LVwG-601463/5/ZO

Linz, 12.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des A D, geb. 1957, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 13.6.2016,   GZ: VStV/915301771378/2015, wegen Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I:

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem angefochtenen Bescheid den Vorlageantrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 15.4.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2016, Zl. VStV/915301771378/2015, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf eine mündliche Verhandlung.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.8.2016. An dieser haben der Bf und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen.

3.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung relevante Sachverhalt:

Das Stadtpolizeikommando Linz erstattete auf Grund einer Mitteilung einer Privatperson am 19.11.2015 Anzeige gegen den Bf wegen mehrerer verkehrsrechtlicher Übertretungen. Der Bf bestritt den Vorfall, dennoch erließ die belangte Behörde gegen ihn ein Straferkenntnis, welches am 5.2.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Der Bf brachte dagegen am 14.3.2016 eine Beschwerde ein, welche von der belangten Behörde mit der angeführten Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2016 als verspätet zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde vom Bf am 31.3.2016 persönlich übernommen. Er brachte dagegen einen mit 14.4.2016 datierten Vorlageantrag erst am 15.4.2016 persönlich bei der belangten Behörde ein. Er wurde mit der Verspätung des Vorlageantrages konfrontiert und gab dazu an, dass er dafür keine logische Erklärung habe. Darauf erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

4. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht OÖ. Folgendes erwogen:

4.1. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

4.2. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf am Do., 31.3.2016 zugestellt. Die zweiwöchige Frist für die Erhebung des Vorlageantrages endete daher am Do., 14.4.2016. Der Bf hat das Rechtsmittel erst am Fr., 15.4.2016 eingebracht. Es wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Bf auch seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu spät eingebracht hat. Bei den Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung (aber auch Verkürzung) nicht zulässig ist. Wegen der Verspätung ist dem LVwG eine inhaltliche Prüfung des Vorfalles verwehrt.

 

Zu II.:Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versäumung von Rechtsmittelfristen ab, noch fehlt es an einer solchen. Es liegen auch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl