LVwG-601488/5/SCH/CG

Linz, 15.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn Ing. A G, vom 15. Juli 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Juni 2016, GZ: VStV/915300896967/2015, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 und Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  

Zu I.

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 2016, GZ: VStV/915300896967/2015, über Herrn Ing. A G, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Im Spruch des Straferkenntnisses heißt es:

 

„1. Sie haben als Lenker(in) des Kraftwagenzuges, bestehend aus dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x und Anhänger mit dem Kennzeichen x dieses Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich vorher - obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre - überzeugt zu haben, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug und dessen Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weshalb bei der am 20.03.2015 um 10:10 Uhr in Ansfelden, A1 Str.km 169,8, Linz, durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmitte! zu sichern.

Es wurde festgestellt, dass die beiden transportierten Regale durch keine Zurrgurte gesichert waren, so dass sich Schubladen öffnen konnten und deren Inhalt durch den Fahrtwind auf die Fahrbahn gelangte.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich        Freiheitsstrafe von      Gemäß

                                 ist, Ersatzfreiheitstrafe von

 

€ 150,00 1 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 § 134 Abs. 1 KFG

Minute(n)

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich €100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 165,00.“

 

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Die belangte Behörde hat diese samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

3. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihren Verfolgungshandlungen innerhalb der Frist des § 31 Abs.1 VStG – neben der wörtlichen Wiedergabe des Gesetzestextes des § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 - den Tatvorwurf selbst wie folgt umschrieben hat:

„Es wurde festgestellt, dass die beiden Regale durch keine Zurrgurte gesichert waren.“

Erst im Straferkenntnis vom 14. Juni 2016 (Vorfallstag war der 20. März 2015) ist der Tatvorwurf insofern ergänzt worden, als angemerkt wurde, dass sich Schubladen öffnen konnten und deren Inhalt durch den Fahrtwind auf die Fahrbahn gelangte.

Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde während der Verfolgungsverjährungsfrist offenkundig davon ausging, dass die beiden Regale durch Zurrgurte hätten gesichert werden müssen, um an sich gefahrlos transportiert werden zu können.

Zur Klärung dieser Frage ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an die Fachabteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung mit dem Ersuchen um Gutachtenserstellung durch einen technischen Amtssachverständigen herangetreten.

In der entsprechenden Stellungnahme vom 12. September 2016 der technischen Amtssachverständigen Ing. E G heißt es zu der oben angeführten Frage:

Eine Verwendung von Zurrgurten ist nicht notwendig, wenn wie bereits beschrieben, eine ausreichend feste Laderaumbegrenzung wie Bordwände oder Fahrzeugrahmen vorhanden sind. Weiters muss das Ladegut annähernd formschlüssig verladen sein, sodass sich seine Lage nur geringfügig verändern kann.

Laut Lichtbild waren die Kästen nur in Fahrtrichtung formschlüssig verladen. Ob jedoch auch zur Seite hin ein Formschluss im unteren Bereich der Bordwände bestand kann anhand des vorgelegten Lichtbildes nicht gesagt werden. Im Verwaltungsstrafakt wurde über einen bestehenden Formschluss nichts festgehalten bzw. wurde ein fehlender Formschluss nicht bemängelt.

Es wurde nur das selbstständige Öffnen der Laden und den Verlust bzw. das Herauswirbeln der Papierstreifen beanstandet.

 

Anhand des vorgelegten Lichtbildes kann keine Aussage getroffen werde, ob die auf- und zu gehenden Laden ausreichend im Kasten befestigt waren und ob diese bei vollständiger Öffnung über die seitlichen Bordwände ragten.

Diese beanstandeten Laden hätten jedoch schon durch Klebebänder oder einfacher Wickelfolie ihre Position in den Kästen beibehalten.“

 

Aufgrund dieser fachlichen Aussage kann der von der belangten Behörde erhobene und noch nicht verfolgungsverjährte Tatvorwurf, dass nämlich zum Transport der beiden Kästen Zurrgurte erforderlich gewesen wären, nicht zweifelsfrei gestützt werden.

Ursache für die Beanstandung war nicht der Transport der Ladenkästen selbst mit unzureichender Sicherung, sondern war aus den geöffneten Laden Papier auf die Fahrbahn herausgewirbelt, was den Meldungsleger zur Anhaltung des Beschwerdeführers und zur nachfolgenden Amtshandlung bewog. In der Stellungnahme des Meldungslegers vom 25. August 2015 heißt es, dass vom Lenker nach der Anhaltung das restliche Papier aus der Lade entfernt worden sei. Eine gefahrlose Weiterfahrt sei aus diesem Grund möglich gewesen.

Tatsächlich ist dem Beschwerdeführer nach der Beanstandung die Weiterfahrt nach dem bloßen Entfernen des restlichen Papiers gestattet worden. Auch diese Tatsache spricht dafür, dass von den Beamten offenkundig eine Ladungssicherung in der Form, wie die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren angenommen, nicht für erforderlich erachtet worden ist.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ einzustellen war.

 

Zu II.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n