LVwG-601492/3/MB/BD

Linz, 24.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde von Herrn F K, vertreten durch Rechtsanwältin D B, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 17. Juni 2016, GZ: 0006180/2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,00 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 17. Juni 2016, GZ: 0006180/2016, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe iHv. 300,00 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden wegen Nichterteilung der Auskunft bis zum 25. Februar 2016, welche Person das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am 11. September 2015 um 09:04 Uhr auf der A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – Knoten Linz, km 164,057, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Walserberg, gelenkt hat, gemäß § 134 Abs. 1 iVm. § 103 Abs. 2 KFG 1967 verhängt. Vorausgegangen ist diesem Straferkenntnis eine Anzeige vom 27. Jänner 2016 wegen nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der zeitabhängigen Maut am 11.9.2015 um 09:04 Uhr sowie eine entsprechende Strafverfügung vom 20. April 2016, gegen die rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Der Beschuldigte, Herr K F, hat als Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D) zu verantworten, dass er der anfragenden Behörde (Magistrat Linz für den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz) die erforderliche Auskunft - wer am 11.09.2015 um 09:04 Uhr Lenker des gegenständlichen KFZ war - bis dato nicht erteilt hat, obwohl er mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 01.02.2016 (übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt am 11.02.2016) ausdrücklich dazu aufgefordert wurde und diese Auskunft gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 binnen zwei Wochen ab Zustellung, demnach bis spätestens 25.02.2016, hätte erteilt werden müssen.

 

II.     Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung: § 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967

 

III.    Strafausspruch:

 

Es wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 300,00 im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt.

 

Rechtsgrundlage: § 134 Abs. 1 KFG 1967; §§ 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € 30,00 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

V. Zahlungsfrist:

 

Wird keine Beschwerde erhoben, ist der Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) in der Höhe von € 330,00 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein einzuzahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden.“

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

„Ausgangspunkt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist eine Anzeige der ASFINAG vom 27.01.2016 wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes am 11.09.2015 um 09:04 Uhr, gerichtet gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x.

 

Mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 01.02.2016 wurde der Beschuldigte, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, mit dem amtlichen Kennzeichen x gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt hat.

 

Nach dem, im Akt aufliegenden Rückschein wurde diese Aufforderung am 11.02.2016 übernommen hinterlegt, somit ordnungsgemäß zugestellt und demzufolge die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung ausgelöst. Der Beschuldigte ist seiner Verpflichtung eine ordnungsgemäße Lenkerauskunft zu erteilen bis dato, somit nicht fristgerecht nachgekommen.

 

Mit Strafverfügung vom 20.04.2016 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte, rechtsfreundlich vertreten - unbegründet - Einspruch erhoben.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.05.2016 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Mit Schreiben vom 16.06.2016 hat der Beschuldigte als Rechtfertigung im Wesentlich vorgebracht, er könne sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern, wer den PKW am 11.09.2015 um 09:04 Uhr gelenkt hat. Weiters hat der Beschuldigte eingewendet, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Familienmitglied den PKW gelenkt hat.

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 muss der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges der anfragenden Behörde Auskunft darüber erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte müssen den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

 

Der Beschuldigte hat bis dato in offener Frist keine Lenkerauskunft erteilt. Ihm trifft jedoch als Zulassungsbesitzer die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit (VwGH 25.02.2015, 2014/02/0179). Sollte der Auskunftspflichtige zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last.

 

Das Vorbringen des Beschuldigten er könne die Auskunft verweigern weil ein, einer Verwaltungs-übertretung Verdächtiger nicht verpflichtet werden könne, Familienangehörige als mutmaßliche Lenker eines Kfz zu benennen, geht ebenfalls ins Leere.

 

Tatort der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) liegt in Österreich und ist österreichisches Recht anzuwenden (VwGH 26.5.1999, 99/03/0074). Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft ist durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG 1967 „(Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück" gedeckt (vgl. VfSlg 11.829/1988).

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

Kraftfahrgesetz 1967

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verfangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zuführen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täterwegen dergleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen dergleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Der Beschuldigte hat, obwohl er als Zulassungsbesitzer schriftlich und nachweislich dazu aufgefordert wurde, der anfragenden Behörde nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt hat.

 

Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

 

Das KFG 1967 sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

• einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und

• zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und

• der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen.

 

Dem Beschuldigten trifft als Zulassungsbesitzer gem. § 103 KFG 1967 die - im Verfassungsrang stehende - Verpflichtung zur Auskunftserteilung sowie die Verpflichtung die notwendige Aufzeichnungen zu führen. Dies wäre ihm persönlich auch zumutbar gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte zur Erteilung der Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage war, fällt ihm zur Last (VwGH 24.02.2012, 2011/02/0140).

 

Nach dem, im Akt aufliegenden Rückschein, wurde die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers-welche in unmissverständlicher Deutlichkeit für jeden am objektiven Wertmaßstab [objektivierte Maßfigur] zu beurteilenden Menschen als völlig klar und unmissverständlich zum Ausdruck brachte, was gewollt wurde - übernommen, somit ordnungsgemäß zugestellt und demzufolge die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung ausgelöst. Der Beschuldigte ist dieser Verpflichtung binnen 2 Wochen nicht nachgekommen.

 

Der Wortlaut in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers brachte „in unmissverständlicher Deutlichkeit für jeden am objektiven Wertmaßstab [objektivierte Maßfigur] zu beurteilenden Menschen" völlig klar und unmissverständlich zum Ausdruck, was gewollt wurde. Zusätzlich wurde ausdrücklich auf die Rechtsfolgen (Strafbarkeit) einer Nichterteilung der Lenkerauskunft hingewiesen. Ein schuldbefreiender Verbotsirrtum ist demnach nicht erblickbar.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist; insofern spielt auch das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, eine entsprechende Rolle, Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1500,- aus. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 23.05.2016 aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, ansonsten von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1500,- und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen würde. Der Beschuldigte äußerte sich dazu innerhalb der gewährten Frist nicht.

 

Verweigert der Beschuldigte Angaben über seine Vermögensverhältnisse, so hat die Behörde diese einzuschätzen. Sollten dabei Umstände zum Nachteil des Beschuldigten unberücksichtigt bleiben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht bekannt sein konnten, so hat sich dies der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, (vgl. VwGH 14.1.1981, 3033/80).

 

Der Zweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden. Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat [Verfassungsbestimmung]. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Übertretungen der erwähnten Bestimmung können daher nicht als „Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden. Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht bis zu 5.000 Euro (Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, LVwG-600758/2/Sch/SA). Im Lichte dieser Ausführungen wurde bei der Strafbemessung auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Übertretung des BStMG 2002 - weiche Grundlage für die gegenständliche Lenkerauskunft darstellt - eine Mindeststrafe von € 300,00 vorgesehen hätte und eine weitere Herabsetzung der Strafe Spezial- sowie Generalpräventiven Grundsätzen entgegenstehen würde.

 

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsund Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.“

 

2. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 erhob der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

 

"In vorgenannter Angelegenheit lege ich namens und im Auftrag meines Mandanten hiermit gegen das Straferkenntnis vom 17.06.2016, Geschäftszahl: 0006180/2016, erlassen vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Verwaltungsstrafen, hiermit

 

Beschwerde

ein.

 

BEGRÜNDUNG:

 

Der Beschuldigte kann sich leider nach so langer Zeit nicht mehr daran erinnern kann, wer den Pkw am 11.09.2015 um 09.04 Uhr auf der A 1, Mautabschnitt Asten St. Florian KN Linz, km 164,057, RFB: Staatsgrenze Walserberg gelenkt hat.

 

Hilfsweise möchte mein Mandant von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, da nicht auszuschließen ist, dass ein Familienangehöriger den Pkw zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.

 

Es ist nicht eindeutig zu klären, wer den PKW zum Tatzeitpunkt gefahren hat.

 

Der Beschuldigte begehrt mit der Beschwerde die Aufhebung der Geldstrafe.-

 

Das Straferkenntnis wurde der Unterfertigten am 27.06.2016 zugestellt, sodass die Beschwerde fristgerecht eingelegt wurde.“

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 25. Juli 2016. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde­vorbringen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem. § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Bf ist Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x (Deutschland). Mittels Schreiben der ASFINAG vom 27.1.2016 wurde eine Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes am 11.9.2015 um 9.04 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße A1, Strkm 164,057, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Walserberg durch dieses Fahrzeug beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz zur Anzeige gebracht. Mittels Schreiben vom 1.2.2016 wurde der Bf zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers binnen 2 Wochen aufgefordert (Zustellung durch Übernahme lt. Auslandsrückschein: 11.2.2016). Der Bf hat bis dato keine Lenkerauskunft erteilt, wobei der Bf vorbringt, dass er keine Auskunft erteilt habe, weil er sich nicht erinnern könne, wer am 11.9.2015 das Fahrzeug gelenkt habe. Zudem berufe sich der Bf auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, da er nicht ausschließen könne, dass ein Familienmitglied den PKW gelenkt habe.

 

 

II.             

 

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

 

 

 

 

III.            

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

2. Gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2015, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.

 

3. Der Bf hat überhaupt keine Lenkerauskunft erteilt. Er argumentiert vielmehr in seiner Beschwerde, dass er sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern könne, wer das Fahrzeug gelenkt habe und er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache und sohin keine Auskunft erteilen könne.

 

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 22.4.1994, 93/02/0255).

 

Sollte der Bf zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes zur Last (VwGH 18.1.1989, 88/03/0099). Weiters ist zu erkennen, dass § 103 Abs. 2 KFG keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vorsieht (VwGH 14.11.1990, 89/03/0308; 17.6.1992, 92/02/0181).

 

Auch ist zu erkennen, dass der Bf im verfahrensgegenständlichen Verfahren Beschuldigter ist und sich sohin nicht auf zeugenschaftliche Verweigerungsrechte stützen kann.

 

Zum Selbstbezichtigungsverbot sei darauf zu verweisen, dass die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit Art. 6 MRK vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 26. Mai 2000, 2000/02/0115, geprüft und - unter Bezugnahme auf die dort näher zitierte Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte - bejaht wurde (vgl. EGMR 10. Jänner 2008, Lückhof und Spanner) und es sich bei § 103 Abs. 2 KFG um eine im Verfassungsrang stehende Norm handelt.

 

5. Der Bf hat somit dadurch die Nichterteilung der Lenkerauskunft das Tatbild der Blankettstrafnorm des § 134 iVm § 103 Abs. 2 KFG erfüllt.

 

6. Die Bestrafung einer Verwaltungsübertretung setzt Verschulden voraus. Für das in Rede stehende Delikt ist keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens normiert, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. "Ungehorsamsdelikt").

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010, mwN.).

 

7. Der Bf macht geltend, dass er sich ob der verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern könne, wer das Fahrzeug gelenkt habe.

 

8. In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass § 103 Abs. 2 KFG 1967 keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vorsieht. Die mannigfachen Gründe, die auch noch eine spätere Auskunftserteilung notwendig machen können (z.B. Schadenersatzansprüche, Ermittlung des Lenkers für ein gerichtliches Strafverfahren), sprechen gegen eine zeitliche Einschränkung der Auskunftspflicht (vgl. VwGH vom 11.09.1979, 1218/79, sowie VwGH vom 18.01.1989, 88/03/0099). Selbst der Umstand, dass eine zur Auskunftserteilung gesetzte Frist außerhalb der Verfolgungs­verjährungsfrist [Anmerkung: nach Rechtslage der dort zitierten Entscheidung 6 Monate] endet oder die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, ändert nichts an der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (vgl. VwGH vom 02.12.2015, Ra 2015/02/0221, mwN.).

 

Mit dem Hinweis, sich nicht mehr erinnern zu können, wer zum angefragten Zeitpunkt mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug gefahren sei, zeigt der Zulassungsbesitzer nicht auf, dass ihn keinerlei Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG trifft. Allenfalls hätte der Zulassungsbesitzer zwecks Ermöglichung der Auskunftserteilung - wie in § 103 Abs. 2 KFG 1967 vorgesehen - entsprechende Aufzeichnungen über die Person des Lenkers zu führen gehabt (vgl. VwGH vom 26.05.2000, 2000/02/0115).

 

Sollte der Bf zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (vgl. VwGH vom 25.02.2015, Ra 2014/02/0179).

 

9. Der Bf hat somit keine Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, einen entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen. Der Bf hat somit sein objektiv rechtswidriges Verhalten auch (subjektiv) zu verantworten.

 

10. Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971).

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bemessung der Strafe durch die belangte Behörde liegt mit 300,00 Euro im unteren Bereich des vorgegebenen Strafrahmens von bis zu 5.000,00 Euro und erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch tat- und schuldangemessen. Zudem tritt der Bf der Strafbemessung mit keinem Wort entgegen.

 

11. Es war somit im Ergebnis die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. § 52 Abs 2 VwGVG normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, zu bemessen ist.

 

Es war dem Bf daher ein Verfahrenskostenbeitrag iHv. 60,00 Euro vorzu­schreiben.

 

 

IV.           

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter