LVwG-850616/2/Re/AKe

Linz, 31.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des A E C, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 05.04.2016, GZ: BZ-Ge-6277-2015, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 05.04.2016, GZ: BZ-Ge-6277-2015, behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

I.1. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit dem Bescheid vom 05.04.2016, GZ: BZ-Ge-6277-2015, dem Herrn A E C, geb. am x in M, Staatsangehörigkeit: x, wohnhaft in W, x, die Gewerbeberechtigung für „C G“ im Standort W, x, im Grunde des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entzogen. Dies mit der Begründung, mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 04.09.2015, Zl. 5 Cg 15/15b, sei der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) schuldig gesprochen worden, es zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, solange er oder Dritte, dem er die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem bestehe.

Die Urteilsveröffentlichung erschüttere die Annahme, dass der Bf die für die Aus-übung des betreffenden Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Der Ent­ziehungsgrund setze keine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen der schweren Verstöße voraus.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid hat Herr A E C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M, W, innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 03.05.2016 eine Bescheidbeschwerde eingebracht. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Einschränkung der Entziehungsnorm auf „schwerwiegende Verstöße“ solle verhindern, dass auch bereits geringfügige Verstöße eine Entziehung auslösen. Die Behörde müsse auch volkswirtschaftliche Grenzen beachten. Die nach GewO normierten Schutzinteressen, welche bei der Ausübung eines Gewerbes besonders zu beachten sind, seien die illegale Beschäftigung, die Kinder­pornografie, der Suchtgiftkonsum, der Suchtgiftverkehr, die illegale Prostitution sowie die Diskriminierung von Personen allein aufgrund ihrer Rasse, ihrer Haut­farbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung. All dies sei hier nicht der Fall. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehe die Zuverlässigkeit zum Beispiel bei 10 rechts­kräftigen Verwaltungsstrafen in den letzten drei Jahren oder bei 12 rechtskräf­tigen Verwaltungsstrafen in den letzten fünf Jahren verloren. Weiters bewirke die falsche Beweisaussage vor Gericht und vor der Verwaltungsbehörde und die drei­malige Wiederholung der falschen Beweisaussage innerhalb von fünf Monaten den Verlust der Zuverlässigkeit. Im gegenständlichen Fall stütze die Behörde den Bescheid nur auf die Urteilsveröffentlichung. Diese Urteilsveröffentlichung alleine könne jedoch den Entzug der Gewerbeberechtigung nicht rechtfertigen. Der Bf verstoße nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung, Zuverlässigkeit liege daher vor. Dem Bf ist im Übrigen kein Verschulden anzulasten.

 

I.3. Der Magistrat der Stadt Wels hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel-richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: BZ-Ge-6277-2015.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Akten­lage, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war.

 

I.4. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber in Folge schwerwiegender Ver­stöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachten­den Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erfor­derliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

 

Schutzinteressen gemäß Ziffer 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illega­len Beschäftigung, der Kinderpornografie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgift­verkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihre Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Her­kunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung.

 

Mit Veröffentlichung des Urteiles des Landesgerichtes Wels vom 04.09.2015, erschienen in den Oberösterreichischen Nachrichten vom 03.03.2016, wurde der gegen den Bf ergangene Schuldspruch, wonach er es zu unterlassen hat, im ge­schäftlichen Verkehr Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbe­sondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbe­sondere im C H, x, W, solange er oder Dritte, dem er die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem besteht, veröffentlicht.

 

Alleine diese Urteilsveröffentlichung nimmt der bekämpfte Bescheid zur Begrün­dung, die für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderliche Zuverlässig­keit zu erschüttern. Die Veröffentlichung des zitierten Urteils wurde demnach zur alleinigen Begründung für die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung herangezogen. Gleichzeitig wird ausge­führt, dass der Entziehungsgrund keine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen dieser Verstöße voraussetze.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kann sich dieser Auffassung, wo­nach die zitierte einzige Urteilsveröffentlichung betreffend die geschuldete Unter­lassung des Betriebes von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung (insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglich­machung solcher Geräte) ausreicht, um schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschrif­ten und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes, die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässig­keit, wie vom § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 gefordert, zu begründen, im gegen­ständlichen Fall nicht anschließen. Auch wenn der gegenständlichen Urteilsver­öffentlichung der Vorwurf der Verletzung der zu beachtenden glücksspielrecht­lichen Vorschriften zugrunde liegt, kann diese eine festgestellte Verletzung, unabhängig davon, dass in der dem Bescheid zugrunde liegenden Bestimmung der Gewerbeordnung von schwerwiegenden Verstößen die Rede ist, in gegen­ständlichem Fall nicht einen derart schwerwiegenden Verstoß darstellen, der letztlich zum Entzug der Gewerbeberechtigung führt.

 

Das Landesverwaltungsgericht ist sich in Bezug auf diesen Schluss bewusst, dass derzeit eine Fülle von Verwaltungsstrafverfahren zur Eindämmung des vorgewor­fenen illegalen Glücksspiels in sämtlichen Instanzen des Verwaltungsverfahrens vor Behörden und Gerichten anhängig sind und eine letztlich klärende Aussage des derzeit mit der Angelegenheit befassten Verfassungsgerichtshofes, welche vom Obersten Gerichtshof eingeleitet wurde, noch nicht vorliegt.

 

Der Bf wird jedoch darauf zu achten haben, Verletzungen gegen die einschlägi­gen Normen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geräten für die Durch­führung von Glücksspielen in der Form der Ausspielung zu unterlassen bzw. dem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 04.09.2015 zu entsprechen, da im Wieder­holungsfall die Entziehung einer Gewerbeberechtigung jedenfalls nicht ausge­schlossen werden kann.

 

Eine weitere strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Durchführung bzw. dem Betrieb von Glücksspielen ist dem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 04.09.2015 und dem vorliegenden Verfahrensakt derzeit nicht zu entnehmen, weshalb insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger