LVwG-601533/2/KOF/CG LVwG-601534/2/KOF/CG

Linz, 19.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn M T,
geb. 1992, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (jeweils) vom 21. Juli 2016,  GZ. VerkR96-1555-2015 und VerkR96-1615-2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Bewilligung von Teilzahlungen einer Geldstrafe,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die behördlichen Bescheide bestätigt.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf)

·         mit Straferkenntnis vom 10. August 2015, VerkR96-1555-2015 wegen
der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 StVO und § 1 Abs.3 FSG Geldstrafen von (1.600 + 730 =) insgesamt 2.330 Euro  und

·         mit Strafverfügung vom 02. Juli 2015, VerkR96-1615-2015 wegen drei
näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG und der StVO

Geldstrafen von (220 + 80 + 30 =) insgesamt 330 Euro

verhängt.

 

Sowohl das Straferkenntnis, als auch die Strafverfügung sind

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der vom Bf zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit – ohne Verfahrenskosten und ohne allfällige Mahnspesen – 2.660 Euro.

 

Die belangte Behörde hat mit den in der Präambel zitierten Bescheiden den Antrag des Bf auf Bewilligung der Teilzahlung gemäß § 54b Abs.3 und § 53 VStG abgewiesen.

 

Gegen diese Bescheide hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und vorgebracht, er könne derzeit wegen seiner finanziellen Situation monatlich maximal 10,-- Euro leisten. Sobald er eine fixe Arbeit habe, wäre eine viel höhere monatliche Ratenzahlung (100 – 200 Euro) möglich.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art.135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32Gemäß § 44 Abs.3 Z4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Ratenzahlung nach § 54 b VStG handelt es sich um einen derartigen verfahrensrechtlichen Bescheid;

VwGH vom 22.02.2013, 2011/02/0232 mit Vorjudikatur.

 

Der Bf hat – trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung der behördlichen Bescheide – in der Beschwerde eine mVh nicht beantragt;

diese kann somit entfallen.

 

 

 

 

Die Bewilligung von Ratenzahlungen nach § 54 Abs.3 VStG hemmt nicht
die Vollstreckungsverjährung. Nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist ausstehende Raten können nicht mehr exequiert werden.

Eine Ratenzahlung kann somit nur dann bewilligt werden, wenn die Zahlung
der gesamten Geldschuld vor Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist erfolgt; VwGH vom 11.09.2013, 2013/02/0183 mit Vorjudikatur;

 

Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich oder dies mit Grund anzunehmen ist,
ist gemäß § 54b Abs.2 VStG die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

 

Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen nicht stattzugeben;

VwGH v. 19.5.2014, 2013/09/0126 v. 15.12.2011, 2011/09/0160; v. 29.1.2013, 2011/02/0154; vom 21.10.1994, 94/17/0374 alle mit Vorjudikatur uva.

 

Betreffend die Beurteilung der Einbringlichkeit von Geldstrafen ist ein in Aussicht gestellter Arbeitsplatz/ein allfälliges künftiges Einkommen rechtlich bedeutungslos;

Maßgebend ist einzig und allein die derzeitige Sachlage.

VwGH vom 08.09.1995, 95/02/0032; vom 22.02.2013, 2011/02/0232

 

Der Bf kann derzeit nur eine monatliche Rate von 10 Euro bezahlen.

 

Der Bf ist dadurch nicht in der Lage, den Strafbetrag von insgesamt 2.660 Euro innerhalb der Frist für die Vollstreckungsverjährung in Teilzahlungen zu begleichen bzw. könnten vom Bf innerhalb der verbleibenden Zeit der Vollstreckungsverjährung nur ca. 10 % der Geldschuld eingebracht werden.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht

den Antrag des Bf auf Bewilligung von Ratenzahlung abgewiesen.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

waren die behördlichen Bescheide zu bestätigen.

 

 

II.  Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler