LVwG-150011/9/DM/FE

Linz, 20.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des Herrn X, vertreten durch X,  gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Ried i.I. vom 29.8.2013, GZ: BauR01-12-2009, über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit §§ 4 und 10 VVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Um Wiederholungen zu vermeiden wird zunächst auf den in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26.11.2012, GZ. IKD(BauR)-020526/1-2012-Sg/Wm, verwiesen, mit dem der damaligen Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Ried i.I. vom 9.5.2012, GZ. BauR01-12-2009, über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten aufgehoben wurde.

 

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gemäß § 53 Oö. BauO 1994 allen Bescheiden nach diesem Gesetz (ausgenommen Verwaltungsstrafbescheiden gemäß § 57 leg.cit.) dingliche Wirkung zukomme. Dies gelte auch für Bescheide oder Verfahrensanordnungen im Vollstreckungsverfahren nach § 4 VVG. Der Auftrag zur Beseitigung der vier auf dem Gst. Nr. X, KG X, konsenslos errichteten Gebäude sei gegenüber dem Voreigentümer des Berufungswerbers erlassen worden und - durch Zurückziehung der Berufung vom 18.4.2005 - rechtskräftig. Auf Grund der genannten dinglichen Wirkung sei (auch) der Berufungswerber als Rechtsnachfolger im Eigentum verpflichtet, dem Auftrag nachzukommen.

 

Im Mittelpunkt der zitierten Entscheidung der Oö. Landesregierung stand die Frage der Bedeutung des Eigentümerwechsels während des Vollstreckungsverfahrens. Der VwGH habe bereits wiederholt ausgeführt, dass ab dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme die Eigentümer der davon betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen seien (vgl. VwGH vom 15.6.2004, 2003/05/0040 mwN, und vom 20.9.2005, 2003/05/0052). Nach § 431 ABGB müsse zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nenne man Einverleibung (Intabulation). Als Zeitpunkt des Erwerbs durch die vollzogene Eintragung gelte das Einlangen des hier zugrunde liegenden Gesuchs (vgl. VwGH vom 17.11.2008, 2005/17/0077). Die mit der - dem Voreigentümer J. E. am 7.11.2009 zugestellten - Androhung der Ersatzvornahme vom 30.10.2009 gesetzte zweimonatige Paritionsfrist habe am 3.1.2010 geendet. Laut Grundbuchsauszug sei das Datum des Schenkungsvertrages zwar der 4.12.2009, das zur Einverleibung des Eigentums führende Grundbuchsgesuch sei jedoch erst am 1.4.2010 beim zuständigen Grundbuchsgericht (Bezirksgericht Ried i.I.) eingelangt. Das Eigentum am gegenständlichen Grundstück sei daher erst mit diesem Zeitpunkt übergegangen. Der Berufungswerber sei daher im Zeitpunkt des Ablaufs der Paritionsfrist nicht bücherlicher Eigentümer gewesen. Gemäß der zitierten Judikatur des VwGH sei der Eigentumsübergang nach Ablauf der Paritionsfrist am 3.1.2010 somit irrelevant, das Verfahren wäre gegen den vorherigen Eigentümer X als Adressat der Anordnung der Ersatzvornahme und des Kostenvorauszahlungsauftrages weiter zu führen gewesen, auch wenn dieser die Stellung als Eigentümer der Liegenschaft bereits verloren habe.

 

I.2. Die belangte Behörde ging sodann daran, das Vollstreckungsverfahren neu zu starten und drohte dem nunmehrigen Beschwerdeführer (sowie seiner Lebensgefährtin X) mit Schreiben vom 24.4.2013 die Ersatzvornahme an. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Tumeltsham vom 4.4.2005, GZ. 131-0/2004 (= Titelbescheid), sei der damalige Liegenschaftseigentümer, der Vater der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, X, verpflichtet worden, die auf dem Gst. Nr. X, KG X, Gemeinde Tumeltsham, konsenslos errichteten vier Objekte (Gartenhaus, Nebengebäude und zwei Blechgaragen) bis spätestens 20.6.2006 zu beseitigen. Nunmehr sei der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer des in Rede stehenden Grundstückes, die zweite Hälfte der Liegenschaft stehe im Eigentum dessen Lebensgefährtin X. Nach § 53 Oö. BauO 1994 komme allen Bescheiden nach diesem Gesetz (ausgenommen Verwaltungsstrafbescheiden gemäß § 57 leg.cit.) dingliche Wirkung zu und bedeute dies nichts anderes, als dass die bescheidmäßig aufgetragene Verpflichtung, die auf dem Gst. Nr. X, KG X, Gemeinde Tumeltsham, konsenslos errichteten und noch bestehenden Objekte (Gartenhaus und zwei Blechgaragen) zu beseitigen, auf den Beschwerdeführer als nunmehrigen Eigentümer übergegangen sei. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen, da bis dato nur das Nebengebäude beseitigt worden sei. Es werde daher für die Erbringung der Leistung - Beseitigung der auf dem Gst. Nr. X, KG X, konsenslos errichteten Objekte (Gartenhaus und zwei Blechgaragen) - noch einmal eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, gesetzt. Sollte dieser Verpflichtung bis dahin nicht nachgekommen werden, werde veranlasst werden, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von jemand anderen erbracht werde.

 

Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.7.2013 wurde festgehalten, dass bei der an diesem Tag stattgefundenen Nachschau an Ort und Stelle festgestellt worden sei, dass sich am Zustand des Gst. Nr. X, KG X, Gemeinde Tumeltsham, soweit dies die in der Androhung der Ersatzvornahme angeführten, konsenslos errichteten und noch bestehenden Objekte (Gartenhaus und zwei Blechgaragen) betreffe, keine Änderungen ergeben hätten.

 

I.3. Daraufhin erging vom Bezirkshauptmann von Ried i.I. vom 29.8.2013 ein Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme. Dieser Bescheid erging sowohl an den Beschwerdeführer als auch an dessen Lebensgefährtin. Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme hätte der Beschwerdeführer, wie auch dessen Lebensgefährtin und Hälfteeigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft, binnen 14 Tagen 3000 Euro bei der belangten Behörde zu hinterlegen. Begründend wurde wiederum auf den rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Tumeltsham vom 4.4.2005, GZ. 131-0/2004 (= Titelbescheid), verwiesen und auch auf die dingliche Wirkung von Bescheiden gemäß § 53 Oö. BauO 1994 hingewiesen. Auch wenn sich der Titelbescheid an den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Liegenschaftseigentümer beziehe, sei das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nun gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin als Rechtsnachfolgerin durchzuführen. Wie eine behördliche Nachschau am 2.8.2013 ergeben habe, sei bis dahin von den konsenslos errichteten Objekten nur das Nebengebäude beseitigt worden und sei daher die Beseitigung der noch bestehenden Gebäude anzuordnen. Laut Kostenschätzung der X vom 17.3.2011 würden sich die Kosten für die Durchführung der oben angeführten Maßnahmen inklusive Mehrwertsteuer auf 6000 Euro belaufen, weshalb dem Beschwerdeführer nach Wahrung des Parteiengehörs die Hälfte dieses Betrages, somit 3000 Euro, als Vorauszahlung im Sinne der eingangs zitierten Gesetzesbestimmungen aufzuerlegen gewesen sei. Parallel sei der gleiche Hälftebetrag seiner Lebensgefährtin, X, vorzuschreiben gewesen.

 

I.4. In der dagegen erhobenen Berufung vom 11.9.2013 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer vor, es werde der Bescheid seinem gesamten Inhalte nach angefochten und als Berufungsgrund werde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Beim vorliegenden Bescheid werde der Einschreiter als Hälfteeigentümer des Gst. Nr. X, KG X, Gemeinde Tumeltsham, verpflichtet, eine Beseitigung von noch bestehenden drei Gebäuden vorzunehmen. Faktum sei, dass Herr X vom Bürgermeister der Gemeinde Tumeltsham mit damaligem Bescheid vom 4.4.2005 als damaliger Liegenschaftseigentümer verpflichtet worden sei, eine Beseitigung der angeblich konsenslos errichteten Objekte vorzunehmen. Faktum sei, dass dieser Bescheid damals an Herrn X adressiert gewesen sei und diese Verpflichtung nur Herrn X treffen könne. Eine solidarische Wirkung bzw. Überbindung dieser Bescheidwirkung auf andere Personen sei rechtlich nicht vorgesehen, weder in den allgemeinen rechtlichen Grundlagen, noch im besonderen Verwaltungsrecht. Nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz könne nur gegen jemanden vorgegangen werden, hinsichtlich welcher Person eine Verpflichtung rechtskräftig erwirkt worden sei. Eine solche Verpflichtung gegen den Einschreiter habe die Behörde bisher nicht erwirkt. Die Behauptung, derartige Bescheide würden eine dingliche Wirkung entfalten, sei unrichtig. Eine dingliche Wirkung sei nur gegenüber dritten Personen dann gegeben, wenn allfällige Verpflichtungen - wie auch nach dem ABGB - im Lastenblatt des Grundbuchs als konkrete Belastung ausgewiesen seien. Andernfalls wäre es überhaupt nicht möglich, potentielle Käufer bzw. Personen, denen allenfalls ein Liegenschafts- oder ein Liegenschaftshälfteanteil übertragen werden solle, über die konkret auf der Liegenschaft haftenden Belastungen in Kenntnis zu setzen. Das Entfalten der dinglichen Wirkung setze eine entsprechende grundbücherliche Anmerkung, Vormerkung bzw. Eintragung voraus. Dies sei nachweislich nicht gegeben, sodass eine Verpflichtung betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme nicht vorgenommen werden könne. Es werde sohin der Antrag gestellt, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 29.8.2013, GZ. BauR01-12-2009, ersatzlos zu beheben, allenfalls infolge der Stattgebung des Bescheides diesen zu beheben und der erstinstanzlichen Behörde zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung rückzuüberweisen.

 

I.5. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23.1.2014 führte die belangte Behörde am 30.1.2014 einen Lokalaugenschein beim gegenständlichen Grundstück Nr. X, KG X, durch und teilte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 6.2.2014 unter Anschluss von sechs Lichtbildern mit, dass dem zu vollstreckenden Titelbescheid bis zum 30.1.2014 nicht vollständig entsprochen worden sei.

 

Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.2.2014 in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeangelegenheit – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) – entscheidungsreif wäre, sollte dem ermittelten Sachverhalt nicht widersprochen werden.

 

Mit am letzten Tag der gesetzten Frist zur Post gegebenem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung den Antrag auf Fristerstreckung um 14 Tage und begründete dies mit einem längeren Krankenhausaufenthalt.

 

Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde um 14 Tage erstreckt. Wiederum mit am letzten Tag dieser Frist zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer lediglich einen unbegründeten „Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung“. Eine Stellungnahme zum übermittelten Ermittlungsergebnis vom 12.2.2014 erfolgte nicht.

 

III.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie den am 30.1.2014 durchgeführten Lokalaugenschein am Grundstück des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich der unter I. dargestellte Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

IV.         Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG in der Fassung der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist diese Berufung mit Wirkung vom 2.1.2014 (ON 1 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) an das mit dieser Novelle neu geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Berufung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Dier hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Verwaltungsvollstreckungs-gesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, idgF lauten:

 

„§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

 

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

IV.1. Der Beschwerdeführer ficht in seiner als Beschwerde zu wertenden Berufung den Bescheid der belangten Behörde seinem gesamten Inhalt nach an und macht als „Berufungsgrund“ unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

 

Der Beschwerdeführer moniert sodann als einzigen „Berufungsgrund“, dass der zu vollstreckende Titelbescheid nicht an ihn, sondern an seinen Rechtsvorgänger ergangen sei und daher die zu vollstreckende Verpflichtung auch nur seinen Rechtsvorgänger treffen könne. Eine solidarische Wirkung bzw. Überbindung dieser Bescheidwirkung auf andere Personen sei rechtlich nicht vorgesehen. Nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz könne nur gegen jemanden vorgegangen werden, hinsichtlich welcher Person eine Verpflichtung rechtskräftig erwirkt worden sei. Eine solche Verpflichtung gegen den Beschwerdeführer habe die Behörde bisher nicht erwirkt. Die Behauptung, derartige Bescheide entfalten dingliche Wirkung, sei unrichtig. Eine dingliche Wirkung sei gegenüber dritten Personen nur dann gegeben, wenn allfällige Verpflichtungen – wie auch nach dem ABGB – im Lastenblatt des Grundbuchs als konkrete Belastung ausgewiesen seien. Andernfalls wäre es überhaupt nicht möglich, potenzielle Käufer bzw. Personen, denen allenfalls ein Liegenschafts- oder ein Liegenschaftshälfteanteil übertragen werden soll, über die konkret auf der Liegenschaft haftenden Belastungen in Kenntnis zu setzen. Das Entfalten der dinglichen Wirkung setze eine entsprechende grundbücherliche Anmerkung, Vormerkung bzw. Eintragung voraus. Dies sei nachweislich nicht gegeben, sodass eine Verpflichtung betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme nicht vorgenommen werden könne. Der Beschwerdeführer stellt sodann den „Berufungsantrag“, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. infolge Stattgebung des Bescheides diesen zu beheben und der erstinstanzlichen Behörde zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung rückzuüberweisen.

 

Der Beschwerdeführer macht daher geltend, es gebe ihm gegenüber überhaupt keinen Vollstreckungstitel (= Titelbescheid, der vollstreckt werden könnte). Dem kann sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jedoch nicht anschließen:

 

Gemäß § 53 Abs. 1 Oö. BauO 1994 kommt allen Bescheiden nach diesen Gesetz – ausgenommen denjenigen nach § 57 – insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Bauberechtigten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bauwerks geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.

 

Dem auf Grund des § 49 Oö. BauO 1994 erlassenen Titelbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Tumeltsham kommt daher dingliche Wirkung iSd § 53 Abs. 1 Oö. BauO 1994 zu.

 

Das AVG, das entsprechend § 17 VwGVG auch für Verfahren beim Verwaltungsgericht anzuwenden ist, enthält keine besonderen Vorschriften über die Nachfolge in die Parteistellung.

 

Bei „persönlichen“ Verwaltungssachen kommt eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht; in Fällen, in denen aber die zu erlassenden Bescheide – wie im Beschwerdefall – „dingliche Wirkung“ entfalten, tritt eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung ein.

 

Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich nämlich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach – ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten – nur auf Eigenschaften der Sache abstellen (vgl. VwGH 30.10.1991, Zlen 91/09/0047, 91/09/0108). Die Entscheidung bezieht sich derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf die Eigenschaft der Sache und nicht auf eine solche der Person ankommt. Dingliche Bescheide wirken gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat (vgl. VwGH 22.4.1999, Zl. 98/07/0078).

 

In Verwaltungsrechtssachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, muss sich nun der Erwerber des Grundstückes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Verfahrenshandlungen seines Rechtsvorgängers im Verwaltungs-verfahren, die das Grundstück betreffen oder betroffen haben, zurechnen lassen (vgl. VwGH 20.10.1994/91/06/0033). Dies bedeutet, dass bei Verfahren mit dinglicher Bescheidwirkung nach § 53 Abs. 1 Oö. BauO 1994 der Rechts-nachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie dem Rechtsvorgänger zustanden. Adressat eines eine Verpflichtung aussprechenden dinglichen Bescheides – wie z.B. eines baupolizeilichen Auftrages – ist also der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder der Baulichkeit (siehe zu all dem VwGH 24.10.2000, Zl. 2000/05/0020).

 

Die belangte Behörde hat das Vollstreckungsverfahren daher zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer (und seiner Lebensgefährtin) als Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. X, KG X, Gemeinde Tumeltsham, geführt.

 

IV.2. Weitere Gründe, die die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behaupten sollen, brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

 

IV.3. Wie aus der Aktenlage ersichtlich ist – und das bestreitet der Beschwerdeführer auch gar nicht –, ist er dem Titelbescheid nach wie vor nicht vollständig nachgekommen.

 

IV.4. Ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers vom 17.3.2014 konnte das Verwaltungsgericht Oberösterreich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, weil bereits der vorliegende Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

 

Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache dann nicht erwarten, wenn der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststeht und bloß die Beurteilung der Rechtsfrage ansteht (siehe Eder/Matschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 18. zu § 24 VwGVG).

 

Nach der Rspr des VfGH kann eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungs-verfahren regelmäßig dann unterbleiben, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichts-barkeit4, 228 mit Hinweis auf VfSlg 19.632/2012; VfGH 27.6.2013, B 823/2012).

 

Im gegenständlichen Fall stellt sich der maßgebliche Sachverhalt dergestalt dar, dass zu prüfen war, ob die entsprechend dem Titelbescheid zu beseitigenden Objekte tatsächlich entfernt worden sind. Ein vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angeordneter und am 30.1.2014 durchgeführter Lokalaugenschein hat ergeben, dass dem zu vollstreckenden Titelbescheid nicht entsprochen wurde. Dies ist mit Lichtbildern belegt.

 

Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und ihm gleichzeitig mitgeteilt, die Beschwerdeangelegenheit wäre – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – entscheidungsreif, sollte dem ermittelten Sachverhalt nicht widersprochen werden.

 

Nach einer von zwei auf vier Wochen erstreckten (und damit einer – zur bloßen Frage, ob die zu beseitigenden Objekte entfernt wurden oder nicht - mehr als ausreichenden) Frist teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter lediglich mit, er beantrage die „Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung“. Eine Stellungnahme zum ermittelten Sachverhalt wurde nicht abgegeben. Weder wurde der ermittelte Sachverhalt bestritten noch angeführt, welcher Erörterung eine mündliche Verhandlung dienlich sein sollte.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 31.07.2014, Zl.: Ra 2014/05/0003-9