LVwG-601508/3/PY/CG

Linz, 14.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin           Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn K S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. August 2016, GZ: 0028450/2016, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG),  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 40,00 Euro zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 9. August 2016, GZ: 28450/2016, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 idgF. eine Geldstrafe in Höhe von 200,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 40 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20,00 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

„Der Beschuldigte, Herr K S, geboren am x 1959, hat als handelsrechtlicher Ge­schäftsführer der Firma M S K Ges.m.b.H mit Sitz in S und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die Firma M S K Ges.m.b.H hat als Zulassungsbesitzerin bzw. Verfü­gungsberechtigte des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x (A) der anfragenden Behörde (Magistrat Linz für den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz) die erforderliche Auskunft - wer am 08.02.2016 um 14:40 Uhr Lenker des gegenständlichen KFZ war - zumindest bis zum 07.07.2016 nicht rechtzeitig (weil in offener Frist nicht ordnungsgemäß) erteilt, obwohl die Firma mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 13.05.2016 (übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt am 20.05.2016) ausdrücklich dazu aufgefordert wurde und diese Aus­kunft gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 binnen zwei Wochen ab Zustellung, demnach bis spätestens 03.06.2016, hätte erteilt werden müssen.“

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG erfüllt ist, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist. Aus der vom Beschuldigten angeführten E-Mail vom 20. Mai 2016 gehe – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – nicht eindeutig hervor, wer im Tatzeitpunkt Lenker des Kfz war. Auch wurde keine Adresse angeführt. Auch der Umstand, dass die erkennende Behörde die Auskunft, welche im Zuge des Einspruches vom 29.6.2016 erteilt wurde, verwerten konnte, ändere nichts an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des zur Last gelegten Delikts.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass als strafmildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie der Umstand, dass eine – wenn auch verspätete – Auskunft erteilt wurde, gewertet wurde und straferschwerende Umstände nicht vorliegen. Hinsichtlich der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse ging die Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.500,00 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 22. August 2016. In dieser führt der Bf aus wie folgt:

 

„Ich möchte die Sachlage für diesen Fall nochmals von Anfang an aufrollen, da ich der Meinung bin, dass es hier viele Missverständnisse gibt und die Strafe nicht gerechtfertigt ist.

 

Auf Grund der „Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers“ vom 13.05.2016 (bei uns eingelangt am 20.05.2016) hat Frau S (Personalabteilung) Herrn P K (Lenker des Fahrzeuges) zur Stellungnahme aufgefordert.

Herr K teilte uns per e-mail (20.05.2016) mit, dass er am 05.02.2016 eine Vignette bei der Jet-Tankstelle gekauft hat, diese aber falsch gelocht wurde.

Laut Auskunft von Herrn K wurde die Sache bereits mit Asfinag geklärt und der Irrtum geregelt.

 

In dem das dies geklärt wurde, der Fehler nicht bei uns liegt, die Vignette ordnungsgemäß von unserem Mittarbeiter gelöst wurde, jedoch vom Tankstellenmitarbeiter falsch gelocht wurde ist der Grundfehler dort entstanden. Hätte der Jet-Mitarbeiter keinen Fehler gemacht so wäre es zu dieser Anzeige und der darauffolgenden Strafe nie gekommen.

 

Frau S teilte nun Frau R (Kontaktperson auf der Lenkererhebung) diesen Sachverhalt mit, sendete im Anhang den Beleg der Jet-Tankstelle und vermerkte den Satz

„Ich ersuche um Prüfung und Bekanntgabe, ob dies nun erledigt ist“.

 

Da Frau S von Frau R keine Antwort mehr bekam, galt der Fall für Frau S als erledigt gewertet und hat daher auch die Lenkererhebung nicht mehr ausgefüllt und zurück gesandt.

 

Dass wir jetzt eine Strafe bekommen finde ich nicht gerecht!

Ich bitte daher nochmals um Überprüfung aller Details und eine faire Beurteilung.

Es liegt hier ein Fehler vor (Tankstelle), dann einige Missverständnisse aber für mich keine strafbare Handlung.

 

Für die Abwicklung der Straferkenntnisse für Frau S und Herr S habe ich die Vollmacht bekommen, welche ich im Anhang übermittle.“

 

3. Mit Schreiben vom 22. Augst 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Gemäß § 44 Abs.3 Z.3 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Bf trotz entsprechender Belehrungen der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht beantragt hat, abzusehen (vgl. VwGH vom 14. Dezember 2012, Zl. 2012/02/0221).

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M S K Gesellschaft m.b.H.

 

Die M. S K GmbH ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x

 

Mit Schreiben vom 28.4.2016 legte die ASFINAG Mautservice GmbH bei der belangten Behörde Anzeige, wonach das mautpflichtige Kraftfahrzeug (bis einschließlich 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht) mit dem Kennzeichen x am 8.2.2016 um 14:40 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße A1, Abschnitt Knoten Linz-Asten St. Florian, Richtungsfahrbahn: Wien/Auhof, km 164,143, benützte, ohne dabei die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 erging von der belangten Behörde an die M. S K GesmbH ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers des genannten Kraftfahrzeuges nach § 103 Abs.2 KFG zur gegenständlichen Tatzeit.

 

Dieses Schreiben wurde mit E-Mail vom 20. Mai 2016 wie folgt beantwortet:

 

„Sehr geehrte Frau R!

GZ: 0028450/2016

 

Im Anhang befindet sich von Herrn P K zu obiger Übertretung der Belag der JET Tankstelle sowie um Stellungnahme von Herrn K.

 

Ich ersuche um Prüfung und Bekanntgabe, ob dies nun erledigt ist.

Wenn Sie noch Fragen haben, bitte wenden Sie sich direkt an Herrn K.

Die Mail-Adresse ist unten stehend.“

 

Da innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist keine weiteren Mitteilungen erfolgten, erging datiert mit 6. Juni 2016 eine Strafverfügung gegen den Bf wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG und nach dessen Einspruch vom 29.6.2016 das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes. Gegenteiliges wird auch vom Bf in seiner Beschwerde nicht vorgebracht, weshalb für das erkennende Gericht keine Bedenken bestehen, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Vom Bf wird nicht bestritten, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. M. S K GesmbH für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch das von ihm vertretene Unternehmen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Da nach § 9 VStG jeden der zur Vertretung nach außen berufen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft (vgl. VwGH vom 14.12.1994, Zl. 94/03/0138) ist eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung irrelevant (vgl. VwGH vom 05.09.2002, Zl. 98/02/0220).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mehrere zur Vertretung nach außen berufene Personen bestellt sind. Die Abwälzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit auf andere Personen ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich, die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet.

 

 

5.2. Gemäß § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl.Nr. 267/1967 idgF. kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskünfte nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl.Nr. 518/1975 idF. BGBl.Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.

 

Der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x hat auf die Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 13. Mai 2016, welche – unbestritten – nachweislich zugestellt wurde, keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auskunft erteilt und ist damit seiner Verpflichtung im Sinn des § 103 Abs.2 KFG nicht nachgekommen. Zwar erfolgte seitens des vom Bf vertretenen Unternehmens eine Reaktion auf die Lenkerauskunft der Behörde, diese entsprach jedoch inhaltlich nicht den nominierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG. Um seiner Auskunftspflicht Genüge zu tun, wäre der Bf gemäß § 103 Abs.2 2. Satz KFG verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei diese Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (vgl. VwGH vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165 ua.). Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl. VwGH vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0194). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft der Nichterteilung gleichzuhalten (VwGH v. 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0128 ua.). Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. VwGH vom 22. März 2000, Zl. 99/02/0434). Der vom Bf übermittelte firmeninterne E-Mailverkehr erteilt weder klare Auskunft darüber, wer der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges war, noch wurde dessen Anschrift bekanntgegeben. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs.2 KFG steht daher zweifelsfrei fest.

 

6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Unternehmer, der sich zur Erfüllung der ihn treffenden Verwaltungsvorschriften seiner Mitarbeiter bedient, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Dazu hat er zu seiner Entlastung konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen. Zwar ist dem Unternehmer zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf angemessene Kontrollen zu beschränken, er ist aber erst dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Das Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Mitarbeitern gegen einschlägige Vorschriften Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 23.07.2004, Zl. 2004/02/0002; vom 19.10.2001, Zl. 2000/02/0228 ua.). Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt (verwaltungs-)strafrechtlich verantwortlich (VwGH vom 29.11.2000, Zl. 98/09/0031). Der Umstand, dass die gegenständliche Lenkerauskunft seitens des vom Bf vertretenen Unternehmens als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht klar bzw. vollständig erteilt wurde, ist daher dem Bf zuzurechnen und ist ihm fahrlässiges Verhalten anzulasten, da Umstände, welche das Verschulden des Bf an dieser Übertretung hätten ausschließen können, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

 

7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die Verwaltungsbestimmung des § 134 Abs.1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen gegen § 103 Abs.2 KFG einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.

 

Zunächst darf auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde zur festgesetzten Strafhöhe verwiesen werden. Über den Bf wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200,00 Euro (EFS 40 Stunden) verhängt, was im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist und ein Strafausmaß von 4 % der gesetzlich festgelegten Höchststrafe bedeutet. Zudem wurde die ursprünglich von der belangten Behörde in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe im verfahrensgegenständlichen Bescheid bereits von 400,00 Euro auf 200,00 Euro herabgesetzt. Für eine weitere Herabsetzung besteht daher kein Raum, zumal der Gesetzgeber die Bedeutsamkeit der Bestimmung über die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Teil davon in Verfassungsrang erhoben und allfällige Verweigerungsrechte damit zurückgestellt wurden. Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.  

 

II. Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist gemäß Abs.2 leg.cit. für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie im E-Mailverkehr mit der belangten Behörde zutreffend ausdrücklich hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 Euro zu bemessen. Im vorliegenden Fall war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in Höhe von 40,00 Euro vorzuschreiben.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny