LVwG-800211/4/Kof/KaL

Linz, 13.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn A A, geb. x, x, W gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding (nunmehr: Bezirkshauptmann­schaften Grieskirchen und Eferding) vom 7. Juli 2016, GZ: VerkGe96-2-4-2016, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und

der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.              

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) mit Strafverfügung vom 24. Februar 2016, GZ: VerkGe96-2-1-2016, wegen drei näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungs­gesetz (GütbefG) Geldstrafen von jeweils 70 Euro – insgesamt somit 210 Euro – sowie im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 32 Stunden – insgesamt somit 96 Stunden – verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bf am Freitag, dem 10. Juni 2016 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in dieser Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – nach der Zustellung – einzubringen;

im vorliegenden Fall: spätestens am Freitag, dem 24. Juni 2016.

 

Der vom Bf am Freitag, 1. Juli 2016 per E-Mail erhobene Einspruch wurde von der belangten Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

In der dagegen innerhalb offener Frist erhobenen Beschwerde führt der Bf aus, er habe rechtzeitig einen Einspruch – schriftlich per Post –

bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding gestellt.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der in der Präambel zitierte Bescheid der belangten Behörde – Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich darf daher

·         nur über den Zurückweisungsbescheid,

·         nicht jedoch in der Sache selbst –

somit nicht über die dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretungen  

entscheiden;

VwGH vom 07.06.2016, Ra 2016/22/0028; vom 29.05.2009, 2007/03/0157;

          vom 15.06.2010, 2008/22/0453 und vom 26.04.2002, 2002/02/0082.

 

Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig.

 

 

Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde

hat der Absender zu tragen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E4 und E7 zu § 13 AVG (Seite 331), zitierte Judikatur des VwGH sowie

VwGH vom 26.01.2012, 2010/07/0148; vom 22.02.2011, 2009/04/0095, uva.

 

Entgegen dem Vorbringen des Bf ist ein – schriftlich per Post – rechtzeitig eingebrachter Einspruch im behördlichen Verfahrensakt nicht enthalten.

 

Der vorliegende Sachverhalt wurde dem Bf mit Schreiben des LVwG vom
22. August 2016, LVwG-800211/2, mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben („Verspätungsvorhalt“).

 

Der Bf hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen – somit war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden; VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

Die belangte Behörde hat völlig zu Recht den vom Bf mittels E-Mail erhobenen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

II.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

 

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler