LVwG-150162/2/DM/FE

Linz, 10.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der 1. X, 2. der X, 3. der X, 4. der X und 5. des X, alle vertreten durch X, sowie über die Beschwerde 6. des X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22.3.2013, GZ: Bau-416-895-2012-F/AM, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, - in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2014, Zlen. 2012/05/0177-8 und 0182-6, - den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I. Den Beschwerden wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22.3.2013, GZ: Bau-416-895-2012-F/AM, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Schärding zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Eingabe vom 15.9.2011 stellte die X (im Folgenden: Bauwerberin) das Ansuchen um Baubewilligung für den Neu- und Umbau des X zur Wohn- und Büronutzung mit Tiefgarage für 32 Plätze auf dem Grundstück Nr. X, KG. X. Sämtliche beschwerdeführenden Parteien sind Eigentümer bzw. Miteigentümer von Grundstücken, die an das Baugrundstück angrenzen.

 

Im Akt befindet sich eine Niederschrift des Stadtamtes Schärding vom 6.9.2011. Aus dieser ergibt sich, aufgrund mehrerer Anfragen bei der Baubehörde betreffend die Bebauung von Grundstücken im innerstädtischen Bereich von Schärding stelle sich die Frage, inwieweit das Stadtzentrum von Schärding, hauptsächlich begrenzt durch die Stadtmauer und durch die Bebauung entlang des Inn, als "geschlossen bebautes Gebiet" angesehen werden könne. Der Bausachverständige des Bezirksbauamtes Ried/Innkreis führte dazu aus, Grundlage für die Beurteilung seien ein Auszug aus der Katastermappe, ein Orthofoto und ein Lokalaugenschein vom 6.9.2011. Das Stadtzentrum sei fast vollständig von einer Stadtmauer umgeben. An diese Stadtmauer schlössen Bebauungen an, die nahezu allesamt an den Grundgrenzen "zusammengebaut" seien. Innerhalb der Stadtmauer seien näher genannte öffentliche Verkehrsflächen, darunter die Innsbruckstraße, vorhanden. Sämtliche Bebauungen entlang der öffentlichen Straßen, den Stadtplätzen und dem Stadtteil seien großteils an den Grundgrenzen vorgenommen worden, lediglich vereinzelt seien zwischen den Objekten Gärten in untergeordneter Größenausdehnung vorhanden. Der innere Bereich der Stadt Schärding sei als "geschlossen bebautes Gebiet" anzusehen, da die Gebäude nahezu vollständig an den Grundgrenzen aneinander gebaut seien. Der Bereich des ehemaligen Schlosses sei fußläufig an das Stadtzentrum, gebildet durch die beiden Stadtplätze, angeschlossen und nahezu umlaufend mit einer an den Grundgrenzen vorhandenen Bebauung umschlossen. Aus fachlicher Sicht werde daher auch der Bereich des ehemaligen Schlosses in den Hauptbeurteilungsbereich des "geschlossen bebauten Gebietes" übernommen, da die Randbebauung des ehemaligen Schlossgeländes sowie die übrige Bebauung innerhalb der Stadtmauern an den Grundgrenzen ausgeführt worden sei. Im südlichen, südwestlichen, östlichen und nördlichen Bereich sei eine Bebauung auch außerhalb der Stadtmauer vorhanden, da in diesen Bereichen die ehemalige Stadtmauer aufgebrochen worden sei. Teilweise seien die Gebäude direkt an die Stadtmauer angeschlossen bzw. seien auch grenznahe Bebauungen ausgeführt worden, sodass der geschlossen bebaute Charakter des Altstadtbereiches in die Randbebauung übertragen worden sei.

 

Mit Eingabe vom 23.11.2011 erhob die erstbeschwerdeführende Partei schriftlich Einwendungen, anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.11.2011 ebenso sämtliche anderen beschwerdeführenden Parteien.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schärding vom 21.12.2011 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt.

 

Dagegen erhoben sämtliche beschwerdeführenden Parteien Berufungen.

 

In der Folge erstattete der Amtssachverständige Ing. x des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, eine gutachterliche Stellungnahme vom 10.2.2012. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, wie den Einreichunterlagen entnommen werden könne, sei die Errichtung einer Tiefgarage mit 32 PKW-Stellplätzen im 1. Untergeschoß geplant. Die Zu- und Abfahrt erfolge von der x-straße aus über eine Rampe mit Toranlage. Die Garage solle natürlich be- und entlüftet werden, dazu seien Öffnungen im Garagentor in einem Flächenausmaß von 6 m² vorgesehen. Weiters seien auf der nordwestlichen Seite ein Lüftungsschacht mit einer offenen Fläche von 1,5 m² und südwestlich 4 Lamellenfenster mit einer ständig offenen Fläche von 2 m² projektiert. Die Fensterunterkanten befänden sich ca. 5,6 m über dem Geländeniveau, südöstlich zu den Fenstern befände sich im Anschluss an die Garage ein benachbartes Wohngebäude (X). Als fachliche Basis für die Beurteilung aus Sicht der Luftreinhaltung würden die "Technische Grundlage für die Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus Garagen", herausgegeben 2010 vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, sowie die Richtlinie 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), Ausgabe Oktober 2011, herangezogen. Erstere Unterlage beinhalte Erfahrungswerte für Fahrzeugfrequenzen, wobei nach Garagentypen unterschieden werde. Für Wohnhausgaragen mit weniger als 50 Stellplätzen werde dabei von einem Spitzenwert von 0,6 Fahrbewegungen je Stellplatz und Stunde ausgegangen. Dies bedeute, dass auf Basis von 32 Stellplätzen mit rund 19 Fahrbewegungen in der intensivsten Stunde zu rechnen sei. Im Tagesmittel seien demnach 48 Ein- bzw. Ausfahrten anzunehmen. Die OIB-Richtlinie beinhalte Anforderungen an die Lüftung von Garagen zum Schutz vor gefährlichen Immissionen. Im gegenständlichen Fall (mehr als 250 m² Nutzfläche; ein unterirdisches Geschoß, dessen Fußbodenoberkante nicht mehr als 3 m unter dem angrenzenden Gelände liege) werde diesem genüge getan, wenn die Garage mit einer natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung gemäß Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2.2 "Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks" ausgestattet sei. In diesem Fall seien eine kontinuierliche Messung der CO-Konzentration und das automatische Einleiten von Maßnahmen zur Reduktion selbiger (wie z.B. Aktivierung einer mechanischen Lüftungsanlage) nicht erforderlich. Die Hälfte dieser Lüftungsöffnungen aus unterirdischen Geschoßen sei demnach mit Schächten zu versehen, die mindestens 2 m über das angrenzende Gelände führten. Darüber hinaus müssten alle Lüftungsöffnungen entsprechend der Garage mindestens 5 m von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen entfernt sein. Die genannte natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung habe u.a. aus zumindest 2 Abluftöffnungen in Deckennähe zu bestehen, die Summe der ständig freien Querschnittsflächen habe zumindest 0,5 % der Brandabschnittsfläche, entsprechend rund 4 m², zu betragen. Ein- und Ausfahrten (ständig freie Querschnitte) könnten herangezogen werden, die Mindestgröße je Öffnung werde mit 1 m² festgelegt. Wie beschrieben, befänden sich die Garagenfenster mehrere Meter über dem angrenzenden Geländeniveau und wiesen eine ständig offene Fläche von 2 m² auf. Genaue Angaben zur Situierung der Öffnungen im Garagentor seien nicht vorhanden. Aus fachlicher Sicht sei unter Berücksichtigung der zu erwartenden Fahrzeugfrequenzen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 2 des Oö. BauTG nicht auszugehen, wenn die genannten Anforderungen der OIB-Richtlinien erfüllt würden. Es wären daher Auflagen in den Genehmigungsbescheid dahingehend aufzunehmen, dass die Tiefgarage zumindest 2 Abluftöffnungen in Deckennähe aufweisen müsse, die in einer Höhe von mindestens 2 m über dem angrenzenden Gelände nach Fertigstellung ins Freie ausmündeten. Die Summe der ständig freien Querschnittflächen derselben habe wenigstens 4 m² zu betragen, die Mindestgröße je Öffnung werde mit 1 m² festgelegt. Diese Öffnungen seien ständig offen zu halten. Alle Lüftungsöffnungen der Tiefgarage müssten außerdem mindestens 5 m von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen entfernt sein.

 

Ferner befindet sich im Akt die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. Y, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, vom 21.2.2012. Darin wird im Wesentlichen festgehalten, Beweisthema seien die Tiefgarage und deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft. Oberhalb des Gewölbe-Bestandes bzw. unterhalb des Erdgeschoßes werde eine Tiefgarage für 32 Stellplätze vorgesehen. Die Erschließung erfolge über die x-straße, die entlang der südöstlichen Grundgrenze des Baugrundstückes verlaufe. Die Ein- und Ausfahrtsrampe sei ab dem öffentlichen Gut (Gehsteig) zunächst leicht ansteigend (0,8 %), d.h. mit einem Gefälle in Richtung öffentlichen Gutes, und dann nach ca. 5 m mit einem Gefälle von 18 % in Richtung Gebäude geplant. Der Rampenbereich sei teilweise überdacht (mit seitlichen Wänden). Sowohl die Wände als auch die Überdachung seien mit schallabsorbierenden Materialien ausgestattet. Die Tiefgarage werde natürlich belüftet, wobei der Ein- und Ausfahrtsbereich mit dem geplanten versperrbaren Garagentor (mit 50 % offener Lüftungsfläche) eine Lüftungsfläche von 6 m² darstelle. Weitere Lüftungsflächen seien in der südwestlichen (2 m²) und in der nordwestlichen (1,5 m²) Außenwand vorgesehen. Die Lüftungsflächen in den Außenwänden seien mit schallschluckenden Lüftungskulissen verkleidet. Die Stellplätze in der Tiefgarage seien für die Nutzer des Alt- und Neubaues vorgesehen, also für Wohnungen, Büros und betreutes Wohnen. Der Baubereich befinde sich in der Widmung "Kerngebiet", was wesentlich sei, da sich daraus das zulässige Maß an Umwelteinwirkungen durch Schall ergebe. Zunächst würden die aus dem Vorhaben ableitbaren Emissionen bzw. die daraus wieder ableitbaren Immissionen ermittelt. Als technische Grundlage dafür werde die Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt, 6. überarbeitete Auflage, herangezogen. Diese Richtlinie sei für die Berechnung von Schallimmissionen aus Parkplätzen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen als Stand der Technik anzusehen. Bei einer Tiefgarage entstünden in verschiedenen Bereichen Geräusche, die getrennt voneinander zu berechnen seien. Aus diesen Teilimmissionen sei die Gesamtimmission zu ermitteln. Die Teilimmissionen entstünden bei folgenden Vorgängen:

·         Zu- und Abfahrtsverkehr über offene oder geschlossene Tiefgaragenrampe

·         Schallabstrahlung über geöffnetes Garagentor beim Ein- und Ausfahren

·         Innenpegel im Bereich der Tiefgarage durch Fahrbewegungen, Ein- und Ausparkvorgänge, Schallabstrahlung über offene Wandflächen bzw. Lüftungsöffnungen sowie

·         sonstige Schallquellen, z.B. Überfahren einer Regenrinne, Geräusche beim Öffnen des Garagentores.

Für die einzelnen Teilimmissionen seien in der Parkplatzlärmstudie die Ansätze und Berechnungsformen angeführt. Ein wesentlicher Parameter dabei sei die zu erwartende Fahrfrequenz, d.h. die Bewegungshäufigkeit je Stellplatz. Diese sei von der Parkplatzart abhängig, und dazu sei in der Parkplatzlärmstudie eine Tabelle enthalten. Die Parkplätze würden in die Kategorie "Wohnanlage" eingestuft. Dies zum einen, weil ein Großteil der Stellplätze für die Wohnungen und das betreute Wohnen vorgesehen sei. Nur ein kleiner Teil sei den geplanten Büros zuzuordnen. Zudem sei anzunehmen, dass die den Büros zugeordneten Stellplätze in den Nachtstunden (22 Uhr bis 6 Uhr) kaum bis gar nicht verwendet würden. Bei der Berechnung werde zur Sicherheit jedoch angenommen, dass auch bei diesen Stellplätzen zumindest die Bewegungshäufigkeit wie beim Wohnen erfolge. Nach den Anhaltswerten der Tabelle Nr. 33 sei am Tag mit 5 Fahrbewegungen je Stunde und in der ungünstigsten Nachtstunde mit 3 Fahrbewegungen zu rechnen. Bei den Berechnungsansätzen seien die Steigungsverhältnisse der Ein- und Ausfahrtsrampe sowie die teilweise offene bzw. geschlossene Rampe berücksichtigt worden.

 

Die Liegenschaft der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien befinde sich in nordwestlicher Richtung des Baugrundstückes. Ein Einfluss aus der Tiefgarage resultiere allfällig nur aus dem Lüftungsschacht, der in der nordwestlichen Außenwand der Tiefgarage vorgesehen sei. Diese Lüftungsöffnung habe eine geplante Fläche von 1,5 m². Nach den Ansätzen der Parkplatzlärmstudie errechne sich auf Basis der anzunehmenden Fahrbewegungen, dem Raumvolumen der Tiefgarage und einer Nachhallzeit von 5 Sekunden ein Innenpegel in der Tiefgarage von 58 dB am Tag (6 bis 22 Uhr) und von 56 dB in der Nacht (ungünstigste Stunde). Über dem freien Lüftungsquerschnitt von 1,5 m² dringe der Schall aus dem Inneren ungemindert ins Freie. Eine ungeminderte Ausbreitung werde angenommen, weil die Wirkung der Schallschlucken in Kulissen nicht bekannt sei. Damit werde jedenfalls die schlechteste Situation betrachtet. Bezogen auf die Nachbargrundgrenze werde von der Öffnungsfläche ein mittlerer Abstand von rund 2,5 m aus den Planunterlagen entnommen. Unter Berücksichtigung dieses Abstandes und der Größe der Lüftungsfläche (= Schallabstrahlfläche) errechne sich an der Grundgrenze ein Immissionspegel von 40 dB am Tag bzw. 38 dB in der Nacht. Es seien auch Schallpegelspitzen durch Startvorgänge, Türen schließen und beschleunigte Abfahrten zu erwarten. Diese seien nach den Ansätzen der Parkplatzlärmstudie und den Schallausbreitungsbedingungen an der Grundgrenze in einer Größenordnung von 65 dB zu erwarten. Dieser Wert gelte für die Tages- und die Nachtzeit, da er vom Ereignis und nicht von einer Häufigkeitsfrequenz abhänge. Zudem sei der ungünstigste Fall betrachtet worden, dass die Vorgänge auf jenem Stellplatz erfolgten, der unmittelbar bei dem Lüftungsschacht sei. Ein Einfluss aus dem Bereich der Tiefgaragenrampe sei in diesem Nachbarbereich nicht zu erwarten, da diese Rampe auf der anderen Seite des Gebäudes liege.

 

Hinsichtlich der Liegenschaft des Fünftbeschwerdeführers würden sich die einzig relevanten Geräusche ebenfalls aus dem Bereich der Lüftungsöffnungen ergeben. Dies seien hier die südwestlichen Lüftungsöffnungen mit einem Lüftungsquerschnitt von 2 m². Der mittlere Abstand zur Nachbargrundgrenze betrage rund 8 m. Bei freier Schallausbreitung würde sich hier eine Schallimmission von 31 dB am Tag und von 29 dB in der Nacht errechnen. Durch die Geländesituation und die seitliche Lage der Liegenschaft zu diesen Lüftungsöffnungen sei zusätzlich eine Pegelminimierung gegenüber der idealisierten Schallausbreitung anzunehmen, wodurch die tatsächlichen Immissionen mit Sicherheit geringer seien als berechnet. Die erwartbaren Schallpegelspitzen lägen bei maximal 60 dB.

 

Hinsichtlich der Liegenschaften der dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien seien keine relevanten Schallimmissionen aus dem Tiefgaragenbereich zu erwarten. In Richtung dieser Liegenschaften seien keine Öffnungen von der Tiefgarage geplant, und die Ein- bzw. Ausfahrtsrampe befinde sich auf der anderen Seite des projektierten Gebäudes.

 

Die Liegenschaft des Sechstbeschwerdeführers befinde sich süd- bzw. südwestlich des Bauvorhabens im Nahebereich der Ein- und Ausfahrtsrampe. Die Rampe sei teilweise überdacht, insbesondere der Teil mit der größten Steigung. Dieser Rampenabschnitt sei auch mit schallabsorbierendem Material ausgekleidet. Der offene Teil der Rampe beschränke sich auf jenen Bereich, der nur leicht geneigt sei, mit einem Gefälle zur Straße hin mit 0,8 %. Die Grundgrenze der Nachbarliegenschaft befinde sich ca. 5 m von der Mitte der Fahrbahn (Mitte zwischen Ein- und Ausfahrt) entfernt. Über die Emissionsansätze der Parkplatzlärmstudie errechne sich von diesem offenen Rampenbereich ein Schallimmissionspegel von 46 dB am Tag bzw. 44 dB in der Nacht. An Schallpegelspitzen seien nur jene zu erwarten, die durch beschleunigte Abfahrten entstünden. Diese lägen in einer Größenordnung von 73 dB in Bezug auf die Grundgrenze.

 

Die übliche Größenordnung für Schallimmissionen sei in der ÖNORM S5021 dargestellt. Hier seien die für die verschiedenen Widmungskategorien maßgeblichen Planungsrichtwerte und Immissionsgrenzwerte angeführt. Das gegenständliche Gebiet sei als Kerngebiet gewidmet. Der Immissionsgrenzwert sei hiefür mit 60 dB am Tag und mit 50 dB in der Nacht festgelegt. Die Grenze für einzelne Schallpegelspitzen sei nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 abzuleiten. Hier werde das Maximum bei +25 dB vom Dauerschallpegel gesehen. Dies ergebe für den Tag einen Maximalwert von 85 dB und für die Nacht einen solchen von 75 dB.

 

Vergleiche man nun die abgeleiteten Grenzwerte mit den Prognosewerten, sei festzustellen, dass die zu erwartenden Auswirkungen durch das Vorhaben in allen Nachbarbereichen unter den Grenzwerten lägen. Aus schalltechnischer Sicht bedürfe es jedoch einiger schalltechnisch relevanter Ausführungen bestimmter Details. Durch Auflagen im Bescheid sollte vorgeschrieben werden, dass ein Garagentor einzubauen ist, das dem Stand der Lärmminderungstechnik entspreche. Durch regelmäßige Wartung sei das Tor insoweit instand zu halten, dass Quietschen, Knarren oder ähnliche Geräusche vermieden würden. Darüber hinaus sei die Regenrinne bei der Ein- und Ausfahrtsrampe mit verschraubten Abdeckungen zu versehen.

 

Sämtliche beschwerdeführenden Parteien gaben zu den gutachtlichen Stellungnahmen Äußerungen ab.

 

In einer Stellungnahme vom 15.3.2012 führte der Amtssachverständige Ing. x ergänzend aus, die Fahrfrequenzen sollten der Veranschaulichung der Größenordnung dienen. Aufgrund der Heranziehung des Maximalwerts für Wohnhausgaragen seien die Annahmen als konservativ anzusehen. Auch wenn einige Stellplätze Büros zugeordnet werden sollten, die gemäß der "Technischen Grundlage für die Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus Garagen" 0,5 bis 1,5 Fahrbewegungen pro Stellplatz und Stunde aufwiesen, ergeben sich keine gravierenden Änderungen. Zum Schutz vor gefährlichen Immissionen seien im Gutachten die Anforderungen der OIB-Richtlinie 3 an die Lüftung von Garagen herangezogen worden. Entsprechende Auflagenvorschläge seien erstattet worden. Der Abstand von 5 m der Lüftungsöffnungen von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen sei vorzuschreiben und könne von der Behörde mit einfachen Mitteln überprüft werden. Wie eine Reihe von Immissionsberechnungen selbst bei zehnmal größeren Garagen belegten, seien bei Einhaltung der Anforderungen gemäß OIB-Richtlinie 3 schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten. Eine komplexe Immissionsbetrachtung werde daher nicht als verhältnismäßig angesehen. Aus Sicht der Luftreinhaltung bestünden bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der Tiefgarage.

 

Der Amtssachverständige X führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 16.3.2012 im Wesentlichen aus, es sei von den geplanten 32 Stellplätzen und nicht von einer anderen Zahl auszugehen gewesen. Die Einstufung der Parkplätze sei auf Basis der Einreichunterlagen und der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt erfolgt, daraus ergeben sich die maßgeblichen stündlichen Fahrfrequenzen.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.3.2012 wurden weitere Auflagenpunkte in den Baubewilligungsbescheid aufgenommen. Gemäß Auflage 45 hat die Tiefgarage zumindest 2 Abluftöffnungen in Deckennähe aufzuweisen, die in einer Höhe von mindestens 2 m über dem angrenzenden Gelände nach Fertigstellung ins Freie ausmünden. Die Summe der ständig freien Querschnittsflächen derselben hat wenigstens 4 m² zu betragen, die Mindestgröße je Öffnung 1 m². Diese Öffnungen sind ständig offen zu halten. Unter Punkt 46 wurde vorgeschrieben, dass alle Lüftungsöffnungen der Tiefgarage mindestens 5 m von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen entfernt sein müssen. Gemäß Auflagepunkt 47 ist ein Garagentor einzubauen, das dem Stand der Lärmminderungstechnik entspricht. Durch regelmäßige Wartung ist das Tor soweit instand zu halten, dass Quietschen, Knarren oder ähnliche Geräusche vermieden werden. In Punkt 48 wurde vorgeschrieben, dass die Regenrinne bei der Ein- und Ausfahrtsrampe mit verschraubten Abdeckungen zu versehen ist. Im Übrigen wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid erhoben sämtliche Beschwerdeführer Vorstellungen.

 

Soweit hier noch relevant, brachten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer in ihrer rechtzeitig erhobenen Vorstellung (nunmehr: Beschwerde) vom 10.4.2012 hinsichtlich der Lärmimmissionen vor, dass sich die Behörde betreffend die Ortsüblichkeit der Immissionen auf ein Judikat stütze, das die Widmung Grünland betroffen habe und im vorliegenden Fall nicht die Einhaltung der Widmung bestritten würde, sondern durch das gegenständliche Projekt die Lärmimmissionen zu einer dauernden Störung des Wohlbefindens der Beschwerdeführer und in der Folge zu Gesundheitsschädigungen führen würden. Darüber hinaus lägen besondere Umstände dahingehend vor, dass die geplante Wohnhausanlage gemessen an den sonstigen Wohnhausbauten in der Altstadt von Schärding überdurchschnittlich groß sei und über eine Tiefgarage verfüge, was gemessen am Normalfall eine ungewöhnliche Art der Zusatzbelastung an verkehrsbedingten Lärmimmissionen darstelle. Darüber hinaus sollen die Abluftschächte in unmittelbarer Nähe der Liegenschaften der Erst- und Zweitbeschwerdeführer situiert werden. Weiters liege kein Umbau, sondern ein Neubau vor und wäre aufgrund der zahlenmäßig genau einzuhaltenden Stellplätze eine wesentlich gravierendere Immissionsbeeinträchtigung als Zusatzbelastung damit verbunden. Weiters würden die zu den Immissionsquellen (Fahrbewegungen) herangezogenen Beweismittel widersprüchliche Annahmen enthalten und sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig und die Begründung nicht nachvollziehbar. So gehe der schalltechnische Amtssachverständige von 5 Fahrbewegungen pro Stunde aus, der umwelttechnische Amtssachverständige von 19 Fahrbewegungen. Es sei nicht klar, von welchem der beiden unvereinbaren Annahmen die Behörde in ihrer Beurteilung ausgegangen sei. Weiters sei das Ermittlungsverfahren aufgrund der Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mangelhaft und sei es Sache des technischen Sachverständigen, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, nicht jedoch über medizinische Fragen zu urteilen.

 

Schließlich wurden weitere wesentliche Verfahrensmängel dahingehend geltend gemacht, dass bei der Beratung und der Beschlussfassung des Gemeinderatsbeschlusses gemäß § 64 Oö. GemO 1990 der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz befangen gewesen sei und den Sitzungssaal hätte verlassen müssen und "die Beschlussfassung durch die Gemeinderatsmitglieder nicht unbeeinflusst erfolgt" sei. Dadurch sei ein Großteil der Gemeinderatsmitglieder einem gewissen "psychischen Druck" bei der durchgeführten Abstimmung ausgesetzt gewesen. Abschließend wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

 

Der Sechstbeschwerdeführer rügte in seiner rechtzeitig erhobenen Vorstellung (nunmehr: Beschwerde) vom 10.4.2012 zunächst ebenso die Mangelhaftigkeit des Verfahrens dadurch, dass sich der Bürgermeister gemäß § 7 Abs. 1 AVG im Berufungsverfahren der Ausübung seines Amtes zu enthalten habe, wenn er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat. So hätte der Bürgermeister gemeinsam mit dem Gemeinderat die Auflagenpunkte 45 bis 48 festlegen wollen und hätte die Stellungnahmen der Parteien verwertet. Überdies habe er weder bei der Beratung noch während der Abstimmung den Sitzungsraum des Gemeinderates verlassen und durch seine Präsenz die Willensbildung der Gemeinderatsmitglieder beeinflusst. Daher hätte der Gemeinderat nicht frei entscheiden können.

 

Unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung wurde dahingehend behauptet, dass das Garagentor eine Lüftungsöffnung darstelle, diese weniger als 5 m vom Fenster des Beschwerdeführers im 1. Stock entfernt sei und könne somit die Auflage Nr. 46 nicht erfüllt werden. Er könne nicht gezwungen werden, nicht zu öffnende Fenster an seiner Nordwestseite einzubauen, vielmehr müsse es ihm möglich sein, bei geöffnetem Fenster im Sommer zu leben. Die Tiefgarage wäre rechtlich möglich, "wenn die Einfahrt Richtung Nordwesten verrückt werden würde, sodass der 5‑Meter-Abstand zu öffnenden Fenstern eingehalten werden kann". Allenfalls wäre die projektändernde Auflage Nr. 46 präziser zu formulieren. Diesbezüglich sei ein "Rechtsstreit bereits vorprogrammiert". "Die Projektwerberin müsste ihr Projekt hinsichtlich der Tiefgarage so ändern, dass die Garagenein- und -ausfahrt vom Nachbarhaus abgerückt wird ... Der Gemeinderat hätte der Bauwerberin nahe legen müssen, die Tiefgarageneinfahrt im Hinblick auf die Richtlinie 3 des OIB umzuplanen."

 

Der daraufhin ergangene Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28.4.2012, Zl. IKD(BauR)-014464/1-2012-Hd/Wm, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 30.1.2014, Zlen. 2012/05/0177-8 und 0182-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit mangelnden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Emissionen der mit den Stellplätzen der Tiefgarage verbundenen Fahrzeugbewegungen.

 

Die gegenständlichen Vorstellungen, die nunmehr als Beschwerden anzusehen sind, müssen daher einer neuen Entscheidung zugeführt werden.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

III.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der gegenständlichen Verfahren auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Die anhängigen Vorstellungen sind daher als Beschwerden im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.

 

III.2. Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

In diesem Zusammenhang ist wiederum festzuhalten, dass auch im neuen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich von einer Bindungswirkung der Verwaltungsgerichte an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes iSd § 63 Abs. 1 VwGG auszugehen ist.

 

III.3. Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der gemäß Abs. 2 des Art. II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 (LGBl. Nr. 34/2013) anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 36/2008 lautet:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

 

...

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

...

 

 

IV.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Beschwerdeführer brachten in ihren Vorstellungen (nunmehr: Beschwerden) mehrere Einwendungen vor, mit denen sie die Verletzung in subjektiven Nachbarrechten aufzeigen wollten. Mit Verweis auf das in dieser Angelegenheit ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2014, Zlen. 2012/05/0177-8 und 0182-6, ist einerseits die Einwendung betreffend der 32 Stellplätze in der Tiefgarage und den damit verbundenen Emissionen neu zu beurteilen und andererseits die Frage der allfälligen Mitwirkung eines befangenen Organwalters bei der neuerlichen Berufungsentscheidung besonders zu beachten:

 

IV.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im gegenständlichen Erkenntnis Folgendes ausgeführt:

 

„... Die Nachbarn haben nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes. Hinsichtlich der bloßen Einhaltung der Flächenwidmung "Kerngebiet" steht ihnen kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Die Widmungskategorie "Kerngebiet" verleiht dem Nachbarn aber Immissionsschutz bezüglich Anlagen, die erhebliche Nachteile oder Belästigungen der Bevölkerung bewirken (vgl. die bei Neuhofer, aaO [Ergänzung durch das Landesverwaltungsgericht: Oberösterreichisches Baurecht I, 6. Auflage] S 851, zitierte hg. Rechtsprechung).

 

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine mit dem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen auch unter Bedachtnahme auf § 3 Oö. BauTG eine schädliche Umwelteinwirkung nicht erwarten lässt, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen (vgl. VwGH 30.1.2014, Zl. 2012/05/0045, mwN). Im vorliegenden Fall sind solche besonderen Umstände allerdings gegeben, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, weil die 32 Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungen bzw. Schallverhältnissen verbunden ist. Daran ändert es auch nichts, dass die Anzahl der Pflichtstellplätze nicht erreicht wird.

 

Um diese beurteilen zu können, ist es unbedingt erforderlich, die voraussichtlichen Zahlen der Fahrzeugbewegungen festzustellen (vgl. z.B. VwGH 30.4.2013, Zl. 2012/05/0077). Darüber hinaus ist es von Relevanz, dass die Immissionsbelastungen an den Grundgrenzen der Nachbarn festgestellt werden (vgl. z.B. VwGH 15.5.2012, Zl. 2009/05/0048, mwN).

 

Die Beschwerdeführer zeigen mit Recht auf, dass entsprechende Feststellungen der Berufungsbehörde bzw. auch der belangten Behörde [das ist die Oö. Landesregierung; Ergänzung durch das Landesverwaltungsgericht] fehlen. Zunächst ist nicht klar, welche Stellplätze bzw. wie viele Stellplätze Wohnungen und wie viele Büros zugeordnet werden. Ferner ist, auch abgesehen davon, nicht eindeutig nachvollziehbar, von wie vielen Fahrzeugbewegungen tatsächlich ausgegangen wird. Die Sachverständigengutachten gehen offenbar von unterschiedlichen Annahmen aus. Es tritt hinzu, dass sich die Entfernung von 5 m von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen, soweit diese notwendig ist, um die Einhaltung der Nachbarrechte zu gewährleisten, nicht auf einen Abstand beziehen kann, der ganz oder auch nur teilweise auf der Nachbarliegenschaft liegt, was aber in der Auflage nicht zum Ausdruck kommt. Es kommt nämlich auf die Immissionsbelastung bereits an der Grundgrenze an, wobei schon dort die vom Nachbarn hinzunehmenden Beeinträchtigungen nicht überschritten werden dürfen. Ob im Übrigen erhebliche Belästigungen für die im Kerngebiet wohnhafte oder anwesende Bevölkerung verursacht werden, kann, wie von den Beschwerdeführern zutreffend bemerkt, von der belangten Behörde erst dann beurteilt werden, wenn die konkret feststehenden Immissionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den menschlichen Organismus durch einen medizinischen Sachverständigen beurteilt worden sind (vgl. die bei Neuhofer, aaO, S 257 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). ...“

 

IV.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der Immissionsbelastung der Nachbarn sind daher insofern erforderlich, als die voraussichtlichen Zahlen der Fahrzeugbewegungen festzustellen sind. Darüber hinaus ist es entsprechend den Ausführungen des VwGH von Relevanz, die Immissionsbelastungen an den Grundgrenzen der Nachbarn festzustellen. Es ist auch zu ermitteln, welche Stellplätze bzw. wieviele Stellplätze Wohnungen und wieviele Büros zugeordnet werden. Weiters ist nicht eindeutig nachvollziehbar, von wievielen Fahrzeugbewegungen tatsächlich ausgegangen wird. Auch die vom VwGH angeführte Auflage (Entfernung von 5 m von zu öffnenden Auflagen) wird neu zu beurteilen und zu konkretisieren sein. Schlussendlich muss zur Beurteilung der Auswirkungen der konkret feststehenden Immissionen auf den menschlichen Organismus noch ein medizinisches Gutachten eingeholt werden.

 

IV.3. Im Sinne des § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.

 

Für eine Anwendung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG bleibt daher weiters zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art. 130 Abs. 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat Chance oder Risiko, in Druck).

 

Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes abschließen könnte.

 

IV.4. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde war mangelhaft. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück zu verweisen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV.5. Durch die Entscheidung in der Sache selbst erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

IV.6. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend der Mitwirkung eines befangenen Organwalters wird noch gesondert darauf hingewiesen, dass beim Zustandekommen der (neuen) Entscheidung der belangten Behörde darauf besonderes Augenmerk zu lenken sein wird.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter