LVwG-600844/13/Wim/Bb

Linz, 26.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der U R, F, G, vom 12. April 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. März 2015, GZ VerkR96-22879-2014-pac, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2016 und sofortiger Verkündung der Entscheidung,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) warf U R (Beschwerdeführerin - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 16. März 2015, GZ VerkR96-22879-2014-pac, eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO vor und verhängte gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 45 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden. Weiters wurde der Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.  

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als Lenkerin die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Seewalchen am Attersee, Autobahn, Nr. 1 bei km 237.888 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 19.08.2014 gegen 14:11 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW.“

 

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich und das behördlich durchgeführte Ermittlungs­verfahren. Die mit 45 Euro festgesetzte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, der bisherigen Unbescholtenheit der Bf, dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen sowie den angenommenen persön­lichen Verhältnissen der Bf begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 19. März 2015, richtet sich die vorliegende, durch die Bf mit Schriftsatz vom 12. April 2015 rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

 

Die Bf führt in der Begründung ihres Rechtsmittels aus, dass die Identifikation des Radargerätes am Eichschein jener am Radarfoto widersprechen würde. Es sei daher nicht gewährleistet, dass die Fotos mit jenem Gerät angefertigt wurden, dessen Eichschein vorgelegt wurde. Darüber hinaus behauptet sie das Vorliegen einer nicht rechtswirksam erlassen und nicht gehörig kundgemachten Verordnung.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 20. April 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-22879-2014 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Weiters wurde das Radar-Messprotokoll über die zur Tatzeit am Tatort vorgenommenen Geschwindigkeitsmessungen beigeschafft und erhoben, dass nur ein einziges Radarmessgerät mit der am Eichschein bezeichneten Identifikations-Nr. 696 existiert.

 

Zusätzlich wurde am 4. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher beide Verfahrensparteien nachweislich geladen wurden. Der Bf wurde die diesbezügliche Ladung laut Übernahmebestätigung nachweislich durch Hinterlegung am 29. Juni 2016 zugestellt, jedoch blieb sie dem Verhandlungstermin unentschuldigt fern. Auch ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die Behörde hat sich mit Schreiben vom 29. Juni 2016 hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. 

 

Die mündliche Verhandlung fand daher in Abwesenheit der Bf und der belangten Behörde statt, wobei das Nichterscheinen zur Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG deren Durchführung nicht entgegenstand.

 

Erscheint der Rechtsmittelwerber trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt im Sinne des § 45 Abs. 2 VwGVG bzw. 19 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG nicht zur mündlichen Verhandlung, erweisen sich sowohl die Durchführung der Verhandlung als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig (VwGH z. B. 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).

Es fällt dem Rechtsmittelwerber zur Last, wenn er von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnis­nahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nicht­erscheinen keinen Gebrauch macht (VwGH 16. Oktober 2009, 2008/02/0391).

 

Anlässlich der Verhandlung wurde der gesamte Verfahrensakt verlesen und die Entscheidung im Anschluss mündlich verkündet.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Die Bf lenkte am 19. August 2014 um 14.11 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde Seewalchen am Attersee auf der Autobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien bei Strkm 237,888 mit einer Geschwindigkeit - abzüglich der entsprechenden Messtoleranz – von 145 km/h (gemessene Geschwindigkeit 153 km/h). Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgte durch das stationäre Radar-Geschwindigkeitsmessgerät der Firma Multanova AG, Type MU VR 6F mit der Identifikations-Nr. 696, Messgerät-Nr. 03, und wurde mittels Radarfoto dokumentiert. Entsprechend diesem Foto befand sich zum Zeitpunkt der Messung nur das von der Bf gelenkte Fahrzeug im Messbereich. Das Radargerät war zum Messzeitpunkt gültig geeicht (Datum der Eichung: 13. September 2012). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tat­gegenständlichen Straßenabschnitt gemäß § 20 Abs. 2 StVO 130 km/h.

 

Die Bf verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 2.000 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Sie ist verwaltungsstraf­rechtlich bislang unbescholten.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt sowie den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten Ermittlungen.

 

Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung mittels stationären Radarmessgerät der Type MU VR 6F mit der Identifikations-Nr. 696 festgestellt und das dem Verfahrensakt angeschlossene Radarfoto mit diesem Gerät angefertigt wurde, zumal die angegebene Geräte-Nr. in der Anzeige der Landesverkehrs­abteilung Ober­österreich vom 26. August 2014 mit jener am Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 28. September 2012 und im eingeholten Radar-Messprotokoll vom 19. August 2014 ident ist.

 

 

Der betreffende Eichschein trägt die Nr. 696 und aus dem Messprotokoll geht hervor, dass am 19. August 2014 im Zeitraum von 13.44 bis 18.00 Uhr im Gemeindegebiet Seewalchen auf der A 1 bei km 237,888 in Richtung Wien mit dem Radargerät Nr. 696 Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt wurden. Überdies konnte über die meldungslegende Polizeidienststelle in Erfahrung gebracht werden, dass nur ein einziges Gerät mit der Identifikations-Nr. 696 existiert und im Messbereich zum Einsatz gelangt. Aus dem Radar-Protokoll ergibt sich weiters die Code-Nr. C5600303429. Auch diese Nummer stimmt exakt mit jener Code-Nr. am Radarfoto überein, sodass jedenfalls erwiesen ist, dass der konkrete Messvorgang tatsächlich mit dem angezeigten Messgerät MU VR 6F 696 vollzogen wurde.

 

In dem die Bf zu der von ihr beantragten mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, hat sie sich ihrer Verteidigungsrechte begeben, weitere, für ihren Standpunkt sprechende Fakten und Tatsachen vorzubringen. Sie muss daher die getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen.

 

Laut Eichschein wurde das verwendete Radargerät auf der Grundlage der Maß- und Eichvorschriften für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser und der erteilten Zulassung unter Anschluss an die österreichischen Normale des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen am 13. September 2012 geeicht; diese Eichung verlor am 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit. Für das verwendete Messgerät lag im fraglichen Tatzeitpunkt daher auch eine gültige Eichung vor.

 

Aufgrund der Eichung ist die Funktionsfähigkeit des Gerätes bei der Messung belegt. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. März 2016, Ra 2016/02/0037, ausgesprochen, dass, wenn aufgrund des Eichscheines davon ausgegangen werden kann, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeits­messgerät vorschriftsmäßig geeicht war, die erfolgte Messung als zuverlässig angesehen werden und darauf die Feststellung gründen kann, dass der Lenker eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt die zulässige Höchst­geschwindigkeit überschritten hat (vgl. dazu auch VwGH 18. November 2011, 2008/02/0334).

 

Das Radarfoto zeigt den Pkw mit dem Kennzeichen x als einziges Fahrzeug im Messbereich und auch die festgestellte Geschwindigkeit samt Tatzeit ergibt sich eindeutig aus dem Foto, sodass der ermittelte Messwert zweifellos dem Fahrzeug der Bf zuzuordnen ist. Ein eindeutiges Radarfoto zusammen mit den Angaben eines Organs der Straßenaufsicht als Meldungsleger sind ein ausreichender Beweis für eine Über­schreitung der zulässigen Höchst­geschwindigkeit (VwGH 19. Oktober 1979, 3220/78).

 

Die Lenkereigenschaft der Bf zur fraglichen Tatzeit stützt sich auf die im behördlichen Verfahren erteilte Lenkerauskunft vom 1. Dezember 2014.

 

Die Bf ließ die Geschwindigkeitsmessung an sich als auch das festgestellte Ausmaß der Überschreitung unbekämpft und erhob diesbezüglich in der Beschwerde keine Einwendungen. Ebenso sind keine Umstände hervorge­kommen, welche die Gültigkeit der Messung in Frage stellen würden. Die mittels Radarmessung, welche nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (z. B. VwGH 27. Februar 1992, 92/02/0097, 5. Juni 1991, 91/18/0041 uvm.) ein anerkanntes und absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten darstellt, festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ist daher erwiesen und von der Bf als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen x verwirklicht anzusehen.

 

Dass zur fraglichen Tatzeit am Tatort die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs. 2 StVO 130 km/h betrug ergibt sich aus der Anzeige.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

5.2. Der Geschwindigkeitsmessung mittels geeichtem Radarmessgerät MU VR 6F 696 zufolge, lenkte die Bf den Pkw mit dem Kennzeichen x am 19. August 2014 um 14.11 Uhr in Seewalchen am Attersee auf der Autobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien im Bereich von Strkm 237,888 mit einer Geschwindigkeit von 153 km/h, wobei nach Abzug der Messtoleranz zu ihren Gunsten von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 145 km/h auszugehen ist. Anhalts­punkte dafür, dass die Geschwindigkeitsmessung aufgrund technischer Mängel oder sonstiger Fehler nicht korrekt wäre, finden sich nicht und wurden von der Bf auch nicht geltend gemacht.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte auf der Autobahn. Nachdem keine niedrigere Geschwindigkeit angeordnet bzw. keine höhere Geschwindigkeit erlaubt war, betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Tatortörtlichkeit aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 20 Abs. 2 StVO allgemein 130 km/h. Der Einwand der Bf, die Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht rechtswirksam erlassen und kundgemacht worden, geht daher mangels Existenz einer geschwindigkeits­beschränkenden Verordnung ins Leere.

 

Im Hinblick auf die am Tatort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h ergibt sich damit eine der Bf vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 15 km/h. Der objektive Tatbestand des § 20 Abs. 2  StVO ist daher erfüllt.

 

Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, welche die Bf subjektiv entlasten könnten, war gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG von fahr­lässigem Verhalten auszugehen. Der Bf ist es nicht gelungen darzutun, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Die Tat gilt somit auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 726 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu zwei Wochen.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Vorgaben des § 19 VStG. So ist die belangte Behörde von der unwidersprochenen mitgeteilten Schätzung der persönlichen Verhältnisse der Bf (Einkommen: 2.000 Euro, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine) ausgegangen und hat strafmildernd ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und keine straf-erschwerenden Gründe angenommen.

 

Vor diesem Hintergrund kann das OÖ. Landesverwaltungsgericht nicht finden, dass die Behörde den ihr bei der Strafzumessung zustehenden Ermessens-spielraum überschritten hätte. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 45 Euro erscheint tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um die Bf von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und darauf hinzuweisen, dass die Beachtung und Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen im Interesse der Verkehrssicherheit von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Der Schutzweck des § 20 Abs. 2 StVO, der den Fahrzeuglenker verpflichtet, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte  Geschwindigkeit mit sich bringt.

 

Die festgesetzte Geldstrafe wurde an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt lediglich rund 6 % der möglichen Höchststrafe (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO – 726 Euro), sodass auch die allfällige Zuerkennung des Milderungsgrundes einer überlangen Verfahrensdauer keine Strafherabsetzung rechtfertigt. Im Hinblick auf die Gesamtumstände der Tat ist die behördlich verhängte Geldstrafe nicht als überhöht anzusehen. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird der Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe problemlos ermöglichen.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 20 Stunden festgesetzt.

 

 

Zu II.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war der Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 10 Euro vorzuschreiben.

 

 

Zu III.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für die Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r