LVwG-601329/14/MB/HG

Linz, 17.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde von J K, geb. x, R, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. März 2016, GZ: VerkR96-6515-2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50,00 Euro und die Ersatzfrei­heitsstrafe auf 25 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.      Die behördlichen Verfahrenskosten betragen wie im bekämpften Bescheid vorgeschrieben 10,00 Euro, für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge: belangte Behörde) vom 10. März 2016, GZ: VerkR96-6515-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe iHv. 70,00 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden gemäß § 52 lit. c Z. 24 iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO wegen Missachtung des deutlich sichtbar aufgestellten Vorrangzeichen „HALT“ verhängt, weil er am 10. November 2015 um 9:50 Uhr das Fahrzeug nicht vor einer Kreuzung angehalten hat, sondern ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren ist. Dem Straferkenntnis war eine entsprechende Strafverfügung vom 13. November 2015 vorausgegangen, gegen die der Bf mit Schreiben vom 25. November 2015 Einspruch erhoben hat.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "HALT" dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht vor einer Kreuzung angehalten haben, sondern ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren sind.

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Gemeindestraße Ortsgebiet, Schnaitl Parkplatz, Kreuzung Simbacher Landesstraße.

Tatzeit: 10.11.2015, 09:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. c Z. 24 erster Satz, erster Halbsatz StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, Kia

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von

 

gemäß

70,00 Euro

36 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 80,00 Euro."

 

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der oben geschilderte Vorgang durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen worden ist. Auf Vorhalt des Bf, dass der Beamte dies aus der Entfernung wahrscheinlich nicht genau beurteilen konnte, wurde ein Lokalaugen-schein durch einen Verkehrssachverständigen des Amtes der Oö. Landes­regierung durchgeführt. Dieser stellte fest, dass es von der Position aus, an der sich laut Bf der Streifenwagen befunden haben soll, einwandfrei erkennbar war, ob ein Fahrzeug bei der gegenständlichen Kreuzung bei der Stopptafel anhält oder ohne Anhalten in die Simbacher Landesstraße einfährt. Es war daher für die belangte Behörde zweifelsfrei anzunehmen, dass der Polizeibeamte die dem Bf zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wahrnehmen konnte.

 

Bezüglich der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro aus und wertete den Umstand der verwaltungsstraflichen Unbescholtenheit als strafmildernd.

 

2. Mit Schreiben vom 18. März 2016 erhob der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

 

"BESCHWERDE

 

Gegen Ihr Straferkenntnis vom 10.03.2016

Ich habe mein Einkommen rechtzeitig mit € 920,- bekanntgegeben.

Wenn der Sachverständige feststellt,daß die Polizisten feststellen konnten ob ich angehalten habe,ist dem entgegenzuhalten,daß Er mit Sachlage nicht vertraut sein konnte.weil ja nur ein Polizist im Fahrzeug war.

Es kann sich daher auch keine Nachvollziehbarkeit der Wahrnehmung der Polizisten ergeben.weil ja nur Einer im Auto war.

Wenn man davon ausgeht,daß ich 3-5 sec.angehal[t]en habe muß man davon ausgehen,daß der Polizist bei einer Geschwindikeit von 40-50 Km/h noch wesentlich weiter stadtauswärts war und daher noch wenniger mein Anhalten beobachten konnte.

Innerhalb der Beschwerdefrist beantrage ich die Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantrage ich öffentliche mündliche Verhandlung."

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 13. April 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12. September 2016. Der Verwaltungsakt enthielt auch eine Videoaufzeichnung des Verkehrs­sach­verständigen, in welcher die Fahrt des Streifenwagens nachgestellt wurde, um die Sicht auf die gegenständliche Kreuzung zu dokumentieren. Diese Video­aufzeichnung wurde dem Bf auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgeführt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf hat am 10. November 2015 auf dem Parkplatz vor dem Stadtgasthaus Schnaitl, Theatergasse 1-3, 5280 Braunau am Inn, („Schnaitl-Parkplatz“) geparkt. Der Bf hat den Parkplatz um etwa 9:50 Uhr verlassen und ist vom Parkplatz aus in die Simbacher Landesstraße eingebogen. Vor der Kreuzung in die Simbacher Landesstraße ist für die vom Parkplatz kommenden Fahrzeuge ein Vorrangzeichen „HALT“ (Stopptafel) aufgestellt. Der Bf hat beim Verlassen des Parkplatzes in einem Bereich von etwa 10 m vor dem Vorrangzeichen „HALT“ bis zum Einbiegen in die Simbacher Landesstraße sein Kraftfahrzeug nicht angehalten. Dieser Vorgang wurde von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welcher mit einem Streifenwagen auf der Simbacher Landesstraße in Richtung dieser Kreuzung fuhr, beobachtet.

 

 

II.             

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. September 2016 war im Wesentlichen zu klären, ob der Bf vor der gegenständlichen Kreuzung angehalten hat oder nicht, nachdem der Bf einerseits im Verfahren immer bestritt, ohne Anhalten in die Simbacher Landesstraße eingefahren zu sein, und der Meldungsleger andererseits beobachtet haben will, dass der Bf vor dem Einfahren in die Kreuzung nicht angehalten hat.

 

Der Bf gab an, dass er in der vordersten Parkbucht, welche sich am nächsten zur Kreuzung befindet, geparkt hat. Als er vom Parkplatz weggefahren ist, sei er bei der Stopptafel stehen geblieben und habe ca. 2 Autos vorbeigelassen, bevor er einfahren konnte. Er habe dabei auch den Streifenwagen gesehen, dieser sei jedoch weit genug entfernt gewesen, um in die Simbacher Landesstraße einbiegen zu können, ohne dieses Fahrzeug zu behindern. Dass es sich um ein Polizeiauto gehandelt hat, habe der Bf in dem Moment nicht erkannt. Der Bf sei nicht direkt beim Einmündungsbereich in die Simbacher Landesstraße stehengeblieben, sondern etwas weiter davor, von wo die Sicht mit seinem Auto (einem SUV) geeignet gewesen sei. Der Bf stellte fest, dass es für den Fahrer des Streifenwagens von der Simbacher Landesstraße aus gar nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, ob er angehalten habe, weil die Simbacher Landesstraße in dieser Entfernung etwas tiefer liege und daher die Stützmauer des Parkplatzes das Sichtfeld behindere. Ebenso behindern die auf dem Parkplatz parkenden Autos die Sicht. Außerdem muss der Streifenwagen zu Beginn des Anhaltens weiter weg gewesen sein, wenn man davon ausgehe, dass er etwa 2-3 Sekunden angehalten habe. Von dieser Entfernung aus konnte der Fahrer des Streifenwagens den Anhaltevorgang nicht beobachten.

 

Der Fahrer des Streifenwagens gab dazu an, dass er alleine mit dem Fahrzeug auf der Simbacher Landesstraße unterwegs gewesen sei. Er habe das Fahrzeug des Bf über einen längeren Zeitraum beobachten können, weil die Ausfahrt aus dem Parkplatz fast parallel zur Simbacher Landesstraße verläuft. Er könne ausschließen, dass der Bf in einem Bereich von etwa 10 Meter vor der Stopptafel sowie in dem Bereich von der Stopptafel bis zum Einmündungsbereich in die Simbacher Landesstraße sein Fahrzeug angehalten habe. Er habe in diesem Zeitraum von seinem Fahrzeug aus ausreichende Sicht auf die gegenständliche Kreuzung gehabt. Auch parkende Autos könnten die Sicht nicht behindern, weil zwischen dem vordersten Parkplätzen und dem Kreuzungsbereich eine schraffierte Verkehrsfläche sei, auf der man nicht parken dürfe.

 

Die Entfernung des Streifenwagens zur gegenständlichen Kreuzung im Zeitpunkt des Einfahrens in die Simbacher Landesstraße durch den Bf wurde nicht bestritten. Wie bereits der Verkehrssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung festgestellt hat, kann man von dieser Position aus trotz der sich zwischen der Simbacher Landesstraße und dem Parkplatz befindlichen Stützmauer ungehindert den Bereich der Stopptafel einsehen. Davon konnte sich auch das erkennende Gericht auf Grund der vom Sachverständigen angefertigten Videoaufzeichnung überzeugen. Durch die schraffierte Verkehrsfläche, die ein Parken auf dem Parkplatz in einem Bereich von etwa 15 Meter vor der Kreuzung verbietet, können sich auch keine parkenden Autos im Sichtfeld befinden.

 

Zum Vorhalt des Bf, dass der Streifenwagen zu Beginn des Anhaltens viel weiter weggewesen sein müsse, weil er ja etwa 2-3 Sekunden angehalten hätte, ist festzustellen, dass der Fahrer des Streifenwagens ein Anhalten des Bf erst recht hätte bemerken müssen, je länger das Anhalten gedauert hat. Unabhängig davon, wie lange der Bf sein Fahrzeug angehalten haben soll, wäre der Streifenwagen im Zeitpunkt vor dem Anfahren des Bf nach dessen Stillstand ohnehin in der als unstrittig angenommenen Entfernung gewesen, von wo aus der Bereich der Stopptafel für das Gericht zweifelsfrei einzusehen war.

 

Es gibt für das erkennende Gericht keinen Grund dafür, an der Aussage des meldungslegenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu zweifeln, wonach dieser ausschließen kann, dass der Bf in einem Bereich bis ca. 10 Meter vor der Stopptafel angehalten hat. Der Polizeibeamte hat den Vorgang während seiner dienstlichen Tätigkeit einwandfrei festgestellt und seine Aussage auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wiederholt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine falsche Zeugenaussage gerichtlich strafbar wäre und ein Polizeibeamter in einem solchen Fall überdies mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Es gäbe zudem keinen ersichtlichen Grund, warum der Polizeibeamte die Unwahrheit sagen sollte.

 

Für das erkennende Gericht steht es daher als erwiesen fest, dass der Bf vor der Kreuzung nicht im Bereich der Stopptafel angehalten hat. Es kann durchaus möglich sein, dass der Bf insofern mehrere Meter vor der Stopptafel angehalten hat, indem er sich bereits beim bzw. nach dem Ausfahren aus der Parkbucht über die Verkehrslage vergewissert hat und deshalb beim Vorrangzeichen Halt nicht noch einmal angehalten hat. Dieses Verhalten mag für den Bf zwar ausreichend gewesen sein, um den Straßenverkehr möglicherweise nicht zu gefährden, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der Bf in die Kreuzung eingefahren ist und dabei über eine Entfernung von mindestens 10 Meter vor dem Einmündungs­bereich in die Simbacher Landesstraße sein Fahrzeug nicht zum Stillstand gebracht hat.

 

 

III.            

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Das Zeichen gemäß § 52 lit. c) Z 24 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2015, ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht.

 

§ 19 Abs. 4 StVO 1960 lautet dazu auszugsweise:

(4) Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang […]. Beim Vorschriftszeichen „Halt“ ist überdies anzuhalten.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 bedeutet „Anhalten“ das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

2. Vor einer Kreuzung mit dem Vorrangzeichen „Halt“ ist ein Fahrzeug anzuhalten. Im Falle, dass eine Bodenmarkierung („Haltelinie“) fehlt bzw. diese nicht sichtbar ist, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht.

 

An der gegenständlichen Kreuzung ist bei der Einmündung der Ausfahrt vom „Schnaitl-Parkplatz“ in die Simbacher Landesstraße ein Vorrangzeichen „Halt“ deutlich sichtbar aufgestellt. Daher müssen Lenker eines Fahrzeugs, welche den Parkplatz verlassen, ihr Fahrzeug anhalten, bevor sie in die Simbacher Landesstraße einbiegen. Wo genau das Fahrzeug anzuhalten ist, ist bei dieser Kreuzung nicht durch eine Haltelinie gemäß § 14 Bodenmarkierungsverordnung festgelegt. Der Lenker hat sein Fahrzeug daher an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht.

 

Der Bf hat sein Fahrzeug in einem Bereich von mindestens 10 Metern vor dem in Rede stehenden Kreuzungsbereich nicht angehalten, bevor er vom Parkplatz aus in die Simbacher Landesstraße eingebogen ist. Damit steht für das erkennende Gericht fest, dass der Bf sein Fahrzeug vor der Kreuzung nicht an einer Stelle angehalten hat, von der aus gute Übersicht besteht.

 

Falls er weiter entfernt von der Kreuzung bzw. dem Vorrangzeichen „Halt“ sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht haben sollte, so war dies jedenfalls zu weit entfernt, um ein Anhalten vor der Kreuzung im Sinne des § 52 lit. c) Z 25 StVO 1960 darzustellen. Der Bf hat diese Rechtsvorschrift somit verletzt.

 

3. Die Bestrafung einer Verwaltungsübertretung setzt Verschulden voraus. Für das in Rede stehende Delikt ist keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens normiert, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. „Ungehorsamsdelikt“).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN). Der Bf hat keinerlei Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, einen entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen. Der Bf hat somit sein objektiv rechtswidriges Verhalten auch (subjektiv) zu verantworten.

 

4. Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971).

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5. Die Bemessung der Strafe durch die belangte Behörde ist grundsätzlich nachvollziehbar begründet und erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch tat- und schuldangemessen.

 

Die belangte Behörde ist bei den Einkommen- und Vermögenverhältnissen jedoch davon ausgegangen, dass der Bf über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.200,- Euro verfügen würde. Tatsächlich hat der Bf bereits in seinem Einspruch vom 15. Februar 2016 bekanntgegeben, dass sein Einkommen 920,- Euro betrage. Diesem Umstand ist die belangte Behörde bei ihrer Straf­bemessung nicht nachgegangen, obwohl es keinen Grund daran zu zweifeln gab, dass die Angaben des Bf betreffend seiner Einkommens- und Vermögens­verhältnisse nicht korrekt gewesen wären.

 

Nachdem für das erkennende Gericht keine straferschwerenden Gründe hinzu­gekommen sind, war das tatsächliche Nettoeinkommen des Bf bei der Straf­bemessung insofern zu berücksichtigen, als die Strafe in adäquater Weise herabzusetzen war. Dies insofern, als das Einkommen des Bf nicht sonderlich hoch ist und daher die Auswirkungen einer Strafe in der vorliegenden Höhe für den Bf bereits empfindlich spürbar sind. Für die Strafbemessung war eine Herab­setzung in einem Ausmaß, das in etwa der Relation zwischen dem von der belangten Behörde angenommenen und dem tatsächlich vorliegenden Nettoeinkommen entspricht, als adäquat anzusehen. Die Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe waren daher auf 50,- Euro bzw. 25 Stunden herabzusetzen.

 

6. Es war somit im Ergebnis der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe stattzugeben, als die Geldstrafe auf 50,- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden herabzusetzen und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Nachdem der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde, waren keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich aufzuerlegen. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit dem festgelegten Mindestbetrag von 10,00 Euro bestimmt.

 

 

IV.          Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter