LVwG-150998/6/WP

Linz, 05.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des J. H., vertreten durch L. Rechtsanwalts GmbH, x, W, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Statutarstadt Steyr vom 20. April 2016, GZ: Bau H 178/2015, betreffend Versagung der Baubewilligung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) ist Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr x, EZ x der KG F. Mit Baubewilligungsantrag vom 31. August 2015, beim Magistrat der Stadt Steyr am 2. September 2015 eingelangt, beantragte der Bf die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles auf genannter Grundstücksfläche (Grünland). Der Hühnerstall solle zweimal 3000 Hühner umfassen und diene der teilweisen bzw vollständigen Umstellung der Eierproduktion von Bodenhaltung auf Freilandhaltung oder Biofreilandhaltung.

 

2. Mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom 31. August 2015, LGBl 121, betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Straßenabschnittes als Landesstraße B x, x – Westspange S, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnittes der Landesstraße L x, x, als Landesstraße, wurde die Trasse für die „Westspange S“ festgelegt. Laut Anlage 1 dieser Verordnung (Verordnungsplan) führt die Trasse unmittelbar über das verfahrensgegenständliche Grundstück des Bf, insbesondere kommt der projektierte Hühnerstall innerhalb des Trassenbandes zu liegen.

 

3. Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 10. Dezember 2015, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. Dezember 2015 bis 5. Jänner 2016, wurde für ein näher bezeichnetes (planlich dargestelltes) Gebiet, das insbesondere auch den verfahrensgegenständlichen Teil des Baugrund­stückes des Bf umfasst, gem § 45 Abs 1 Oö. Bauordnung 1994 eine Neu­planungsgebietsverordnung zum Zwecke der Freihaltung der Trasse der Westspange S (Trassenverordnung der Oö. Landesregierung vom 31. August 2015) erlassen. Nach der verbalen Festlegung solle die näher bezeichnete Fläche im zu ändernden Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche gewidmet werden. Mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 27. Jänner 2016 wurde der Stadt Steyr mitgeteilt, die formale Prüfung der Verordnung habe keine Gesetzwidrigkeiten ergeben und sei die Verordnung damit „seit dem 05.01.2016 rechtswirksam“.

 

4. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Steyr vom 1. März 2016, dem Bf am 2. März 2016 zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters nachweislich zugestellt, wurde diesem mitgeteilt, es sei die Abweisung seines Bau­bewilligungsantrages beabsichtigt, da das Bauvorhaben dem nunmehr geltenden Neuplanungsgebiet widerspreche. Zur Wahrung seiner Rechte und Interessen wurde dem Bf eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

5. Mit Schriftsatz vom 3. März 2016, beim Magistrat der Stadt Steyr am 4. März 2016 eingelangt, beantragte der Bf den Übergang der Entscheidungs­pflicht auf den Stadtsenat der Stadt Steyr, da der Magistrat der Stadt Steyr nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden habe (Devolutionsantrag).

 

6. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Steyr (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 20. April 2016 wurde dem Devolutionsantrag des Bf stattgegeben (Spruchpunkt 1) und sein Baubewilligungsantrag abgewiesen (Spruchpunkt 2). Begründend führt die belangte Behörde – bezüglich Spruchpunkt 2 – nach Wiedergabe der einschlägigen Normen aus, das Bauvorhaben des Bf widerspreche der Neuplanungsgebietsverordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr (Beschluss vom 10. Dezember 2015) und sei der Baubewilligungsantrag daher gem § 30 Abs 6 Z 1 Oö. Bauordnung 1994 abzuweisen. Dieser Bescheid wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters nachweislich am 27. April 2016 zugestellt.

 

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde vom 23. Mai 2016. Der Bf erachtet sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung der beantragten Baubewilligung zur Errichtung eines Hühnerstalles, auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung sowie umfassende Auseinandersetzung mit dem Antragsvorbringen verletzt. Begründend führt der Bf – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, die Behörde hätte ihren Bescheid nur mangelhaft begründet und habe gegen das Gebot des § 13 AVG verstoßen. Zudem regt der Bf an, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge „die dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verordnung über ein Neuplanungsgebiet vom 10.12.2015“ beim Verfassungs­gerichtshof anfechten. Diesbezüglich bringt der Bf vor, es sei davon auszugehen, dass „das gegenständliche Neuplanungsgebiet  nur aus dem Grund erlassen wurde, um das Vorhaben des Beschwerdeführers zu verhindern. Indiz dafür ist insbesondere der Umstand, dass der Gemeinderat der Stadt Steyr erst nach dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 31.08.2015 Schritte zur Verwirklichung des Neuplanungsgebietes setzte.“ Die Rechtswidrigkeit der Neuplanungsgebietsverordnung begründet der Bf darüber hinaus damit, für den gegenständlichen Bereich seien bereits „am 28.04.2005, am 15.12.2005 bzw. am 16.12.2010 Verordnungen für Neuplanungsgebiete beschlossen“ worden. Aus diesem Grund sei eine neuerliche Verordnung eines Neuplanungsgebietes – vor dem Hintergrund der Regelung des § 45 Abs 5 Oö. Bauordnung 1994 – schlichtweg rechtswidrig. Dem Magistrat der Stadt Steyr und der belangten Behörde könne „wohl zugemutet werden, dass sie einerseits die einschlägige Bestimmung des § 45 Oö. BauO 1994 kennen bzw. kennen mussten und bis 6 zählen können“. Abschließend stellt der Bf die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde statt geben und den angefochtenen Bescheid „aufheben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Baubewilligung vom 31.08.2015 statt gegeben wird“, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.

 

8. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich am 9. Juni 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und erstattete eine ergänzende Äußerung zum Beschwerdevorbringen des Bf. Insbesondere sei zur Behauptung der Rechtswidrigkeit der Neuplanungsgebietsverordnung festzustellen,

 

dass über das verfahrensgegenständliche Gebiet in den letzten Jahren kein Neuplanungsgebiet verhängt wurde. […] Zum Beweis werden im Akt entsprechende Auskünfte der zuständigen Fachabteilung für Stadtplanung übermittelt, aus der aufgrund der fortlaufenden Nummerierung von Neuplanungsgebieten ersichtlich ist, dass im gegenständlichen Zeitraum für das nun verfahrensgegenständliche Gebiet kein Neuplanungsgebiet verhängt wurde. Die belangte Behörde vermutet in der Behauptung eine Verwechslung mit den damaligen Planungsunterlagen ‚Stadtentwicklungskonzepten Nr. x der Stadt Steyr‘ und ‚Flächenwidmungsplan Nr. x der Stadt Steyr‘, welche im damaligen Zeitpunkt kundgemacht wurden.“

 

Ausdrücklich weist die belangte Behörde nochmals darauf hin, dass „[f]ür das verfahrensgegenständliche Gebiet […] mit dem nunmehr in Zweifel gezogene[n] Neuplanungsgebiet erstmals eine Verordnung gemäß § 45 Oö. BauO erlassen“ wurde.

 

9. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. August 2016 wurde dem Bf das ergänzende Vorbringen der belangten Behörde im Hinblick auf die – vom Bf behauptete – Rechtswidrigkeit der Neuplanungs­gebiets­verordnung zur Kenntnisnahme übermittelt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt respektive der Bf aufgefordert, die – wie von ihm behauptet – Neuplanungsgebietsverordnungen vom 28. April 2005, 15. Dezember 2005 bzw 16. Dezember 2010 vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters nachweislich am 8. August 2016 zugestellt.

 

10. Mit Schriftsatz vom 19. August 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 22. August 2016 eingelangt, erstattete der Bf eine Stellungnahme, in der er auf sein bisheriges schriftliches Vorbringen verweist. In Bezug auf die in der Beschwerde enthaltene Anregung, das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich möge die dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrundeliegende Neuplanungsgebietsverordnung beim Verfassungs­gerichthof anfechten, führt der Bf aus:

 

Bei den in der Beschwerde vorgebrachten Neuplanungsgebiets­verordnung handelt es sich tatsächlich um eine Verwechslung.“

 

Vor dem Hintergrund dieser Verwechslung regt der Bf daher in seiner Stellung­nahme an, das

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge die dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Trassenverordnung vom 31.08.2015 (LGBl. Nr. 121/2015), aufgrund der in der Beschwerde vom 23.05.2016 dargestellten Rechtswidrigkeiten beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG anfechten.“

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt den Schriftsätzen des Bf sowie durch Einholung einer ergänzenden Stellung­nahme des Bf zur allfälligen Rechtswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Neuplanungsgebietsverordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr. Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich der entscheidungs­wesentliche Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht geht daher von folgendem entscheidungs­erheblichen Sachverhalt aus:

 

2.1. Der Bf ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr x, EZ x der KG F. Mit Baubewilligungsantrag vom 31. August 2015 beantragte der Bf die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles im nordwestlichen Bereich dieses Grundstücks. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich innerhalb des Verordnungsgebiets der Neuplanungsgebiets­verordnung des Gemeinde­rates der Statutarstadt Steyr sowie innerhalb des Trassenbandes der Westspange S. Der Hühnerstall solle zweimal 3000 Hühner umfassen und diene der teilweisen bzw vollständigen Umstellung der Eierproduktion von Bodenhaltung auf Freilandhaltung oder Biofreilandhaltung.

 

2.2. Mit Schreiben des Magistrates Steyr vom 1. März 2016, dem Bf am 2. März 2016 zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters nachweislich zugestellt, wurde diesem mitgeteilt, es sei die Abweisung seines Bau­bewilligungsantrages beabsichtigt, da das Bauvorhaben dem nunmehr geltenden Neuplanungsgebiet widerspreche. Zur Wahrung seiner Rechte und Interessen wurde dem Bf eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

2.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2016 wurde der Baubewilligungsantrag des Bf abgewiesen (Spruchpunkt 2).

 

 

III.           Rechtslage:

 

Dem gegenständlichen Beschwerdefall liegt eine auf §§ 30 Abs 6 Z 1 iVm 45 Abs 2 Oö. Bauordnung 1994 iVm der Neuplanungsgebietsverordnung des Gemeinde­rates der Statutarstadt Steyr (Neuplanungsgebiet Nr. x – Westspange, Beschluss des Gemeinderates vom 10. Dezember 2015) gestützte Versagung der Baubewilligung zu Grunde. Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, LGBl 66, zuletzt geändert durch die Oö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl 70, lauten auszugsweise wie folgt:

 

§ 30
Vorprüfung

(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.

 

(2) […]

 

(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben

 

1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder

 

2. […]

 

Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.

 

 

 

 

§ 45

Neuplanungsgebiete

(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anläßlich der Verordnung die beabsichtigte Neuplanung, die Anlaß für die Erklärung ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben.

 

(2) Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, daß Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, daß die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Entgegen dem Vorbringen des Bf, dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde mangle es an einer – dem § 60 AVG entsprechenden – Begründung, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar  begründet, dass der projektierte Hühnerstall des Bf innerhalb des von der Neuplanungsgebietsverordnung der Stadt Steyr (NEUPLANUNGSGEBIET-NR. x, Westspange, Beschluss des Gemeinderates vom 10. Dezember 2015, GZ: BauGru-83/2015) umfassten Verordnungsgebietes zu liegen kommt, das vom Bf beantragte Bauvorhaben das Straßenbauvorhaben verhindern würde und daher die Bewilligung wegen Widerspruchs gegen die Neuplanungsgebiets­verordnung zu versagen ist. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse wurden von der belangten Behörde die entsprechenden planlichen Darstellungen (Lage des Bauvorhabens, Trassenführung laut Trassenverordnung der Oö. Landesregierung, Verordnungsgebiet des Neuplanungsgebiets) in die Begründung des Bescheides aufgenommen. Zudem wurde der Bf über die geplante Abweisung seines Baubewilligungsantrages informiert und ihm die Möglichkeit zur Stellung­nahme eingeräumt. Da die belangte Behörde der Verpflichtung zur Begründung ihres Bescheides in vorbildlicher Weise nachgekommen ist, erweist sich das Vorbringen des Bf als unbegründet.

 

2. Weiters bringt der Bf vor, die belangte Behörde respektive der Magistrat der Stadt Steyr habe entgegen § 13 AVG (wohl gemeint: Absatz 3 par cit) nicht unverzüglich zur Mängelbehebung aufgefordert, da im Schreiben vom 1. März 2016 ein Verbesserungsauftrag zu erblicken sei. Auch damit vermag der Bf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht mit Erfolg zu behaupten: Zunächst irrt der Bf über die Prämisse seines Vorbringens, handelt es sich doch beim Schreiben vom 1. März 2016 nicht um einen Mängelbehebungs­auftrag iSd § 13 Abs 3 AVG, sondern um ein Schreiben im Rahmen des gem § 30 Abs 6 letzter Satz Oö. Bauordnung 1994 zwingend einzuräumenden Parteiengehörs vor Abweisung eines Baube­willigungsantrages im Zuge des Vorprüfungsverfahrens. Überdies ist die Behörde im Zusammenhang mit § 13 Abs 3 AVG nicht dazu angehalten, ein – ansonsten vollständiges – Anbringen wegen Widerspruchs zur materiellen Rechtslage (in concreto: Widerspruch zur Neuplanungsgebiets­verordnung) zur Verbesserung zurückzustellen (vgl dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG² Rz 25ff zu § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

 

3. Was die Anregung des Bf, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Neuplanungsgebiets­verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr beim Verfassungsgerichtshof anfechten, betrifft, hat die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Bf ergeben, dass es diesbezüglich zu einer Verwechslung seinerseits kam und das Landesverwaltungs­gericht nicht die Neuplanungsgebietsverordnung, sondern die Trassenverordnung der Oö. Landesregierung vom 31. August 2015 anfechten möge. Wenngleich dadurch die Anregung des Bf, die Neuplanungsgebiets­verordnung anzufechten, formal zurückgenommen wurde, wäre das Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich auch von Amts wegen verpflichtet, bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungs­gerichtshof einzuleiten. Allerdings hegt das Landesverwaltungs­gericht keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neuplanungsgebiets­verordnung, wurde diese doch offensichtlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben der Oö. Bauordnung 1994 erlassen und dient sie dem nachvollziehbaren Ziel, das Trassenband der Westspange S von Bebauung freizuhalten, um die Verwirklichung dieses – dem öffentlichen Interesse dienenden – Straßenbau­vorhabens zu sichern respektive die Durchführung des Flächenwidmungsplanes nicht zu erschweren bzw zu verhindern (arg: Verkehrsfläche).

 

4. Was die – in der Stellungnahme vom 19. August 2016 enthaltene – Anregung auf Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens bezüglich der Trassenverordnung der Oö. Landesregierung vom 31. August 2015 betrifft, genügt der Hinweis auf die mangelnde Präjudizialität dieser – straßenrechtlichen, der überörtlichen Fachplanungskompetenz des Landes zuzuordnender – Trassenverordnung. Selbst wenn man vom Vorliegen der Voraussetzung der Präjudizialität ausgehen würde, ist das Vorbringen des Bf nicht geeignet, Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Trassenverordnung beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu begründen.

 

5. Zum Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

5.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinne des Art 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009; 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, zu § 24 VwGVG, mit Hinweis auf 23.1.2013, 2010/15/0196).

 

Mit einer Entscheidung über die Versagung einer Baubewilligung wird in der Regel eine Entscheidung über „civil rights“ im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK getroffen.

 

5.2. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rsp dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachen­feststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl zum Ganzen etwa VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022, mwN, und Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014, 523, [533ff]).

 

5.3. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG bisher ausgesprochen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei dann nicht erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und die Rechtsfragen durch die bisherige (höchstgerichtliche) Rsp beantwortet seien und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 uHa 23.2.2006, 2003/16/0079; 28.2.2011, 2007/17/0193, mwN; 14.12.2004, 2004/05/0079).

 

5.4. Im Sinne der oben dargelegten Rsp des EGMR ist im Hinblick auf die Klärung des Sachverhalts die Durchführung einer Verhandlung nicht geboten, da keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind. Nach Ansicht des Landes­verwaltungsgerichts war der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt, und konnte auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entschieden werden.

 

5.5. In der Beschwerde wurden aber auch keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Rechtsfrage, ob die Errichtung eines Hühnerstalles im Ausmaß von ca 55 x 21 Meter (= ca 1.150 bebaute Fläche) innerhalb des Verordnungsgebietes der einschlägigen Neuplanungsgebietsverordnung und somit innerhalb des Trassenbandes der Trassenverordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Westspange S dieser Neuplanungsgebietsverordnung widerspricht, konnte anhand der eindeutigen und unzweifelhaften Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 iVm der einschlägigen Neuplanungsgebietsverordnung beantwortet werden. Auch das Vorbringen im Hinblick auf die §§ 13 und 60 AVG, mit dem der Bf der belangten Behörde Verfahrensfehler vorwirft, ist nicht geeignet, eine Verpflichtung zur mündlichen Erörterung der Sache zu begründen, vermag doch ein – mit der eindeutigen Rechtslage und der dazu ergangenen höchst­gerichtlichen stRsp – widerstreitendes Vorbringen keine strittige Rechtsfrage iSd Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zur verpflichtenden Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl zur Verhandlungspflicht etwa zuletzt VwGH 2.8.2016, Ra 2014/05/0058 Rz 34ff; sowie zur Frage, inwieweit ein Vorbringen überhaupt einer näheren argumentativen Auseinandersetzung bedarf Wiederin, Nochmals: Die Solidarhaftung nach dem BStMG und das Sachlichkeitsgebot, ZVR 2013, 279 [281]).

 

5.6. Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen die Verordnung der Oö. Landesregierung richtet, ist noch festzuhalten, dass auch diese Thematik das Landesverwaltungsgericht nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen konnte. Dies deshalb, weil der Bf keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen einen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellt. Ein solcher Antrag könnte vielmehr lediglich angeregt werden. Dem Bf kommt diesbezüglich jedenfalls kein Mitspracherecht zu. Für eine allfällige Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verordnungsthematik wäre nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ausschließlich der Verfassungsgerichtshof berufen.

 

5.7. Im Ergebnis wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

 

 

V.           Im Ergebnis hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Oö. Bauordnung 1994 iVm der einschlägigen Neuplanungsgebiets­verordnung den Antrag auf Baubewilligung zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen des Bf war nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde darzulegen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Rechtsfrage, ob die Errichtung eines Hühnerstalles im Ausmaß von ca 55 x 21 Meter (= ca 1.150 bebaute Fläche) innerhalb des Verordnungsgebietes der einschlägigen Neuplanungsgebietsverordnung und somit innerhalb des Trassenbandes der Trassenverordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Westspange S dieser Neuplanungsgebietsverordnung widerspricht, konnte anhand der eindeutigen und unzweifelhaften Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 iVm der einschlägigen Neuplanungsgebietsverordnung beantwortet werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Peterseil