LVwG-601531/2/SCH/MSt

Linz, 12.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn D J, E, L, vom 2. September 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. August 2016,                          GZ: VStV/916301094124/2016, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird aus Anlass der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 und Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter der GZ: VStV/916301094124/2016 folgendes, mit 24. August 2016 datiertes Straferkenntnis erlassen:

 

„Spruch:

II. "Einspruch wird keine Folge gegeben"

Ihrem Einspruch vom 12.08.2016 gegen die Strafverfügung vom 28.07.2016 (siehe obige GZ) wird keine Folge gegeben und das Ausmaß der über Sie verhängten Strafe (Geldstrafe mit € 150,00; Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tag(e) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)) bestätigt.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet);

Delikt: Strafe neu:

§ 19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 4 StVO € 150,00

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen) beträgt daher €165,00.

 

Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 2 VStG 1991

§ 64 Abs. 1 u. 2 VStG 1991

 

Hinweis: Punkt 1 der Strafverfügung wurde gem. § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben mit der Beifügung, dass sich diese nur gegen die Höhe der Strafe richte.

Die Beschwerde ist samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

 

 

3. Der von der belangten Behörde vorgelegte Verfahrensakt stellt sich chronologisch wie folgt dar:

Aufgrund einer entsprechenden Polizeianzeige ist vorerst eine Strafverfügung erlassen worden. In dieser Strafverfügung heißt es:

 

„1. Sie haben am 23.7.2016 um 02:07 Uhr in L, B, Kreuzung Fadingerstraße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x das Vorschriftszeichen „HALT“ missachtet und nicht an der auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie angehalten.

 

2. Sie haben am 23.7.2016 um 02:07 Uhr in L, B, Kreuzung Fadingerstraße als Wartepflichtige(r) Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x durch Kreuzen auf der Kreuzung, vor der sich das Vorschriftszeichen „HALT“ befindet, einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben und dessen Lenker zum unvermittelten Bremsen genötigt. Es kam hierdurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Abs. 4 StVO

2. § 19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 4 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 70,00 1 Tage(n) 8 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit.a StVO

0 Minute(n)

2. € 150,00 2 Tage(n) 12 Stunde(n) § 99 Abs. 2c Ziffer 5 StVO

0 Minute(n)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher         € 220,00.“

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhoben.

 

In der hierüber errichteten Niederschrift vom 12. August 2016 heißt es:

„Gegen die Strafverfügung unter obiger Zahl vom 28.07.2016 erhebe ich Einspruch

a)    weil ich mich aus folgenden Gründen nicht schuldig fühle

b)    weil mir das Strafausmaß aus folgenden Gründen zu hoch bemessen erscheint.

Ich ersuche einerseits um Überprüfung der Anzeige.

Ich erhielt eine Anzeige, weil ich einerseits das VZ „Halt" nicht beachtet habe und nicht vor der Haltelinie angehalten habe und dadurch habe ich einen Vorrangberechtigten zum Abbremsen seines Kfz genötigt. Dafür erhielt ich aber zwei verschiedene Strafen.

Abgesehen davon sind die Strafen sehr hoch und ich ersuche um Herabsetzung. Eine Strafe in dieser Höhe bedeutet eine große finanzielle Belastung für mich.

 

Einkommen: mtl. netto EUR 1.100,- bis EUR 1.200,-

Sorgepflichten: Gattin und 4 Kinder.“

 

 

4. In rechtlicher Hinsicht ist zu diesem Vorgang Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG hat die Behörde darüber zu entscheiden, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Aus der oben wiedergegebenen Textierung des Einspruches ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich dieser, wenngleich auch, aber keinesfalls ausdrücklich nur gegen die Strafbemessung richtet. Vielmehr stellt der Beschwerdeführer die Vorgangsweise der Behörde, nämlich zwei Verwaltungsstrafen in der Strafverfügung verhängt zu haben, in Zweifel. Aufgrund dessen wäre die Behörde gehalten gewesen, anstelle der außer Kraft getretenen Strafverfügung nach Durchführung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens ein Straferkenntnis zu erlassen, worin im Sinne des § 44a Z1 VStG auch die als erwiesen angenommene Tat aufzunehmen gewesen wäre.

Wenngleich sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, setzt eine Überprüfung der Strafbemessung durch das Verwaltungsgericht voraus, dass auch ein entsprechender Spruchteil des Straferkenntnisses vorliegt, worin die zur Last gelegte Übertretung enthalten ist. Der bloße Hinweis auf § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 4 StVO 1960 vermag die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat keinesfalls zu ersetzen. Im vorliegenden Fall besteht der Spruch des Straferkenntnisses also bloß aus der Aussage, dass eine von zwei Verwaltungsstrafen einer vorangegangenen Strafverfügung, die im Übrigen außer Kraft getreten ist, bestätigt würde. Dass es sich hiebei um die Vorrangverletzung im Sinne des Punktes 2. der Strafverfügung handeln muss, geht zwar hervor, dies ändert aber nichts daran, dass eine nicht mehr in Kraft befindliche Strafverfügung nicht Teil des Spruches eines Straferkenntnisses sein kann.

Aus Auslass der Beschwerde, die sich zwar bloß gegen die Strafbemessung richtet, aber ohne Vorliegen eines Straferkenntnisses mit Umschreibung des Tatvorwurfes einer Überprüfung der Strafbemessung nicht zugänglich ist, war mit der Behebung desselben vorzugehen.

Anzufügen ist allerdings, dass kein Einstellungstatbestand des § 45 Abs. 1 VStG vorliegt, sodass es der belangten Behörde unbenommen bleibt, neuerlich ein Straferkenntnis unter Einhaltung der Vorgaben des § 44a VStG zu erlassen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.  S c h ö n