LVwG-500185/2/Kü/AK

Linz, 14.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn F B, X, E, vom
11. November 2015 gegen den Bescheid (Ermahnung) der Bezirkshaupt­mannschaft Eferding vom 12. Oktober 2015, GZ: UR96-14-5-2014, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestä­tigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2015, GZ: UR96-14-5-2014, hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen dreier Verwaltungsübertretungen gemäß § 79 Abs. 3 Z 1 iVm § 17 Abfall­wirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) jeweils Ermahnungen ausgesprochen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in Verbindung mit der Abfallbilanzverordnung zuwidergehandelt.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juni 1998, UR-254812/27-1998, wurde Ihnen die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen sowie mit rechtskräftigem Bescheid des Landes­hauptmannes von Oberösterreich vom 19. Jänner 1999 die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. September 2014, AUWR-2006-3986/33-Sch, wurde Ihnen die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen entzogen. Dagegen wurde Beschwerde und in weiterer Folge Revision gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich erhoben.

 

Gemäß § 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind Abfallsammler und -behandler verpflichtet, getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen in elektronischer Form zu führen.

Aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. März für das vergangene Jahr eine Jahresabfallbilanz zu erstellen und diese über die Schnittstelle in Form einer XML-Datei im Wege des elektronischen Registers an den Landeshauptmann zu melden (§ 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung).

 

Eine Auswertung aus dem EDM (elektronisches Datenmanagement) hat ergeben, dass dieser Verpflichtung trotz Urgenzen für die Berichtsjahre 2010, 2011 und 2012 nicht nachgekommen wurde.

 

Sie haben es als Erlaubnisinhaber und somit aufzeichnungspflichtiger Abfallsammler und -behandler unterlassen,

1.    die Jahresabfallbilanz für das Berichtsjahr 2012 zeitgerecht - weder bis 15. März 2013 noch im Zeitraum von 25. Juni 2014 bis zum 8. Februar 2015

2.    die Jahresabfallbilanz für das Berichtsjahr 2011 zeitgerecht - weder bis 15. März 2012 noch im Zeitraum vom 25. Juni 2014 bis zum 8. Februar 2015

3.    die Jahresabfallbilanz für das Berichtsjahr 2010 zeitgerecht - weder bis 15. März 2011 noch im Zeitraum vom 25. Juni 2014 bis zum 8. Februar 2015

in einer einzigen XML-Datei im Wege des elektronischen Registers an den Landes­hauptmann zu melden.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der bean­tragt wird, die ausgesprochene Ermahnung zu beheben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Jahresabfallbilanz 2010 nachweislich dem Landeshauptmann von Oberösterreich mittels einer Excel-Datei übermittelt worden sei. Die elektronische Übermittlung an das EDM für die Jahre 2010, 2011 und 2012 habe sich trotz mehrmaliger Versuche seinerseits als undurchführbar gestaltet.

 

Aus diesem Grund habe er eine von der Wirtschaftskammer Oberösterreich als kompetent vorgeschlagene Beratungsfirma beauftragt, die Jahresbilanz für das Jahr 2013 per XML-Datei zu erstellen und diese Daten an das EDM zu über­mitteln. Dieses Unternehmen habe aber nur drei Zeilen über Art, Menge, Her­kunft und Verbleib der in seinem Betrieb in den genannten Zeiträumen angefalle­nen Abfälle übersandt. Bei der Abgabe der Menge sei dem Sachbearbeiter auch noch ein Kommafehler unterlaufen. Darauf habe ihn Mitte Jänner 2015 ein in der Materie „EDM“ kompetentes anderes Unternehmen aufmerksam gemacht, welches er dann anstelle des ursprünglichen Unternehmens für die Erstellung der Jahresabschlussbilanzen 2010, 2011, 2012 und 2013 beauftragt habe.

 

Am 26. September 2014 sei an ihn der Bescheid ergangen, dass wegen der feh­lenden Jahresabfallbilanzen seine Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen entzogen würde. Der Einspruch sei offensichtlich nicht an das Datenmanagement weitergeleitet worden, da eine Sperre des Zuganges zum EDM-System erfolgt sei, ohne dass er davon Kenntnis gehabt habe. Diese Zugangssperre sei vom 25. November 2014 bis 12. Februar 2015 aufrecht gewesen. Er habe davon nur durch Zufall erfahren, da die von ihm beauftragte Firma die Daten nicht an die EDM-Stelle weiterleiten habe können.

 

Die im EDM fehlenden Jahresbilanzen (außer für das Jahr 2013) seien auch am 11. Februar 2015 Gegenstand einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich gewesen. Der anwesende Behördenvertreter habe nicht angeben können, ob die Jahresbilanzen vorgelegt worden seien, da er mit seinem Sekretariat keinen Kontakt gehabt habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Beschwerde mit Schreiben vom 16. November 2015, eingelangt am 24. November 2015, dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzel­richter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Daraus ergibt sich, dass dem Bf mit Bescheid des Landeshauptmannes von Ober­österreich vom 15. Juni 1998, GZ: Wa-254812/27-1998, die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen gemäß § 15 AWG 1990 erteilt wurde. Die Anzeige des Bf betreffend Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19. Jänner 1999, GZ: UR-200035/2-1999, gemäß § 46 Abs. 4 Oö. Abfallwirt­schaftsgesetz 1997 zur Kenntnis genommen.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. September 2014, GZ: AUWR-2006-3986/33, wurde dem Bf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen entzogen, da dessen Verlässlichkeit nicht mehr gegeben war. Dieser Erlaubnisentzug wurde vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 3. April 2015, GZ: LVwG-550371/5, bestätigt. Die gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich erhobene Revision ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

 

Mit Schreiben vom 26. September 2014 teilte der Landeshauptmann von Ober­österreich der belangten Behörde mit, dass eine aktuelle Auswertung aus dem elektronischen Datenmanagement (EDM) ergeben hat, dass der Bf seiner sich aus der Abfallbilanzverordnung ergebenden Verpflichtung, jährlich bis zum 15. März für das vorangegangene Jahr eine Jahresabfallbilanz zu erstellen und über die Schnittstelle in Form einer XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden, bisher nicht nachgekommen ist. Der Landeshaupt­mann von Oberösterreich teilte mit, dass der Bf die jeweilige Jahresbilanz für die Berichtszeiträume 2010, 2011 und 2012 nicht übermittelt hat. Zur Abfallbilanz 2013 wurde festgehalten, dass diese so fehlerhaft ist, dass sie bei objektiver Betrachtung gar nicht als Abfallbilanz bezeichnet werden kann, weil wesentliche und essenzielle Elemente fehlen.

 

Die daraufhin gegen den Bf von der belangten Behörde ausgestellte Strafver­fügung vom 30. Dezember 2014 wurde von diesem beeinsprucht. Daraufhin leitete die belangte Behörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Jänner 2015 das ordentliche Strafverfahren ein.

 

In seiner Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung führt der Bf aus, dass seit Einführung des EDM massive Probleme, nicht nur bei seinem Betrieb, bestehen, die Abfallbilanz in dieses System einzuspielen. Der Bf führt aus, dass er sich bewusst ist, dass er zur Führung von fortlaufenden Aufzeichnungen und zur Einspielung dieser Aufzeichnungen in das System EDM verpflichtet ist. Er hat schon alles unternommen, damit er dieser Verpflichtung auch nachkommen kann. Die von ihm beauftragte Person ist jedoch am System EDM verzweifelt und war es ihm trotz größter Bemühungen, trotz intensiver Kontakte mit den Behörden nicht möglich, die Jahresabfallbilanzen über die Schnittstelle des EDM in Form einer XML-Datei an den Landeshauptmann zu melden. Der Bf hält fest, dass die Aufzeichnungen immer zeitgerecht in seinem Betrieb vorhanden waren, nur eben nicht in das EDM eingespielt werden konnten. Mittlerweile hat er eine professionelle Firma beauftragt, die ihm versichert hat, dass sie das System beherrsche.

 

Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der belangten Behörde mit, dass die aktuelle Auswertung aus dem EDM ergeben hat, dass der Bf die Jahresbilanzen für die Berichtszeiträume 2010, 2011 und 2012 am 9. Februar 2015 übermittelt hat.

 

5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schriftstücken und steht damit im Wesentlichen unbestritten fest.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, lauten wie folgt:

 

Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer

 

§ 17. (1) Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Bilanzpflichtige Abfallsammler und -behandler haben auch den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzuzeichnen; dies gilt nicht für vereinfachte Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach § 23 Abs. 3. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 elektronisch zu führen. Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine gemäß § 18 Abs. 1 oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register gemäß § 22 Abs. 1 als erfüllt.

 

Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG-VerbringungsV Verpflichtete

 

§ 21.

[...]

 

(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler - mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern - haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszu­weisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landes­hauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist - mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summen­bildung - anzuwenden.

 

[...]

 

Schlussbestimmungen

Strafhöhe

 

§ 79. (3) Wer

1.    [...]  entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Ver­bindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeich­nungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Ein­sichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berich­tigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.“

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung,
BGBl. II. Nr. 497/2008, lauten wie folgt:

 

Jahresabfallbilanz

 

§ 8. (1) Für die Jahresabfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 ist über die Schnittstelle gemäß § 5 Abs. 5 eine XML-Datei mit einer Zusammenfassung über die Her­kunft, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib der Abfallarten, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe im Falle eines Endens der Abfalleigenschaft, über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen. Anhang 2 ist anzuwenden. Für Abfallsammler und -behandler, die ihre Aufzeichnungen gemäß § 6 Abs. 5 oder § 9 Abs. 3, 4, und 5 nicht elektronisch führen, wird der Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch für eine elek­tronische Hilfestellung zur Erstellung der Jahresabfallbilanz in einer XML-Datei sorgen. Für den Fall, dass für die Jahresabfallbilanz über die Schnittstelle gemäß § 5 Abs. 5 mehrere XML-Dateien erstellt werden, können diese vor der Meldung im Wege des Registers unterstützt durch die EDM-Anwendung zu einer einzigen XML-Datei mit der Jahresabfallbilanz konsolidiert werden.

 

(2) Die Jahresabfallbilanz hat den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen. Die Inhalte und Gliederungen müssen den Vorgaben des Anhangs 2 entsprechen. Für die Branchenangabe ist die Einteilung gemäß Abschnitt 8 Nummer 1.1 der EG-AbfallstatistikV zu verwenden.

 

(3) Die Jahresabfallbilanz ist in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum
15. März 2011, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden. Sofern aufgrund anderer Verordnungen zum AWG 2002 Meldungen als Teil der Jahres­abfallbilanz über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen haben, sind diese in der selben XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln. Gemeinden können sich in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung dieser Meldepflicht eines Gemeindeverbandes bedienen.

 

[...]“

 

2. Zur objektiven Tatseite ist festzustellen, dass vom Bf selbst im Rahmen des abgeführten Verfahrens nicht bestritten wird, dass er innerhalb der fraglichen Zeiten nicht in der Lage war, die vorliegenden Abfallbilanzen in das EDM-System in Form einer XML-Datei einzuspielen. Vielmehr wird vom Bf dargestellt, dass er trotz intensiver Bemühungen an diesem System gescheitert ist. Erst am 9. Februar 2015 konnte von der Behörde festgestellt werden, dass aufgrund einer aktuellen Auswertung aus dem EDM-System der Bf die Jahresbilanzen für die fraglichen Berichtszeiträume 2010 bis 2012 ordnungsgemäß in das System eingespielt hat. In objektiver Hinsicht ist daher von der Erfüllung der angelaste­ten Tat auszugehen, zumal der Bf bis zu diesem Zeitpunkt seiner sich aus der Abfallbilanzverordnung ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

 

3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhal­ten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbe­folgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bf wendet ein, dass ihn kein Verschulden trifft, da einerseits das System EDM Probleme bereitet habe und er die vorhandenen Abfallaufzeichnungen nicht einspielen konnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bf dem Sachverhalt zufolge eine private Person beauftragt hat, welche ihn bei der Eingabe in das System unterstützen soll. Diese Person ist trotz intensiver Kontakte mit der Behörde allerdings an der Eingabe gescheitert. Erst nachdem der Bf - wie von einem redlichen Unternehmer auch zu fordern ist - sich an eine andere Firma gewandt hat, welche in professioneller Weise diese Meldungen durchführen kann, ist der Bf schlussendlich mit Wirkung 9. Februar 2015 seiner Verpflichtung zur Vorlage der Abfallbilanzen im Rahmen einer XML-Datei nachgekommen. Diese Tatsachen zeigen, dass es sehr wohl möglich gewesen ist, die Daten in das System, wie vom Gesetz gefordert, einzuspielen. Dem Bf ist sohin vorzuwerfen, dass er - weil er selbst dazu nicht in der Lage gewesen ist - eine nicht geeignete Person ausgewählt hat, die für ihn die Meldeverpflichtung erfüllen soll. Insofern ist dem Bf zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen und hätte er - zur Ver­meidung einer Gesetzesübertretung - von vornherein ein taugliches Unterneh­men mit der Erstellung der für das EDM-System erforderlichen Datei beauftragen müssen. Insofern ist dem Bf die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

4. Zur gesetzten Sanktion ist festzustellen, dass bereits die belangte Behörde von der Verhängung von Strafen abgesehen und aufgrund der Besonderheit des Falles Ermahnungen ausgesprochen hat. Da - wie oben ausgeführt - dem Bf die angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist und von der Behörde das gelindeste Sanktionsmittel gesetzt wurde, erübrigen sich weitere begründende Ausführungen zum Aus­spruch der Ermahnung. Insofern war daher die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger