LVwG-750130/4/BP/JO

Linz, 06.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, geb. X, StA von Nigeria, vertreten durch X, Rechtsanwältin in X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Dezember 2012, GZ: Sich40-32994-2005, nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 28. Dezember 2012 zu GZ.: Sich40-32994-2005, gegen den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) auf Basis des § 54 Abs. 1 iVm. § 53 Abs. 2 Z. 4 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.   

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertreterin innerhalb offener Frist Berufung mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2013.

 

3. Mit Erkenntnis vom 1. Februar 2013 gab der UVS des Landes Oberösterreich zu GZ.: VwSen-730708/3/BP/WU der Berufung statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf.

 

4. Aufgrund einer Amtsbeschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zl. 2013/21/0047-6, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

 

5. Mit E-Mail vom 5. März 2014 zog die rechtsfreundliche Vertreterin des Bf die in Rede stehende Beschwerde zurück.

 

Zur diesbezüglichen Erklärung werde ausgeführt, dass der Bf laut ärztlicher Diagnose an einem rasch progredienten multikolaren HCC in beiden Leberlappen leide und nur mehr eine palliative Behandlung aus schulmedizinischer Sicht möglich sei.

 

Um ihm die mit dem Beschwerdeverfahren verbundene enorme psychische Belastung abzunehmen, werde das beim LVwG anhängige Beschwerdeverfahren mit der ersatzlosen Zurückziehung beendet. 

 

 

II.

 

1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen. 

 

3. Der Bf zog im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 5. März 2014 die Beschwerde zurück. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Bernhard Pree