LVwG-890009/10/Wg

Linz, 19.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der x GmbH, vertreten durch R Dr. S G, x, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Mai 2016, GZ: UR30-52-2015, betreffend Zwangsstrafe iSd VVG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid vom 31. Mai 2016 wird behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.                    Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt im Standort K, auf Grundstück Nr. x, KG K, eine gewerbliche Betriebsanlage. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (in der Folge: belangte Behörde) leitete auf Grund von Nachbarbeschwerden mit Verfahrensanordnung vom 22. Jänner 2016 ein gewerbepolizeiliches Verfahren nach § 360 Abs. 1 GewO ein und erließ schließlich den Bescheid vom 19. Mai 2016, in dessen Spruch angeordnet wird: „Die x GmbH hat die Lagerung und Mani­pulation von Baumaterialien und die Zwischenlagerung von Baurestmassen auf den Um­fang der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 20.07.2004, GZ Ge20-67-2003, ent­sprechend den Einreichunterlagen des x- Büro Dipl.-Ing. F W vom 26.06.2004 und den im schalltechnischen Projekt der Tx x GmbH vom 17.06.2004 unter Punkt 2.2.2 fest­gelegten Materialumschlag auf ein tägliches Umschlagevolumen von 300 - 370 t mit 12 - 15 Lastkraftfahrzeugbewegungen, die Manipulationen mit einem Radlader auf einen Zeit­raum von maximal 2 Stunden und sechs Abkippvorgänge mit LKW in der gewerblichen Betriebsanlage in K, GstNr. x, KG K mit sofortiger Wirkung einzuschränken.“

 

Da die Bf nach Ansicht der belangten Behörde die Vorgaben lt. Bescheid vom 19. Mai 2016 nicht eingehalten hatte, verhängte sie mit Bescheid vom 31. Mai 2016 - nach vorangegangener Androhung - gemäß § 5 VVG eine Zwangsstrafe in der Höhe von 200 Euro. Die Behörde bezieht sich dabei auf das Ergebnis einer behördlichen Überprüfung vom 30. Mai 2016 und führt aus: „Aus den vorgenannten Aufzeichnungen ergibt sich jedoch, dass Sie hinsichtlich der Lastkraft­fahrzeugbewegungen bis 13.00 Uhr bereits den genehmigten Umfang (Konsens) von 15 Lastkraftfahrzeugbewegungen um mindestens fünf Lastkraftfahrzeugbewegungen (beste­hend aus je einer Zu- und Abfahrt) überschritten haben.“ Es steht fest, dass an diesem Tag im angeführten Zeitraum 21 – unterschiedlichen Tätigkeiten zuzu­ordnende - LKW das Betriebsgelände verlassen haben. Eine Unterscheidung zwischen in den gewerberechtlichen Bescheiden genannten „Schotterlie­ferungen“, „Einlagerung von Rohmaterial der Firma H x GmbH“, „Anlieferung von Altpapier“ oder „Anlieferung von B“ wird im über die Überprüfung aufgenommenen Aktenvermerk nicht vorgenommen. Es steht nicht fest,

- dass an diesem Tag das Umschlagevolumen Sand/Schotter von 370 t über­schritten wurde oder

- dass an diesem Tag mehr als 15 Schottertransporte zum Betriebsgelände zu- oder abgefahren sind (Schreiben ON 19, Aktenvermerk vom 30. Mai 2016 ON 22 und Bescheid ON 23, jeweils des Behördenaktes).

 

Die Bf erhob sowohl gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 also auch gegen den Bescheid vom 31. Mai 2016 mit gesonderten Eingaben Beschwerden, über die das Landesverwaltungsgericht am 25. August 2016 eine öffentliche Verhandlung durchführte. Das Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 mit Erkenntnis vom 13. September 2016,
GZ: LVwG-850614/10/Wg, teilweise Folge. Im Spruch des Bescheides vom
19. Mai 2016 entfielen die Wortfolgen „entsprechend den Einreichunterlagen des x-Büro Dipl.-Ing. F W vom 26.06.2004“ sowie „die Manipulationen mit einem Radlader auf einen Zeitraum von maximal 2 Stunden und sechs Abkippvorgänge mit LKW. Die Wortfolge „und den im schalltechnischen Projekt der Tx x GmbH vom 17.06.2004 unter Punkt 2.2.2 festgelegten Materialumschlag auf ein tägliches Umschlagvolumen von 300 – 370 t mit 12 - 15 Lastkraftfahrzeug­bewegungen“ wurde abgeändert und lautet nunmehr „entsprechend den im schalltechnischen Projekt der Tx x GmbH vom 17. Juni 2004 unter Punkt 2.2.2 enthaltenen Vorgaben `Der maximale Umschlag pro Tag liegt bei 12 bis 15 LKW (300 bis 370 Tonnen)`

 

 

 

II.                 Beweiswürdigung:

 

Eine Unterscheidung zwischen in den gewerberechtlichen Bescheiden genannten Tätigkeiten wird – wie die Bf zutreffend vorbringt – im bekämpften Bescheid vom 31. Mai 2016 bzw. im behördlichen Aktenvermerk über die Überprüfung nicht vorgenommen. Es kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden,

- dass an einem Tag nach Erlassung des Bescheides vom 19. Mai 2016 bzw. am 30. Mai 2016 das Umschlagevolumen Sand/Schotter von 370 t überschritten wurde oder

- mehr als 15 Schottertransporte zum Betriebsgelände zu- oder abgefahren sind

 

Im Übrigen beschränkt sich der Sachverhalt (I.) auf die Wiedergabe des Ver­fahrensablaufes.

 

 

III.               Rechtliche Beurteilung:

 

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) lautet unter der Überschrift „Zwangsstrafen“:

 

(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

 

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwider­handelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach frucht­losem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu voll­ziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

 

Es steht nicht fest, dass die Bf die Anordnungen des Bescheides vom 19. Mai 2016 nicht eingehalten und damit diesem Bescheid zuwidergehandelt hätte. Die Zwangsstrafe war daher zu beheben.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen, ab dem Tag der Zustellung, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl