LVwG-601536/2/Bi

Linz, 09.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn R P, nunmehr A, vom 4. August 2016 gegen die mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Juli 2016, GZ:0035870/2016, wegen Übertretung der StVO 1960, verhängte Strafe

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt.  

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von        20 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 Abs.1 und 2 iVm 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe als Zulassungsbesitzer des Kfz BMW 318i, schwarz, Begutachtungsplakette: x, zu verantworten, dass er das Kfz am 15. Juni 2016 um 7.30 Uhr in Linz, H (im Sinne des StVO) abgestellt habe, obwohl am Kfz keine Kennzeichentafeln angebracht gewesen seien. Dies, obwohl für die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken, so auch zum Abstellen eines Kfz ohne Kennzeichentafeln, eine Bewilligung nach der StVO erforderlich sei und eine solche zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen sei.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 3. August 2016.

 

2. Ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z2 und 3 VwGVG.

 

3. Der Bf ersucht um Strafherabsetzung auf 60 Euro, weil er sich momentan keine Sonderausgaben leisten könne, da er einen Kredit für die Wohnung von 70.000 Euro und Sanierungsausgaben und vieles mehr zu leisten habe.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Aus der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die belangte Behörde strafmildernd die Unbescholtenheit des Bf und nichts als erschwerend gewertet hat. Der Bf wurde mit Schreiben vom 21. Juni 2016 zur Rechtfertigung aufgefordert und er wurde auch nach seinen finanziellen Verhältnissen gefragt. Gleichzeitig wurde ihm angekündigt, dass im Fall der Nichtäußerung diesbezüglich von einer Schätzung ausgegangen werde und zwar von einem Monatsnettoeinkommen von 1200 Euro und fehlenden Sorgepflichten. Das Schreiben wurde laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30. Juni 2016 mit Wirkung der Zustellung hinterlegt; der Bf hat es nicht einmal für wert befunden, es von der Post abzuholen.

 

Laut ZMR war er zu dieser Zeit an der Adresse T, mit Hauptwohnsitz gemeldet; erst seit 1. August 2016 ist er nunmehr mit Hauptwohnsitz an der Adresse A, gemeldet.

 

Laut Vormerkungsverzeichnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weist der Bf nicht einschlägige rechtskräftige Vormerkungen vom 7.7.2014, 31.5.2016 und 9.6.2016 auf, sodass eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr gegeben ist.

 

Auf dieser Grundlage kann das Landesverwaltungsgericht nicht finden, dass die belangte Behörde den ihr bei der Bemessung der Strafhöhe zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung findet sich nicht, zumal die in der Beschwerde genannten Ausgaben für den Bf vorhersehbar waren und kalkulierbar sind; auch ist die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger