LVwG-000110/3/Wei

Linz, 29.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des DI M E, p.A. P L GmbH, E, T, vertreten durch G S Rechtsanwälte GmbH in L, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Juli 2015, Zl. SanRB96-104-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 90 Abs 3 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 Nährwertkennzeichnungsverordnung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat weder einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde (§ 66 Abs 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht (§ 52 Abs 9 VwGVG) zu leisten. Weiters entfällt auch die Verpflichtung zum Ersatz von Kosten der Lebensmitteluntersuchung gemäß § 71 Abs 3 LMSVG.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde über den Beschwerdeführer (Bf) wie folgt abgesprochen:

 

„Straferkenntnis

 

Ais handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens P L GmbH, E, T, haben Sie verwaltungsstrafrechtlich zü verantworten, dass diese GmbH das Lebensmittel "E O" (Charge: L 4036, Mindesthaltbarkeitsdatum: 2016) am 26. Februar 2014 an die U Handelsgesellschaft m.b.H. &Co.KG Filiale in W, L, ausgeliefert und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl das Lebensmittel nicht der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/1995 idgF. entsprochen hat.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 der Nährwertkennzeichnungsverordnung hat die vorliegende Kennzeichnung der Angabe nach Z 2 in der genannten Reihenfolge zu erfolgen:

 

-lit a Brennwert

-lit b Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium.

 

Auf dem vorliegendem Etikett fehlt die Angabe des Gehalts an Ballaststoffen,

weiters wird auf der vorliegenden Etikettierung anstelle von „Natrium" der Gehalt an „Salz" angegeben.

 

Das oben genannte Lebensmittel entspricht somit nicht den Anforderungen der Nährwertkennzeich­nungsverordnung.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 Abs. 1 Z 2 Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/1995 idgF. iVm § 90 Abs 3 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006 idgF.

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Bf gemäß § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG 10 Euro und als Kostenersatz für Lebensmitteluntersuchungskosten 82,16 Euro vorgeschrieben.

 

I.2. Zur Begründung ihres Straferkenntnisses führt die belangte Behörde aus:

 

„Der dem Spruch zugrunde liegende Sachverhalt wurde von einem Organ der Lebensmittelaufsicht der Stadt Wels am 20. August 2014 angezeigt.

 

Mit Strafverfügung der hiesigen Behörde vom 16.10.2014 wurde Ihnen die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung vorgeworfen. Dagegen haben Sie, am 28.10.2014 (eingelangt bei der Be­hörde am 30.10.2014) und somit fristgerecht, Einspruch erhoben.

 

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der hiesigen Behörde vom 31.10.2014 wurden Sie aufge­fordert sich zu den im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen zu äußern.

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 14.11.2014, eingelangt bei der hs. Behörde am 17.11.2014, gaben Sie nachstehendes bekannt;

 

Das beanstandete „E O" hat die Firma P L GmbH von der Firma C Handels GmbH & Co KG, in  H, einem Befugten Österreichischen Händ­ler, bezogen.

Die Bezeichnungen auf dem Etikett sei aus Ihrer Sicht insbesondere aus dem Grund gesetzeskon­form, da die gewählte Kennzeichnung, nämlich das Weglassen von Balaststoffen und Ersatz von „Natrium" durch „Salz", als ein Vorgriff auf die ab Dezember 2014 geltenden LMIV erfolgt sei. Gemäß Art. 54 Abs. 3 LMIV ist insbesondere folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen, (3) Ungeachtet der Richtlinie 90/496/EWG, des Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 dürfen gemäß den Artikeln 30 bis 35 dieser Verordnung gekennzeichnete Lebensmittel vor dem 13. De­zember 2014 in Verkehr gebracht werden."

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Nährwertkennzeichnung freiwillig erfolgt, da für dieses Produkt „E O" keine nährwertbezogene Angabe gemacht werden.

Sie, M E, hätten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P L GmbH die Rechtsvorschriften gem. § 5 Abs. 1 Z 2 Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/1995 idgF. iVm. § 90 Abs. 3 Z. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetztes BGBl. i Nr. 13/2006 idgF. nicht verletzt.

 

Den Ausführungen zufolge ersuchen Sie die Behörde, von einer weiteren Verwaltungsstrafrechtli­chen Verfolgung Ihrer Person Abstand zu nehmen und das Verfahren gegen Sie einzustellen. Sie verweisen an den Lieferanten und Inverkehrbringer, die Firma C Handels GmbH & Co KG, in  H, D

 

 

Dazu hat die Behörde Folgendes erwogen:

 

Die angewendeten Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

§ 5 Abs. 1 Z. 2 Nährwertkennzeichnungsverordnung

 

Die Kennzeichnung hat entweder die Angaben nach Z 1 oder Z 2 in der genannten Reihenfolge zu enthalten:

2. a)Brennwert,

b)Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Nat­rium.

 

§90 Abs. 3Z.2 LMSVG

Wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden straf­baren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheits­strafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

 

Die aus Sicht der Behörde widerspruchsfreie Anzeige vom 22.8.2014 legt den vorgeworfenen Sachverhalt schlüssig dar. Überdies wurden zum Beweis Fotos angefertigt und der Anzeige beige­legt.

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 14.11.2014 gaben Sie an, dass das beanstandete" E O" von der Firma C Handels GmbH & Co KG in H bezogen hätten. Bei der Kontrolle wurde durch das Lebensmittelaufsichtsorgan festgestellt, dass die P L GmbH das Produkt an die U Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG ausgeliefert hat. Erzeuger ist die Fa. H GmbH in Deutschland, weshalb die Firma P L GmbH als Erstinverkehrbringer in Österreich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

 

 

Weiters gaben Sie an, dass die Bezeichnung auf dem Etikett aus ihrer Sicht insbesondere aus dem Grund gesetzeskonform sei, da die gewählte Kennzeichnung, nämlich das Weglassen von Ballaststoffen und Ersatz von „Natrium" durch „Salz" als ein Vorgriff auf die ab Dezember 2014 geltende LMIV erfolgt sei.

Da die Kontrolle der Lebensmittelorgane bereits am 06. März 2014 durchgeführt wurde ist es für die hs. Behörde nicht glaubhaft, dass das Produkt 10 Monate vor der Einführung der LMIV bei der Kennzeichnung den Vorgriff auf die ab Dezember 2014 gültige LMIV gemacht wurde.

 

Das Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck wurde am Tag der Kontrolle (06.März 2014) mit der Untersuchung beauftragt. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war die LMIV noch nicht anwendbar, weshalb die Nährwertkennzeichnungsverordnung Gültigkeit hat.

 

Das Inverkehrbringen von Lebensmittel wird im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz­gesetz unter § 3 Z 9 klar ausgeführt und bestimmt.

 

Eine Anwendung des § 45 VStG und damit verbunden ein Absehen von der Strafe kommt mangels geringfügigem Verschulden nicht in Betracht.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Straf­drohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die übertretene Norm der Nährwertkennzeichnungsverordnung und somit dem Lebensmittelsi­cherheits- und Verbraucherschutzgesetz soll eine umfassende und korrekte Information der Kon­sumenten bezwecken, damit diese Lebensmittel besser unterscheiden und auswählen können. Den Verbrauchern soll aufgrund der Informationen über das Lebensmittels die Möglichkeit gegeben werden, genau zu wissen was sie kaufen und sich so gezielt für oder gegen den Kauf eines bestimmten Produktes entscheiden können.

Konkrete gesundheitliche Schäden von Gästen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist be­sonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gaben Sie keine Angaben weshalb von mo­natlich 1.500,- Euro Nettoeinkunft und keiner Sorgfaltspflicht ausgegangen wird.

 

Die hs. Behörde hat die Angaben in Ihrem Einspruch und Ihrer Rechtfertigung gewertet. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

 

Die verhängte Geldstrafe befindet sich im unteren Bereich der Strafhöhe und erscheint schuldan­gemessen und im Sinne der Spezialprävention geboten, um Sie in Zukunft von Übertretungen glei­cher Art abzuhalten.“

 

 

II. Gegen dieses dem Bf am 29. Juli 2015 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die rechtsfreundlich eingebrachte Beschwerde vom 25. August 2015 (rechtzeitige Postaufgabe), mit der in der Hauptsache die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. Zur Begründung führt die Beschwerde aus:

 

„ [...]

 

IV. Beschwerdegründe

 

 

Die Anträge werden im Einzelnen begründet wie folgt;

 

1. Durch das angefochtene Straferkenntnis erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen ein­fach-gesetzlich garantierten Rechten, nicht entgegen den Vorschriften der § 5 Abs l.Z 2 Nährwertkennzeichnungsverordnung iVm § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG bestraft .zu werden sowie in seinen gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechten, entsprechend Artikel 54 Abs 3 VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) nach den Artikeln 30 bis 35 LMIV gekennzeichnete Lebensmittel schon vor dem 13.12.2014 in Verkehr bringen zu dürfen, verletzt. Aus diesen Gründen wird das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.07.2015 zu GZ: SanRB96-104-2014 seinem gesamten Umfang nach angefochten.

 

Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 26.02.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens P L GmbH war.

 

 

Es liegt jedoch eine Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde vor.

 

Es ist richtig, dass nach § 5 Abs 1 Z 2 Nährwertkennzeichnungsverordnung die Kennzeichnung von Nährwerten in Lebensmitteln, sollte eine solche freiwillig erfolgen, in der Reihenfolge Brennwert, Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium zu erfolgen hat.

 

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, .dass durch die Nährwertkennzeich­nungsverordnung BGBl Nr. 896/1995 idgF die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24.09.1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, umgesetzt wird. Im Gegensatz zu der - die Richtlinie 90/496/EWG umsetzende - Nährwertkennzeichnungsverordnung legt Artikel 30 Abs 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 (LMIV) fest, dass die verpflichtende Nährwertdeklaration den Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz beinhalten muss. Nach Artikel 30 Abs 2 LMIV kann - muss daher nicht - die verpflichtende Nährwertdeklaration durch die Angabe der Menge ua.. der Ballaststoffe ergänzt werden.

 

3. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen ist, die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 würde im konkreten Fall keinerlei Anwendung finden, hat sie von vornherein keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Etikettierung des beanstandeten „E O" den Bestimmungen der LMIV entspricht. Derartige Feststellungen wären jedoch für den vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung gewesen. Aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land beanstandete Etikettierung des „e O" jedenfalls den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht, dabei der Nährwertangabe die Ballaststoffe gemäß Artikel 30 Abs 2 LMIV weggelassen werden dürfen und iSd Artikel 30 Abs 1 LMIV die Menge des Salzes und nicht des Natriums zu deklarieren ist.

 

4. Dass die VO (EU) Nr. 1169/2011 auf den verfahrensgegenständlichen Fall Anwendung findet, ergibt sich aus nachfolgenden Überlegungen:

 

Die LMIV wurde am 22.11.2011 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht und trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung, sohin am 12.12.2011, in Kraft. Auch wenn die meisten ihrer Bestimmungen erst am 13.12.2014 in Geltung getreten sind, gilt dies sinngemäß nicht für die Bestimmung des Artikel 54 Abs 3 LMIV. Nach Artikel 54 Abs 3 LMIV dürfen, ungeachtet der Richtlinie 90/496/EWG, des Artikel 7 der Verordnung (EG) Nummer 1924/2006 und des Artikels 7 Abs 3 der Verordnung (EG) Nummer 1925/2006 gemäß den Artikel 30 bis 35 LMIV gekennzeichnete Lebensmittel schon vor dem 23.12.2014 in Verkehr gebracht werden. Der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 kommt unmittelbare Anwendbarkeit zu und. ist sie im Stufenbau der Rechtsordnung der Nährwertkennzeichnungsverordnung jedenfalls übergeordnet.

 

Das Unternehmen P L GmbH, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, war daher berechtigt, die Ware „e O" in Verkehr zu bringen, obwohl im Etikett anstelle der Bezeichnung „Natrium" die Bezeichnung „Salz" angeführt war und auf die Angabe des Gehalts an Ballaststoffen verzichtet worden ist.

 

Mit dieser Rechtsproblematik, auf die sich der Beschwerdeführer sowohl in seinem Einspruch vom 28.10.2014, als auch in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 14.11.2014 bezogen hat, hat sich die BH Linz-Land in unzureichender Weise auseinandergesetzt, sondern das diesbezügliche Vorbringen mit dem Argument „über den Tisch gewischt", dass es für die belangte Behörde nicht glaubhaft sei, dass beim Produkt 10 Monate vor der Einführung der LMIV bei der Kennzeichnung auf die ab Dezember 2014 gültige LMIV vorgegriffen worden sei.

 

Ob es die belangte Behörde für glaubhaft erachtet, dass das beanstandete Produkt 10 Monate vor (ausschließlicher) Geltung der LMIV am 13.12.2014 in Vorgriff auf die entsprechenden Bestimmungen der LMIV etikettiert worden ist, ist im konkreten Fall irrelevant, da schon die objektiven Tatbestandsmerkmale beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Dessen ungeachtet wusste jeder interessierte Lebensmittelproduzent und —händler bereits viele Monate vor „Ab­lösung" der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung und der Nährwertkennzeichnungs-verordnung durch die LMIV von deren Inhalt. Es darf in diesem Zusammenhang auch auf eine Information der WKÖ Sparte „Lebensmittelhandel" verwiesen werden, welche bereits im Februar 2014 online seine Mitglieder und andere interessierte Personen über die wesentlichsten Punkte der LMIV informierte und auf den Link eur-lex.europa.eu/de/index.htm verwies, unter dem die gesamte Rechtsvorschrift der EU-Verbraucherinformationsverordnung abgerufen werden kann.

 

 

Vorlage:      Information WKO zur LMIV vom Februar 2014

 

Es wäre sowohl Produzent, als auch Lebensmittelhändler als fährlässig anzulasten, würden sie sich nicht rechtzeitig über den Inhalt der LMIV informieren. Insbesondere müssen sich diese über die Übergangsbestimmungen informieren, ob und wie lange Waren, die nicht der LMIV entsprechen, überhaupt in Verkehr gebracht werden dürfen. Angesichts des Mindesthaltbarkeitsdatums des beanstandeten essbaren Ostergrases bis Ende 2016 liegt es nahe, dass der Produzent bei der Etikettierung mit bedacht hat, dass sein Produkt auch noch zu einer Zeit in Verkehr gebracht werden darf, an dem die LMIV bereits längere Zeit in Geltung steht.

 

5. Insbesondere der Tatvorwurf, die .Etikettierung des Lebensmittels „e O" hätte die Angabe „Salz" anstatt „Natrium" enthalten, in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde ausgeführten Schutzzweck der angeblich übertretenen Norm der Nährwertkennzeichnungsverordnung und somit des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher­schutzgesetzes, ist nicht schlüssig nachvollziehbar.

 

So führt die belangte Behörde aus, dass die übertretene Norm der Nährwertkennzeichnungs-verordnung iVm dem LMSVG eine umfassende und korrekte Information der Konsumenten bezweckt, damit diese Lebensmittel besser unterscheiden und auswählen können. Den Ver­brauchern soll aufgrund der Informationen über das Lebensmittel die Möglichkeit gegeben werden, genau, zu wissen, was sie kaufen und sich so gezielt für oder gegen den Kauf eines bestimmten Produktes entscheiden können.

 

Davon abgesehen, dass jedem durchschnittlichen Konsumenten in Österreich, der Begriff „Salz" geläufiger ist, als „Natrium", hält die Verordnung (EU) 1169/2011 bei Erwägungsgrund (37) ausdrücklich fest, dass „das Ziel dieser Verordnung darin bestehe, dem Endverbraucher eine Grundlage für eine fundierte Wahl zu schaffen und es wichtig sei, in diesem Zusammenhang dafür zu sorgen, dass die auf der Kennzeichnung angegebenen Informationen für den Endverbraucher leicht verständlich seien. Daher sei es angezeigt, auf der Kennzeichnung die Bezeichnung „ Salz " anstelle der entsprechenden Nährstoff Bezeichnung „ Natrium " zu verwenden".

 

Die belangte Behörde überspannt den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Verbrau­cherinformation und des Verbraucherschutzes und rührt den Schutzzweck der Nährwertkenn­zeichnungsverordnung und des LMSVG ad absurdum, wenn sie den Produzenten einer Ware bzw. das Unternehmen, welches die Ware in Verkehr bringt, dafür bestraft, in so genanntem „vorauseilendem Gehorsam“ bereits zehn Monate vorher eine im O enthaltene Nähr­stoffgruppe als „Salz" anstatt als „Natrium" bezeichnet zu haben, obwohl, die Bezeichnung „Salz" für den Endverbraucher viel, verständlicher ist, als „Natrium" und ab 13.12.2014 die Bezeichnung „Natrium" sowieso nicht mehr erlaubt ist, sondern an dessen Stelle zwingend die Bezeichnung „Salz" tritt.

 

Damit, dass die belangte Behörde die zur Tatzeit geltende Rechtslage verkannt hat, hat sie den Strafbescheid vom 27.07.2015 mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

6. Darüber hinaus genügt der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG nicht. Die Nährwertkennzeichnungsverordnung sieht in § 1 Abs 1 ausdrücklich vor, dass diese auf Waren anzuwenden ist, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Das Tatbestandselement: „ohne weitere Verarbei­tung" ist daher ein wesentliches- Tatbestandselement Weder in der Strafverfügung vom 16.10.2014, noch in dem bekämpftem Straferkenntnis vom 27.07.2015, ist dieses Tatbestandselement im Spruch enthalten (siehe auch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.07.2014 zu GZ: LVwG-2014/46/0565-3). Auch insofern ist das bekämpfte Straferkenntnis vom 27.07.2015 mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

7. Wenn schon die belangte Behörde - entgegen dem bisherigen Vorbringen - zu dem Ergebnis kommt, dass den Beschwerdeführer in Hinsicht auf die ihm als handelsrechtlichen Ge­schäftsführer des Unternehmens P L GmbH obliegende Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Nährwerfkennzeichnungsverordnung und des LMSVG beim In Verkehr bringen von Waren, welche ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt sind, ein Verschulden trifft, dann, wäre dieses Verschulden angesichts der Tatsache, dass die Etikettierung jedenfalls den Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren, zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits in Kraft gestandenen LMIV entspricht, richtigerweise als geringfügig zu werten gewesen. Dies auch unter Bedacht darauf, dass die verfahrensgegenständliche Übertretung von verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu keinen nachteiligen Folgen bei den Konsumenten bzw den Kunden der Z in W, L geführt hat. Zumal der Produzent bzw. das zur Verantwortung gezogene Unternehmen P L GmbH an und für sich nicht verpflichtet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Kontrolle überhaupt eine Kennzeichnung der im e O" enthaltenen Nährwerte vorzunehmen. Insbesondere ist auch die Bezeichnung Salz" für den Konsumenten leichter verständlich, als die von der bereits außer Kraft getretenen Nährwertkennzeichnungsverordnung verwendete Bezeichnung „Natrium".

 

8. Wenn schon die belangte Behörde von einer Bestrafung des Beschwerdeführers nicht absieht, so hätte jedenfalls eine Ermahnung des handelsrechtlichen Geschäftsführers des Unternehmens P L GmbH im gegenständlichen Verfahren ausgereicht.

 

9. Zur Strafbemessung hat die belangte Behörde lediglich ausgeführt, dass sie die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Einspruch und seine Rechtfertigung gewertet habe, sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen.

 

Es wäre jedoch von der belangten Behörde der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich noch nicht einschlägig vorbestraft ist, strafmildernd zu berücksichtigen gewesen, ebenso wie der Umstand, dass seit der Begehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat mehr als zwölf Monate vergangen sind.

 

Der .Beschwerdeführer wiederholt daher seinen Beschwerdeantrag, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.07.2015 zu GZ SanRB96-104-2014, ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen

 

 

DI M Er“

 

III. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt unter Berücksichtigung der Beschwerde festgestellt, dass der Sachverhalt unbestritten ist und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

Zum Sachverhalt kann auf die dem Spruch zugrunde liegende Darstellung der belangten Behörde verwiesen werden. Der zum Ausdruck gebrachte wesentliche Sachverhalt entspricht dem gegenständlich eingeholten „Amtlichen Untersuchungszeugnis“ (bzw Gutachten) des Instituts für Lebensmittelsicherheit Innsbruck vom 7. August 2014, Dok.Nr.: D-2918731.

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat rechtlich erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 171/2013 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

 

wer den Bestimmungen von Verordnungen, die auf den "§§ 6, 7 ..." und anderen ausdrücklich angeführten Bestimmungen des LMSVG beruhen, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 98 LMSVG gelten Verordnungen auf Grund des Lebensmittelgesetzes (LMG) 1975 und auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes als auf Grund des LMSVG erlassen

 

Gemäß § 5 Abs 1 Z 3 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die den nach § 4 Abs 3 oder §§ 6 oder 57 Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.

 

§ 6 Abs 1 LMSVG enthält eine Verordnungsermächtigung für den Gesundheitsminister, Vorschriften für Lebensmittel betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.

 

Die aus der Zeit des Lebensmittelgesetzes 1975 stammenden Verordnungen (zBsp.: Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 oder Verordnung über die Nährwertkennzeichnung) fallen unter den § 5 Abs 1 Z 3 iVm § 6 Abs 1 LMSVG. Es handelt sich dabei jeweils um Verordnungen, die im Zusammenhang mit dem "Inverkehrbringen" von Lebensmitteln erlassen wurden und Vorschriften für die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Verwendung von Angaben enthalten.

 

IV.2. Gemäß dem § 95 Abs 23 LMSVG idF BGBl. I Nr. 67/2014 tritt die Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl Nr. 896/1995, mit Ablauf des 12. Dezember 2016 außer Kraft. Die relevanten Bestimmungen lauten:

 

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV)

StF: BGBl Nr. 896/1995 idF BGBl II Nr. 186/2009

 

„Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

 

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Nährwertkennzeichnung sowie nährwertbezogene Angaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Sie gilt auch für die für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten Lebensmittel.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Angaben, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,

2. Trinkwasser, Quellwasser und natürliches Mineralwasser,

3. Nahrungsergänzungsmittel.

 

§ 2. (1) Die Nährwertkennzeichnung ist vorbehaltlich des Abs. 2 freiwillig.

(2) Erfolgt beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine nährwertbezogene Angabe, so muß - ausgenommen bei produktübergreifenden Werbekampagnen - die Kennzeichnung des Lebensmittels die Angaben gemäß § 5 enthalten; ausgenommen davon kann sich hingegen die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen unverpackter Lebensmittel auf die Deklaration jener Angabe(n) beschränken, auf die sich die nährwertbezogene Angabe bezieht.

 

§ 3. (1) Nährwertkennzeichnung ist jede in der Etikettierung aufscheinende Angabe über

a) den Brennwert (Energiewert),

b) den Gehalt an

- Eiweiß (Proteinen),

- Kohlenhydraten,

- Fett,

- Ballaststoffen,

- Natrium,

- den in der Anlage angeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitaminen oder Mineralstoffen.

(2) Nährwertbezogene Angabe ist jede beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln erscheinende Angabe, Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie

- liefert,

- in vermindertem bzw. in erhöhtem Maße liefert

- oder nicht liefert,

oder weil es Nährstoffe

- enthält,

- in verminderter bzw. erhöhter Menge enthält

- oder nicht enthält.

Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Angaben gemäß dieser Verordnung.

§ 4. Angaben im Sinne des § 3 Abs. 2 sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf den Brennwert, auf in § 3 Abs. 1 lit. b genannte Nährstoffe oder auf Stoffe, die einer der in § 3 Abs. 1 lit. b genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile bilden, beziehen.

§ 5. (1) Die Kennzeichnung hat entweder die Angaben nach Z 1 oder Z 2 in der genannten Reihenfolge zu enthalten:

1. a) Brennwert,

b) Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett;

2. a) Brennwert,

b) Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium.

(2) Wenn sich eine nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Natrium bezieht, so hat die Kennzeichnung die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 zu enthalten.

[...]“

 

IV.3. Einschlägige Rechtslage

 

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (EU-VerbraucherinformationsVO; im Folgenden LMIV ) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 124/2006 und Nr. 125/2006 und zur Aufhebung von bestimmten Richtlinien (vgl ABl L 304/18 v 22.11.2011, berichtigt mit ABl L 331/41 v 18.11.2014) trat nach ihrem Art 55 am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung (22.11.2011) in Kraft. Mit wenigen Ausnahmen wurde im Art 55 Satz 2 LMIV die Geltung der Verordnung mit 13. Dezember 2014 festgelegt. Beim Verzeichnis der verpflichtenden Angaben nach Art 9 Abs 1 LMIV ist für die im Abs 1 lit l) angeführte Nährwertdeklaration vorgesehen, dass diese erst ab dem 13. Dezember 2016 gilt. Allerdings sieht in diesem Zusammenhang die Übergangsbestimmung des Art 54 Abs 2 LMIV vor, dass zwischen dem 13. Dezember 2014 und dem 13. Dezember 2016 eine Nährwertdeklaration, die freiwillig bereitgestellt wird, den Artikeln 30 bis 35 entsprechen muss.

 

Außerdem dürfen nach der Übergangsnorm des Art 54 Abs 3 LMIV ungeachtet der Richtlinie 90/496/EWG (= EG-NährwertkennzeichnungsRL), die gemäß Art 53 Abs 1 LMIV mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 aufgehoben wurde, und der Art 7 der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und Nr. 1925/2006 (vgl zu Anpassungen dieser Verordnungen die Art 49 u 50 LMIV) gemäß den Artikeln 30 bis 35 LMIV gekennzeichnete Lebensmittel auch vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden. Dem Erwägungsgrund 56 zur EU-VerbraucherinformationsVO ist zu entnehmen, dass Lebensmittelunternehmer in Anbetracht der Tatsache, dass die Anforderungen an die Nährwertkennzeichnung erheblich geändert werden, die Verordnung schon früher anwenden können sollen. Dies offenbar, um die Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse den neuen Anforderungen schon in einer Übergangsphase anpassen zu können (idS auch Erwägungsgrund 55).

 

Im Wesentlichen soll also die in der EU für Lebensmittel künftig verpflichtende Nährwertdeklaration einheitlich nach den Art 30 bis 35 LMIV erfolgen. Zu beachten ist dabei auch noch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. EG-ClaimsVO), deren Art 8 Abs 1 nur die in der Liste ihres Anhangs angeführten nährwertbezogenen Angaben unter den festgelegten Bedingungen und solche Angaben, die für den Verbraucher voraussichtlich die gleiche Bedeutung haben, zulässt (vgl Blass ua, LMR3 Rz 1 u 4 zu Art 8 EG-ClaimsVO und Rz 2 Anh EG-ClaimsVO).

 

Daneben gilt auch noch die auf der (mit 13. Dezember 2014) aufgehobenen EG-NährwertkennzeichnungsRL 90/496/EWG beruhende österreichische NWKV bis zum 12. Dezember 2016 weiter (vgl § 95 Abs 23 LMSVG). Nach deren § 2 Abs 1 ist die Nährwertkennzeichnung freiwillig, es sei denn beim Inverkehrbringen wird eine nährwertbezogene Angabe verwendet, dann muss nach § 2 Abs 2 NWKV die Kennzeichnung des Lebensmittels die Angaben gemäß § 5 NWKV enthalten. Nach § 5 Abs 1 Z 2 NWKV ist die Kennzeichnung von Nährwerten in der Reihenfolge Brennwert, Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium vorgeschrieben.

 

Art 30 Abs 1 LMIV regelt die künftige verpflichtende Nährwertdeklaration, welche den Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz beinhalten muss. Nach Artikel 30 Abs 2 LMIV kann die verpflichtende Nährwertdeklaration durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der in lit a) bis f) angeführten Stoffe ergänzt werden. Deshalb müssen die in lit e) genannten Ballaststoffe nicht angegeben werden.

 

IV.4. Die Beschwerde hat zutreffend kritisiert, dass sich die belangte Behörde mit der dargestellten Rechtslage nicht in schlüssiger Weise auseinandergesetzt hat. Da es nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage keine relevante Tatfrage war, ob die P L GmbH bei Auslieferung des Produkts 10 Monate vor der Geltung der LMIV eine vorgreifende Kennzeichnung vornehmen wollte, kommt es auch nicht darauf an, ob dies der belangten Behörde glaubhaft erschien oder nicht. Es geht vielmehr nur um die Rechtsrichtigkeit des objektiven Tatvorwurfs und die Rechtsfrage, ob die Anforderungen des § 5 Abs 1 Z 2 NWKV für die Kennzeichnung des gegenständlichen Lebensmittels maßgeblich waren. Abgesehen davon ist entsprechend der schlüssigen Beschwerdedarstellung nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass sich viele gewissenhafte Lebensmittelunternehmer - schon im Wege der Informationen durch ihre Interessenvertretungen in den Wirtschaftskammern - viele Monate vor der verbindlichen Einführung der EU-VerbraucherinformationsVO über die Änderungen der Rechtslage und wichtige Übergangsbestimmungen informiert haben, um sich rechtzeitig darauf einstellen zu können.

 

Es durften zur Tatzeit nach dem Art 54 Abs 3 LMIV - ungeachtet der EG-NährwertkennzeichnungsRL 90/496/EWG und damit der Sache nach auch ungeachtet der diese Richtlinie umsetzenden NWKV - gemäß den Artikeln 30 bis 35 LMIV gekennzeichnete Lebensmittel auch vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden. Dabei war gemäß Art 30 Abs 1 lit b) LMIV nicht der Nährstoff „Natrium“ sondern die Menge an „Salz“ anzugeben, weil der Konsument mit diesem Begriff besser vertraut ist. Die Beschwerde hat zutreffend auf den Erwägungsgrund 37 zur EU-VerbraucherinformationsVO Bezug genommmen, in dem unter Hinweis auf die Wichtigkeit von leicht verständlichen Informationen für den Endverbraucher ausdrücklich die Bezeichnung „Salz“ gegenüber „Natrium“ bevorzugt wird. Die Angabe der Ballaststoffe kann ergänzend nach Art 30 Abs 2 LMIV, muss aber nicht erfolgen.

 

Nach dem vom EUGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht ist entgegenstehendes innerstaatliches Recht eines Mitgliedsstaates ohne Weiteres unanwendbar (vgl dazu bspw VwGH 18.05.2004, Zl. 2003/10/0028 = VwSlg 16364 A/2004). Da die in der zitierten Übergangsbestimmung gelegene Erlaubnis zur vorzeitigen Anwendung der EU-VerbraucherinformationsVO ohne Rücksicht auf die abweichende NährwertkennzeichnungsRL 90/496/EWG genutzt werden kann, darf dem die österreichische NWKV umso weniger entgegenstehen. Soweit diese Verordnung von den nach der Übergangsbestimmung des Art 54 Abs 3 LMIV verwiesenen Art 30 bis 35 LMIV abweicht, ist sie schlicht nicht anzuwenden. Dass die Kennzeichnung des vorliegenden Produkts nicht den neuen Bestimmungen der Art 30 ff LMIV entspräche, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

 

Die belangte Behörde hat die auf den Übergangsbestimmungen der EU-VerbraucherinformationsVO gegründete Rechtslage zur vorzeitigen Anwendbarkeit von Bestimmungen über die Nährwertdeklaration nicht beachtet und unkritisch auf die im Gutachten der AGES geäußerte Ansicht abgestellt.

 

IV.5. Die dem Bf angelastete Übertretung des Inverkehrbringens eines Lebensmittels, das eine nicht dem § 5 Abs 1 Z 2 NWKV entsprechende Nährwertkennzeichnung enthalten habe, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die herangezogene Bestimmung dieser österreichischen Verordnung wegen Widerspruchs zur EU-VerbraucherinformationsVO nicht anwendbar ist. Dies führt bereits zum Erfolg der Beschwerde, auf deren weitere Ausführungen daher nicht mehr eingegangen werden musste.

 

Im Ergebnis war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG mangels einer strafbaren Verwaltungsübertretung einzustellen.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt sowohl die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (§ 66 Abs 1 VStG) als auch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 52 Abs 9 VwGVG) und weiter die Verpflichtung gemäß § 71 Abs 3 LMSVG zum Ersatz von Kosten der Lebensmitteluntersuchung, zumal insofern ein Straferkenntnis und damit eine Verurteilung vorausgesetzt wird.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Rechtsnormen klar und eindeutig ist, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch nicht ergangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof wäre sonst häufig zur Entscheidung berufen, obwohl die Rechtslage geklärt ist und es – wie im gegenständlichen Fall - im Wesentlichen um Fragen der Einzelfallgerechtigkeit geht (vgl etwa VwGH 23.9.2014, Zl. Ro 2014/01/0033; VwGH 19.05.2015, Zl. Ra 2015/05/0030). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof  beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. W e i ß