LVwG-601461/2/MB/HG

Linz, 26.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde von Frau G K, vertreten durch Rechtsanwälte E & J, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Mai 2016, GZ: VerkR96-6002-2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16,00 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (in der Folge: belangte Behörde) vom 17. Mai 2016, GZ: VerkR96-6002-2016, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe iHv. 80,00 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden wegen Nichterteilung der Auskunft bis zum 18. März 2016, welche Person das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am 25. August 2015 um 04:07 Uhr in Haag a.H. auf der A8 Innkreisautobahn, bei Strkm. 41,850 gelenkt hat, gemäß § 134 Abs. 1 iVm. § 103 Abs. 2 KFG 1967 verhängt. Vorausgegangen ist diesem Straferkenntnis eine Anonymverfügung vom 13. November 2015 wegen Überschreitung der zulässigen Höchst­geschwindigkeit am 25. August 2015 um 04:07 Uhr sowie eine entsprechende Strafverfügung vom 20. Jänner 2016, gegen die rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 03.03.2016 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 25.08.2015 um 04.07 Uhr in Haag a.H. auf der A8, Innkreisautobahn, bei Strkm. 41,850 in Fahrtrichtung Passau, gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft insoferne nicht erteilt, zumal Sie mitteilten, dass Sie nicht mehr zuordnen können, wer das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Tatort: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

Tatzeit: 18.03.2016.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 2 KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von

gemäß

80,00 Euro

16 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 90,00 Euro."

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

"Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 03.03.2016, GZ: VerkR96-29245-2015 wurden Sie gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x am 25.08.2015 um 04:07 Uhr in der Gemeinde Haag/Hausruck auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 41,850 in Fahrtrichtung Passau, gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft insoferne nicht erteilt, zumal Sie mitteilten, dass Sie nicht mehr zuordnen können, wer das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Aufgrund der angeführten Verwaltungsübertretung wurde über Sie mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.03.2016 eine Geldstrafe von 80,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Schreiben vom 04.04.2016 Einspruch erhoben und bezogen sich auf das Schreiben vom 09.03.2016, in welchem Sie mitteilten, dass eine eindeutige Lenkerauskunft jetzt nicht mehr möglich wäre, da mehrere Lenker in Frage kämen. Es könne nicht mehr zuverlässig ermittelt werden, wer der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt gewesen sei.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfährzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG ermächtigt diese Bestimmung für die Fälle des Lenkens eines Kraftfahrzeuges die Behörde dazu, vom Zulassungs-besitzer Auskunft darüber zu verlangen, wer (welche Person) ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.

Die aufgrund der behördlichen Anfrage erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26.01.1998, 97/17/0361).

 

Um der Auskunftspflicht genüge zu tun, ist der Auskunftsgeber verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung der Behörde den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten muss.

 

Es muss festgehalten werden, dass der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann.

 

Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5000,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes und der geltenden Rechtslage steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Strafbemessung wird Folgendes ausgeführt:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf-rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Es liegen keine Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor, sodass Ihnen der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute kommt. Erschwerende Umstände konnten nicht erhoben werden.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als gering eingestuft werden, zumal die Verweigerung der Auskunft, oder auch deren unrichtige Erteilung geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich machen. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht schädigt in erheblichem Maß das Interesse der Verwaltung an einer raschen Ermittlung des Lenkers bzw. führt gegebenenfalls zu der Vereitlung der Strafverfolgung. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit merkbaren Maßnahmen geahndet werden. Von einem geringfügigen Verschulden kann daher nicht ausgegangen werden.

 

Der verhängte Strafbetrag liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Dieser ist als schuld- und tatangemessen zu betrachten und stellt auch das notwendige Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

2. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 erhob die Bf in rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

 

"Mit dem vorbezeichneten Bescheid wird unsere Mandantin eine Verwaltungsübertretung dahingehend vorgeworfen, sie habe bezüglich eines Verkehrsdeliktes, begangen am 03.03.2016 mit dem auf unsere Mandantin zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem Kz. x, keine ordnungsgemäße Lenkerauskunft erteilt. Ausweislich des bei Ihrer Akte vorliegenden Rückscheines wurde das Straferkenntnis am 27.05.2016 an unsere Kanzlei zugestellt. Die hiermit erhobene Beschwerde ist fristgerecht.

 

Das Straferkenntnis ist nicht rechtmäßig. Wir beantragen dessen Aufhebung.

 

Zur Rechtfertigung des Rechtsmittels wird auf unsere Einlassungen mit Schreiben vom 23.02.2016 und 09.03.2016 Bezug genommen. Für die unsererseits erbetene und per E-Mail am 28.04.2016 zugeleitete Stellungnahme bedanken wir uns nachträglich und ausdrücklich. Die Ausführungen rechtfertigen den erhobenen Vorwurf und somit das vorliegende Straferkenntnis nach unserer Überzeugung nicht.

 

Die Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses geht über die zuvor erteilten Hinweise nicht hinaus. Es wird insbesondere nicht in Frage gestellt; dass von einem Zulassungsbesitzer nach Ablauf eines Zeitraumes von 3 Monaten in der Regel und im vorliegenden Fall eine verlässliche Auskunft aus den Gedächtnis über die Person des Fahrzeuglenkers zu einem bestimmten Zeitpunkt zuvor nicht erwartet und nicht verlangt werden kann.

 

Wir denken, dass dieser Grundsatz, gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung, auch nicht in Frage gestellt werden kann.

 

Es wird nicht vorgehalten, unsere Mandantin hätte über die Rückreise aus der Türkei zu ihrem Wohnsitz entsprechende Aufzeichnungen führen müssen, welche sie auch nach längerer Zeit nachträglich in die Lage versetzen, den Fahrzeugführer zu einem bestimmten Zeitpunkt verlässlich zu benennen. Diese gesetzliche Anforderung zum Führen eines Fahrtenbuches leuchtet ein bei Zulassungsbesitzern von mehreren Fahrzeugen oder bei Verantwortlichen eines Fuhrparkes, nicht aber im vorliegenden Falle einer Zulassungsbesitzerin für ihr einziges Kraftfahrzeug.

 

Schließlich haben wir für unsere Mandantin ausgeführt, dass sie zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht Insasse im eigenen Fahrzeug gewesen ist. Unsere Mandantin hat die ihr mögliche Auskunft der Überlassung ihres eigenen Fahrzeuges an 3 Familienmitglieder erteilt (Stellungnahme 23.02.2016) und damit der gesetzlichen Verpflichtung Genüge getan, die Person bzw. die Personen zu benennen, die dann Auskunft erteilen können, wenn diese Auskunft der Zulassungsbesitzerin selbst nicht möglich ist. Weitere Ermittlungen wurden angeregt, allerdings nicht veranlaßt.

 

Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die angelastete Verwaltungsübertretung nur bei Verschulden bzw. bei Vorwerfbarkeit berechtigt ist. Diese Voraussetzung ist im Fall unserer Mandantin nicht gegeben, sie ist weder in dem rechtlichen Hinweis Ihrer Behörde noch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegt.

 

Dies rechtfertigt den eingangs gestellten Antrag zur Aufhebung des Straferkenntnisses vom 17.05.2016."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Juli 2016, in welchem noch einmal auf die  ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wurde, zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde­vorbringen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Am 25. August 2015 wurde um 04:07 Uhr mittels eines Radar-Geschwindigkeits­messgerätes festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen x in der Gemeinde Haag am Hausruck auf der Innkreisautobahn A8 bei Straßen-km 41,850 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Dieser Umstand wurde der Bf auf Grund einer Anonymverfügung vom 13. November 2015, welche etwa eine Woche später zugestellt wurde, bekannt.

 

Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 wurde die Bf, als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen x, aufgefordert, sich zu der gemessenen Geschwindigkeitsübertretung zu rechtfertigen.

 

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 teilte die Bf mit, nicht mehr nachvollziehen zu können, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt hat. In Frage kommen wahrscheinlich der Ehegatte der Bf, Herr I K, der Sohn M K oder der Sohn E K.

 

Mit Schreiben vom 3. März 2016 wurde die Bf gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am 25. August 2015 um 04:07 Uhr gelenkt hat.

 

Mit Schreiben vom 9. März 2016 teilte die Bf mit, dass sie es zwar keineswegs ablehne, bei der Aufklärung des Vorganges mitzuwirken, sie sich jedoch außer Stande sehe, die geforderte eindeutige Auskunft zu geben.

 

 

II.             

 

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner der Verfahrensparteien wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, weshalb davon Abstand genommen werden kann, zumal auch der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.

 

 

III.            

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

2. Gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2015, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.

 

3. Die Bf hat drei mögliche Personen genannt, die das gegenständliche Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt haben könnten. Welche Person das Fahrzeug aber konkret gelenkt hat, hat die Bf nicht genannt.

 

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein, auch die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl. VwGH vom 22. April 1994, 93/02/0255).

 

Eine Verletzung der Auskunftspflicht iSd. § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat; den Zulassungs­besitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit (VwGH vom 25.02.2015, Ra 2014/02/0179).

 

5. Die Bf hat somit dadurch, dass sie als Zulassungsbesitzerin innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist bloß drei mögliche bzw. wahrscheinliche Personen und nicht eine einzige Person genannt hat, die Auskunftsverpflichtung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 objektiv verletzt. Die Nennung von drei Personen entspricht auch nicht der Bekanntgabe einer auskunftsverpflichtenden Person im Sinne des 2. Halbsatzes des 2. Satzes dieser Bestimmung für den Fall, dass die Zulassungsbesitzerin die Auskunft über den Lenker nicht erteilen kann.

 

6. Die Bestrafung einer Verwaltungsübertretung setzt Verschulden voraus. Für das in Rede stehende Delikt ist keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens normiert, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. "Ungehorsamsdelikt").

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010, mwN.).

 

7. Die Bf macht geltend, dass zwischen dem maßgeblichen Zeitpunkt, also dem 25. August 2015, und der Mitteilung über die Geschwindigkeitsübertretung auf Grund der Anonymverfügung vom 13. November 2015 etwa 3 Monate vergangen sind und es der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen würde, dass ein Zulassungsbesitzer nach dieser Zeitspanne keine verlässliche Auskunft über die Person des konkreten Fahrzeuglenkers aus dem Gedächtnis geben kann.

 

8. In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass § 103 Abs. 2 KFG 1967 keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vorsieht. Die mannigfachen Gründe, die auch noch eine spätere Auskunftserteilung notwendig machen können (z.B. Schadenersatzansprüche, Ermittlung des Lenkers für ein gerichtliches Strafverfahren), sprechen gegen eine zeitliche Einschränkung der Auskunftspflicht (vgl. VwGH vom 11.09.1979, 1218/79, sowie VwGH vom 18.01.1989, 88/03/0099). Selbst der Umstand, dass eine zur Auskunftserteilung gesetzte Frist außerhalb der Verfolgungs­verjährungsfrist [Anmerkung: nach Rechtslage der dort zitierten Entscheidung 6 Monate] endet oder die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, ändert nichts an der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (vgl. VwGH vom 02.12.2015, Ra 2015/02/0221, mwN.).

 

Eine Zeitspanne von lediglich 3 Monaten zwischen dem maßgeblichen Zeitpunkt und einer Mitteilung – hier in Form einer Anonymverfügung - an die Bf, die erkennen lassen, dass es für diesen Zeitpunkt für die Behörde bzw. für die Bf selbst von ist, wer das Fahrzeug gerade gelenkt hat, stellt somit keinen Entschuldigungsgrund dar.

 

Mit dem Hinweis, sich nicht mehr erinnern zu können, wer von den namhaft gemachten Personen zum angefragten Zeitpunkt mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug gefahren sei, zeigt die Zulassungsbesitzerin nicht auf, dass sie keinerlei Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG trifft. Allenfalls hätte die Zulassungsbesitzerin zwecks Ermöglichung der Auskunftserteilung - wie in § 103 Abs. 2 KFG 1967 vorgesehen - entsprechende Aufzeichnungen über die Person des Lenkers zu führen gehabt (vgl. VwGH vom 26.05.2000, 2000/02/0115).

 

Sollte die Bf zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihr dies zur Last (vgl. VwGH vom 25.02.2015, Ra 2014/02/0179).

 

9. Die Bf hat somit keine Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, einen entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen. Die Bf hat somit ihr objektiv rechtswidriges Verhalten auch (subjektiv) zu verantworten.

 

10. Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971).

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bemessung der Strafe durch die belangte Behörde liegt mit 80,00 Euro im unteren Bereich des vorgegebenen Strafrahmens von bis zu 5.000,00 Euro und erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch tat- und schuldangemessen.

 

11. Es war somit im Ergebnis die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass die Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. § 52 Abs 2 VwGVG normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, zu bemessen ist.

 

Es war der Bf daher ein Verfahrenskostenbeitrag iHv. 16,00 Euro vorzuschreiben.

 

 

IV.           

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter