LVwG-650679/6/WP

Linz, 13.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde der I S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Juni 2016, GZ: 203063/2016, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 24. März 2015 wurde der Bf die Lenkberechtigung für die Klassen „A(M), A mit Code 79.03/04 und B“ wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung „bis zur Feststellung, gesundheitlich geeignet zu sein, gerechnet ab Zustellung des Bescheides“, entzogen. Begründet wird die Entziehung der Lenkberechtigung im Wesentlichen mit dem erheblichen Drogenkonsum (Crystal Meth) der Bf sowie den damit einhergehenden psychischen Problemen (drogeninduzierte Psychosen) der Bf.

 

2. Vom Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (Dr. L) wurde bei der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) zuletzt (Untersuchungen am 13. April 2016 und am 2. Juni 2016; Arztbrief vom 11. April 2016 [Klinikum Wels-Grieskirchen]) eine „St. p. drogeninduzierte Psychose“ und „Schädlicher Gebrauch von Amphetaminen (Crystal-Meth)“ diagnostiziert. Im „Befund und Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Suchtmittel“ (x-Forensisch-Toxikologisches Labor BetriebsgmbH) vom 12. Mai 2016 wurde die Einnahme von Methamphetaminen in einem für die häufigere Aufnahme typischen Bereich festgestellt.

 

3. Am 5. April 2016 unterzog sich die Bf einer amtsärztlichen Untersuchung bei der belangten Behörde. Die Amtsärztin der belangten Behörde erstattete am 10. Juni 2016 diesbezüglich folgendes Gutachten:

 

[Die Bf] ist bedingt geeignet, Kfz der Gruppe 1 zu lenken.

[Die Bf] wurde wiederholt wegen aggressiven Verhaltensstörungen auffällig. Erst ging der Psychiater von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, die durch traumatische Erlebnisse in ihrer Jugend hervorgerufen wurde. Erst im weiteren Verlauf zeigte es sich, dass es sich um durch Crystal Meth verursachte psychotische Episoden handelte. [Die Bf] war in drei aufeinanderfolgenden Jahren (2013, 2014,2015) 3x wegen drogeninduzierter psychotischer Episoden auf psychiatrischen Abteilungen stationär. Sie gibt seit November 2015 an, kein Methamphetamin mehr zu nehmen. Die Haaranalyse belegt aber einen wiederholten Konsum von Amphetaminen. Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen der Untersuchten. Trotzdem bestreitet sie weiterhin hartnäckig den Konsum von Amphetaminen und gibt an von einer Freundin einen Appetitzügler erhalten zu haben. Sie habe ihn aber abgesetzt, als ihr Mann sie darauf hinwies, dass dieser möglicherweise Amphetamine beinhalte. Derzeit ist sie klinisch unauffällig. Sie kann auch durch die Vorlage eines Drogenharnbefundes die derzeitige Abstinenz belegen. Vom Psychiater wird unter der Auflage regelmäßiger psychiatrischer Kontrollen und des regelmäßigen Nachweises der Drogenfreiheit die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung befürwortet. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme findet sich eine zufriedenstellende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann auch mit den oben genannten Auflagen bestätigt werden.

 

Aufgrund der hohen Rückfallgefahr erforderliche Auflagen:

 

-Vorlage von Drogenharnen auf Amphetamine und Metamphetamine in monatlichen Abständen unaufgefordert beim BSS

-Vorlage einer psychiatrischen Behandlungsbestätigung mit Angaben zum Krankheitsverlauf in dreimonatigen Abständen unaufgefordert beim BSS

-Amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr mit Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme

[Unterstreichung nicht im Original]

 

4. Am 14. Juni 2016 beantragte die Bf bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Führerscheinduplikates aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 10. Juni 2016.

 

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2016 wurde die Lenkberechtigung der Bf unter Vorschreibung von Auflagen und Festlegung einer Befristung – unter der offenkundigen Fehlbezeichnung als befristete Erteilung der Lenkberechtigung unter Auflagen – eingeschränkt. Der Bf wurde einerseits die Beibringung von Drogenharnbefunden auf Amphetamine und Methamphetamine (monatlich) und andererseits von psychiatrischen Behandlungsbestätigungen mit Angaben zum Krankheitsverlauf (alle drei Monate) vorgeschrieben. Die Befristung wurde für ein Jahr, also bis zum Ablauf des 10. Juni 2016, ausgesprochen. Zudem wurde die Bf verpflichtet, sich bis zum Ablauf der Befristung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme zu unterziehen. Dieser Bescheid wurde der Bf am 17. Juni 2016 (Beginn der Abholfrist) im Wege der Hinterlegung nachweislich zugestellt.

 

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt die Bf aus, sie sei „mit allen Auflagen einverstanden, außer mit der 4 mal abzugebenen psychiatrischen Behandlungsbestätigung mit Angaben zum Krankheitsverlauf“, da dies ihr Privatleben betreffe und nichts mit ihrem Führerschein zu tun habe. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird von der Bf – trotz ausdrücklichem Hinweis im angefochtenen Bescheid – nicht beantragt.

 

7. Mit Schreiben vom 18. Juli 2016, beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich am 1. August 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerde­vorentscheidung werde kein Gebrauch gemacht, da die dargelegten Beschwerdegründe zu keiner anderen Entscheidung führen würden.

 

8. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. August 2016, der Bf am 5. August 2016 nachweislich zugestellt, wurde der Bf das Gutachten der Amtsärztin der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis 29. August 2016 (Einlangen beim Landesverwaltungsgericht) ein Gutachten vorzulegen, in welchem auf die (nicht indizierte) Notwendigkeit der vierteljährlichen Beibringung psychiatrischer Behandlungs­bestätigungen mit Angaben zum Krankheitsverlauf eingegangen wird.

 

9. Auf telefonisches Ersuchen vom 23. August 2016 wurde die Frist zur Beibringung eines entsprechenden Gutachtens bis längstens 12. September 2016 (Einlangen beim Landesverwaltungsgericht) erstreckt.

 

10. Mit E-Mail vom 12. September 2016 legte die Bf eine Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. L, vor. Der Facharzt führt darin aus wie folgt:

 

Fr. S ersuchte mich um eine Stellungnahme bzgl. der FS Wiedererteilung seitens BH- Wels Land und der damit verbundenen Auflagen.

Sie gibt an, dass die Auflage besteht 3 monatl. psychiatrische Gutachten erstellen zu lassen.

Demgegenüber sind von psychiatrischer Seite 3 monatliche Behandlungs­bestätigungen mit Angaben zum Krankheitsverlauf aussagekräftiger- und in 1 Jahr eine neuerliche Begutachtung.

 

[Unterstreichungen nicht im Original]

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

2. Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2015 wurde der Bf die Lenkberechtigung für die Klassen „A(M), A mit Code 79.03/04 und B“ wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung „bis zur Feststellung, gesundheitlich geeignet zu sein, gerechnet ab Zustellung des Bescheides“, entzogen.

 

2.2. Bei der Bf wurden zuletzt eine „St. p. drogeninduzierte Psychose“ und „Schädlicher Gebrauch von Amphetaminen (Crystal-Meth)“ diagnostiziert. Im „Befund und Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Suchtmittel“ vom 12. Mai 2016 wurde die Einnahme von Methamphetaminen in einem für die häufigere Aufnahme typischen Bereich festgestellt.

 

2.3. Am 5. April 2016 unterzog sich die Bf einer amtsärztlichen Untersuchung. Die Amtsärztin der belangten Behörde erstattete am 10. Juni 2016 diesbezüglich ein Gutachten und kam zu dem Ergebnis, die Bf sei bedingt geeignet, Kfz der Gruppe 1 zu lenken. Folgende Auflagen seien aus medizinischer Sicht vorzuschreiben:

 

-Vorlage von Drogenharnen auf Amphetamine und Metamphetamine in monatlichen Abständen unaufgefordert beim BSS

-Vorlage einer psychiatrischen Behandlungsbestätigung mit Angaben zum Krankheitsverlauf in dreimonatigen Abständen unaufgefordert beim BSS

-Amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr mit Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme

 

2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2016 wurde die Lenkberechtigung der Bf unter Vorschreibung von Auflagen und Festlegung einer Befristung eingeschränkt. Der Bf wurde einerseits die Beibringung von Drogenharnbefunden auf Amphetamine und Methamphetamine (monatlich) und andererseits von psychiatrischen Behandlungsbestätigungen mit Angaben zum Krankheitsverlauf (alle drei Monate) vorgeschrieben.

 

2.5. Der Bf wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Gutachten der Amtsärztin zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis 12. September 2016 (Einlangen beim Landesverwaltungsgericht) ein Gutachten vorzulegen, in welchem auf die (nicht indizierte) Notwendigkeit der vierteljährlichen Beibringung psychiatrischer Behandlungs­bestätigungen mit Angaben zum Krankheitsverlauf eingegangen wird.

 

2.6. In der von der Bf vorgelegten Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. L, hält dieser fest: „[V]on psychiatrischer Seite [sind] 3 monatliche Behandlungsbestätigungen mit Angaben zum Krankheitsverlauf aussagekräftiger- und in 1 Jahr eine neuerliche Begutachtung.

 


 

III.           Rechtslage:

 

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

 

1. […]

 

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), […]

 

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

 

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

 

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

 

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

 

3. […]

 

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1. […]

 

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. […]

 

Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lautet auszugsweise wie folgt:

 

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) […]

 

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Von der Bf wird in der Beschwerde weder die Befristung der Lenkberechtigung noch die monatliche Beibringung von Drogenharnbefunden, noch die Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nach Ablauf eines Jahres samt Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme bekämpft. Beschwerde­gegenständlich ist ausschließlich die Auflage zur Beibringung psychiatrischer Behandlungsbestätigungen mit Angaben zum Krankheitsverlauf, zu der die Bf aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens der Amtsärztin der belangten Behörde verpflichtet wurde.

 

2. Die Bf bringt in ihrem Beschwerdeschriftsatz vor, die Beibringung von psychiatrischen Behandlungsbestätigungen mit Angaben zum Krankheitsverlauf sei aus ihrer Sicht nicht notwendig, da dies nichts mit dem Führerschein zu tun hätte und ihre Privatsache sei. Aus der von der Bf vorgelegten Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. L, ergibt sich allerdings, dass dieser – in vollkommener Übereinstimmung mit der Amtsärztin der belangten Behörde – die Beibringung von psychiatrischen Behandlungsbestätigungen mit Angaben zum Krankheitsverlauf alle drei Monate sowie eine neuerliche Begutachtung nach einem Jahr für medizinisch erforderlich erachtet. Damit untermauert die Bf durch die Vorlage der Stellungnahme des Dr. L gerade jene medizinische Einschätzung, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vermag es vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das von der Amtsärztin erstattete Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig angesehen und daraufhin den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

 

Die Beschwerde der Bf ist deshalb als unbegründet abzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschränkung der Lenkberechtigung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Peterseil