat, wie aus dem Akt und den vielfältigen Bemühungen der Behörde, den Bf ausfindig zu machen, besondere Schwierigkeiten verursacht und war die Bundespolizeidirektion Linz deshalb berechtigt iSd § 8 Abs 2 iVm § 23 Abs 1 ZustG vorzugehen. Sie hat den Bescheid im Akt (bei der Behörde) hinterlegt und diesen Umstand durch einen entsprechenden Vermerk im Akt beurkundet.

Was die Bestimmung des § 23 Abs 3 ZustG anlangt, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach es sich dabei um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung auf die Rechtswirksamkeit der Nach § 23 ZustG verfügten Zustellung ohne Einfluss ist (E v. 12. Dezember 1996, 96/07/0203).

   

III.3.4. Die Zustellung war demnach am 13. Juni 2012 bewirkt. Der Entzugsbescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Bf verlor insofern am 13. Juni 2012 seine Lenkberechtigung.

 

Voraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheinduplikats ist das Vorliegen einer aufrechten Lenkberechtigung. Dem Bf wurde die Lenkberechtigung jedoch entzogen und ist sie zudem mangels Wiedererteilung während der absoluten Frist (§ 27 Abs 1 Z1 FSG) von 18 Monaten erloschen (13. Dezember 2013). Der Bf hat innerhalb dieser Frist weder einen Antrag auf Ausfolgung eines Führerscheines (Duplikat) (4. August 2015) noch einen Wiedererteilungsantrag (25. September 2014) gestellt.

 

Zumal der Bf über keine aufrechte Lenkberechtigung verfügt, hat ihm die belangte Behörde zu Recht kein Führerscheinduplikat ausgehändigt.

 

 

III.3.5. Zur Frage der Prozessfähigkeit des Bf

 

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt ergibt sich aus dem ausführlichen im Akt befindlichen Befundmaterial, dass der Bf im relevanten Zeitraum, jedenfalls nach seiner Operation, kognitions- und dispositionsfähig und damit prozessfähig war. Schon die seiner Tochter auf seine Initiative erteilte Vollmacht, die der Bf eigenhändig unterfertigt und deren Errichtung er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung damit begründet hat, dass er selbst bei der Post und dementsprechend informiert war (kenne mich aus, weiß wie die Abläufe sind) zeigt, dass der Bf vollends Herr seiner Sinne war. Schon der Arztbrief der Nervenklinik L äußert in keiner Weise allfällige psychologische Defizite und bezeichnet den Bf als voll mobil, der des A L vom 9. März 2012 zeigt, dass eine Rehabilitationsnotwendigkeit nur im Hinblick auf eine Sehstörung bestand. Der Arztbrief des Rehabilitationszentrums M vom 1. Juni 2012 beschreibt eine gegebene persönliche, zeitliche und örtliche Orientierung. Als Einschränkungen werden lediglich Vigilanzschwankungen („Wachheit“; Aufmerksamkeitsschwankungen) bei der Aufnahme (19. März 2012) beschrieben, die schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Hinweis auf mangelnde Prozessfähigkeit bieten. Insgesamt ergeben die Befunde, dass der Bf durch das Adenom verschiedene Ausfallserscheinungen (Schwindel, Stürze, Bewusstlosig-keiten, Augenproblematik) aufwies. Hinweise auf eine fehlende Prozessfähigkeit, insbesondere nach der erfolgreichen operativen Entfernung des Adenoms, ergeben sich nicht. Letztlich hat der Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens verzichtet.

 

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, vermag das Schreiben des Rehazentrums M an die Bundespolizeidirektion Linz vom 14. September 2012 lediglich darzutun, dass der Bf aufgrund seiner stationären Behandlung im Rehazentrum in W nicht in der Lage war, das Schriftstück bei der Behörde abzuholen. Solche Umstände sind jedoch für die Rechtsfrage der Wirkung einer Zustellung, insbesondere im vorliegenden Fall (Aufgabe der Abgabestelle) nicht von Relevanz. Zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Schreibens war die Zustellung überdies längst bewirkt. Im Übrigen hätte der Bf durch Bevollmächtigung anderer Personen eine Abholung organisieren oder durch Betrauung eines Rechtsvertreters (etwa seiner Tochter) entsprechende Vorkehrungen treffen können und müssen. 

 

III.4. Aus den dargestellten Gründen, war der Beschwerde des Bf demgemäß der Erfolgt versagt, der Bescheid der belangten Behörde im Ergebnis zu bestätigen und der Antrag auf Ausfolgung eines Duplikats des Führerscheindokumentes abzuweisen.

 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung zitiert ausführlich die einheitliche und in Fülle vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zur Frage der Zustellung gem. § 8 ZustG. Sie weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

P o h l