LVwG-150363/20/DM/GD

Linz, 14.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der Firma S. GesmbH & Co KG, vertreten durch Rechtsanwälte T. § H. (GesbR), P x, x F, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Reichenthal vom 25.11.2015 (ohne Geschäftszahl; betreffend den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Reichenthal vom 31.07.2014, AZ. 612/03-2014/Pa.), betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.08.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Reichenthal vom 25.11.2015 als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Verkehrsflächenbeitrag mit Euro 12.960,00 festgesetzt wird.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Mit Bescheid vom 31.07.2014, Gz: 131/0-31/2013/Pa., wurde der Firma H. F. GmbH, K x, x B, die Baubewilligung „für den Umbau einer Produktionshalle in R auf dem Grundstück Nr. x, x und x, je KG R, entsprechend dem bei der Bauverhandlung am 10.07.2014 aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan der Fa. Planungsbüro S. aus P vom 10.04.2014 erteilt.“

 

Entsprechend diesem Bauplan wird – soweit hier relevant – der Zubau einer „Schleuse“ sowie „5xContainer“ und der Neubau eines Gebäudes „Technik Hauser“ sowie eines Gebäudes „Dampfkessel“ bewilligt. Die zusätzliche Nutzfläche für die Zubauten „Schleuse“ und „5xContainer“ beträgt 25,64 m2 bzw. 66,53 m2 (insgesamt daher 92,17 m2). In der (gewerbe- sowie baubehördlichen) Verhandlungsschrift vom 10.07.2014 wurde im Befund des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik festgehalten, dass als Heizmedium für die Blanchieranlage Wasserdampf herangezogen werde, wofür die Aufstellung eines Dampfkessels geplant sei. Dazu solle südlich der genannten Produktionshalle auf Ebene +-0,00 m ein Container zur Aufstellung gelangen, in welchem eine mit Heizöl extraleicht befeuerte Dampfkesselanlage untergebracht werden soll. Hinsichtlich des Technikraumes wird im Befund festgehalten, dass in diesem eine Thermalölanlage aufgestellt werde, die für die Beheizung des Teflonbräters eingesetzt werde. Das Rohprodukt (z.B. Bacon) werde auf das Band eines Teflonbräters gelegt, auf dem es gebraten werde. Anschließend gelange dieses über ein Förderband zum Tiefkühlen in den genannten Froster.

 

I.2. Gleichzeitig mit Erteilung der Baubewilligung an die Bauwerberin wurde der Grundeigentümerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin Firma S. GesmbH & Co KG, S x, x R, (im Folgenden: Bf) mit Bescheid der Bürgermeisterin als Abgabenbehörde erster Instanz (Zl. 612/03-2014/Pa.) am 31.07.2014 der Verkehrsflächenbeitrag für die Grundstücke Nr. x, x und x, je KG R, im Ausmaß von 5681 m² vorgeschrieben. Die Höhe des Verkehrsflächenbeitrags belief sich auf 5.184,00 Euro, da die Deckelung von 60 m für betrieblich genutzte Grundstücke (nach § 20 Abs. 4 Z 2 lit. c Oö. BauO 1994) angewendet wurde und eine 60%ige Ermäßigung nach § 21 Abs. 2 leg. cit. (ohne genaue Angabe welcher Ziffer) gewährt wurde.

 

Die genannten Grundstücke sind durch die „x“, Gst. Nr. x, KG R, aufgeschlossen.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid brachte die Bf am 26.08.2014 rechtzeitig das Rechtsmittel der „Berufung“ ein.

 

Die Bf erachtete sich in ihren Rechten verletzt, da ihrer Ansicht nach kein Verkehrsflächenbeitrag zu entrichten war und begründete dies zusammengefasst wie folgt:

1) Laut § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 entfalle der Verkehrsflächenbeitrag für den Gebäudeteil „Technik Hauser“ und „Dampfkessel“.

2) Laut § 21 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 entfalle der Verkehrsflächenbeitrag, da die sonstige Nutzfläche nicht um mehr als 100 vergrößert werde.

3) Die Gebäudeteile „Technik Hauser“ und „Dampfkessel“ befänden sich unter dem bestehenden Verladesilogebäude und auch die restlichen Zubauten befänden sich großteils unter dem bestehenden Flugdach.

 

I.4. Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Am 25.11.2015 erließ die Bürgermeisterin als Abgabenbehörde erster Instanz im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß §§ 262 und 263 BAO, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass es sich laut Gutachten des Bausachverständigen der belangten Behörde bei den zusammengestellten Containern sowie der Rampe (Anm. LVwG: Schleuse) um einen Zubau mit einer Nutzfläche von insgesamt 92,17 , und bei den Technikräumen sowie der Dampfkesselanlage um einen Neubau handle. Auf der Grundlage einer Rechtsauskunft des Oö. Gemeindebundes und von fachlichen Stellungnahmen des Sachverständigendienstes beim Amt der Oö. Landesregierung stellte die belangte Behörde fest, dass es sich bei den Neubauten („Technik Hauser“ und „Dampfkessel“) um Nebenanlagen zu den Hauptgebäuden und nicht um solche von baurechtlich untergeordneter Bedeutung iSd § 3 Abs. 2 Z 5 Oö. BauO 1994 handle. Neben den geometrischen Abmessungen sei vor allem ausschlaggebend, ob der Zweck der Bauwerke(teile) für die Gesamtanlage wesentlich sei, oder nur eine Ergänzungsfunktion vorliege, ohne der die Hauptfunktion der Gesamtanlage gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall sei aber ohne diesen genehmigten Neubauten (Technik und Dampfkessel) ein Betrieb und somit eine Benützung der im Altbestand befindlichen Betriebsanlage (Erzeugung von Lebensmitteln) unmöglich. Der Befreiungstatbestand des § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 komme daher nicht zum Tragen.

 

I.5. Dagegen stellte die Bf mittels ihrer Rechtsvertretung am 21.12.2015 rechtzeitig den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag).

 

Die Bf beantragte

-      die ersatzlose Aufhebung gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung,

-      die gänzliche Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2015 betreffend Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages von € 5.184,00 (gemeint wohl: 31.07.2014, Zl: 612/03-2014/Pa.)

-      die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten der Bf zu verpflichten und

-      die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Begründend wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2015 keine nachvollziehbare Argumentation aufweise und aufgrund mangelhafter Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche.

 

Die Bf führt weiters aus, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde hinsichtlich der relevanten Gebäude (zusammengestellte Container, Rampe, Technikräume und Dampfkesselanlage) verfehlt sei und der gesetzlichen Grundlagen entbehre, da keine Vergrößerung der Gesamtnutzfläche vorliege. Es sei lediglich zum Umfunktionieren von Räumen gekommen; die Container ließen sich mittels LKW abtransportieren. Aus diesem Grund (keinerlei Nutzflächen­gewinn) dürfe der Verkehrsflächenbeitrag nicht vorgeschrieben werden.

Der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 2 Z 5 Oö. BauO 1994 liege vor, denn bei den genannten Gebäuden handle es sich „jeweils um untergeordnete Gebäude i.S. des § 3 Abs. 2 Z 5 Oö. BauO 1994“. Sämtliche „Gebäudeteile“ seien weder für Wohnzwecke bestimmt, noch handle es sich jeweils um bebaute Flächen mit mehr als 70 . Die betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise und Rechtsansicht der belangten Behörde sei völlig verfehlt bzw. rechtswidrig.

 

I.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 22.12.2015 (Einlagen 28.12.2015) zur Entscheidung vor.

 

Am 30.08.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Am 12.09.2016 legte die Bf dem Landesverwaltungsgericht Fotos betreffend das angeführte „Verladesilogebäude“ vor.

 

 

II. Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung von Grundbuchsauszügen der betroffenen Grundstücke (ON 17) sowie Einholung eines Auszugs aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System [DORIS] (ON 11). Darüber hinaus wurde auch ein Auszug aus dem Firmenbuch bezüglich der Firma H. F. GmbH (Bauwerberin) eingeholt (ON 3). Am 30.08.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sämtliche Parteien anwesend waren.

 

Bei dieser Verhandlung brachte die Bf vor, sämtliche Container, Dampfkessel und Technikräume sowie die Rampe befänden sich innerhalb des bestehenden Gebäudes bzw. die Container und die Rampe unter dem bestehenden Flugdach. Der Technikraum als auch die Dampfkesselanlage befänden sich unter dem bestehenden „Verladesilogebäude“, welches zu 80 % allseits umschlossen sei. Lediglich das Zufahrtstor im östlichen und westlichen Bereich sei bis zu einer Höhe von 4 m offen stehend. Die darüber hinausgehende Fläche bis zu 15 m sei umschlossen. Bei diesem „Verladesilogebäude“ handle es sich um ein eigenständiges, ca. 15 m hohes Gebäude zwischen dem streitgegenständlichen Gebäude im Norden und dem im Süden gelegenen Gebäude. Dieses Gebäude sei sowohl im Norden als auch im Süden gänzlich geschlossen. Lediglich im Osten und im Westen seien die Tore offen stehend. Das gesamte Gebäude sei somit zumindest zu 90 % geschlossen.

 

Über Vorhalt der Richterin gab der Bf an, dass es bei diesem „Verladesilogebäude“ keine Tore gebe. Bis zu einer Höhe von 4 m sei dieses „Gebäude“ an zwei Seiten offen, die darüber liegende Seitenwand sei dann bis zu einer Höhe von 15 m Höhe geschlossen. Dieses „Verladesilogebäude“ ist am genehmigten Einreichplan vom 10.04.2014 im Schnitt B-B (ganz links) ansatzweise zu sehen. In der Erdgeschoss-Ansicht wird es als „Flugdach“ bezeichnet.

 

Der der mündlichen Verhandlung beigezogene bautechnische Amtssach-verständige hielt fest, dass das beschwerdegegenständliche Flug- bzw. Schutzdach („Verladesilogebäude“) jedenfalls an zwei Seiten offen ist. Dies wird auch von der Bf nicht bestritten und ist auch auf den vorgelegten Fotos ersichtlich. Wie festgehalten, ist dieses im Osten und Westen bis zu einer Höhe von 4 m offen. Erst ab dieser Höhe ist es (laut Angaben der Bf) bis zu einer Höhe von 15 m gänzlich umschlossen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin stellt sich das genannte Flug-/Schutzdach („Verladesilogebäude“) als eine überdachte Durchfahrt dar, welche im Norden und im Süden jeweils von einem bestehenden Gebäude begrenzt ist. Dies bestätigt sich auch durch die vorgelegten Fotos.

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bescheid vom 31.07.2014, Gz: 131/0-31/2013/Pa., wurde der Firma H. F. GmbH, x, B, die Baubewilligung „für den Umbau einer Produktionshalle in R auf dem Grundstück Nr. x, x und x, je KG R, entsprechend dem bei der Bauverhandlung am 10.07.2014 aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan der Fa. Planungsbüro S. aus P vom 10.04.2014 erteilt.“

 

Entsprechend diesem Bauplan wird – soweit hier relevant – der Zubau einer „Schleuse“ sowie „5xContainer“ und der Neubau eines Gebäudes „Technik Hauser“ sowie eines Gebäudes „Dampfkessel“ bewilligt. Die zusätzliche Nutzfläche für die Zubauten „Schleuse“ und „5xContainer“ beträgt 25,64 m2 bzw. 66,53 m2 (insgesamt daher 92,17 m2).

 

Die bewilligten Neubauten „Technik Hauser“ sowie „Dampfkessel“ befinden sich unter einer als Durchfahrt in Erscheinung tretenden baulichen Anlage.

 

In der (gewerbe- sowie baubehördlichen) Verhandlungsschrift vom 10.07.2014 wurde im Befund des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik festgehalten, dass als Heizmedium für die Blanchieranlage Wasserdampf herangezogen werde, wofür die Aufstellung eines Dampfkessels geplant sei. Dazu solle südlich der genannten Produktionshalle auf Ebene +-0,00 m ein Container zur Aufstellung gelangen, in welchem eine mit Heizöl extraleicht befeuerte Dampfkesselanlage untergebracht werden soll. Hinsichtlich des Technikraumes wird im Befund festgehalten, dass in diesem eine Thermalölanlage aufgestellt werde, die für die Beheizung des Teflonbräters eingesetzt werde. Das Roh­produkt (z.B. Bacon) werde auf das Band eines Teflonbräters gelegt, auf dem es gebraten werde. Anschließend gelange dieses über ein Förderband zum Tiefkühlen in den genannten Froster.

 

Der Grundeigentümerin und nunmehrigen Bf wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin als Abgabenbehörde erster Instanz (Zl. 612/03-2014/Pa.) am 31.07.2014 der Verkehrsflächenbeitrag für die Grundstücke Nr. x, x und x, je KG R, im Ausmaß von 5681 m² vorgeschrieben. Die Höhe des Verkehrsflächenbeitrags belief sich auf 5.184,00 Euro, da die Deckelung von 60 m für betrieblich genutzte Grundstücke (nach § 20 Abs. 4 Z 2 lit. c Oö. BauO 1994) angewendet wurde und eine 60%ige Ermäßigung nach § 21 Abs. 2 leg. cit. (ohne genaue Angabe welcher Ziffer) gewährt wurde.

 

Die Firma H. F. GmbH hatte laut Firmenbuchauszug im Jahr 2013/2014 einen Umsatz von 92,49 Mio Euro, im Jahr 2014/2015 einen Umsatz von 84,66 Mio Euro bzw. beläuft sich die Jahresbilanzsumme zum 28.02.2014 auf 68.069.267,96 Euro und zum 28.02.2015 auf 70.174.611,36 Euro. Im Jahr 2014 beschäftigte die Firma H. F. GmbH 194 Beschäftigte.

 

 

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Nach § 55 Abs. 4a Z 1 Oö. BauO 1994 entscheidet über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Angelegenheiten des § 54 Abs. 2 leg. cit. das Landesverwaltungsgericht.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 Oö. BauO 1994 sind hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes die Beiträge gemäß §§ 19 bis 21 ausschließliche Landesabgaben.

 

Nach § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungs­gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

 

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerde­vorentscheidung zu enthalten.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (§ 264 Abs. 3 BAO).

 

Nach § 274 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungs­gericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

III.2. In der Sache:

 

Aufgrund des im Abgabeverfahren geltenden Grundsatzes der Zeitbezogenheit lauten die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wie folgt:

 

㤠3

Allgemeines

 

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

5.

Baubewilligungen für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dergleichen, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 70 m2), wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden.

 

§ 19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

 

(1) Anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. …

 

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

 

 

 

 

§ 20

Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

 

(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch   

2. bei betrieblich genutzten Grundstücken

c) mit einer Fläche von mehr als 5.000 bis 10.000 m² höchstens 60 Meter,

 

§ 21

Ausnahmen und Ermäßigungen

 

(1) Der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für

        

1. den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 5;

 

3. den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 vergrößert wird;

 

(2) Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60%, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von

 

1.Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden;

 

2.ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen;

 

3.Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen;

 

4.Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

 

…“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hat die Gemeinde anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Mit der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 wurde die erteilte Baubewilligung als das den Abgabentatbestand auslösende Moment bestimmt. Es steht daher fest, dass der Abgabenanspruch gegen die Bf mit dem Baubewilligungsbescheid vom 31.07.2014, Gz: 131/0-31/2013/Pa., entstanden ist und dieser Bescheid als abgabenauslösender Tatbestand heranzuziehen ist.

 

Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschriften Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbinden (hier also die Erteilung der Baubewilligung), dann entsteht ex lege die Abgabenschuld. Daraus folgt aber, dass sich der Abgabenanspruch in Ermangelung gegenteiliger Anordnungen des Gesetzgebers nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgaben­tatbestandes richtet. Dadurch wird erreicht, dass alle steuerrechtsbedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag oder in einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfasst und besteuert werden, gleichgültig, wann sie erklärt, wann sie behördlich festgestellt und schließlich bescheidmäßig erfasst werden. Dadurch werden Komponenten der Ungewissheit, Unsicherheit und Zufälligkeiten, die sich aus dem Erklärungsverhalten des Abgabepflichtigen und aus der Arbeitsweise der Behörde ergeben, Säumnisse in Entscheidungen, Verzögerungen in der Bearbeitung, die Dauer eines Rechtsmittels und andere schuldrechtsfremde Umstände neutralisiert (vgl. VwGH 28.11.2001, 2001/17/0150 unter Hinweis auf Stoll, BAO I, Seite 58 f).

 

Hat sich daher durch die Erteilung einer Baubewilligung der Abgabentatbestand des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 verwirklicht und ist auf diese Weise der Anspruch der Gemeinde auf Einhebung eines Verkehrsflächenbeitrags entstanden, ist es in weiterer Folge ohne rechtliche Bedeutung, ob bzw. in welcher Form das bewilligte Bauvorhaben dann tatsächlich zur Ausführung gelangt. § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 stellt nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf die Erteilung der Baubewilligung und nicht auf die Ausführung des Bauvorhabens ab. Selbst die Nichtkonsumation einer Baubewilligung und das daraus resultierende Erlöschen dieser Bewilligung könnte den einmal entstandenen Abgabenanspruch der Gemeinde nicht mehr aufheben. Es bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Erörterung dahingehend, welches Projekt konkret vorliegt, denn entscheidend ist allein das mit dem Baubewilligungsbescheid bewilligte Projekt.

 

Maßgeblich, weil abgabenauslösend für den von der Abgabenbehörde vorgeschriebenen Verkehrsflächenbeitrag, ist nun der mit dem angeführten Baubewilligungsbescheid bewilligte Neubau einerseits des Gebäudes „Dampfkessel“ als auch des Gebäudes „Technik Hauser“. Wenn es sich dabei, wie von der Bf vorgebracht, um Container handelt, die jederzeit wieder entfernt werden können, so ist sie darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass es sich bei einem Container von entsprechender Größe - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - um ein Gebäude handelt (vgl. etwa VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152; 16.05.2013, 2013/06/0007; 17.12.2009, 2008/06/0097; 24.04.2007, 2006/05/0054).

 

Mit der Ansicht der Bf, diese beiden Gebäude seien im bereits bestehenden „Verladesilogebäude“ aufgestellt worden, will diese weiters darlegen, dass kein abgabenauslösender Tatbestand vorliege. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, dass es sich bei dem im genehmigten Einreichplan dargestellten „Flugdach“ in Wahrheit um ein Gebäude, nämlich das „Verladesilogebäude“ handle. Dazu ist auszuführen, dass sich dieses „Flugdach“ bzw. „Verladesilogebäude“ nach Ansicht der erkennenden Richterin als überdachte Durchfahrt darstellt. Dies wird einerseits durch die Darstellung im genehmigten Einreichplan und auch durch die vorgelegten Fotos der Bf belegt. Bei einem Gebäude handelt es sich gemäß § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013 um ein überdecktes, allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk, das von Personen betreten werden kann. Von einem Schutzdach wird demgegenüber gemäß § 2 Z 23 leg.cit. bei einem überdachten, betretbaren, nicht allseits umschlossenen Bauwerk gesprochen, das vorwiegend dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient, wie offene Ständerbauten, Flugdächer, Pavillons und dergleichen, soweit es sich nicht um ein Gebäude handelt. Da das „Flugdach“ bzw. „Verladesilogebäude“ an der westlichen und östlichen Seite jedenfalls mehr als vier Meter hoch offen ist, kann demnach nicht mehr von einem Gebäude iSd Definition des § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013 gesprochen werden. Selbst wenn jener Teil dieses Bauwerks, der ab einer Höhe von mehr als vier Meter allseits umschlossen ist, als Gebäude betrachtet werden würde, so wäre der darunter liegende Teil jedenfalls als Schutzdach gemäß § 2 Z 23 leg.cit. zu qualifizieren. Unter einem Schutzdach kann aber jedenfalls ein Gebäude neu errichtet werden bzw. muss der Neubau eines Gebäudes bewilligt werden. Als anschauliches Beispiel könnte etwa eine Gartenhütte unter einem (etwa aus Hochwasserschutzgründen oder aufgrund einer Hanglage) aufgeständerten Wohngebäude angeführt werden. Auch bei dieser Gartenhütte handelt es sich um ein Gebäude, das einem Baukonsens zugeführt werden muss.

 

Es wurde daher der Abgabentatbestand des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 durch die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau der Gebäude „Technik Hauser“ und „Dampfkessel“ ausgelöst. Diese Gebäude sind durch die x, Grundstück Nr. x, KG R, aufgeschlossen.

 

Gemäß § 19 Abs. 4 Oö. BauO 1994 ist abgabepflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist. Nach Einsicht in die bezughabenden Grundbuchsauszüge ist die Bf Eigentümerin der Grundstücke Nr. x, x und x, je KG R, hinsichtlich welcher der Verkehrsflächenbeitrag durch die Abgabenbehörde vorgeschrieben wurde.

 

IV.2. Die Bf macht nun weiters die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 geltend, wonach der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden iSd § 3 Abs. 2 Z 5 Oö. BauO 1994. Diese Bestimmung spricht von Gebäuden, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dergleichen, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 70 m2).

 

Die belangte Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid, dass bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Gebäude von untergeordneter Bedeutung iSd § 3 Abs. 2 Z 5 leg.cit. vorliege, - neben den geometrischen Abmessungen - vor allem ausschlaggebend sei, ob der Zweck der Bauwerke bzw. Bauwerksteile für die Gesamtanlage wesentlich sei, oder nur eine Ergänzungsfunktion vorliege, ohne der die Hauptfunktion der Gesamtanlage gewährleistet sei. Da im vorliegenden Fall ohne diesen genehmigten Neubauten „Technik Hauser“ und „Dampfkessel“ ein Betrieb und somit eine Benützung der im Altbestand befindlichen Betriebsanlage (Erzeugung von Lebensmitteln) unmöglich wäre, liegen keine Gebäude untergeordneter Bedeutung vor.

 

Die Bf bringt dazu vor, eine derartige betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise könne nicht angewendet werden. Vielmehr sei das Tatbestandselement „untergeordnet“ entsprechend der Oö. BauO 1994 im Sinne einer Bebauung zu verstehen. Dies in Anbetracht der gesamten Bebauung. Die gesamte bebaute Fläche inklusive Flugdach betrage rund 1900 m2, die gegenständliche Fläche von Containerrampe, Technikraum und Dampfkessel rund 120 bis 140 m2. Auch seien die Produkte, deren Erzeugung den Dampfkessel benötigen, von untergeordneter Bedeutung. Der Großteil der erzeugten Produkte würden ohne diese Dampfkesselanlage erzeugt werden. In den Technikräumen befänden sich lediglich Schaltanlagen sowie Transformatoren bzw. Computer etc. Die Technik­räume seien daher als „Umspann-, Umform- und Schaltanlagen“ iSd § 3 Abs. 2 Z 5 leg.cit. zu qualifizieren.

 

Dieser Argumentation der Bf kann sich das Landesverwaltungsgericht nicht anschließen. Es wird zwar bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage, ob ein Gebäude von untergeordneter Bedeutung iSd § 3 Abs. 2 Z 5 leg.cit. vorliegt, zunächst auf die Größe des zu beurteilenden Gebäudes abzustellen sein. Jedoch kann dies nicht der allein ausschlaggebende Punkt für die Beurteilung der untergeordneten Bedeutung sein. Es ist vielmehr der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wonach ausschlaggebend ist, ob der Zweck der Bauwerke bzw. Bauwerksteile für die Gesamtanlage wesentlich ist oder nur eine Ergänzungsfunktion vorliegt, ohne der die Hauptfunktion der Gesamtanlage gewährleistet ist. Der Verwendungszweck des Gebäudes ist daher im baurechtlichen Sinn für die Beurteilung einer allfälligen untergeordneten Bedeutung maßgeblich. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der Amts­sachverständige für Luftreinhaltetechnik im Rahmen der von der Behörde durchgeführten Verhandlung im Befund festgehalten, dass als Heizmedium für die Blanchieranlage Wasserdampf herangezogen werde, wofür die Aufstellung eines Dampfkessels geplant sei. Hinsichtlich des Technikraumes wird im Befund festgehalten, dass in diesem eine Thermalölanlage aufgestellt werde, die für die Beheizung des Teflonbräters eingesetzt werde. Das Rohprodukt (z.B. Bacon) werde auf das Band eines Teflonbräters gelegt, auf dem es gebraten werde. Anschließend gelange dieses über ein Förderband zum Tiefkühlen in den genannten Froster. Ohne diesen Gebäuden „Dampfkessel“ sowie „Technik Hauser“ ist somit der Betrieb in der Gesamtanlage des bestehenden Gebäudes – zumindest für die Produktion bestimmter Produkte – nicht möglich. Den in diesen beiden Gebäuden untergebrachten Anlagen kommt daher eine wesentliche Funktion für den Betrieb an sich zu. Ob es sich dabei um – im Rahmen der Gesamtproduktion - „untergeordnete Produkte“ handelt, ist ohne Belang. Bei den Gebäuden „Dampfkessel“ und „Technik Hauser“ handelt es sich daher nicht um gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 Oö. BauO 1994 Gebäude von untergeordneter Bedeutung. Der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 ist daher nicht erfüllt.

 

IV.3. Die belangte Behörde ermäßigte den vorgeschriebenen Verkehrsflächen­beitrag gemäß § 21 Abs. 2 Oö. BauO 1994 - ohne nähere Angabe, welcher Ermäßigungstatbestand zur Anwendung gelangte - um 60 %. In Anbetracht der in den Z 1 bis 4 aufgezählten Möglichkeiten kann jedoch nur der in Z 4 par.cit. normierte Tatbestand in Frage kommen, wonach sich der Verkehrsflächenbeitrag um 60 % ermäßigt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Dabei ist nicht – wie die Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermeint – ihr Betrieb zu beurteilen, sondern jener Betrieb, dem die abgabenauslösende Baubewilligung erteilt wurde (siehe VwGH 18.04.2008, 2008/17/0055). Dies ist im konkreten Fall die Firma H. F. GmbH.

 

Entsprechend den Erläuterungen zu § 21 Abs. 2 Z 4 Oö. BauO 1994 (abgedruckt in Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht, Band 17, 168) sind zur Abgrenzung des Begriffs „Klein- und Mittelbetriebe“ die Kriterien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. Nr. I, 214 vom 09.08.2008, S 38 ff. heranzuziehen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung setzt sich die Größenordnung der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio Euro beläuft.

 

Die Firma H. F. GmbH hatte laut Firmenbuchauszug im Jahr 2013/2014 einen Umsatz von 92,49 Mio Euro, im Jahr 2014/2015 einen Umsatz von 84,66 Mio Euro bzw. beläuft sich die Jahresbilanzsumme zum 28.02.2014 auf 68.069.267,96 Euro und zum 28.02.2015 auf 70.174.611,36 Euro. Im Jahr 2014 beschäftigte die Firma H. F. GmbH 194 Beschäftigte.

 

Die Firma H. F. GmbH beschäftigte im hier relevanten Jahr 2014 zwar weniger als 250 Personen. Da es sich bei den Beschäftigten einerseits und dem Jahresumsatz bzw. der Jahresbilanzsumme andererseits allerdings um kumulative Voraussetzungen für die Beurteilung eines KMU handelt, erfüllt die Firma H. F. GmbH diese Kriterien nicht, da sie mit einem Umsatz von 92,49 Mio Euro (2013/2014) bzw. 84,66 Mio Euro (2014/2015) deutlich über der normierten Höhe von 50 Mio Euro liegt. Dies gilt ebenso für die Jahresbilanzsumme, welche deutlich über 43 Mio Euro liegt. Bei der Firma H. F. GmbH handelt es sich daher um keinen Klein- oder Mittelbetrieb, weshalb die 60 %-Ermäßigung zu Unrecht erteilt wurde.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheid­beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Die Änderungsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH 22.10.2015, Ra 2015/16/0069; Ritz, BAO5, § 279 Tz 10). Im beschwerdegegenständlichen Fall ist dies die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages für die Grundstücke Nr. x, x und x, je KG R. Es besteht nach dem Wortlaut des § 279 Abs. 1 BAO kein Verböserungsverbot (vgl. zu § 289 aF etwa VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126; VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135; Ritz aaO, Tz 13). Darauf wurde die Bf auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Da die 60 %-Ermäßigung daher von der belangten Behörde zu Unrecht gewährt wurde, musste dies vom Landesverwaltungsgericht korrigiert werden und die volle Höhe von 12.960,00 Euro festgesetzt werden.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Soweit die Bf in ihrem Vorlageantrag noch den Antrag stellt, das Landes­verwaltungsgericht möge die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten der Bf verpflichten, ist sie auf die Bestimmung des § 313 BAO hinzuweisen, wonach die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 27. März 2018, Zl.: Ra 2016/16/0111-4