LVwG-150107/2/DM/FE

Linz, 18.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22.11.2013, GZ: PPO-RM-Bau-130067-04, betreffend einer Bauplatzbewilligung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Der Vorstellungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer, kurz: Bf) ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ X, KG X, bestehend aus dem Grundstück Nr. X. An das Grundstück grenzt im Westen das Grundstück Nr. X, EZ X, KG X, welches Teil des öffentlichen Gutes der Stadt Linz ist.

 

I.2. Auf Grund eines Antrages des Bf vom 14.9.2011 und der Vermessungsurkunde des X, GZ 3886C, erteilte der Magistrat Linz mit Bescheid vom 31.10.2011 hinsichtlich des Grundstückes Nr. X eine Bauplatzbewilligung unter gleichzeitiger Genehmigung nachstehender Gutsbestandsveränderungen:

 

"Teilung des Grundstückes Nr. X (1221 m²) in sich (1214 m²) und die Teilfläche Nr. 1 (7 m²);

 

Abschreibung der Teilfläche Nr. 1 (7 m²) von der Einlagezahl X und Zuschreibung derselben zur Einlagezahl X bei gleichzeitiger Vereinigung mit dem Grundstück Nr. X."

 

Zugleich wurden folgende "Auflagen" vorgeschrieben:

 

„1. Die Inhaber dieser Bewilligung haben innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bewilligungsbescheides beim zuständigen Grundbuchsgericht - unter Vorlage aller hierzu erforderlichen Urkunden - die grundbücherliche Durchführung der mit diesem Bescheid genehmigten Gutsbestandsveränderungen in einem zu beantragen.

 

2. Gemäß § 8 Abs. 3 der Oö. Bauordnung 1994 ist im Grundbuch der Katastralgemeinde X, Einlagezahl X, gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Bewilligung auf die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft für das Grundstück Nr. X samt Ersichtlichmachung der Daten des vorliegenden Bewilligungsbescheides von den Inhabern dieser Bewilligung zu beantragen.

 

3. Gemäß der obigen Gesetzesstelle haben die Inhaber dieser Bewilligung der Baubehörde die Ersichtlichmachung binnen einer Frist von 2 Wochen nach Eintragung im Grundbuch durch Vorlage eines Gerichtsbeschlusses nachzuweisen.“

 

Der Bescheid vom 31.10.2011 erwuchs in Rechtskraft.

 

I.3. Mit Schriftsatz vom 20.2.2013 gab der Bf gegenüber der Baubehörde I. Instanz folgende "Verzichtserklärung" ab:

 

"Der Einschreiter erklärt hiermit unwiderruflich, dass er auf die mit dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 31.10.2011, GZ. 501/B-U110149B, erteilte Bauplatzbewilligung und die Genehmigung der Gutsbestandsveränderungen verzichtet."

 

Zugleich stellte er den Antrag, die Behörde wolle feststellen, dass die erfolgte Verzichtserklärung wirksam ist.

 

Begründet wurde dieses Begehren im Wesentlichen damit, dass die erteilte Bauplatzbewilligung nicht genutzt, ein vom Bf gestellter Baubewilligungsantrag vielmehr im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen worden sei. Dem Bf sei allerdings von der Baubehörde wegen Nichterfüllung der Auflagen des Bauplatzbewilligungsbescheides eine Geldstrafe angedroht worden.

 

I.4. In Erledigung des Feststellungsantrages des Bf erließ die Baubehörde I. Instanz den Bescheid vom 28.6.2013, in welchem festgestellt wurde, dass der im Schriftsatz vom 20.2.2013 erklärte Verzicht des Bewilligungsinhabers auf die mit dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Anlagen- und Bauamt, vom 31.10.20111, GZ. 501/B-U110149B, erteilte Bauplatzbewilligung und die Genehmigung einer Gutsbestandsveränderung unwirksam ist.

 

I.5. Dagegen erhob der Bf Berufung und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des verfahrenseinleitenden Feststellungsbegehrens.

 

I.6. Mit dem nun angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstat Linz (in der Folge: belangte Behörde) wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Ausführungen zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass im vorliegenden Fall ein näher ausgeführter Verzicht auf ein (einzelnes) subjektives Recht nicht vorliege. Die vom Bf am 14.9.2011 beantragte Bauplatzbewilligung sei nur unter der Voraussetzung genehmigungsfähig gewesen, dass die von § 16 Abs. 1 Oö. BauO 1994 in Verbindung mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorgeschriebene Abtretung eines Teiles des Grundstückes des Bf an das öffentliche Gut berücksichtigt werde. Dementsprechend habe der Bf - um der Grundabtretungspflicht zu entsprechen - eine Bauplatzbewilligung mit Veränderung von Grundgrenzen beantragen MÜSSEN und in dem vorzulegenden Teilungsplan die Abtretung der Teilfläche 1 des Grundstückes X, KG X, an das öffentliche Gut vorsehen.

 

Es handle sich daher nicht - wie im Berufungsschriftsatz unter Punkt 2.6 darzustellen versucht werde - um eine gleichsam "freiwillig" zur Genehmigung beantragte Grundabtretung, sondern um die Realisierung einer zwingenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung werde nicht etwa durch die Erteilung einer Bauplatzbewilligung lediglich "ausgelöst" (wie beispielsweise bei Grunderwerbskostenbeitrag nach § 18 Oö. BauO 1994), sondern bilde insofern mit der Bauplatzbewilligung eine untrennbare rechtliche Einheit, als eine die Grundabtretungspflicht nicht berücksichtigende Bauplatzbewilligung gar nicht erteilt werden könnte. Dementsprechend sei es auch nicht erforderlich gewesen, die Grundabtretungspflicht im Bauplatzbewilligungsbescheid gesondert vorzuschreiben.

 

Die gemäß § 16 Oö. BauO 1994 angeordnete Grundabtretung sei als Enteignung zu qualifizieren (vgl. VwGH 15.6.1999, Zl. 98/05/0166, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.10.1991, Slg. Nr. 12.891). Daraus folge aber weiters, dass eine die Grundabtretungspflicht nach § 16 Oö. BauO 1994 berücksichtigende Bauplatzbewilligung nicht bloß eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu Lasten des Bauplatzbewilligungswerbers realisiere, sondern dazu korrespondierend auch ein subjektiv-öffentliches Recht des aus der Grundabtretung Begünstigten (hier: Stadt Linz als Privatrechtsträger) begründe.

 

I.7. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Bf rechtzeitig Vorstellung, welche nun als Beschwerde zu werten ist.

 

Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, er gehe davon aus, dass dadurch, dass er initiativ die Grundabtretung zum Bestandteil seines Bauplatzbewilligungsansuchens gemacht habe, kein Fall der "Enteignung" nach § 16 Oö. BauO 1994 vorliege, zumal diese Bestimmung nicht einmal als Rechtsgrundlage des Bauplatzbewilligungsbescheides angeführt worden sei. Er gehe daher davon aus, dass er den Verzicht rechtswirksam erklären konnte. Im Ergebnis zusammenfassend hielt der Bf fest, dass er auf ein Recht, welches ihm nicht eingeräumt worden sei, nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verzichten könne. Gegenteiliges könne auch nicht aus dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2003, Zl. 99/17/0200, abgeleitet werden. Dieses Erkenntnis habe die Festsetzung eines Höchstpreises betroffen, auf den die dortige Beschwerdeführerin sechs Jahre nach Genehmigung verzichten habe wollen. Tatsächlich werde durch die Festsetzung eines Höchstpreises jedoch keine Berechtigung eingeräumt, sondern würde durch einen "Verzicht auf die Genehmigung" der Wegfall der Bestimmung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises bewirkt. Dieser Fall sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Im gegenständlichen Fall sei zwar die Grundabtretung ebenfalls eine konsendierte Pflicht, diese sei jedoch mit der Bauplatzbewilligung junktimiert, durch den Verzicht auf die Bauplatzbewilligung entfalle somit auch die Verpflichtung zur Grundabtretung. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen und der Antrag gestellt, die Vorstellungsbehörde wolle den bekämpften Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz verweisen.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hielt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

 

III. Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG idF der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die gegenständliche Vorstellung mit Wirkung vom 8.1.2014 (ON 1 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) an das mit dieser Novelle neu geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtslage durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der gemäß Abs. 2 des Art. II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 (LGBl. Nr. 34/2013) anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 36/2008 lauten:

 

„1. Abschnitt

Bauplätze

 

§ 3

Allgemeines

 

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

...

 

§ 4

Antrag

 

(1)        Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. ...

...

(3) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen:

...

1.   ein Plan in fünffacher Ausfertigung, der den bundesgesetzlichen Bestimmungen über Pläne für Zwecke der grundbücherlichen Teilung zu entsprechen hat; in diesem Plan, soweit es die Übersichtlichkeit erfordert, in einem gesonderten Plan, müssen auch die auf den Grundstücken allenfalls vorhandenen Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen), die ober- und unterirdischen Leitungen sowie die Verbindung der Grundstücke zum öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4) - unter Angabe der Straßenbezeichnungen - dargestellt sein.

 

(4) Abs. 3 findet auch dann Anwendung, wenn sich eine Änderung der Grenzen von Grundstücken aus der Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 ergibt.

...

 

 

§ 5

Bauplatzbewilligung

 

(1)        Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

 

1.  die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt,

 

2.  der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und

 

 

3.  die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.

 

Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 4 Abs. 3 Z 4 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 nicht berücksichtigt.

 

(2) Die Bauplatzbewilligung kann auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs. 1 angeführten Interessen dienen.

...

 

 

§ 8

Ersichtlichmachung im Grundbuch

 

(1)        Die Bauplatzeigenschaft eines oder mehrerer Grundstücke und die Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides sind im Grundbuch ersichtlich zu machen.

 

(2) Die Ersichtlichmachung hat im Fall des § 4 Abs. 2 auf Grund einer Anzeige der Baubehörde zu erfolgen, die innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bauplatzbewilligung beim zuständigen Grundbuchsgericht zu erstatten ist.

 

(3) Die Ersichtlichmachung hat im Fall des § 4 Abs. 3 im Zug der grundbücherlichen Durchführung der Teilung zu erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller außer den für die grundbücherliche Durchführung der Teilung sonst noch erforderlichen Unterlagen eine Ausfertigung der rechtskräftigen Bauplatzbewilligung dem Grundbuchsgericht vorzulegen und die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 1 zu beantragen. Auf Verlangen der Baubehörde hat der Antragsteller die Ersichtlichmachung durch Vorlage des Gerichtsbeschlusses nachzuweisen. Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 1 im Zug der grundbücherlichen Durchführung der Teilung unterblieben ist, hat die Baubehörde den Grundeigentümer erforderlichenfalls mit Bescheid zur Ersichtlichmachung im Grundbuch zu veranlassen.

...

 

§ 16

Grundabtretung

 

(1)        Anläßlich der Bewilligung von Bauplätzen und der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken sind die nach Maßgabe

 

1.     der Straßenfluchtlinien des Bebauungsplans oder

 

2.     der in einem Plan bestimmten Straßengrundgrenzen einer straßenrechtlichen Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 dritter Satz des O.ö. Straßengesetzes 1991

 

 

zu den öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde fallenden, an den Bauplatz oder an den von der Änderung betroffenen Teil des Bauplatzes oder des bebauten Grundstücks angrenzenden Grundflächen, und zwar bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebaubarkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in beiden Fällen im rechten Winkel auf die Straßenfluchtlinie oder die geplante Straßengrundgrenze, abzutreten. Bei Bruchpunkten in der Straßenfluchtlinie oder in der geplanten Straßengrundgrenze und bei Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Flächen.

 

(2)        Die abzutretenden Grundflächen sind gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Teilung in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen. Sie sind über Auftrag der Gemeinde frei von baulichen Anlagen in den Besitz der Gemeinde zu übergeben. Mit der bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinde erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte. Die Herstellung der Grundbuchsordnung ist innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gemäß § 5 oder § 9 von der Gemeinde beim Grundbuchsgericht zu beantragen.

 

(3) Die Verpflichtung zur Grundabtretung trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 5 oder § 9 erteilt wird. Ist er nicht Eigentümer der abzutretenden Grundflächen, hat er diese, allenfalls im Weg der Enteignung, zu erwerben.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens

 

IV.1.1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 4.2.2009, Zl. 2007/12/0062, sowie vom 22.5.2012, Zl. 2011/12/0170, mwN) auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. VwGH 14.10.2013, Zl. 2013/12/0042).

 

IV.1.2. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, beabsichtigt die Baubehörde die Vollstreckung der im Zusammenhang mit der Bauplatzbewilligung vorgeschriebenen Auflagen im Wege des § 5 VVG durch die Verhängung von Zwangsstrafen. Die den Inhalt des Feststellungsbegehrens bildende Frage der Wirksamkeit der vom Bf abgegebenen Verzichtserklärung hat Einfluss auf die Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 31.10.2011. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie entsprechend der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgeht, dass es dem Bf nicht zuzumuten ist, diese Frage im Vollstreckungsverfahren (also mit Rechtsmittel gegen den Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe) klären zu lassen und daher das Feststellungsbegehren für zulässig erachtet.

 

IV.2. Zur Entscheidung in der Sache

 

IV.2.1. Der Bf gab mit Schriftsatz vom 20.2.2013 gegenüber der Baubehörde
I. Instanz folgende „Verzichtserklärung“ ab:

 

"Der Einschreiter erklärt hiermit unwiderruflich, dass er auf die mit dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 31.10.2011, GZ. 501/B-U110149B, erteilte Bauplatzbewilligung und die Genehmigung der Gutsbestandsveränderungen verzichtet."

 

IV.2.2. Beim Verzicht im eigentlichen Sinn handelt es sich um eine (öffentlich-rechtliche) Willenserklärung, die nicht bloß auf die Nicht-Ausübung, sondern auf das Erlöschen eines subjektiven Rechts gerichtet ist. Es muss sich um ein konkretes, individuell zustehendes Recht handeln, nicht um eine Jedermann zustehende Befugnis (siehe Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Rz 1164).

 

Die Zulässigkeit eines solchen rechtsvernichtenden Verzichts war bis in die jüngste Zeit umstritten (Raschauer, aaO). In seiner neueren Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof jedoch fest, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Rechtserheblichkeit des Verzichts auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche grundsätzlich zu bejahen sei. (VwGH 23.2.2000, Zl. 97/12/0366). Die Zulässigkeit des Verzichts auf subjektive öffentliche Rechte sei in Lehre und Rechtsprechung ... grundsätzlich anerkannt (VwGH 17.10.2003, Zl. 99/17/0200). Zu unterscheiden sind hier allerdings bestimmte Fallgruppen, z.B. vermögensrechtliche Ansprüche, Statusfragen, der „Amtsverzicht“, Verzicht auf administrativ verliehene Berechtigungen, Anlagenbewilligungen ... (siehe Raschauer, aaO, Rz 1167 bis 1173).

 

Vom Verzicht auf einzelne subjektive Rechte wird aber der Verzicht auf „ganze Rechtsverhältnisse“ unterschieden. Dort, wo nicht nur ein Recht eingeräumt wird, sondern sich auch Pflichten des Rechtsunterworfenen, der am „Rechtsverhältnis“ (sei es ex lege oder als Bescheidadressat) beteiligt ist, ergeben, kommt der Verzicht nicht (oder nur unter besonderen Voraussetzungen) in Betracht, sofern er nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist (vgl. VwGH 17.10.2003, Zl. 99/17/0200, mwN).

 

Die Zulässigkeit des Verzichts auf eine im öffentlichen Recht begründete Rechtsposition ist damit jedenfalls davon abhängig, dass es sich hiebei (allein) um die freiwillige Aufgabe eines subjektiven Rechtes und nicht um den Verzicht auf ganze „Rechtsverhältnisse“ handelt, da diese neben Rechten auch Pflichten des Berechtigten begründen (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2003 mit Hinweis auf VwGH vom 9.10.1990, Zl. 90/11/0096).

 

IV.2.3. Der Bf nimmt Bezug auf die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2003, Zl. 99/17/0200, und geht im Wesentlichen davon aus, dass dieser Fall mit dem nun vorliegenden Sachverhalt der Beschwerdeangelegenheit nicht vergleichbar wäre. Werde dem Bf bloß ein Recht eingeräumt, so könne auf dieses Recht nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verzichtet werden. Gegenteiliges könne auch nicht aus dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis abgeleitet werden.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sachverhalt des im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes behandelten Falles mit dem Sachverhalt der nun gegenständlichen Beschwerde völlig vergleichbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof äußert sich im angeführten Erkenntnis nämlich in grundsätzlicher Weise zur Frage der Zulässigkeit des Verzichts auf subjektive öffentliche Rechte und führt unter Angabe umfangreicher Literatur und Rechtsprechung aus, dass die Zulässigkeit des Verzichts auf subjektive öffentliche Rechte in Lehre und Rechtsprechung nicht unumstritten, letztlich jedoch grundsätzlich anerkannt ist.

 

IV.2.4. Die nun maßgebliche Frage ist, ob mit der erteilten Bauplatzbewilligung vom 31.10.2011 ein Rechtsverhältnis entstanden ist, mit welchem nicht nur ein Recht des Bf begründet wurde, sondern damit auch Pflichten des Bf entstanden.

 

Der Bf bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe die von der Bauplatzbewilligung mitumfasste Grundabtretung „freiwillig“ angeboten, eine Pflicht seinerseits zur Grundabtretung gemäß § 16 Oö. BauO 1994 bestehe nicht. Da er initiativ die Grundabtretung zum Bestandteil seines Bauplatzbewilligungs-ansuchens gemacht habe, gehe er davon aus, dass damit kein Fall der „Enteignung“ nach § 16 leg.cit. vorliege, zumal diese Bestimmung nicht einmal als Rechtsgrundlage des Bauplatzbewilligungsbescheides angeführt worden sei. Die Grundabtretung sei ihm nicht vorgeschrieben worden, sondern sie sei ihm unter einem mit der Bauplatzbewilligung „genehmigt“ worden. Es liege somit ein einheitlicher Konsens (bestehend aus Erteilung der Bauplatzbewilligung und Genehmigung der Grundabtretung) vor. Die Stadt Linz habe ihrerseits durch diesen Bescheid kein Recht auf Grundabtretung erwirkt. Ein solches könnte im gegebenen Zusammenhang nur durch die bescheidmäßig vorgeschriebene Enteignung gemäß § 16 leg.cit. erlangen. Die Auflagen, die den Bf zur Grundabtretung verpflichten, seien daher nur dann zu erfüllen, wenn er die erteilte Bewilligung konsumiere.

 

Diese Rechtsansicht wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, war die vom Bf beantragte Bauplatzbewilligung nur unter der Voraussetzung genehmigungsfähig, dass die von § 16 Abs. 1 Oö. BauO 1994 in Verbindung mit dem rechtswirksamen Bebauungsplan vorgeschriebene Abtretung eines Teiles des Grundstückes des Bf an das öffentliche Gut berücksichtigt wird.

 

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 leg.cit. sind anlässlich der Bewilligung von Bauplätzen ... die nach Maßgabe der Straßenfluchtlinien des Bebauungsplans ... zu den öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde fallenden, an den Bauplatz ... angrenzenden Grundflächen ... abzutreten.

 

§ 4 Abs. 4 leg.cit. normiert, dass Abs. 3 (Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken) auch dann Anwendung findet, wenn sich eine Änderung der Grenzen von Grundstücken aus der Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 ergibt.

 

Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn – neben anderen Voraussetzungen – der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen (§ 5 Abs. 1 Z 2 leg.cit.). Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 4 Abs. 3 Z. 4 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 nicht berücksichtigt (§ 5 Abs. 1 letzter Satz).

 

Der Bf musste im Zeitpunkt, in dem er um Erteilung der Bauplatzbewilligung ansuchte, seiner Grundabtretungsverpflichtung gemäß § 16 Oö. BauO 1994 iVm dem im Verwaltungsakt befindlichen rechtswirksamen Bebauungsplan nachkommen und musste daher – um die Voraussetzungen für die Erteilung der gewünschten Bauplatzbewilligung zu erfüllen – eine Bauplatzbewilligung mit Veränderung der Grundgrenzen beantragen und in dem vorzulegenden Teilungsplan die Abtretung der Teilfläche 1 des Grundstücks Nr. x, KG x, an das öffentliche Gut (Straßenparzelle Nr. x, KG x) vorsehen (§ 4 Abs. 3 und 4 iVm § 5 Abs. 1 letzter Satz und § 16 Abs. 1 Oö. BauO 1994).

 

Auf Grund dieser gesetzlichen Lage ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Grundabtretung des Bf um keine Verpflichtung handeln sollte.

 

Wie die belangte Behörde richtig ausführt, bildet diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung insofern mit der Bauplatzbewilligung eine untrennbare rechtliche Einheit, als eine die Grundabtretungspflicht nicht berücksichtigende Bauplatzbewilligung gar nicht erteilt werden könnte. Dementsprechend war es auch nicht erforderlich, die Grundabtretungspflicht im Bauplatzbewilligungs-bescheid gesondert vorzuschreiben.

 

Auch für den Bf ist unstrittig, dass eine gemäß § 16 Oö. BauO 1994 angeordnete Grundabtretung als Enteignung zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 15.6.1999, Zl. 98/05/0166, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.10.1991, Slg. Nr. 12.891). Der Folgerung der belangten Behörde, wonach eine die Grundabtretungspflicht nach § 16 Oö. BauO 1994 berücksichtigende Bauplatzbewilligung nicht bloß eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu Lasten des Bauplatzbewilligungswerbers realisiert, sondern dazu korrespondierend auch ein subjektiv-öffentliches Recht des aus der Grundabtretung Begünstigten, nämlich der Stadt Linz als Privatrechtsträger, begründet, kann somit nicht entgegengetreten werden.

 

IV.2.5. Diese Ausführungen zeigen, dass im gegenständlichen Fall ein Rechtsverhältnis besteht, in welchem nicht nur ein Recht (Bauplatzbewilligung) eingeräumt wurde, sondern sich für den Bf als Rechtsunterworfenen auch Pflichten (Grundabtretung ua) ergeben.

 

Die vom Bf abgegebene Verzichtserklärung bezieht sich daher nicht bloß auf die Aufgabe eines einzelnen subjektiven Rechts, sondern würde in ein „ganzes Rechtsverhältnis“ eingreifen, welches neben Rechten auch Pflichten des Berechtigten begründet. Der „Verzicht“ hätte somit nicht nur ein Recht, sondern auch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung betroffen, weshalb er nach der unter IV.2.2. zitierten Rechtsprechung unwirksam ist.

 

Auch gibt es – anders als etwa § 51 Abs. 10 der Bauordnung für Wien, wo das Erlöschen einer Baubewilligung durch Verzicht ausdrücklich vorgesehen ist - keine ausdrückliche gesetzliche Regelung in der Oö. Bauordnung 1994, die einen Verzicht einer baurechtlichen Bewilligung vorsehen würde. Es finden sich daher in der Oö. Bauordnung 1994 keinerlei positivrechtliche Ansätze für die Anerkennung der Möglichkeit des Verzichts auf öffentlich-rechtliche Rechtspositionen (vgl. VwGH 17.10.2003, Zl. 99/17/0200).

 

Das Argument des Bf, die Grundabtretung sei zwar eine konsentierte Pflicht, diese sei jedoch mit der Bauplatzbewilligung junktimiert, weshalb durch den Verzicht auf die Bauplatzbewilligung auch die Verpflichtung zur Grundabtretung entfalle, greift daher insofern nicht, als schon der Verzicht auf die Bauplatzbewilligung unzulässig ist.

 

 

 

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur lösenden Rechtsfrage, ob ein Verzicht auf eine rechtskräftig erteilte Bauplatzbewilligung unter - aufgrund der Grundabtretungsverpflichtung gemäß § 16 Oö. BauO 1994 - gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundgrenzen (§ 4 Abs. 3 und 4 iVm § 5 Abs. 1 letzter Satz und § 16 Abs. 1 Oö. BauO 1994) zulässig ist.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

 

 

 

 

LVwG-150107/2/DM/FE vom 18. März 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

§ 4 Abs. 3 und Abs. 4 Oö. BauO 1994

§ 5 Abs. 1 letzter Satz Oö. BauO 1994

§ 16 Abs. 1 Oö. BauO 1994

 

Eine die Grundabtretungspflicht nach § 16 Oö. BauO 1994 berücksichtigende Bauplatzbewilligung (§ 4 Abs. 3 und 4 iVm § 5 Abs. 1 letzter Satz und § 16 Abs. 1 Oö. BauO 1994) realisiert – neben der eigentlichen Bauplatzbewilligung – nicht bloß eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu Lasten des Bauplatzbewilligungswerbers, sondern begründet dazu korrespondierend auch ein subjektiv-öffentliches Recht des aus der Grundabtretung Begünstigten, nämlich der Gemeinde als Privatrechtsträger. Es besteht somit ein Rechtsverhältnis, welches neben Rechten auch Pflichten des Berechtigten begründet. Ein Verzicht des Berechtigten auf dieses Rechtsverhältnis kommt nicht in Betracht (vgl. allgemein zur Thematik des Verzichts auf subjektiv-öffentliche Rechte bzw. ganze Rechtsverhältnisse VwGH 17.10.2003, Zl. 99/17/0200).

 

Beschlagwortung:

Bauplatzbewilligung; Unverzichtbarkeit

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 27.08.2014, Zl.: Ro 2014/05/0061-3