LVwG-300929/10/Kü/PP

Linz, 19.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Finanzamtes Grieskirchen Wels, Dragonerstraße 31, 4601 Wels, vom 14. Jänner 2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 4. Jänner 2016, GZ.: SV96-25-2013, betreffend Einstellung des gegen Herrn Dipl. Ing. P.H., vertreten durch H. Rechtsanwälte GmbH, x, E., geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid vom 4. Jänner 2016, GZ.: SV96-25-2013, hat die Bezirkshaupt­mannschaft Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) das gegen Herrn Dipl. Ing. H. wegen des Verdachts der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren (entgeltliche Beschäftigung des k. Staatsangehörigen B.K. im Zeitraum vom 1.9.2013 bis 15.10.2013 als Landarbeiter ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung) gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften festgehalten, dass der Beschuldigte als das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der G. GmbH seiner Erkundigungspflicht nach der seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt nachgekommen sei und namhafte Firmen mit D D und einer Wirtschaftsprüfung beauftragt habe. In einer Gesamt­zusammenfassung sei von der Behörde festzustellen, dass es sich um eine komplizierte Unternehmensübernahme gehandelt habe und gewisse Dinge nicht leicht überschaubar gewesen seien. Der Zeitraum zwischen Firmenübernahme und Kontrolle sei sehr kurz gewesen. Der Beschuldigte habe eine D D in Auftrag gegeben und sich zu Recht auf dieses Ergebnis verlassen. Der zweite Geschäftsführer habe zugestanden, dass er den Beschuldigten nachweislich nicht über die genauen Sachverhalte informiert habe. Aus Sicht der Behörde könne auf subjektiver Tatseite nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Finanzamt Grieskirchen Wels eingebrachte Beschwerde in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen.

 

Begründend wurde nach einem Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungs­gerichtshofes vom 28.5.2008, Zl. 2008/09/0117, festgehalten, dass es sich bei der betroffenen Gesellschaft um ein Kleinunternehmen (per Definition der EU-Kommission) handle, welches zur Erfüllung des Unternehmensgegenstands naturgemäß einen hohen Personaleinsatz für manuelle Tätigkeiten benötige. Dieser hohe Personalbedarf würde zu einem hohen Anteil aus ausländischen oder ausländisch stämmigen Mitarbeitern (etwa 50 %) gestillt. Dies habe auch dem Beschuldigten bewusst sein müssen. Allgemein – und nicht nur in dieser Branche – sei bekannt, dass die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen strengen gesetzlichen Vorschriften unterliege. Ebenso sei die Beschäftigung von Personal eng mit der Einhaltung von sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen verknüpft. In solchen Betriebsstrukturen sei diesbezüglich umfassendes Wissen neben fachlichen Kenntnissen Voraussetzung für die Position eines handelsrechtlichen Geschäftsführers. Bestehe derartiges Wissen nicht, bestehe unmittelbar Handlungsbedarf.

 

Einen Monat nach Übernahme der Position sei die angezeigte Übertretung durch Organe der Finanzpolizei bei einer Routinekontrolle festgestellt worden. Darüber hinaus sei durch einen anderen Beschuldigten ohnehin niederschriftlich einge­standen worden, dass die unerlaubte Beschäftigung ohne Sozialversicherungs­anmeldung bewusst aufrechterhalten worden sei.

 

Der Beschuldigte sei bis zuletzt schuldig geblieben zu erklären, welche Maß­nahmen er getroffen habe, um die Einhaltung der betroffenen Rechtsvorschriften zu gewähren. Eine betriebsinterne Aufgabenverteilung (und ohne jegliche Kontrollmaßnahmen) sei jedenfalls ungeeignet.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 19. Jänner 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung berufenen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. In Wahrung des Parteiengehörs hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Beschuldigten mit Schreiben vom 1. Februar 2016 über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2016 führt der Beschuldigte wie folgt aus:

Der Einschreiter ist seit 14.09.2013 bei der Firma G. GmbH im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels als Geschäftsführer eingetragen.

 

Der Eintragung als Geschäftsführer ging voraus ein Gesellschafterwechsel. Im Jahr 2013 führt die E. GmbH mit dem früheren Eigentümer der G. GmbH Verhandlungen über einen Beteiligung der E.

 

Im Zuge dessen wurde einerseits eine D D E und andererseits eine vertiefte Wirtschaftsprüfung beauftragt. Die D D E wurde durch eine renommierte L. Anwaltskanzlei durchgeführt, die Wirtschafts­prüfung erfolgte von einer der „x" Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

 

Teil der D D E war auch eine arbeits- und sozialrechtliche Überprüfung.

 

Sowohl in der D D E, als auch in der Wirtschaftsprüfung wurden umfangreich Risken bzw. Themenaufstellung aufgeworfen und abgearbeitet. Die Beschäftigung des Herrn K. ist in keiner Weise aufgetaucht.

 

Diese umfänglichen und sorgfältig durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse lagen Herrn DI P.H. zum Zeitpunkt seiner Geschäftsführerbestellung vor.

 

Das Kontrollsystem bzw. die „harte Überprüfung" zum Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit lag für Herrn DI H. sohin vor. Er hat sich auf die Ergebnisse dieser Überprüfungen verlassen und ist davon ausgegangen, dass sämtliche Dienstnehmer über die erforderlichen Arbeitsbewilligungen verfügten und in der gesetzlich vorgegebenen Form zu Sozialversicherung angemeldet waren.

 

Wie die Behörde richtig beurteilt hat, trifft Herrn Dl H. kein Verschulden. Im Wirtschaftsleben sind Geschäftsführer darauf angewiesen sich auf Prüfergebnisse zu verlassen. Insbesondere dann, wenn höchstqualifizierte Sachverständige Personen mit der Überprüfung beauftragt werden. Nicht jede Überwachungshandlung und Überprüfungshandlung kann durch die Geschäftsführung selbst durchgeführt werden. Das Handeln des Einschreiters war sohin nicht einmal fahrlässig.

 

Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass vom Zeitpunkt der Geschäftsführer­bestellung bis zur durchgeführten Kontrolle lediglich ein Monat vergangen ist. Innerhalb dieses Monats durfte der Einschreiter aber auf die Kontrolle und die harte Überprüfung aus der due diligence und der Wirtschaftsprüfung vertrauen, insbesondere deshalb, weil sich keine anderen Personalveränderungen ergeben haben. Der Zeitpunkt ab Geschäftsführerbestellung war ein besonders intensiver im Hinblick auf die Kommunikation zu den Lieferanten und Kunden.

 

Es erfolgte ein Wechsel von einem inhabergeführten Familienunternehmen zu einem konzernanhängigen Unternehmen. Die Kunden und Lieferanten mussten überzeugt werden, dass diese Entwicklung für sie vorteilhaft ist. Diese Überzeugungsarbeit lag im primären Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Einschreiters. Konnte diese Aufgabe auch gut bewältigen und sohin der Beschäftigung von ca. 40 Mitarbeitern in einem mittelständigen Betrieb sicher.“

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2016, an welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter des Finanzamtes Grieskirchen Wels und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

5.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Herr Dipl. Ing. H. wurde am 5.9.2013 zum Geschäftsführer der G. GmbH, welche ihren Sitz in E., x hat, bestellt. Die Geschäftsführerbestellung wurde am 14.9.2013 ins Firmenbuch eingetragen und damit an diesem Tag wirksam. Mit gleichem Datum ist die E. GmbH als Gesellschafterin in die G. GmbH eingetreten.

 

Herr Dipl. Ing. H. war seit 1995 bei der Firma E. beschäftigt und ist erst mit dem Eintritt der Firma E. als Gesellschafter der G. GmbH zum Geschäftsführer bestellt worden. Zum Zeitpunkt der Geschäftsführerbestellung hatte die G. GmbH 36 Mitarbeiter. Mit Eintritt der Firma E. wurde die G. GmbH neu gegründet.

 

Noch vor dem Gesellschafterwechsel innerhalb der G. GmbH wurde von der E. GmbH eine sorgfältige Prüfung und Analyse des Vorgängerunternehmens (D D) und eine vertiefte Wirtschaftsprüfung beauftragt. Diese D D wurde durch eine renommierte Anwaltskanzlei durchgeführt, die Wirtschaftsprüfung erfolgte von einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Teil der Due D-Prüfung war unter anderem auch der Punkt „behördliche Genehmigungen“, welcher auch Arbeitsgenehmigung ausländischer Arbeitnehmer betroffen hat.

 

Zum Zeitpunkt der Geschäftsführerbestellung lag Herrn Dipl. Ing. H. das Ergebnis der umfänglich durchgeführten Überprüfungen vor. Die Überprüfungs­ergebnisse enthielten keine Beanstandungen dahingehend, dass nicht sämtliche erforderlichen Arbeitsbewilligungen für die Dienstnehmer vorliegen. Herr Dipl. Ing. H. hat zum Zeitpunkt seiner Geschäftsführerbestellung sich auf die Ergebnisse dieser Unternehmensprüfung gestützt und konnte davon ausgehen, dass die erforderlichen Arbeitsbewilligungen und die Anmeldungen zur Sozialversicherung der beschäftigten Dienstnehmer vorliegen.

 

Mit Herrn K.G., dem Voreigentümer der G. GmbH wurde nach Durchführung der D D und der vertieften Wirtschaftsprüfung vereinbart, dass von diesem keine Handlungen mehr gesetzt werden, welche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Firma haben könnten, insbesondere keine Personaleinstellungen mehr durchgeführt werden oder sonstige Verträge von diesem abgeschlossen werden.

 

Herr Dipl. Ing. H. konnte damit zum Zeitpunkt seines Geschäftsführer­eintrittes aufgrund der von qualifizierten Sachverständigen durchgeführten Unternehmensprüfung davon ausgehen, dass hinsichtlich der arbeits- und sozialrechtlichen Belange von einem ordnungsgemäßen Betrieb auszugehen ist.

 

Am Beginn der Geschäftsführertätigkeit von Herrn Dipl. Ing. H. sind der Kontakt zu Kunden und Lieferanten sowie die allgemeinen Geschäftsbelange der G. GmbH im Vordergrund gestanden. Auch galt das besondere Augenmerk anfänglich den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen. Erst nach Erledigung dieser Angelegenheiten wurde von Herrn Dipl. Ing. H. noch im Jahr 2013 damit begonnen, ein Kontrollsystem hinsichtlich der Einstellung neuer Mitarbeiter zu installieren. Dieses Kontroll­system wurde von der Firma E. übernommen und auch in gleicher Weise bei der G. GmbH installiert.

 

Am 15. Oktober 2013 erfolgte eine Kontrolle der G. GmbH durch Organe der Finanzverwaltung. Bei dieser Kontrolle konnte festgestellt werden, dass der k. Staatsangehörige B.K. beginnend ab 1.9.2013 bis zum Kontrolltag in der G. GmbH beschäftigt wurde ohne dass für diesen Arbeitnehmer eine Beschäftigungs­bewilligung vorgelegen ist oder dieser von der G. GmbH zur Sozialversicherung angemeldet gewesen ist.

 

Festzuhalten ist, dass Herr B.K. zuvor als Landarbeiter in der Landwirtschaft des Herrn K.G. und in der G. GmbH & Co KG zu je 50 % tätig gewesen ist. Herr K. war mit Meldedatum 13.7.2013 vom Arbeitgeber K.G. zur Sozialversicherung gemeldet.

 

Mit dem Gesellschafterwechsel unter Neugründung der G. GmbH gingen die Beschäftigungsverhältnisse von der Vorgängerfirma auf die neue Gesellschaft über.

 

Im Zuge der Überprüfung wurde vom zweiten Geschäftsführer der G. GmbH gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass er mit Herrn K.G. abgesprochen hat, dass Herr K. anfänglich noch in der G. GmbH beschäftigt wird, er allerdings durch einen neuen Mitarbeiter ersetzt werden soll, weil er nicht mehr beschäftigt werden darf. Herr Dipl. Ing. H. wurde vom zweiten Geschäftsführer über diese Tatsache nicht informiert. Ebenso ist festzustellen, dass im Rahmen der D D-Prüfung ein Dienstverhältnis des B.K. nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem führte der zweite Geschäftsführer aus, dass der k. Staatsangehörige auch immer wieder von Herrn G. geholt wurde, um für diesen in der Landwirtschaft zu arbeiten. Aufzeichnungen über diese Arbeitseinsätze wurden laut dem zweiten Geschäftsführer nicht geführt.

 

5.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen von Herrn Dipl. Ing. H. im Zuge der mündlichen Verhandlung sowie dem Strafantrag des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 11. November 2013. Diesem Strafantrag liegt eine mit dem zweiten Geschäftsführer aufgenommene Nieder­schrift zugrunde, in dem dieser angibt, dass mit Herrn K.G. abgesprochen war, dass der k. Staatsangehörige noch vorübergehend in der G. GmbH beschäftigt werden soll. Nach einer eidesstattliche Erklärung dieses zweiten Geschäftsführers ist auch belegt, dass Herr Dipl. Ing. H. von seinem Geschäftsführerkollegen über die Weiterbeschäftigung des Herrn K. nicht informiert gewesen ist. Aus der nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Inhaltsaufstellung der D D-Überprüfung ergibt sich aus dem Punkt 9 „Behördliche Genehmigung“, dass inhaltlich auch die Überprüfung der Arbeitsgenehmigung ausländischer Arbeitnehmer beauftragt wurde. Im Ergebnis der Überprüfung hat es hinsichtlich der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer keine Auffällig­keiten gegeben, sodass den Ausführungen von Herrn Dipl. Ing. H., wonach er auf diese Überprüfung vertraut hat nicht entgegengetreten werden kann.

 

Unbestritten geblieben ist, dass der k. Staatsangehörige in der fraglichen Zeit nicht von der G. GmbH zur Sozial­versicherung angemeldet war und auch keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Beschäftigung vorgelegen ist. Hinsichtlich dieser Umstände wurden sowohl Herr K.G. als auch der zweite Geschäftsführer bereits rechtskräftig bestraft.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5

d)    nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

2. Unbestritten ist, dass der k. Staatsangehörige B.K. von der G. GmbH in der Zeit von 1.9. bis 15.10.2013 als Arbeiter beschäftigt wurde, ohne dass für diesen Arbeitnehmer eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen wäre. Tatsache ist auch, dass Herr Dipl. Ing. H. seine Geschäftsführertätigkeit erst mit 14.9.2013 rechtswirksam angetreten ist und damit schon aus dieser Sichtweise für den gesamten Zeitraum nicht verantwortlich zeichnen kann. Darüber hinaus steht auch aufgrund des Akteninhaltes fest, dass der k. Staatsangehörige aufgrund einer Absprache zwischen dem zweiten Geschäftsführer und Herrn K.G. aus humanitären Gründen auch nach Beginn der operativen Tätigkeit durch die G. GmbH weiter beschäftigt wurde. Der k. Staatsangehörige war vom Dienstgeber K.G. in der Zeit von 13.7.2013 bis 15.10.2013 als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. Auch im Zeitraum 1.9.2013 bis 15.10.2013 wurde der k. Staatsangehörige immer wieder in der Landwirtschaft des Herrn K.G. eingesetzt.

 

Fest steht auch, dass Dipl. Ing. H. bei seinem Eintritt als Geschäftsführer vom Co-Geschäftsführer über die fortgesetzte Beschäftigung des k. Staatsangehörigen nicht informiert wurde. Da dieser bereits in den Jahren davor in der Landwirtschaft des K.G. als auch in der vor September 2013 bestehenden G. GmbH & Co KG gearbeitet hat, sollte dieser aus humanitären Gründen auch weiter unterstützt werden, wobei diesem gegenüber auch klargestellt wurde, dass er im folgenden Jahr nicht mehr arbeiten könne.

 

Herr Dipl. Ing. H. hatte vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer der G. GmbH noch keine Geschäftsführertätigkeit inne, sondern war Mitarbeiter der Firma E. Erst mit dem Gesellschafterwechsel ist Herr Dipl. Ing. H. als Geschäftsführer installiert worden. Dem Vorbringen des Dipl. Ing. H., wonach er sich anfänglich seiner ersten Geschäfts­führertätigkeit vordringlich um die Kunden und Lieferanten und somit um das Geschäft der Firma an sich zu kümmern hatte und eben das Hauptaugenmerk am Beginn seiner Tätigkeit auf diese Bereiche gerichtet war, kann sohin nicht entgegengetreten werden.

 

Es bestehen keine Zweifel, dass Herr Dipl. Ing. H. im fraglichen Zeitpunkt als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G. GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war. Im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG hat ein Täter glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung des handelsrechtlichen Geschäftsführers wird von der Judikatur der Nachweis des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems verlangt, um die Einhaltung der Bestimmungen des ASVG sowie des AuslBG sicherzustellen.

Im Erkenntnis vom 18.7.2008, Zl. 2008/09/0117, hält der VwGH dazu fest: „Zur verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung des handelsrechtlichen Geschäftsführers wird die Dartuung und der Nachweis des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems verlangt, um die Einhaltung der Bestimmung des AuslBG sicherzustellen. Wenngleich dabei grundsätzlich von den Verantwortlichen gemäß § 9 VStG eine kontinuierliche Sicherstellung eines solchen Kontrollsystems einzufordern ist, muss aber bei einem Wechsel eines Geschäftsführers auch auf die spezielle Situation Bedacht genommen werden: Kann der neu eintretende Geschäftsführer kein bestehendes Kontrollsystem übernehmen, so ist zu prüfen, wie schnell ihm die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems zumutbar ist. Dabei ist es sicherlich neben der Größe des Unternehmens, dessen Struktur und Aufgabengebiete auch von Bedeutung, in welcher Situation der neue Geschäftsführer das Unternehmen übernommen hat, inwieweit er dieses vor Antritt schon kannte bzw. sich damit vertraut machen konnte und ob er dadurch schon rechtzeitig zum Antritt seiner Funktion greifende Maßnahmen bereits vorfand, solche noch vorbereiten konnte bzw. sich ein unmittelbarer diesbezüglicher Handlungsbedarf schon vorab abzeichnete.“

 

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass die G. GmbH mit dem Gesellschafterwechsel neu gegründet wurde und damit der Übergang des Geschäftsbetriebes neu zu strukturieren war sowie bestehende Systeme nicht einfach übernommen werden konnten. Wie erwähnt, ist es einem neuen Geschäftsführer zuzugestehen, sein Hauptaugenmerk am Beginn seiner Tätigkeiten auf die Geschäftsbeziehung zu Kunden und Lieferanten zu richten und erst nach Abarbeitung dieses Vorhabens die innere Struktur des Unternehmens zu durchleuchten und damit im Zusammenhang auch ein effizientes Kontrollsystems hinsichtlich der Beschäftigung von Mitarbeitern zu erarbeiten. Gegenständlich ist auch zu beachten, dass Herr Dipl. Ing. H. nicht unbedarft an seine Funktion herangegangen ist sondern es im Vorfeld eine eingehende von externen Stellen durchgeführte Analyse des zu übernehmenden Unternehmens gegeben hat und in diesem Prüfumfang auch die Arbeitsgenehmigungen ausländischer Staatsangehöriger zu überprüfen waren. Dass es im Ergebnis bei diesen Überprüfungen keine Beanstandungen hinsichtlich der zu übernehmenden Beschäftigten gegeben hat, ist nicht anzuzweifeln und konnte sich damit Herr Dipl. Ing. H. am Beginn seiner Tätigkeit auch auf diese Ausführungen stützen. Obwohl vereinbart war, dass vom vormals verantwortlichen Organ der Vorgängerfirma keine Handlungen hinsichtlich Personaleinstellungen mehr gesetzt werden, wurde der bereits in den Jahren zuvor beschäftigte Landarbeiter aus humanitären Gründen weiter beschäftigt und mit Wirksamkeit 1. September 2013 ins Besoldungssystem und Zeiterfassungs­system der G. GmbH übernommen. Dies erfolgte erwiesenermaßen in Absprache zwischen dem zweiten Geschäftsführers sowie Herrn K.G., dem ursprünglichen Dienstgeber des k. Staatsange­hörigen, ohne dass Dipl. Ing. H. diesbezüglich Informationen zugekommen wären. Bei dieser Sachlage und insbesondere dem Umstand, dass Herr Dipl. Ing. H. vor seinem Eintritt die Unternehmensstruktur bzw. diese Situation nicht kennen konnte und sich erst im Lauf seiner Tätigkeit sukzessive damit vertraut machen konnte, ist ihm nicht zum Vorwurf zu machen, dass erst im Laufe des Jahres 2013 mit der Errichtung eines Kontrollsystems hinsichtlich der Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger und deren Anmeldung begonnen wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschäftigung des k. Staatsangehörigen ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere durch eine Kontrolle der Finanzverwaltung zu Tage getreten ist. Aufgrund der im Vorfeld von externen Stellen durchgeführten Unternehmens­prüfungen hat für Herrn Dipl. Ing. H. nicht unmittelbar Handlungsbedarf im Personalfragen bestanden.

 

Im Ergebnis kommt daher auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – wie bereits die belangte Behörde – zum Schluss, dass Herrn Dipl. Ing. H. in subjektiver Hinsicht die angelastete Verwaltungsübertretung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger