LVwG-350245/10/KLi/MR

Linz, 19.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 13. Juni 2016 des Mag. M. S., geb. x, x, L gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Mai 2016, GZ: SJF, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. August 2016

 

 

I. den Beschluss g e f a s s t  :

 

Der Beschwerde wird, soweit sie sich auf den Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis 6. Jänner 2016 bezieht, stattgegeben. Der Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2016 wird insofern aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

II. zu Recht  e r k a n n t  :

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich auf den Zeitraum von 16. November 2015 bis 31. Dezember 2015 bezieht, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2016 insofern bestätigt.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Schreiben vom 16. November 2015 beantragte der Beschwerde­führer (im Folgenden: Bf) (unbefristet) bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG.

 

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. Dezember 2015 wurde der Antrag vom 16. November 2015 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf seiner Mitwirkungspflicht nach § 30 Oö. BMSG nicht nachgekommen sei und es daher an einer Entscheidungsgrundlage mangele.

 

3. Aufgrund der gegen diese Zurückweisung gerichteten Beschwerde vom 26. Februar 2016 wurde der Zurückweisungsbescheid vom 9. Dezember 2015 mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. April 2016 aufgehoben und der belangten Behörde aufgetragen, inhaltlich über den Antrag vom 16. November 2015 zu entscheiden.

 

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17. Mai 2016 hat die belangte Behörde dem Antrag des Bf vom 16. November 2015 keine Folge gegeben. Begründend führte sie – zusammengefasst – aus, dass in den Monaten November und Dezember 2015 aufgrund der Überschreitung des Mindest­standards keine soziale Notlage gemäß §§ 5 und 6 Oö. BMSG bestanden habe.

 

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 13. Juni 2016, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass für den Zeitraum von 16. November 2015 bis 6. Jänner 2016 bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt werde.

 

Begründend führt der Bf – auf das Wesentlichste zusammengefasst – zunächst aus, die Behörde habe es rechtswidrig unterlassen, über den Zeitraum von 1. bis 6. Jänner 2016 abzusprechen. Zudem hätte die Behörde ihre Entscheidung auf Grundlage des Wissensstands von November 2015 zu treffen gehabt und sei die Behörde von zu hohen AMS-Leistungen ausgegangen. Die belangte Behörde habe gegen § 31 Abs 3 Oö. BMSG verstoßen, indem sie dem Bescheid kein Berechnungsblatt angeschlossen habe. Weiters macht der Bf geltend, dass das Einkommen für den Monat Oktober nicht zur Beurteilung der sozialen Notlage im November herangezogen werden hätte dürfen und das Vorliegen einer sozialen Notlage nicht mit dem (Nicht-)Überschreiten des jeweiligen Mindeststandards gleichgesetzt werden dürfe.

 

6. Für die Zeit ab 7. Jänner 2016 liegt (aufgrund eines Antrags vom selben Tag) eine rechtskräftige Entscheidung über die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Mai 2016, LVwG‑350233‑2016) vor.

 

7. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

8. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die Beschwerde sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. August 2016.

 

2. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 16. November 2015 hat der Bf einen unbefristeten Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt (Antrag vom 16. November 2015).

 

Der Bf ist österreichischer Staatsbürger und wurde am 9. März 1988 geboren. Er bewohnt die Eigentumswohnung seiner Mutter in L, x, im Ausmaß von 43 m². Für diese Wohnung bezahlt er monatlich 280 Euro. Wohnbeihilfe wird nicht bezogen und wurde auch kein Antrag auf Wohnbeihilfe gestellt (Antrag vom 16. November 2015).

 

Der Bf bezog am 30. Oktober 2015 ein Gehalt in Höhe von 1.497,95 Euro, welches ihm im November 2015 zur Verfügung stand (Tonbandprotokoll Seite 1, Kontoauszug vom 23. November 2015). Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 16. November 2015 wies das Konto des Bf einen negativen Saldo auf (Tonbandprotokoll Seite 1).

 

Am 30. November 2015 bezog der Bf von seinem ehemaligen Arbeitgeber ein Gehalt in Höhe von 1.168,80 Euro. Am 3. Dezember 2015 bezog der Bf eine AMS-Zahlung in Höhe von 272,55 Euro (Tonbandprotokoll Seite 2 f, Kontoauszug vom 7. Jänner 2016).

 

Am 5. Jänner 2016 bezog der Bf eine AMS-Zahlung in Höhe von 439,27 Euro (Kontoauszug vom 7. Jänner 2016).

 

3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Antrag vom 16.11.2015 sowie aus den von ihm vorgelegten Unterlagen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt bzw aus den übereinstimmenden, glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers, wobei die einzelnen Feststellungen vor allem auf den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln beruhen. Eine weiterführende Beweiswürdigung konnte unterbleiben.

 

 

III.           1. Die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften des Oö. Mindestsicherungs­gesetz – Oö. BMSG, LGBl 2011/74 idF LGBl 2014/55, lauten – auszugsweise – wie folgt:

 

㤠4
Persönliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2. a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

[…]

sind.

 

§ 5
Sachliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung

Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

§ 6
Soziale Notlage

(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,

1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

(2) Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf nach Abs. 1 umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(4) Eine soziale Notlage liegt auch bei Personen vor, die

1. von Gewalt durch Angehörige betroffen sind,

2. von Wohnungslosigkeit betroffen sind,

3. von Schuldenproblemen betroffen sind,

4. auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einmaliger Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung behoben werden kann.

(5) Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das Mindestsicherungsniveau zugelassen sind.

 

§ 8
Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

[…]

 

§ 9
Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens

(1) Beim Einsatz der eigenen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären - es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs. 2;

2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden

[…]

 

§ 13
Monatliche Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

(1) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung

1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und

2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs. 3

festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.“

 

㤠28
Anträge

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt einen vorherigen Antrag voraus. […]“

 

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Mindestsicherungsverordnung, LGBi 2011/75 idF LGBl 2015/115 lauten – auszugsweise – wie folgt:

 

㤠1
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

 

(1) Die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs betragen für

1. alleinstehende oder alleinerziehende Personen …………………………………………903,20 Euro“

 

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Mindestsicherungsverordnung, LGBL 2011/75 idF LGBl 2015/152 lauten – auszugsweise – wie folgt:

 

㤠1
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

 

(1) Die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs betragen für

1. alleinstehende oder alleinerziehende Personen ……………………………………….…914,00 Euro“

 

 

2. Inhaltlich hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

2.1. Zum entscheidungswesentlichen Zeitraum, zum maßgeblichen Wissensstand sowie zur anzuwendenden Rechtslage ist zunächst Folgendes auszuführen:

 

2.1.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, können, solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist, wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen. Mangels Neuerungsverbot gilt dies auch für das Beschwerdeverfahren. Im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines unbefristeten Mindestsicherungsantrags ist daher Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht nur der Zeitraum bis zu einer während des Beschwerdeverfahrens eingetretenen wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, sondern die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Zeiträumen zumindest bis zur Entscheidung der des Verwaltungsgerichts dem Antragsteller die begehrte Mindestsicherungs­leistung gebührt (vgl VwGH vom 28. Mai 2013, Zl 2013/10/0108). Nichts anderes kann im Fall der Aufhebung einer zurückweisenden Entscheidung für den zweiten Rechtsgang vor der belangten Behörde gelten, weil in einem solchen Verfahren der Antrag wieder unerledigt und das Verfahren darüber wieder anhängig ist.

 

Aus dieser Rechtsprechung ist abzuleiten, dass im konkreten Fall – aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf Mindest­sicherung ab 7. Jänner 2016 – der Zeitraum ab Stellung des unbefristeten Antrags von 16. November 2015 bis einschließlich 6. Jänner 2016 zu beurteilen ist. Entgegen der Ansicht des Bf ist der Entscheidung dabei jener für den zu beurteilenden Zeitraum maßgebliche Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Die Behörde ist insbesondere nicht auf jenen Wissensstand beschränkt, den sie im Zeitpunkt ihrer ersten Entscheidung hatte bzw haben konnte. Sie hat bei der Erlassung ihres Bescheides (bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts) vielmehr alle bis dahin auftauchenden Tatsachen und Beweismittel betreffend den (vergangenen) Sachverhalt zu berücksichtigen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 37 Rz 2). Dies bedeutet, dass sie im zweiten Rechtsgang alle Änderungen der Sach- und Beweislage zu berücksichtigen und auf neue, erst nach Erlassung des ersten Bescheids eingetretene oder hervorgekommene entscheidungsrelevante Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 80; im konkreten Fall betrifft dies zB die Einkommenssituation im Dezember 2015).

 

2.1.2. Aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit sind im konkreten Fall jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die im entscheidungswesentlichen Zeitraum von 16. November 2015 bis 6. Jänner 2016 in Geltung standen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 85).

 

3. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

 

3.1. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den ange­fochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungs­gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

3.2. Wie bereits unter Punkt 2.1. angeführt wurde, war der Antrag des Bf vom 16. November 2015 aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Landes­verwaltungsgerichts Oberösterreich bis zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides unerledigt. Erst für die Zeit ab 7. Jänner 2016 gibt es eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch des Bf auf Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung.

 

3.3. Der Antrag des Bf vom 16. November 2015 war nicht auf einen bestimmten Zeitraum bezogen, sondern war darauf gerichtet, Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für unbestimmte Zeit gewährt zu bekommen.

 

Unter Punkt 2.1.2. wurde bereits dargelegt, dass die Behörde verpflichtet war, ihrer Entscheidung jenen Wissenstand zugrunde zu legen, den sie im Zeitpunkt ihrer Entscheidung hatte bzw haben konnte. Im Hinblick auf den antragsgegenständlichen Zeitraum von 1. Jänner bis 6. Jänner 2016 hat es die Behörde unterlassen, jenen Sachverhalt festzustellen, der für die Beurteilung, ob Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren sind, erforderlich ist. Ihre Entscheidung, den Antrag vom 16. November 2015 abzuweisen, erging daher – bezogen auf den Zeitraum von 1. Jänner bis 6. Jänner 2016 – ohne die dafür erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen.

 

3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht eine Angelegenheit nach dieser Bestimmung zurückverweisen, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0205).

 

3.5. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Bf im Zeitraum von 1. Jänner bis 6. Jänner 2016 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung zustanden, sind weitere Sachverhaltsfeststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur sozialen Notlage diesen Zeitraum betreffend erforderlich.

 

Da diese Ermittlungen diesen Zeitraum betreffend gänzlich unterlassen wurden, war nach § 28 Abs 3 VwGVG vorzugehen und der Behörde aufzutragen, neuerlich über die Frage abzusprechen, ob dem Bf im Zeitraum von 1. Jänner bis 6. Jänner 2016 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung zustanden.

 

 

 

4. Zur Abweisung der Beschwerde im Übrigen:

 

4.1. Nach § 5 Oö. BMSG ist das Vorliegen einer sozialen Notlage unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Eine solche liegt iSd § 6 Abs 1 Z 1 Oö. BMSG dann vor, wenn eine Person ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken kann. Nach Abs 2 leg cit umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist das Prinzip der Subsidiarität ein tragender Grundsatz des Mindest­sicherungsrechts. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eignen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird (vgl VwGH vom 24. Februar 2016, Ra 2015/10/0047).

 

Für Oberösterreich wird dies insbesondere durch § 8 Abs 1 Oö. BMSG normiert, wonach die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu bemessen ist. Daraus folgt, dass eine Person dann keinen Anspruch aus Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wenn sie über Einkünfte, Vermögen oder Ansprüche gegen Dritte verfügt, die ihr eine Deckung dieses Bedarfs aus Eigenem ermöglichen. Als Betrag, der eine Bedarfsdeckung in diesem Sinne ermöglicht, sind die Richtsätze der Oö. Mindestsicherungsverordnung heranzuziehen. Nur wenn ein Anspruchswerber diese Richtsätze nicht aus Eigenem erreicht, ist vom Vorliegen einer sozialen Notlage auszugehen.

 

Im vorliegenden Fall stand dem der Bf im Monat November 2015 ein Einkommen in Höhe von 1.497,95 Euro und im Dezember ein Einkommen in Höhe von 1.441,35 Euro zur Verfügung. Der in diesem Zeitraum anzuwendende Richtsatz beträgt 903,20 Euro und wurde somit in beiden Monaten deutlich überschritten. Dass der Bf das Einkommen für den Monat November 2015 zum Zeitpunkt der Antragstellung am 16. November 2015 bereits verbraucht hatte, ist unerheblich, da diese Beträge dem Bf zur Bedarfsdeckung grundsätzlich zur Verfügung standen. Daher ist nicht vom Vorliegen einer sozialen Notlage auszugehen.

 

Sofern der Bf geltend macht, dass dem Bescheid ein Berechnungsblatt nach § 31 Oö. BMSG anzuschließen sei, ist darauf hinzuweisen, dass § 31 Abs 3 Oö. BMSG dahin gehend lautet, dass „[i]n einem Berechnungsblatt […] zumindest der Anspruch auf eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 13 für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat, für den bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt wird, konkret darzustellen [ist]“. Einem ablehnenden Bescheid ist ein solches Blatt folglich nicht beizulegen, weshalb der Bf mit diesem Vorbringen keine Rechts­widrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag.

 

Sofern der Bf geltend macht, sein Ende November 2015 von seinem ehemaligen Arbeitgeber ausbezahltes Einkommen hätte zum Großteil aus der Gewährung einer Weihnachtsremuneration bestanden und wäre insofern nur anteilig im Dezember 2015 als einzusetzendes Einkommen zu berücksichtigen gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Sbg. MSG eine Abgrenzung von Einkommen und Vermögen lediglich anhand des Zuflussprinzips erfolgt, wonach für die Zuordnung von Geld oder Geldeswert zu Einkommen oder zu Vermögen der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend sei. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitpunkt, handelt es sich um (vorrangig einzusetzendes) Einkommen (vgl VwGH vom 27. April 2016, Zl 2013/10/0076). Insofern war der gesamte ausbezahlte Betrag als Einkommen anzurechnen.

 

4.3. Wenn der Bf geltend macht, die belangte Behörde habe eine falsche Rechts­mittelbelehrung erteilt, so vermag er damit keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, zumal dem Bf im konkreten Fall keinerlei Nachteile entstanden sind. Insbesondere kann nicht die behauptete Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter erkannt werden, zumal aus dem angefochtenen Bescheid eindeutig hervorgeht, dass dieser vom Bürgermeister erlassen worden ist.

 

4.4. Einen Anlass, der Anregung auf Vorlage der Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 17, 31 Oö. BMSG zur Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, erkennt das Landesverwaltungsgericht nicht. Ebenso sind, wie oben dargelegt wurde, keine Bedenken dahin gehend entstanden, dass der Beurteilung der Notlage in den Monaten November und Dezember 2015 die jeweils Ende Oktober bzw Ende November 2015 zugeflossenen Einkünfte zugrunde gelegt werden, zumal diese Einkünfte in den jeweiligen Folgemonaten – wie vom Bf in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden wurde – gänzlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Verfügung standen.

 

4.5. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde des Bf mangels Vorliegens einer Notlage in den Monaten November und Dezember 2015 keine Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde insofern zu bestätigen.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl zur Zurückverweisung VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0205 ua; zu den maßgeblichen Tatsachen- und Beweislagen VwGH vom 28. Mai 2013, Zl 2013/10/0108; zur Subsidiarität und der Verpflichtung zum Einsatz des eigenen Einkommens VwGH vom 24. Februar 2016, Ra 2015/10/0047; zur Frage der Einbeziehung von Einkommen im Zeitpunkt des Zuflusses VwGH vom 27. April 2016, Zl 2013/10/0076), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer