LVwG-601555/2/MZ

Linz, 26.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des E W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19.8.2016, GZ. VerkR96-2634-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21.4.2016 wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1960 belangt.

 

Die Zustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses erfolgte im Wege der Hinterlegung am 28.4.2016.

 

b) Gegen das Straferkenntnis erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde, welches er am 13.6.2016 persönlich bei der belangten Behörde abgab.

 

c) Die belangte Behörde brachte dem Bf mit Schreiben vom 16.6.2016 zur Kenntnis, dass die og Beschwerde verspätet sein dürfte und beabsichtigt sei, diese zurückzuweisen. Zugleich wurde dem Bf die Möglichkeit eingeräumt, Umstände bekannt zu geben, welche die Zustellung des Straferkenntnisses mangelhaft machen bzw sich auf den Zeitpunkt der Zustellung auswirken.

 

d) Mit Schreiben vom 7.7.2016 teilte der Bf mit, dass ein rechtzeitiger Einspruch die eine Seite sei. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Anlastung des Grunddeliktes.

 

Konkrete Angaben in Bezug auf die von der belangten Behörde gemachte Verspätung lässt die Eingabe des Bf vermissen.

 

e) Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde die Beschwerde des Bf als verspätet zurückgewiesen.

 

II. Gegen den in Punkt I.e) genannten Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel des Vorlageantrags.

 

Im Rechtsmittelschriftsatz finden sich ausschließlich Ausführungen im Hinblick auf die dem Bf im Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretungen. Hinsichtlich der Verspätung seiner Beschwerde macht der Bf keine Angaben.

 

III.a.) Die belangte Behörde hat das Rechtsmittel unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in den Punkten I. und II. dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Der die Beschwerdefrist und deren Lauf regelnde § 7 Abs 4 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lautet:

 

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) …

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. … Sie beginnt

1.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, …“

 

Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG lauten in der geltenden Fassung:

 

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

 4.

„Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

 

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) …

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

 

Die im Wege des § 38 VwGVG iVm § 24 VStG anzuwendende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG lautet in der geltenden Fassung:

 

„5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) …

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

 

b) Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis wurde im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG dem Bf, wie dem im Akt befindlichen Rückschein unmissverständlich zu entnehmen ist, am Donnerstag den 28.4.2016 zugestellt; die vierwöchige Rechtsmittelfrist ist somit ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Gemäß § 32 Abs 1 AVG endet die nach § 7 Abs 4 VwGVG nach Wochen bestimmte Beschwerdefrist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdefrist am Donnerstag den 26.5.2016 endete.

 

Wie dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, wurde die gegenständliche Beschwerde persönlich am 13.6.2016 und damit verspätet eingebracht. Dass der Bf von der Abgabestelle abwesend gewesen ist wurde von ihm – trotz entsprechendem Parteiengehör – weder im behördlichen Verfahren noch im Rechtsmittelschriftsatz an das Verwaltungsgericht vorgebracht und finden sich im Verwaltungsakt auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.

 

Die Beschwerde wurde vom Bf daher verspätet eingebracht und wurde somit zu Recht von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Frage, ob im konkreten Beschwerdefall das Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde, nicht verallgemeinerungsfähig ist. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer