LVwG-601552/2/KLE

Linz, 20.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von C B, A, A, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22.7.2016, VStV/916300436840/2016,

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Mit Strafverfügung vom 21.6.2016, VStV/916300436840/2016 verhängte die Landespolizeidirektion Oberösterreich über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 3 Stunden).

 

In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde angeführt, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben werden kann.

 

Die Strafverfügung wurde von einer Mitbewohnerin - wie aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis ersichtlich - am 24.6.2016 übernommen.

 

Der Beschwerdeführer hat am 13.7.2016 per E-Mail Einspruch erhoben, welcher mit Bescheid vom 22.7.2016 von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen wurde.

 

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Beschwerdeführer per E-Mail am 29.7.2016 Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, dass für ihn auf den beigelegten Radarfotos weder sein Auto, noch Datum und Uhrzeit ersichtlich seien und die Fotos identisch aussehen würden. Er habe eine Kopie seines Zeitnachweises beigelegt. Es sei daraus ersichtlich, dass er am 22.3.2016 um 5:50 eingestempelt habe. Es werde daher erneut Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.

 

Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Strafverfügung wurde am 24.6.2016 mittels RSb an eine Ersatzempfängerin zugestellt. Der Einspruch wurde am 13.7.2016 mittels E-Mail an die belangte Behörde übermittelt.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die auch die Strafverfügung erlassen hat.

 

Die belangte Behörde stellte im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, dass das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung nicht binnen der zweiwöchigen Frist eingebracht wurde und hat aufgrund der verspäteten Einbringung des Einspruchs

gegen die Strafverfügung diesen mit Bescheid zurückgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb nur der Zurückweisungsbescheid vom 22.7.2016, VStV/916300436840/2016.

 

Die Strafverfügung wurde am 24.6.2016 an eine Ersatzempfängerin zugestellt (§ 16 ZustellG). Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt bemessen und endete am 8.7.2016. Der Einspruch wurde am 13.7.2016 und somit verspätet eingebracht.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer