LVwG-750361/2/BP/SA – 750363/2

Linz, 13.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde 1. der E K, geb. x, sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder 2. S K und 3. M N K, sämtlich vertreten durch RA Dr. M A, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. April 2016, GZ: Pol18-22630, 22631, 22632, mit dem der Beschwerdeführerin sowie ihren Kindern S K und M N K die Aufenthaltsbewilligungen für Familiengemeinschaft mit sofortiger Wirkung entzogen wurden,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 27. April 2016, GZ: Pol18-22630, 22631, 22632, entzog die Bezirkshaupt­mannschaft Ried im Innkreis (im Folgenden: belangte Behörde) der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: Erst-Bf) sowie ihren Kindern S K (Zweit-Bf) und M N K (Dritt-Bf), mit sofortiger Wirkung die ihnen am 22.10.2015 mit einer Geltungsdauer bis 22.10.2016 ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen für Familiengemeinschaft, Nr. X, gemäß § 28 Abs. 5 iVm § 69 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst Folgendes aus:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Sie und Ihre Kinder K S, geb. x, und K M N, geb. x, besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sind türkische Staatsangehörige und somit Fremde gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 NAG.

 

Auf Antrag vom 13.10.2015 stellte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis Ihrem Ehemann K Y, geb. x, eine „Aufenthaltsbewilligung für unselbständige Erwerbstätigkeit" als islamischer Seelsorger für den T Verein, Nr. XY, gültig von 22.10.2015 bis 22.10.2016, aus.

 

Ihnen und Ihren Kindern wurden „Aufenthaltsbewilligungen für Familiengemeinschaft" (mit Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit) ausgestellt.

 

Ihr Ehemann legte ein Schreiben des Generalkonsulats der Republik Türkei in Salzburg vor, aus dem hervorgeht, dass Ihre Familie über das Ministerium krankenversichert sind und er seinen Gehalt über das Generalkonsulat erhalten bzw. er dem Generalkonsulat unterstellt ist.

 

Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung von folgender rechtlichen Beurteilung ausgegangen:

 

Gemäß § 28 Abs. 5 NAG sind Aufenthaltstitel zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs. 1 bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. § 10 Abs. 3 Z 1 gilt.

 

Gemäß § 62 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

eine Tätigkeit, die dem sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG), ausüben und

die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt wird.

 

Gemäß § 69 Abs. 1 kann Familienangehörigen von Zusammenführenden, die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.

 

Im Hinblick auf das am 31.03.2015 in Kraft getretene Islamgesetz 2015 (BGBl. I Nr. 39/2015) erfüllt Ihr Gatte K Y die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr, da die Bezahlung und die Übernahme der sonstigen anfallenden Kosten vom Ausland aus erfolgen und es sich somit um eine unzulässige Finanzierung handelt, die den Vorgaben des Islamgesetzes widerspricht. Infolgedessen übt er keine erlaubte seelsorgerische Tätigkeit im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG mehr aus. Damit ist die besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 62 Ziffer 2 NAG weggefallen und der Aufenthaltstitel Ihres Gatten ist zu entziehen.

 

Somit können Sie und Ihre Kinder keine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von § 69 Abs. 1 als Familienangehöriger mehr ableiten und die Aufenthaltstitel sind spruchgemäß zu entziehen.

 

Mit der gegenständlichen Entziehung des Aufenthaltstitels ist kein relevanter Eingriff in die Ausübung Ihres Privat- und Familienlebens verbunden, da Sie keine Anknüpfungspunkte mehr in Österreich aufweisen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Bf vom 23. Mai 2016.

 

Die Beschwerde wird ua. wie folgt begründet:

 

Der Erstbeschwerdeführer Y K ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin K E und arbeitet als t Seelsorger. Mit den angefochtenen Bescheiden GZ Pol 18-22629, 22630,  22631, 22632 wurden der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Kindern K S Mur und M N die von der Bezirkshauptmannschaft am 22.10.2015 ausgestellten „Aufenthaltsbewilligungen für Familiengemeinschaften", Nr X, Y, Z, mit einer Geltungsdauer bis zum 22.10.2016, mit sofortiger Wirkung entzogen. Mit dem angefochtenen Bescheid GZ Pol 18-22629 wurde dem Erstbeschwerdeführer die "Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit" als islamischer Seelsorger für den T Verein, Nr XY, mit einer Geltungsdauer bis zum 22.10.2016, mit sofortiger Wirkung entzogen. Begründet wurden diese Entziehungen damit, dass der Erstbeschwerdeführer Y K in Hinblick auf das am 31.3.2015 in Kraft getretenen Islamgesetz 2015 (BGBl. I Nr. 39/2015) die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erfülle, da gern § 6 Abs 2 Islamgesetz die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder durch die Religionsgemeinschaft, die Kultusgemeinde bzw ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen hat. Nach Ansicht der Behörde erfolge im konkreten Fall die Bezahlung und die Übernahme der sonstigen anfallenden Kosten vom Ausland aus, weshalb es sich um eine unzulässige Finanzierung handle, die den Vorgaben des Islamgesetz 2015 widerspreche. Der Behörde zufolge übe der Erstbeschwerdeführer somit keine erlaubte seelsorgerische Tätigkeit im Rahmen von gesetzliche anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 2 lit. d AuslBG mehr aus. Damit sei die besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 62 Z 2 NAG weggefallen.

 

Rechtswidrigkeit des Inhalts

 

§ 6 Abs 2 IslamG sieht vor: „Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen."

 

Die Erläuterungen zu § 6 Abs 2 Islamgesetz besagen Folgendes:

 

Abs. 2 konkretisiert den Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit einer Religionsgesellschaft, wie in § 4 angeführt. Dieser Grundsatz ist dem österreichischen Religionsrecht schon seit 1874 innewohnend und zeigt sich unter anderem in der Regelung des § 5 AnerkennungsG oder § 2 OrthodoxenG. Der Begriff des Bestandes hat auch in das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften Eingang gefunden und soll zur Verbesserung der Rechtsklarheit durch diese Bestimmung ergänzt werden. Zuwendungen aus dem Ausland sind dabei nicht grundsätzlich unzulässig, solange es sich um keine laufenden Finanzierungen, unabhängig davon, ob Geld oder Sachleistungen (einschließlich leben-der Subventionen) vorliegen, handelt. Eine einmalige Schenkung wäre mit diesem Wortlaut vereinbar. Wenn daraus ein laufender Ertrag, beispielweise zu einer Finanzierung von bestehenden Personalkosten, erzielt werden soll, so wäre eine Schaffung einer inländischen Stiftung, entweder nach dem Privatstiftungsrecht oder allenfalls einer religiösen Stiftung auf der Grundlage der Verfassung der Religionsge-sellschaft nach § 6 iVm § 23 Abs. 4 möglich. Entscheidend für die Frage, ob es sich um eine zulässige inländische Finanzierung handelt, wären dann der Sitz der Stiftung und der Wohnsitz der Stiftungsorgane. Der Einsatz öffentlicher Bediensteter in Ausübung eines Dienstverhältnisses, unabhängig davon in wessen Diensten sie stehen, als Mitarbeiter, Geistliche, Seelsorger, Funktionsträger uä. wäre jedenfalls unzulässig. Zur Frage der Reichweite der inneren Angelegenheiten hat die Rechtsprechung festgehalten, dass diese naturgemäß nicht erschöpfend aufgezählt werden könnten und nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaft nach deren Selbstverständnis erfassbar wären (VfSlg. 11.574/1987; VfSlg. 16.395/2001). Dem folgend weist die Literatur darauf hin, dass eine taxative Aufzählung sämtlicher innerer Angelegenheiten nicht möglich ist und führt dabei die „ Vermögensverwaltung und Sammlungen" sowie „Kirchenbeitrag und Abgaben", nicht aber die Mittelaufbringung an. Aufgrund der unterschiedlichen Sachlagen bei einzelnen Religionen, die schon grundsätzlich die Vergleichbarkeit einschränken, ergeben sich rechtspolitische Gestaltungsfreiräume. Diese Räume sind zu nutzen um auf die Möglichkeiten und bestimmte Aspekte unterschiedlicher Religionen Bedacht zu nehmen. Es soll daher die Finanzierung der gewöhnlichen Tätigkeiten, wie bei allen anderen Kirchen und Religionsgesellschaften, zur Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von ausländischen Einrichtungen ausschließlich durch finanzielle Mittel aus dem Inland erfolgen. Die Wahrung der Selbstständigkeit von Kirchen und Religionsgesellschaften ist nicht nur ein legitimes Ziel sondern stellt darüber hinaus eine Aufgabe des Staates

zur Wahrung der Unabhängigkeit der Religionen, zB von staatlichem Einfluss, dar. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich einerseits aus Art. 15 StGG und andererseits daraus, dass die Kirchen und Religionsgesellschaften mit der Durchführung des Religionsunterrichts gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG staatliche Zielsetzungen umsetzen."

 

Beschwerdegründe

 

Der Erstbeschwerdeführer ist nach wie vor als ein von der islamischen Glaubensgemeinschaft bestätigter Seelsorger tätig. Verstößt eine Kirche oder eine Religionsgesellschaft gegen das Islamgesetz, bildet dies allenfalls einen von der Kirche oder Religionsgesellschaft begangenen Verstoß gegen das IslamG, nicht aber einen Entziehungsgrund nach § 28 NAG. Denn § 6 Abs 2 IslamG richtet sich bloß an Kultusgemein-den und Religionsgesellschaften. Ein Verstoß dagegen könnte allenfalls zur Schließung der Kultusgemeinde - nicht aber zur Entziehung der Aufenthaltstitel nach § 28 NAG - führen, da der Erstbeschwerde-führer weiterhin als Seelsorger mit Zustimmung des Obersten Rates der IGGO tätig ist. Er übt somit weiterhin eine erlaubte seelsorgerische Tätigkeit im Rahmen von gesetzlichen anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 2 lit d AuslBG aus, weshalb die Erteilungsvoraussetzungen nach § 62 Z 2 NAG weiterhin vorliegen.

 

Hinzu kommt, dass sich § 6 Abs 2 IslamG lediglich an die Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden richtet, nicht aber an die Vereine. Der Einsatz des Erstbeschwerdeführers als Seelsorger hätte aber nicht im Rahmen der Religionsgesellschaft oder der Kultusgemeinden, sondern im Rahmen eines Vereines nach dem Vereinsgesetz erfolgen sollen. Dieser Verein finanziert sich aber aus dem Inland.

 

Außerdem basieren die Entziehungsbescheide auf einer verfassungswidrigen Auslegung des Gesetzes oder auf einem verfassungswidrigen Gesetz. § 6 Abs 2 enthält für Religionsgesellschaften und Kultusgemeinden bzw ihre Mitglieder das Gebot der Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder [...] im Inland. Dies Bestimmung widerspricht dem geltenden Recht bzw der ständigen Rechtsprechung, wonach die Beschaffung der zur Deckung des Sach- und Personalbedarfs erforderlichen Mittel eine Voraussetzung dafür ist, dass die Kirchen und Religionsgesellschaften überhaupt ihre inneren Angelegenheiten ordnen und verwalten können (VfSIg 3657/1959; OGH SZ 31/78/1958; VwSlg 10595 A/1981).

Gemäß § 1 Z 2 AnerkennungsG sind die Errichtung und der Bestand „wenigstens Einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde" Voraussetzung für die gesetzliche Anerkennung einer Religionsgesellschaft. Die Genehmigung zur Errichtung einer solchen ist gemäß § 5 leg cit durch den Nachweis bedingt, „dass dieselbe hinreichende Mitte] besitzt, oder auf gesetzlich gestattete Weise aufzubringen vermag, um die nötigen gottesdienstlichen Anstalten [...] und die Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers zu sichern." Aus all dem lässt sich jedenfalls keine Verpflichtung ableiten, dass die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Inland zu erfolgen hätte.

Die Frage der „Auslandsfinanzierung" hat sich allerdings 1878 anlässlich der Anerkennung der Herrahuter Brüderkirche gestellt, als sich im Gefolge des Berliner Kongresses 1878 das allgemein zunehmende Misstrauen gegen ausländischen Einfluss auch auf das Anerkennungsverfahren der Herrnhuter auswirkte. Ministerpräsident Eduard Graf von Taaffe (3833-1895), der zugleich das Innenressort wahrnahm, stellte fest, dass die materielle Unterstützung durch Stellen im Ausland politisch bedenklich wäre und sich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren ließe. Daraufhin forderte das Kultusministerium die im Ausland befindliche Zentrale der beiden Brüdergemeinden auf, zur materiellen Sicherstellung Kapital in Österreich zu deponieren, um aus den Zinserträgen die Kosten abzudecken.

Der vorliegende Entwurf hat offensichtlich dieses „historische Modell" im Auge, wenn er in den Erläuterungen festhält: „Eine einmalige Schenkung wäre mit diesem Wortlaut vereinbar. Wenn daraus ein laufender Ertrag, beispielweise zu einer Finanzierung von bestehenden Personalkosten, erzielt werden soll, so wäre eine Schaffung einer inländischen Stiftung, entweder nach dem Privatstiftungsrecht oder allenfalls einer religiösen Stiftung auf der Grundlage der Verfassung der Religionsgesellschaft nach § 6 möglich. Entscheidend für die Frage, ob es sich um eine zulässige inländische Finanzierung handelt, wären dann der Sitz der Stiftung und der Wohnsitz der Stiftungsorgane." Was die staatliche Stiftungsaufsicht in einem solchen Fall betrifft, sei die Feststellung von Herrnritt aus 1896 (!) zitiert: „Durch die den anerkannten Religionsgesellschaften auf dem Gebiet ihres inneren Lebens eingeräumte Autonomie wurde die Ausübung der staatlichen Stiftungshoheit hinsichtlich der Stiftungen, deren Zweck in das innere Leben derselben eingreift, unmöglich."

Weiters darf neben den verfassungsrechtlichen Bedenken auch die internationale politische Dimension nicht außer Acht gelassen werden. Finanzierung auch des laufenden Aufwandes durch ausländische Einrichtungen (insbesondere NGOs, im Speziellen auch als solche auftretende Religionsgemeinschaften) gehört in demokratischen Gesellschaften inzwischen zum Alltag. So kann auch der Fortbestand der christlichen Minderheiten im Vorderen Orient derzeit nur durch die ausländische Unterstützung seitens der Kirchen gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang ist weiters an die weltweite Kritik am russischen „Gesetz über die ausländischen Agenten" aus 2012 zu verweisen, wonach sich nicht-kommerzielle Organisationen, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten und politisch tätig sind, in ein spezielles Register eintragen lassen müssen. Als politische Tätigkeit gilt offenbar auch das Betreiben von Projekten, die der russischen Kultur fremd sind.

Schließlich muss aber auch noch auf die Schwierigkeiten in der praktischen Handhabung dieser Regelung hingewiesen werden. Soll etwa zur staatlichen Aufsicht über die religionsgemeinschaftliche Vermögens-verwaltung zurückgekehrt werden, wonach Kirchen und Religionsgesellschaften Haushaltsplan und Rechnungsabschluss vorzulegen haben, um die Einhaltung der Regelung des § 6 Abs 2 überprüfen zu können? Eine solche Vorgangsweise erinnert an § 4 Abs 1 KBG 1940, der für die Kirchen die Verpflichtung vorsieht, alljährlich vor Beginn des Rechnungsjahres der Staatsaufsichtsbehörde einen Haushaltsplan über die beabsichtigte Verwendung der Einnahmen aus eigenen Mitteln und dem voraussichtlichen Bei-tragsaufkommen vorzulegen und nach Ablauf des Rechnungsjahres die Verwendung der Mittel nachzuweisen, Abs 2 räumt der Staatsaufsichtsbehörde das Recht zur Einsicht in die kirchliche Vermögensverwaltung ein. Seit 1945 besteht in Lehre und Rechtsprechung Einhelligkeit, dass § 4 KBG infolge Unverträglichkeit mit Art 15 StGG als obsolet anzusehen ist.

Die in § 6 Abs 2 vorgesehene gesetzliche Anordnung wäre also ein klarer Eingriff in die inneren Angelegenheiten und stellte überdies eine Ungleichbehandlung der islamischen Glaubensgemeinschaften gegenüber anderen staatlich anerkannten Religions-gesellschaften bzw eine Diskriminierung einer einzelnen Religionsgemeinschaft dar.

 

Außerdem ist das Verbot in § 6 Abs 2 IslamG völlig überschießend und aus diesem Grund verfassungswidrig. Es bezweckt nämlich ausweislich der Gesetzesmaterialien die finanzielle Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften, lässt aber selbst bei Entitäten, welche im Stande sind, sich selbst durch Überschüsse aus Einnahmen/Ausgaben zu finanzieren, keinerlei regelmäßige finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland zu. Der Bescheid basiert daher auf einer verfassungswidrigen Auslegung des Gesetzes oder auf einem verfassungswidrigen Gesetz.

 

Antrag

 

Aus all den dargelegten Gründen werden gestellt folgende

 

Anträge

 

1. Die entscheidende Behörde möge mit einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ihre Entscheidung dahin ändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer stattgegeben wird; in eventu möge das Landesverwaltungsgericht

2. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

3. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführer stattgeben; in eventu

4. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 31. Mai 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Die Bf besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sind türkische Staatsangehörige und somit Fremde gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 NAG.

 

Auf Antrag vom 13.10.2015 stellte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis dem Ehemann der Erst-Bf, bzw. dem Vater der Zweit- und Dritt-Bf K Y, geb. x, eine „Aufenthaltsbewilligung für unselbständige Erwerbstätigkeit" als islamischer Seelsorger für den T Verein, Nr. XY, gültig von 22.10.2015 bis 22.10.2016, aus.

 

Den Bf wurden sämtlich „Aufenthaltsbewilligungen für Familiengemeinschaft" (mit Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit) ausgestellt.

 

Der Ehemann bzw. Vater der Bf legte ein Schreiben des Generalkonsulats der Republik Türkei in Salzburg vor, aus dem hervorgeht, dass seine Familie über das Ministerium krankenversichert ist und er seinen Gehalt über das Generalkonsulat erhält bzw. er dem Generalkonsulat unterstellt ist.

 

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

 

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG erkennen ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungs­behörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 kann Familienangehörigen von Zusammenführenden, die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.

 

2.2. Aus § 69 Abs. 2 NAG ergibt sich zweifelsfrei, dass das Schicksal der Aufenthaltsbewilligungen der Bf im vorliegenden Fall zunächst an das der Aufenthaltsbewilligung deren Ehegatten bzw. deren Vaters geknüpft ist. Diesbezüglich darf an dieser Stelle auf die Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu LVwG-750360 vom 10. Juni 2016 verwiesen werden: 

 

3. „2.1. Gemäß § 28 Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. - NAG sind Aufenthaltstitel zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs. 1 bis 3 vorliegt (Niederlassungsrecht von Familienangehörigen) oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

 

Gemäß dem dem 2. Teil des NAG zugehörigen § 62 kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

1.   sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.   eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG), ausüben und

3.   die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. d Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der derzeit geltenden Fassung, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nicht anzuwenden.

 

2.2. Im hier zu beurteilenden Fall entzog die belangte Behörde, gestützt auf § 28 Abs. 5 iVm. § 62 NAG,  den Aufenthaltstitel des Bf und verneinte damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 NAG.

 

Nach § 28 Abs. 5 erster Satz NAG hat die Behörde bei Wegfall der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles ohne jegliches Ermessen vorzugehen. Der zweite Satz dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig und wurde auch in der Beschwerde nicht releviert, weshalb eine diesbezügliche Erörterung unterbleiben kann.

 

Nachdem für die Erteilung des in § 62 NAG normierten Aufenthaltstitels 3 Kriterien kumulativ gefordert sind, ist schon bei Wegfall einer Voraussetzung der Aufenthaltstitel nicht mehr zu erteilen bzw. zu entziehen.

 

Im konkreten Fall verneinte die belangte Behörde die Ausübung einer Tätigkeit durch den Bf, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG). Nun ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. d AuslBG, dass seelsorgerische Tätigkeiten von Ausländern im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.

 

2.3. Der Bf fungiert, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, als Seelsorger für den t Verein. 

 

Gemäß § 1 Islamgesetz 2015 sind islamische Religionsgesellschaften in Österreich anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

Auch der hier in Rede stehende t Verein wird wohl im Sinne dieser Bestimmung als islamische Religionsgesellschaft zu qualifizieren sein. Andernfalls würde im Übrigen die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. d AuslBG a priori nicht in Betracht gekommen sein.

 

Unter dieser Prämisse konnte sich also der Bf grundsätzlich auf die Ausnahmebestimmung des AuslBG stützen. Jedoch stellt sich nun die Frage, inwieweit es für einen legalen Aufenthalt des Bf, gestützt auf die Ausnahmebestimmung des AuslBG von Relevanz ist, ob die Tätigkeit des islamischen Seelsorgers im Sinne des Islamgesetzes den österreichischen Normen entsprechend ausgeübt wird.

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015 hat die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.

 

3.2 Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften, 446 der Beilagen XXV. GP, konkretisiert § 6 Abs. 2 leg. cit. "den Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit einer Religionsgesellschaft, wie in § 4 angeführt. Dieser Grundsatz ist dem österreichischen Religionsrecht schon seit 1874 innewohnend und zeigt sich unter anderem in der Regelung des § 5 AnerkennungsG oder § 2 OrthodoxenG. Der Begriff des Bestandes hat auch in das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften Eingang gefunden und soll zur Verbesserung der Rechtsklarheit durch diese Bestimmung ergänzt werden. Zuwendungen aus dem Ausland sind dabei nicht grundsätzlich unzulässig, solange es sich um keine laufenden Finanzierungen, unabhängig davon, ob Geld oder Sachleistungen (einschließlich lebender Subventionen) vorliegen, handelt. Eine einmalige Schenkung wäre mit diesem Wortlaut vereinbar. Wenn daraus ein laufender Ertrag, beispielweise zu einer Finanzierung von bestehenden Personalkosten, erzielt werden soll, so wäre eine Schaffung einer inländischen Stiftung, entweder nach dem Privatstiftungsrecht oder allenfalls einer religiösen Stiftung auf der Grundlage der Verfassung der Religionsgesellschaft nach § 6 iVm § 23 Abs. 4 möglich. Entscheidend für die Frage, ob es sich um eine zulässige inländische Finanzierung handelt, wären dann der Sitz der Stiftung und der Wohnsitz der Stiftungsorgane. Der Einsatz öffentlicher Bediensteter in Ausübung eines Dienstverhältnisses, unabhängig davon in wessen Diensten sie stehen, als Mitarbeiter, Geistliche, Seelsorger, Funktionsträger uä. wäre jedenfalls unzulässig."

 

3.3. Es ist nun nach dem festgestellten Sachverhalt völlig unbestritten, dass der Bf in seiner Tätigkeit als Seelsorger durch die türkische Regierung unmittelbar finanziert wird und auch von dieser Seite krankenversichert ist. Es handelt sich also genau um den in den Gesetzesmaterialien skizzierten Fall, dass vom Ausland eine Zuwendung erfolgt, die als kontinuierliche Finanzierung anzusehen ist. Gerade solches soll aber durch § 6 Abs. 2 Islamgesetz unterbunden werden. Die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Beschwerdevorbringen scheinen dem erkennenden Richter des LVwG nicht ausreichend nachvollziehbar, um als begründete Bedenken im Sinne des Artikel 89 B-VG Berücksichtigung zu finden.

 

Es ist nun zu bejahen, dass sich § 6 Islamgesetz primär an Religionsgesellschaften wendet; allerdings ist auch festzuhalten, dass als Folge der rechtlich unzulässigen lebenden Subvention diese per se als nicht legal anzusehen ist. Als weitere Folge resultiert konsequenter Weise, dass sich der Bf, zumal anzunehmen ist, dass § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. d AuslBG von legaler Ausübung der seelsorgerischen Tätigkeit ausgeht, nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen kann. Somit ist aber auch eine Voraussetzung des § 62 NAG als nicht vorliegend zu betrachten.

 

3.4. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Entziehung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde rechtsrichtig erfolgte.“

 

4.1. Aus dieser Begründung ergibt sich, dass folgend dem Entzug der Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten bzw. Vaters der Bf auch der Entzug der Aufenthaltstitel der Bf zurecht erfolgte.

 

Betreffend eines unzulässigen Eingriffs in das Privat- und Familienleben der Bf wurden in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben und ist auch ein derartiger Eingriff nicht zu Tage getreten bzw. feststellbar. Artikel 8 EMRK wird durch den in Rede stehenden Entzug der Aufenthaltstitel sohin nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

 

4.2. Es waren daher die vorliegenden Beschwerden als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Bernhard Pree