LVwG-450143/2/MZ

Linz, 30.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der C. GmbH, vertreten durch P. & Z. Rechtsanwälte-Partnerschaft, x, W., gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 11.7.2016, GZ: IIb/944/7/2 Gt, wegen der Verspätung eines Rechtsmittels

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 11.7.2016, GZ: IIb/944/7/2 Gt, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 29.2.2016, GZ: IIb/944/7/2 Gt, mit welchem für den Standort B., X (X-Tankstelle) für den Betrieb eines Wettterminals die Lustbarkeitsabgabe festgesetzt wurde, als verspätet zurück­gewiesen.

 

II. Gegen den genannten Bescheid erhob die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die Rechtzeitigkeit der Berufung geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 272 Abs 1 BAO durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

 

c) Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 29.2.2016, GZ: IIb/944/7/2 Gt, wurde der Bf gegenüber für den Standort B., X (X-Tankstelle) für den Betrieb eines Wettterminals die Lustbarkeitsabgabe festgesetzt. Der Bescheid wurde am 2.3.2016 zugestellt.

 

Die Bf erhob per E-Mail am 4.4.2016 um 16:16 Uhr das Rechtsmittel der Berufung.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl 194/1961 idF BGBl I 77/2016, lauten:

 

„Zweistufiger Instanzenzug bei Gemeinden

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungs­verfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungs­entscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

[…]

Einbringung der Beschwerde

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. […]

 

Fristen

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjxgen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.“

 

b) Im ggst Fall wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 29.2.2016, GZ: IIb/944/7/2 Gt, am 2.3.2016 zugestellt. Die Berufungsfrist beträgt, wie sich aus § 288 Abs 1 iVm § 245 Abs 1 BAO ergibt, einen Monat. Gemäß § 108 Abs 2 BAO endete die Monatsfrist daher grundsätzlich am 2.4.2016. Da dieser jedoch auf einen Samstag fiel, ist als letzter Tag der Frist gemäß Abs 3 leg cit der darauffolgende Montag, somit der 4.4.2016.

 

Die in Rede stehende Berufung der Bf wurde am 4.4.2016 und somit rechtzeitig eingebracht. Die zurückweisende Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn ist daher ersatzlos zu beheben.

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da aufgrund des klaren Wortlautes der in Rede stehenden Bestimmungen Bundesabgabenordnung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer