LVwG-150016/10/VG/Ga

Linz, 20.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde der X in X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 2005, GZ: K-190.210/48-2005-Lin, betreffend Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz (DMSG), den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 2005, GZ: K‑190.210/48-2005-Lin, sowie der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. Dezember 2004, GZ: K01-3-2003 Do, werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

§   Zum Verfahren der Behörden erster und zweiter Instanz

 

1. Mit Schreiben vom 26. September 2003 beantragte das Bundesdenkmalamt (BDA) bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die Anordnung geeigneter Maßnahmen gemäß § 31 Abs 1 DMSG betreffend das im Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführerin stehende Objekt X, X. Das BDA hielt folgende Maßnahmen für unbedingt und dringend vor Wintereinbruch erforderlich: Verschließung des Daches, Sicherung und Überprüfung der noch bestehenden Deckenkonstruktionen, Herstellung einer funktionierenden Wasserableitung, Sicherung der lockeren Putzteile an Gesims und Fassade. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das zum genannten Objekt in der Hinteren Zeile gelegene sogenannte X starke Schäden aufweise. Das Dach und Teile der Decken seien eingestürzt, an der Fassade seien durch Wassereintritt Putzschäden entstanden. Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderungen seitens des BDA, Landeskonservatorat für Oberösterreich, wurden von der nunmehrigen Beschwerdeführerin keine Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Es bestehe somit die Gefahr, dass das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt werde.

 

2. Mit Mandatsbescheid vom 13. Oktober 2003 trug die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach der Beschwerdeführerin die vom BDA geforderten Maßnahmen auf. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

 

3. In der daraufhin am 25. November 2003 durchgeführten Augenscheinsverhandlung führte der beigezogene bautechnische Amtssachverständige u.a. Folgendes aus:

 

„Beim Lokalaugenschein wurden folgende Schäden festgestellt:

 

Ein Großteil der Dachstuhlkonstruktion ist eingestürzt. Diese Dachstuhlkonstruktion und die Eindeckung liegen teilweise auf der Geschossdecke des Dachraumes. Teile sind jedoch auch bis ins Erdgeschoss abgestürzt. Durch den Einsturz der Dachkonstruktion ist auch die Holztramdecke zwischen Obergeschoss und Dachraum zum Einsturz gebracht worden. Auf Grund dessen sind auch die Dachwässer in das Gebäudeinnere eingedrungen und haben somit auch die Bausubstanz beeinträchtigt.

 

Sowohl im Hofbereich als auch im Gebäudeinneren und im Deckenbereich beider Decken zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss beziehungsweise Obergeschoss und Dachraum hat sich der Putz von diesen Bauteilen gelöst. Auch bei der nordseitigen Außenwand ist der Putz teilweise abgeplatzt beziehungsweise fehlt. Im Traufenbereich im Hofbereich ist die Holzkonstruktion der Traufe durch die teilweise fehlende Dacheindeckung ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden und das Holz ist in diesem Bereich bereits teilweise vermodert.

 

Auf Grund der vorgefundenen Tatsachen und der oben beschriebenen Schäden ist festzuhalten, dass die Auflagepunkte des Bescheides vom 13 10 2003, K01‑3-2003, als Sicherungsmaßnahme für den weiteren Bestand voll gerechtfertigt sind, wobei der Auflagepunkt: Herstellung einer funktionierenden Wasserableitung noch genauer zu definieren sein wird. Weiters sollten beim Auflagepunkt Sicherung der lockeren Putzteile an Gesims und Fassade auch die Putzteile im Gebäudeinneren mit eingeschlossen werden.“

 

Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 teilte das BDA, Landeskonservatorat für Oberösterreich mit, dass die zur Sicherung des Objektes geforderten Maßnahmen aufrecht bleiben würden und durch die vom Sachverständigen geforderten zusätzlichen Maßnahmen ergänzt werden sollen.

 

Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach präzisierte bzw ergänzte das BDA mit Schreiben vom 5. Juli 2004 die beantragten Maßnahmen betreffend die Herstellung einer funktionierenden Wasserableitung und die Sicherung der lockeren Putzteile.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 Parteiengehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere zu allen beabsichtigten Vorschreibungen. Die Beschwerdeführerin erstatte dazu die Stellungnahme vom 25. Oktober 2004. Darin brachte sie zusammengefasst vor, die Vorschreibung der in Aussicht genommenen Maßnahmen führe zu einem in Österreich nicht vorgesehenen aktiven Denkmalschutz. Solche Maßnahmen könnten nur aufgetragen werden, wenn die Kosten dafür dem Verpflichteten von dritter Seite oder der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt würden. Der Beschwerdeführerin seien aber von keiner Stelle, insbesondere auch nicht vom BDA, Förderungen in konkreter Höhe angeboten worden, obwohl auf Grund des vom BDA eingeholten Gutachtens der Zivilingenieure X vom 21. Oktober 2002 von Nettokosten in Höhe von mindestens EUR 20.000 auszugehen sei. Auf Grund der nun geplanten Ausweitung der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen seien noch höhere Kosten zu erwarten. Da bislang keine Förderungen zugesagt worden seien, sei in der Unterlassung von Instandhaltungsmaßnahmen kein böswilliges Verfallenlassen iSd § 4 Abs 1 Z 2 DMSG zu erblicken. Instandhaltungsmaßnahmen, deren Durchführung dem Verantwortlichen unzumutbar seien, könnten nie in der offenbaren Absicht, ein Denkmal zerstören zu wollen, unterlassen werden. Wirtschaftlich zumutbar seien aber nur solche Instandhaltungsarbeiten, die in Summe keine oder nur geringe Geldmittel erfordern. Das Gesetz nenne als Beispiel das Einsetzen eines Fensters oder das Ersetzen einiger Dachziegel, nicht aber die Instandsetzung eines ganzen Dachstuhles sowie Erhaltungsmaßnahmen für alle Außenmauern. Das vom BDA eingeholte Gutachten vom Oktober 2002 ergebe im Zusammenhang mit dem Lokalaugenschein die Notwendigkeit der Durchführung von Bau- und Erhaltungsmaßnahmen, die einer Instandsetzung gleichkommen und nicht nur der bloßen Sicherung dienen würden.

 

4. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004, GZ: K01-3-2003 Do, gab die Bezirkshauptmannschaft der erhobenen Vorstellung keine Folge. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, folgende Maßnahmen bis 30. April 2005 zu veranlassen bzw durchzuführen:

·         Verschließung des Daches;

·         Sicherung und Überprüfung der noch bestehenden Deckenkonstruktionen;

·         das Dachwasser ist in geeigneter Weise (Fallrohr oder Schlauch) so vom Dach abzuleiten, dass es vom Dach weggeführt wird und das Fundament des aufgehenden Mauerwerks nicht bespült;

·         die Sicherung der lockeren Putzteile im Inneren und an der Außenfassade des Gebäudes hat durch Anböschen oder Vermörteln der Fehlstellen so zu erfolgen, dass keine weiteren Putzteile abfallen können.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem gegenständlichen Verfahren die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen zu Grunde gelegt worden seien. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten keinesfalls eine Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes in Betracht gezogen. Die angeordneten Maßnahmen dienten lediglich dazu, dass sich der Zustand des X nicht weiter verschlechtere. Dies könne nach Ansicht der Behörde ohne größeren Aufwand erreicht werden.

 

5. Mit Bescheid vom 4. April 2005, GZ: K-190.210/48-2005-Lin, wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die Berufungsbehörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin verkenne den Inhalt des angefochtenen Bescheides, da sie davon ausgehe, es sei ihr auch eine Erhaltungs- bzw Instandhaltungspflicht aufgetragen worden. Es seien ihr aber lediglich reine Sicherungsmaßnahmen nach § 31 Abs 1 erster Satz DMSG aufgetragen worden. § 31 Abs 1 erster Satz DMSG beziehe sich auf reine Sicherungsmaßnahmen, die notwendig seien um eine konkrete Gefahr, die im öffentlichen Interesse auch nicht vorübergehend hingenommen werden könne, abzuwenden. Derartige Sicherungsmaßnahmen seien – anders als Maßnahmen nach § 31 Abs 1 zweiter Satz ‑ ohne Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die in § 4 DMSG normierte, dem Eigentümer zukommende Erhaltungs- und Instandhaltungspflicht zu treffen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere gehe. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VwGH bei vergleichbaren Bestimmungen des Baurechts zu verweisen, wonach Sicherungsmaßnahmen selbst bei zum Abbruch bestimmten Häusern angeordnet werden könnten. Die durch den angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen dienten der Abwehr von Gefahren, die durch das Einwirken von Niederschlägen die Substanz des gegenständlichen Denkmales noch weiter angreifen würden. Es sei eine offensichtliche Tatsache, dass ungeschütztes Mauerwerk durch die Einwirkung von Niederschlägen im Laufe der Zeit geschädigt und letztlich zerstört würde. Es sei weiters offensichtlich, dass der Einwirkung von Niederschlägen durch die aufgetragenen Maßnahmen begegnet werden könne. Die von der Behörde erster Instanz aufgetragenen Maßnahmen seien hinreichend bestimmt und könnten jederzeit durch befugte Handwerksbetriebe durchgeführt werden. Die Berufungsbehörde hege keinen Zweifel daran, dass die aufgetragenen Maßnahmen wirtschaftlich zumutbar seien. So seien die Kosten für die Verschließung des Daches von der Beschwerdeführerin selbst lediglich mit einigen tausend Euro beziffert worden. Die Berufungsbehörde hielt abschließend fest, dass das Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2004, 2004/09/0115, auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei.

 

§   Zum Verfahren der Bundesministerin

 

1. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die damalige Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

 

2. Die Bundesministerin teilte dem BDA mit Schreiben vom 9. Juni 2006 mit, dass in den vorliegenden Verwaltungsunterlagen eine vom BDA in Auftrag gegebene sachverständige Stellungnahme von X vom 21. Oktober 2002 enthalten sei, in der die Kosten der beantragten Sicherungsmaßnahmen mit rund EUR 20.000 geschätzt worden seien. Bereits am 27. April 2005 sei das Landeskonservatorat für Oberösterreich telefonisch um Mitteilung ersucht worden, ob das BDA und/oder Dritte diese Kosten tragen würden. Bislang sei keine Äußerung eingelangt. Aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen sei eine derartige Zusage nicht ersichtlich. Das BDA wurde daher ersucht binnen einer abschließenden Frist von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

 

3. Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 antwortete das BDA, Landeskonservatorat für Oberösterreich, dass sich die erwähnte Kostenschätzung aus dem Jahr 2002 mit der errechneten Summe von EUR 20.000 auf die Sanierung des gegenständlichen Objektes und nicht auf die zur Sicherung benötigten Notmaßnahmen bezogen hätte. Diese wären schlicht die Errichtung eines simplen Notdaches und einer Dachhaut, sowie die sichere Ableitung der Niederschlagswässer. Da die Familie X in unmittelbarer Nachbarschaft des Objektes eine Bautischlerei betreibe, wäre es für den Eigentümer mit geringen Kosten in Eigenregie möglich diese Sicherungsmaßnahmen selbst durchzuführen. Diese wirtschaftliche Zumutbarkeit sei zuletzt auch von der Bezirkshauptmannschat Rohrbach im Schreiben vom 19. Juni 2006 festgestellt worden. Das Landeskonservatorat ersuche daher in der Beurteilung der Causa zu berücksichtigen, dass die von der Bezirkshauptmannschaft beantragten Sicherungsmaßnahmen nicht mit der genannten Summe von EUR 20.000 beziffert werden könnten und die kostengünstigere Errichtung eines Notdaches der Bautischlerei X wirtschaftlich zumutbar wäre.

 

Die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. Juni 2006 war dem Schreiben des Landeskonservatorats als Beilage angefügt. Darin führte diese aus, die Bezirkshauptmannschaft hätte das vom BDA, Landeskonservatorat für Oberösterreich, in Auftrag gegebene Gutachten aus dem Jahr 2002 betreffend die Kosten der Sanierungsmaßnahmen im Verwaltungsverfahren nicht heranziehen können, da die Bezirkshauptmannschaft nur Sicherungsmaßnahmen anordnen könne. Zur Erkundung der Fakten sei daher am 25. November 2003 durch Augenschein eine kommissionelle Überprüfung durchgeführt worden. Der Sachverständige habe im Zuge dieses Lokalaugenscheins einen Befund über den Zustand des X aufgenommen. Auf Grund der vorgefundenen Tatsachen und der beschriebenen Schäden habe der Sachverständige in seinem Gutachten die Auffassung vertreten, dass die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien, um die Erhaltung des dokumentierten Bauzustandes zu sichern. Der behördlichen Anordnung sei das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten des amtlichen Bausachverständigen zu Grunde gelegen. Auf Grund der Gegebenheiten vor Ort wären die angeordneten Maßnahmen auch einfach umzusetzen und daher auch wirtschaftlich zumutbar.

 

4. Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach der Bundesministerin mit, dass sich der Zustand des betroffenen Gebäudeteiles verschlechtert habe, da die Bausubstanz seit Jahren ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt sei. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Neufelden habe daher als Baubehörde erster Instanz wegen der offensichtlichen Baugebrechen am gegenständlichen Objekt am 11. Mai 2010 unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen eine baupolizeiliche Überprüfung durchgeführt. Der Bausachverständige habe in seinem Gutachten festgehalten, es bestehe die Gefahr, dass die noch vorhandenen Außenwände einstürzten. Wegen der Lage des Traktes sei eine Gefährdung für benachbarte Grundflächen bzw eine Gefahr für die Benutzer der Straße nicht auszuschließen. Zur Abwendung dieser Risiken habe der Sachverständige die Umsetzung von Sofortmaßnahmen vorgeschlagen.

 

5. Auf Grund der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, trat die (inzwischen zuständig gewordene) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die dort anhängige Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich aus dem Jahr 2005 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung ab. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat diese Berufung somit nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG als Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.

 

§   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren

 

1. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2014 verständigte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerdeführerin vom erfolgten Zuständigkeitsübergang und ersuchte gleichzeitig um Bekanntgabe, ob die im Jahr 2005 erhobene Berufung weiterhin aufrechterhalten wird.

 

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 bejahte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung des erhobenen Rechtsmittels.

 

2. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich übermittelte das BDA, Landeskonservatorat für Oberösterreich, mit E-Mail vom 18. Februar 2014 Farbkopien der im Verwaltungsakt erwähnten Fotodokumentationen aus den Jahren 2002 und 2010 betreffend den baulichen Zustand des X.

 

3. Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin über telefonische Nachfrage der zuständigen Richterin mit, dass der in der Berufung (Anm.: nunmehr Beschwere) gestellte Außerschutzstellungsantrag gemäß § 5 Abs 7 DMSG nur als Eventualantrag für den Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels gestellt worden sei. Bezugnehmend auf allfällige Förderzusagen des BDA führte der Rechtsvertreter aus, dass weder bei der Verhandlung am 25. November 2003 noch im schriftlichen Verfahren auch nur ansatzweise eine finanzielle Beteiligung oder Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens des BDA in Aussicht gestellt worden sei.

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Der unter I. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensablauf ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen.

 

III.

 

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Die hier relevanten Bestimmungen des DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013, lauten auszugsweise:

 

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

 

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (‚Denkmale‘) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. ‚Erhaltung‘ bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

 

Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen

Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr

 

§ 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:

 

1. […]

 

2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.

 

[…]

 

Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes

 

§ 30.

 

[…]

 

(3) Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung geschützter beweglicher und unbeweglicher Denkmale Verantwortliche sind verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt über Befragen Schäden und Mängel, die an diesen Denkmalen auftreten, zu nennen und hierüber auch hinsichtlich der Ursache Auskünfte zu geben. Besteht die Gefahr der Zerstörung des Denkmals, haben die Genannten von sich aus das Bundesdenkmalamt von den aufgetretenen Schäden in einer der Gefahr für das Denkmal angemessen kurzen Zeit in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung zur Beseitigung der Schäden über die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 2 hinaus kann daraus nicht abgeleitet werden.

 

[…]

 

Sicherungsmaßnahmen

 

§ 31. (1) Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden.

 

[…]“

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst – wie schon in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 ‑, dass ihr das Schreiben des BDA, Landeskonservatorat für Oberösterreich, vom 17. Februar 2004 sowie die Antragsergänzung des BDA vom 5. Juli 2004 nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Dies begründe einen wesentlichen Verfahrensmangel.

 

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die Relevanz dieses vermeintlichen Verfahrensfehlers nicht aufzeigt, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 ausdrücklich die Möglichkeit einräumte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere zu allen beabsichtigten Vorschreibungen auf Basis der Schreiben des Landeskonservatorats bzw des BDA, Stellung zu nehmen. Damit wurde der Beschwerdeführerin die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft, die ihr bei Übermittlung der erwähnten Schreiben vermittelt worden wäre. Von dieser Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin durch ihre Äußerung vom 25. Oktober 2004 auch Gebrauch gemacht. Selbst wenn man in der Nichtübermittlung der zitierten Schreiben an die Beschwerdeführerin einen Verfahrensfehler erblicken würde, so wäre dieser im Übrigen durch die nachfolgende Berufungsmöglichkeit geheilt (vgl die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 45 Rz 40 [Stand 1.7.2005, rdb.at] zitierte Judikatur des VwGH sowie VwGH 11.3.2011, 2010/09/0241).

 

2. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass sich die Berufungsbehörde nachdrücklich auf die Bestimmung des § 31 Abs 1 DMSG berufe. Sie übersehe dabei jedoch dessen zweiten Satz, wonach Maßnahmen, welche eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt hätten, nur dann aufgetragen werden könnten, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem Verpflichteten von dritter Seite zur Verfügung gestellt würden. Mit Schreiben vom 22. März 2000 habe die Voreigentümerin des gegenständlichen Objektes dem BDA mitgeteilt, dass das an der rückwärtigen Zeile gelegene X durch Schneedruck eingestürzt sei. Schon zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass eine Wiederherstellung des X wirtschaftlich sehr aufwändig sein würde, da durch den Einsturz auch die Kellerdecke durchschlagen worden sei. Es habe sich ein Bild vollkommener Zerstörung gezeigt, welches sich bis heute nicht verändert habe. Daraufhin sei das BDA seit März 2000 bestrebt gewesen eine „Sanierung“ des X zu betreiben. Finanzielle Zusagen seien in diesem Zuge nicht gemacht worden. Es sei lediglich vage eine „finanzielle Beteiligung“ in den Raum gestellt worden.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. Dezember 2004 seien dem Antrag des BDA folgend die vier nunmehr auch im Berufungsbescheid wiedergegebenen Auflagen vorgeschrieben worden. Diese seien als „Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 DMSG“ tituliert. In der Sache selbst führten diese Auflagen jedoch (entgegen der Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 DMSG) zu einem aktiven Denkmalschutz, welcher eben nur unter der Voraussetzung der Gewährung von finanziellen Unterstützungen gefordert werden könne. Insofern sei das pauschale negieren des Erkenntnisses des VwGH vom 30. Juni 2004, 2004/09/0015, seitens der Berufungsbehörde nicht verständlich.

 

Die „Verschließung des Daches“ sei ein vieldeutiger Begriff. Das Dach des X sei komplett eingestürzt. Eine Verschließung des Daches im Wege der Neuerrichtung eines Daches bewirke entgegen der Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 DMSG einen aktiven Denkmalschutz, welcher mit erheblichen finanziellen Aufwendungen einhergehe. Es handle sich diesfalls nicht um eine „Sicherungsmaßnahme“. Eine solche könnte auch durch eine einfache Überplanung des Daches durchgeführt werden. Dies würde jedoch die Sicht auf die Ruine des X nehmen, was wohl auch nicht im Sinne des Denkmalschutzes gelegen sein könne. Schon betreffend den ersten Auflagepunkt sei folglich unklar, ob es sich dabei um eine Sicherungsmaßnahme iSd § 31 Abs 1 erster Satz DMSG handle oder ‑ was eher zutreffe ‑ um eine darüber hinausgehende Maßnahme, welche gemäß § 31 Abs 1 zweiter Satz DMSG eine Drittfinanzierung erfordere. Auf Grund dieser divergenten rechtlichen Gesichtspunkte sei von einer unpräzisen Formulierung des Auflagenpunktes auszugehen, weshalb insofern eine Mangelhaftigkeit des Bescheidspruches vorliege.

 

Unklar sei ferner, was unter dem Auflagenpunkt „Sicherung und Überprüfung der noch bestehenden Deckenkonstruktionen“ zu verstehen sei, wenn eine Deckenkonstruktion nicht mehr existiere. Die einzige „Decke“, die im eingestürzten Gebäude noch existiere sei eine teilweise durchschlagene Kellerdecke. Da das Gebäude jedoch auf Grund seines verfallenen Zustandes ohnedies nicht betretbar sei, stelle sich die Frage, wozu eine Deckenkonstruktion noch überprüft werden solle. Eine Sicherung sei ohnedies nur durch aufwendigste Wiedererrichtungsarbeiten denkbar. Dies führe jedoch wieder zu einem unzulässigen aktiven Denkmalschutz. Wiederum handle es sich um eine für die Vollziehung viel zu unpräzise Auflage, deren wirtschaftliche Konsequenz von der Beschwerdeführerin nicht abgeschätzt werden könne und auch von der Behörde vollkommen außer Acht gelassen worden sei.

 

Der dritte Auflagenpunkt (Wegführung des Dachwassers) sei nicht nachvollziehbar, da beim X kein Dach mehr vorhanden sei. Sei damit die Ableitung des Wassers im Falle der Verschließung des Daches gemeint? Wie solle dies geschehen, wenn eine Plane über die Ruine gelegt werde? In diesem Fall würde das Wasser ohnedies entlang der Plane ablaufen.

 

Zur vierten Auflage bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich beim X seit dem Einsturz im Jahr 2000 keinerlei Putzteile mehr gelöst hätten. Es sei nicht ersichtlich, welche lockeren Putzteile mit diesem Vorschreibungspunkt gemeint seien. Was die Putzteile „im Inneren“ betreffe, so sei ein Betreten des Inneren ohne höchste Gefährdung der persönlichen Sicherheit nicht möglich und könnten somit auch Arbeiten im Sinne von Mörteln und Anböschen nicht durchgeführt werden.

 

3. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin aus den nachstehenden Gründen im Ergebnis im Recht:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2004, 2004/09/0115, auch für den gegenständlichen Fall relevant ist. Der VwGH hat gerade in dieser Entscheidung grundsätzliche Aussagen zur Bestimmung des § 31 Abs 1 DMSG getroffen. Im Übrigen sind hier wie dort Maßnahmen gegenständlich, die von den Behörden zu dem Zweck vorgeschrieben wurden, das Denkmal vor (weiteren) Beschädigungen durch Witterungseinflüsse zu schützen. Wobei im zitierten Erkenntnis, anders als im gegenständlichen Fall, eine präzise Vorschreibung (Einhausung mittels einer wetterfesten Dach- und Wandkonstruktion aus Holz; Abdeckung mit einer flugdachartigen Konstruktion) gegenständlich war, worauf noch zurückzukommen ist.

 

3.1. In der zitierten Entscheidung führte der VwGH aus, dass § 31 Abs 1 erster Satz DMSG die Behörde ermächtige, geeignete Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung der Gefahr der Zerstörung, Veränderung oder Veräußerung eines Denkmals zu treffen. Diese Bestimmung enthalte demnach eine umfassende Ermächtigung zur Ergreifung verschiedener Arten von Maßnahmen, die sich nicht notwendiger Weise gegen den Eigentümer des Denkmals richten. Entscheidend sei, dass sie zur Abwendung der Gefahr geeignet und unter Berücksichtigung ihrer allfälligen Eingriffswirkung in Grundrechte verhältnismäßig seien.

 

§ 31 Abs 1 zweiter Satz DMSG lasse die Ergreifung solcher Maßnahmen, die eine im DMSG nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, nur unter der Voraussetzung zu, dass die Kosten dieser Maßnahmen dem Verpflichteten von dritter Seite zur Verfügung gestellt würden.

 

§ 4 Abs 1 Z 2 DMSG halte der Zerstörung eines Denkmals gleich, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlasse, obwohl es sich um Maßnahmen handle, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar seien, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordere (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offen stehender Fenster und dergleichen). Damit definiere der Gesetzgeber eine gegen den Denkmaleigentümer im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 31 Abs 1 erster Satz DMSG durchsetzbare denkmalspezifische Pflicht zur Erhaltung (vgl zu diesem Begriff § 1 Abs 1 letzter Satz DMSG).

 

Die im § 4 Abs 1 Z 2 DMSG definierte Zumutbarkeit zur Ergreifung von Instandhaltungsmaßnahmen sei zufolge § 30 Abs 3 letzter Satz DMSG auch für die Pflicht zur Beseitigung von Schäden maßgebend. Diese Bestimmung stelle nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 abermals klar, „dass das DMSG keine eigentliche Erhaltungspflicht des Eigentümers kennt“ (siehe die Erläuterungen 1769 der Blg NR XX GP, 61).

 

Aus dem DMSG sei für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers kein anderer Maßstab als der in § 4 Abs 1 Z 2 leg cit genannte zu erkennen. Eine über die dort (durch das Erfordernis keiner oder nur geringer Geldmittel) gezogene Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Erhaltungspflicht des Eigentümers sei demnach im DMSG nicht vorgesehen. Die nach § 31 Abs 1 erster Satz DMSG dem Eigentümer auf dessen eigene Kosten aufzutragenden Maßnahmen fänden somit ihre Grenze in der durch § 4 Abs 1 Z 2 leg cit definierten Zumutbarkeit.

 

Der Umstand, dass in § 31 Abs 1 DMSG auch Maßnahmen baulicher Art genannt würden, bedeute nicht, dass diese dem Eigentümer des Denkmals auf dessen Kosten aufgetragen werden dürfen.

 

3.2. In seiner Entscheidung vom 11. März 2011, 2010/09/0241, wiederholte der VwGH seine oben wiedergebende Rechtsansicht und ergänzte, dass der Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 1 Z 2 DMSG auf die Unterlassung von unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum abstelle. Es komme daher nicht darauf an, ob die Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung keine oder geringe Geldmittel erfordern würden, sondern es sei dabei ein längerer Zeitraum (wie im dortigen Fall: zumindest seit der Unterschutzstellung im erstinstanzlichen Verfahren) in die Betrachtung einzubeziehen. Einer Zerstörung sei gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlasse, obwohl es sich um Maßnahmen handle, die dem Eigentümer insgesamt zumutbar seien, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordere.

 

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der aufgetragenen Maßnahmen war nach Ansicht des VwGH ebenso zu berücksichtigen, dass diese offenkundig zum Teil auch durch die Untätigkeit des Eigentümers des Gebäudes seit der Unterschutzstellung erforderlich geworden sind. Es handelte sich im dort zu beurteilenden Fall um solche Maßnahmen, die jeder durchschnittlich sorgfältige Eigentümer aus eigenem Antrieb laufend durchführen würde. Solche Maßnahmen sind – so der VwGH ‑ dem Eigentümer des Denkmals jedenfalls zumutbar.

 

Im zitierten Fall sah der VwGH den Tatbestand des § 4 Abs 1 Z 2 erster Satz DMSG als erfüllt an. Angesichts des Inhalts und der Umschreibung der dort aufgetragenen Maßnahmen (konkret etwa: Herstellung der Dachdichtheit im Bereich loser oder fehlender Dachziegel [zB mittels vorhandener Dachziegel oder Plastikplanen]; Schließung der hofseitigen Maueröffnungen in wirksamer Weise, um den Nässeeintritt hintanzuhalten), die der Denkmaleigentümerin auch erkennbar die Möglichkeit eröffneten, mit gelinderen Mitteln, dem Sicherungsauftrag wirksam nachkommen zu können, bestanden für den VwGH keine Bedenken, wenn die Behörde dadurch - selbst beim geringen Erfordernis von zu beschaffenden Baumaterialien - die in § 4 Abs 1 Z 2 DMSG gezogene Zumutbarkeitsgrenze für die Denkmaleigentümerin nicht als überschritten ansah. Im dort zu beurteilenden Fall bestanden für den VwGH somit keine Zweifel an der Vorschreibung von angemessenen und der Denkmaleigentümerin zumutbaren Maßnahmen, wofür die Denkmaleigentümerin einen Kostenvoranschlag über rund EUR 11.800 vorgelegt hatte.

 

4. Aus den Ausführungen des VwGH ergibt sich zusammenfassend, dass die nach § 31 Abs 1 erster Satz DMSG dem Eigentümer auf dessen eigene Kosten aufzutragenden Maßnahmen ihre Grenze in der durch § 4 Abs 1 Z 2 DMSG definierten Zumutbarkeit finden.

 

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind aber zunächst die Formulierungen der Vorschreibungen relevant. In diesem Zusammenhang ist im gegenständlichen Fall wesentlich, dass nach den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins im November 2003 bereits ein Großteil der Dachstuhlkonstruktion des X eingestürzt war. Diese Dachstuhlkonstruktion und die Eindeckung lagen teilweise auf der Geschoßdecke des Dachraumes. Teile waren jedoch auch bis ins Erdgeschoß abgestürzt. Durch den Einsturz der Dachkonstruktion war auch die Holztramdecke zwischen Obergeschoß und Dachraum zum Einsturz gebracht worden. Auf Grund dessen waren auch die Dachwässer in das Gebäudeinnere eingedrungen und haben somit auch die Bausubstanz beeinträchtigt. Dieser Zustand ist auch durch (dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nachgereichte) Farbfotos dokumentiert.

 

Vor diesem Hintergrund ist aber der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Vorschreibungen, insbesondere die ersten beiden Maßnahmen (Verschließung des Daches; Sicherung und Überprüfung der noch bestehenden Deckenkonstruktionen) zu unbestimmt sind. Wenn die Berufungsbehörde die Ansicht vertritt, dass die aufgetragenen Maßnahmen hinreichend bestimmt und jederzeit durch befugte Handwerksbetriebe durchgeführt werden könnten, so übersieht sie die Mehrdeutigkeit der Vorschreibungen. Aus der Formulierung ist nicht erkennbar, ob die Beschwerdeführerin den Vorschreibungen etwa auch dann entsprechen würde, wenn sie das eingestürzte Dach mit gelinden Mitteln zB Plastikplanen (zu derartigen zumutbaren Sicherungsmaßnahmen siehe abermals VwGH 11.3.2011, 2010/09/0241) verschließen würde, oder ob sie ‑ wie in der vom Landeskonservatorat Oberösterreich an die Bundesministerin übermittelte Stellungnahme erwähnt – ein „simples Notdach und eine Dachhaut“ zu errichten hätte. Schon aus den allgemeinen Lebenserfahrungen ergibt sich, dass die Errichtung eines Notdaches in verschiedenen Ausführungen denkbar ist. Offen ist daher auch, wie ein solches ‑ zumindest beispielsweise ‑ auszugestalten wäre. 

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich sind die aufgetragenen Vorschreibungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Vor dem Hintergrund des Bauzustandes des X ergibt eine Gesamtschau aber, dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob es sich bei diesen vier Vorschreibungen nun um zumutbare Sicherungsmaßnahmen iSd § 31 Abs 1 erster Satz DMSG handelt oder um darüber hinausgehende Maßnahmen, welche gemäß § 31 Abs 1 zweiter Satz DMSG eine Drittfinanzierung erfordern. Mit anderen Worten ist die Eingriffsintensität der aufgetragenen Auflagen nicht erkennbar, weshalb die Zumutbarkeit der aufgetragenen Auflagen für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht abschließend beurteilt werden kann.

 

Welche zumutbaren Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des VwGH zulässig aufgetragen werden können bzw ob auf Grund der bestehenden Schäden am X innerhalb der gesetzten Grenzen noch Sicherungsmaßnahmen nach § 31 Abs  1 erster Satz DMSG sinnvoll möglich sind, kann nur durch ein neues Ermittlungsverfahren geklärt werden. Darin wäre zunächst das BDA aufzufordern seine Anträge entsprechend zu präzisieren, wobei die inzwischen geänderte Sachlage zu berücksichtigen sein wird. So ergibt sich aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach aus dem Jahr 2010 an die Bundesministerin, dass sich der Zustand des X offenbar verschlechtert hat.

 

Ergibt sich im Ermittlungsverfahren, dass Maßnahmen nach § 31 Abs 1 erster Satz DMSG noch sinnvoll möglich sind, wäre für die Beurteilung der Angemessenheit allfälliger neuer Vorschreibungen nach § 31 Abs 1 leg cit im Sinne der Judikatur des VwGH von der Behörde auch festzustellen, ob diese offenkundig zum Teil auch durch die Untätigkeit des Eigentümers des Gebäudes über einen längeren Zeitraum (im gegenständlichen Fall wohl zumindest seit dem Dacheinsturz) erforderlich geworden sind. Wobei in diesem Zusammenhang relevant ist, ob die Eigentümerin Maßnahmen unterlassen hat, die jeder durchschnittlich sorgfältige Eigentümer aus eigenem Antrieb laufend durchführen würde. Solche Maßnahmen sind dem Eigentümer des Denkmals jedenfalls zumutbar.

 

Für das weitere Verfahren wird aus verwaltungsökonomischen Gründen darauf hingewiesen, dass die Frage der Zumutbarkeit allfälliger Vorschreibungen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich eine Rechtsfrage darstellt. Diese ist von der Behörde (und nicht etwa von einem bautechnischen Sachverständigen) zu beantworten. Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage darf sich die Behörde in ihrem Bescheid nicht mit allgemeinen Aussagen begnügen, sondern hat diese vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles einzugehen. Allfällige nachträgliche Stellungnahmen wären jedenfalls nicht geeignet, etwaige Begründungsmängel im Bescheid zu heilen.

 

5. Soweit in der Beschwerde schließlich auch noch vorgebracht wird, dass es sich beim X um eine Ruine handle und eine Außerschutzstellung indiziert sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen ist, inwieweit diese „Ruine“ noch den Anforderungen des § 1 Abs 1 DMSG entspricht. Zu dieser Frage wäre ein gesondertes Verwaltungsverfahren gemäß § 5 Abs 7 DMSG durchzuführen.

 

6. Abschließend wird festgehalten, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art 130 Abs 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 99f; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat: Chance oder Risiko, 316f).

 

Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes abschließen könnte.

 

7. Durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der administrative Instanzenzug ‑ abgesehen von hier nicht relevanten Fällen ‑ abgeschafft. Aus diesem Grund hatte die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zu erfolgen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

V.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch