LVwG-150944/2/AL

Linz, 20.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid LUKAS über die Beschwerde der M L, vertreten durch Anwaltssocietät S-D-S & Partner, L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 2.2.2016, GZ.: RM-Bau-150080-08, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.          Verfahrensgang:

 

1.       Mit Ansuchen vom 8.4.2015 beantragte Dr. H S (in der Folge: Bauwerber) beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhaus im Standort B x, Grundstück Nr. x, KG L x.

 

2.       Am 9.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein statt, in der das Ansuchen um Baubewilligung behandelt wurde.

 

3.       Mit Bescheid vom 27.11.2015 erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde 1. Instanz die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von näher konkretisierten Auflagen.

 

4.       Den dagegen erhobenen Berufungen ua auch der Beschwerdeführerin gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 2.2.2016, GZ.: RM-Bau-150080-08, keine Folge.

 

5.       Mit Schreiben vom 4.3.2016 legte die belangte Behörde die dagegen erhobenen Beschwerden unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.         Feststellungen, Beweiswürdigung:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (inklusive die vorliegenden Planunterlagen) sowie Einholung aktueller Grundbuchs- und Flächenwidmungsplanauszüge.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage geklärt werden. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Dem Entfall der Verhandlung standen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Dies deshalb, weil das Beschwerdevorbringen zum Teil keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt. Zu diesen Themen war daher jedenfalls keine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal die Verfahrensrechte der Parteien nicht weiter gehen können, als ihre materiellen Rechte (VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199; 24.2.2015, 2013/05/0054). Darüber hinaus betraf das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen, die anhand der hier relevanten klaren gesetzlichen Bestimmungen bzw. der im Beschwerdefall maßgeblichen bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten.

 

2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der Bauwerber beabsichtigt den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück B x, Grundstück Nr. x, KG x L.

 

Das gegenständliche Baugrundstück liegt nördlich der B in geringfügiger Hanglage. Die geplanten Baumaßnahmen betreffend den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgaragengeschoss und eines Fahrradunterstandes befinden sich mittig auf dem Grundstück, für das eine Bauplatzgenehmigung vorliegt. Laut Einreichplan besteht der Baukörper aus einem unterirdischen Kellergeschoss, einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem ausgebauten Dachraum, wobei insgesamt vier Wohneinheiten zur Ausführung gelangen sollen. Im Kellergeschoss befindet sich eine Garage mit vier Kfz-Stellplätzen. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über die B und weiter über die eingehauste Abfahrtsrampe östlich des Wohnhauses bzw. im Bereich der östlichen Nachbargrundgrenze.

 

Das betroffene Grundstück Nr. x ist im geltenden Flächenwidmungsplan Linz Nr. x als „Wohngebiet“ ausgewiesen. Für das betroffene Baugrundstück gilt weiters der Bebauungsplan Nr. M05-23-01-00.

 

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke mit den Grundstücksnummern x und x, jeweils KG x L, die im Norden an das Baugrundstück Nr. x, KG x L, angrenzen.

 

Am 9.11.2015 fand eine Bauverhandlung zum gegenständlichen Vorhaben statt. Dazu wurde auch die Beschwerdeführerin persönlich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen. Im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung wurde das Bauvorhaben näher erörtert und diverse Sachverständigengutachten dargelegt. Unter anderem erhob auch die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben betreffend Grundstück Nr. x.

 

3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und den eingeholten aktuellen Grundbuchs- und Flächenwidmungsplanauszügen. Die Beschreibung des geplanten Vorhabens ergibt sich aus den Ausführungen des bautechnischen Befundes laut Protokoll zur mündlichen Bauverhandlung sowie den Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde in Zusammenschau mit den Projektunterlagen und den Ausführungen in den vorliegenden Schriftsätzen der Beschwerdeführerin.

III.        Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

 

 

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

          (1)   Nachbarn sind

          1.  bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2.  [...]

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[…]

          (3)   Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

          (4)   Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. […]“

 

Die hier interessierenden Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2014, lauten auszugsweise:

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[...]

7. Dachgeschoß: das oberste Geschoß, bei dem die volle lichte Raumhöhe nicht über die gesamte Geschoßfläche erreicht wird und die Begriffsmerkmale eines Dachraums – insbesondere durch die Anordnung der Fenster oder die Höhe der Übermauerungen – überschritten werden; ein Dachgeschoß ist in die Gesamtgeschoßzahl einzurechnen, außer der Bebauungsplan legt etwas anderes fest;

8. Dachraum: – soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt – ein von Dachschrägen und den Giebelwänden umschlossener Raum über dem obersten oberirdischen Geschoß mit

a)Übermauerungen bis höchstens 1,20 m über der Rohdeckenoberkante und

b)Fenstern in Giebelwänden, Gaupen oder Dachflächenfenstern;

ein Dachraum ist in die Gesamtgeschoßzahl nicht einzurechnen;

[...]

11. Gaupe: ein Dachaufbau für ein stehendes Dachfenster zur geringfügigen Vergrößerung eines Raums, wobei die Traufe nicht unterbrochen wird;

[...]

 

§ 88

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

[...]

(5) Soweit in Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam sind, Begriffe verwendet werden, die durch dieses Landesgesetz oder eine in Durchführung dieses Landesgesetzes ergangene Verordnung geändert oder beseitigt werden, sind jene Begriffsbestimmungen anzuwenden, die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen maßgeblich waren.“

 

Im geltenden Flächenwidmungsplan Linz Nr. x ist das betroffene Grundstück Nr. x als Bauland „Wohngebiet“ ausgewiesen.

 

Der geltende Bebauungsplan Nr. x enthält ua folgende Regelungen:

 

 

MANSARDDACH UNZULÄSSIG

 

[...]

 

Die begrünte Tiefgaragendachfläche muß niveaugleich mit dem tiefstgelegenen angrenzenden Grundstücksniveau ausgeführt werden.“

 

 

IV.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde durch seine zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Voranzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der an die in Rede stehende Bauliegenschaft angrenzenden Grundstücke, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden kann, Nachbar im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN). Jedenfalls hat das Landesverwaltungsgericht die hier gegenständliche Nachbarbeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, mwH; dieser Entscheidung folgend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

 

 

 

 

1.   Widerspruch Bebauungsplan hinsichtlich der begrünten Tiefgaragenfläche

 

Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde den Einwand aufrecht, dass ein Widerspruch zum Bebauungsplan vorliege, da die begrünte Tiefgaragendachfläche nicht niveaugleich mit dem tiefstgelegenen angrenzenden Grundstücksniveau ausgeführt werde. Dabei folgt die erkennende Richterin im gegenständlichen Fall der von der Beschwerdeführerin betreffend die in Rede stehende Bestimmung des Bebauungsplanes vertretenen Auffassung, dass die „Tiefgarage und deren Einfahrt eben eine Einheit bilden“ (siehe S. 4 im Berufungsschriftsatz der Beschwerdeführerin). Die in Rede stehenden Ausführungen des Bebauungsplanes umfassen daher die gesamte Tiefgarage, bestehend aus Tiefgarage im engeren Sinn und Rampenzufahrt.

 

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde teilt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings die Auffassung der belangten Behörde, dass aus der in Rede stehenden Bestimmung des geltenden Bebauungsplanes kein konkretes subjektives Nachbarrecht ableitbar ist:

 

Die fragliche Regelung im vorliegenden Bebauungsplan normiert, dass die begrünte Tiefgaragendachfläche niveaugleich mit dem tiefstgelegenen angrenzenden Grundstücksniveau ausgeführt werden muss.

 

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war daher zu prüfen, ob diese Regelung betreffend den Niveauunterschied der begrünten Tiefgaragendachfläche und dem tiefstgelegenen angrenzenden Grundstücksniveau eine Regelung des Bebauungsplanes darstellt, die dem Interesse der Nachbarschaft dient und damit ein Nachbarrecht abgeleitet werden kann.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 30.6.1998, 97/05/0338 zu eben dieser Frage hinsichtlich einer vergleichbaren Bestimmung in einem Linzer Bebauungsplan Folgendes aus:

„§ 24 Abs. 1 Z. 8 Oö BauO 1994 sieht unter den bewilligungspflichtigen Tatbeständen u.a. die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als einen Meter vor. Von den gesetzlichen Bestimmungen her ist dem Nachbarn somit in bezug auf nicht bewilligungspflichtige Veränderungen der Höhenlage eines Grundstückes ein Nachbarrecht nicht eingeräumt. Wenn nun der Verordnungsgeber Regelungen für die Bedeckung und Begrünung von Tiefgaragen trifft, die an der Grenze der Tiefgaragenbegrünung und den umgebenden Freiflächen auf einen einzuhaltenden Niveauunterschied von 0,50 m abstellen, der keine bewilligungspflichtige Veränderung der Höhenlage darstellt, kann daraus in dem Fall, daß die Grenze der Tiefgaragendachfläche und der Grundgrenze an der Grenze zu einem Nachbargrundstück zu liegen kommt, in systematischer Betrachtung der Regelung im Bebauungsplan mit den beschriebenen gesetzlichen Regelungen kein Nachbarrecht abgeleitet werden. Dem entspricht auch die bei Verordnungserlassung diesbezüglich verfolgte Intention, die ausschließlich öffentliche Interessen anspricht. Im Motivenbericht zu diesem Bebauungsplan wird zu dieser Regelung ausgeführt, daß die Beschränkung des Niveauunterschiedes zwischen den begrünten Tiefgaragendachflächen und den umgebenden Freiflächen auf 0,5 m sowie die durchgehende und begrünte Abböschung die Einbindung der Tiefgaragendachflächen in die umgebenden Grünflächen sicherstelle und eine durchgehende Nutzbarkeit der gesamten Freiflächen gewährleiste. Die bauliche Abdeckung von Tiefgaragenzufahrten und -rampen diene neben Umweltschutzgründen auch - soferne nicht Gründe des Ortsbildschutzes entgegenstehen - zusätzlich der Vergrößerung des Grünflächenanteils und der Verbesserung des Siedlungsbildes. Im Grünflächenplan 1991 der Stadt Linz, auf den der zitierte Motivenbericht ausdrücklich abstellt, wird unter dem Titel ‚Tiefgaragendachbegrünung‘ ausgeführt:

 

‚Des weiteren werden Festlegungen zum Niveauunterschied zwischen begrünter Tiefgaragendachfläche und umgebender Freifläche getroffen, um deren Einbindung in die umgebenden Freiflächen zu sichern und zu verhindern, daß unterschiedliche Höhen und Mauern das Erscheinungsbild zusammenhängender Grünflächen beeinträchtigten.‘

 

Auch die Verwendung des Ausdruckes ‚umgebende Freiflächen‘, mit welchen in keiner Weise auf den Fall Rücksicht genommen wird, daß die Grenze zwischen der Tiefgaragendachfläche und den umgebenden Freiflächen an der Nachbargrundgrenze liegt, spricht für die dargelegte Auslegung, nach der für den Beschwerdeführer aus der angeführten Regelung des Bebauungsplanes kein Nachbarrecht ableitbar ist.“

 

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ging es in der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung sehr wohl um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Das Höchstgericht zog dabei, wie die belangte Behörde richtig ausführt, den damals geltenden § 24 Abs. 1 Z 8 Oö. Bauordnung 1994 lediglich als Argument im Rahmen seiner Rechtsausführungen heran. Diese Bestimmung legte eine Bewilligungspflicht von Veränderungen der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als einen Meter fest. Mangels einer Bewilligungspflicht bestand für den Nachbarn daher hinsichtlich einer Veränderung der Höhenlage eines Grundstücks bis zu einem Meter kein subjektives Recht. Wenn aber schon eine Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes bis zu einem Meter kein subjektives Nachbarrecht begründet, so kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen einer systematischen Betrachtung eine bis zu einem Niveauunterschied zu den umgebenden Freiflächen von 0,50 m begrünte und bedeckte Tiefgarage offenbar ebensowenig ein subjektives Nachbarrecht begründen. Dies ist auch für die erkennende Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durchaus nachvollziehbar, kann es doch für betroffene Nachbarn – und damit verbunden allfälligen subjektiven Nachbarrechten – keinen Unterschied machen, ob es sich um einen Niveauunterschied aufgrund einer Veränderung der Höhenlage etwa in Form einer Anschüttung oder aufgrund einer bedeckten und begrünten Tiefgaragendachfläche handelt. Dem entspricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch die bei Verordnungserlassung – wie sich aus dem zu Grunde liegenden Motivenbericht ergibt – verfolgte Intention, die ausschließlich auf öffentliche Interessen gerichtet ist.

 

Eben diese Argumente werden aber auch im gegenständlichen Verfahren schlagend. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt dabei nicht, dass sich die Rechtslage nach der Oö. Bauordnung seit der bezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geändert hat. Auch ist der erkennenden Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wohl bewusst, dass der der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegende Bebauungsplan den Niveauunterschied zwischen Tiefgaragendecke und den „umgebenden Freiflächen“ mit 0,5 m limitiert hat; im gegenständlich maßgeblichen Bebauungsplan wird demgegenüber auf die niveaugleiche Ausführung der Tiefgaragendachfläche mit dem „angrenzenden Grundstücksniveau“ abgestellt. Dies ändert nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Ergebnis nichts daran, dass die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung dargelegten Argumente auch für das vorliegende Verfahren ohne Einschränkung greifen:

 

§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994 sieht unter den anzeigepflichtigen Tatbeständen die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 m vor. Von den gesetzlichen Bestimmungen her ist dem Nachbarn somit auch nach der gegenständlich geltenden Rechtslage in Bezug auf Veränderungen der Höhenlage eines Grundstückes unter 1,50 m ein Nachbarrecht jedenfalls nicht eingeräumt. Wenn nun der Verordnungsgeber Regelungen für die Bedeckung und Begrünung von Tiefgaragen trifft, die an der Grenze der Tiefgaragenbegrünung und dem angrenzenden Grundstücksniveau auf Niveaugleichheit abstellen, die gar keine, auch nicht einmal eine anzeigepflichtige Veränderung der Höhenlage darstellt, kann daraus in dem Fall, dass die Grenze der Tiefgaragendachfläche und der Grundgrenze an der Grenze zu einem Nachbargrundstück zu liegen kommt, in systematischer Betrachtung der Regelung im Bebauungsplan auch im gegenständlichen Verfahren mit den beschriebenen gesetzlichen Regelungen kein Nachbarrecht abgeleitet werden.

 

Dem entspricht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die bei Verordnungserlassung diesbezüglich verfolgte Intention, die ausschließlich öffentliche Interessen anspricht. Im Motivenbericht (Amtsbericht vom 23.4.1993, GZ 503-IIB/93-Lue, S. 4) zum in Rede stehenden Bebauungsplan wird zu dieser Regelung Folgendes ausgeführt:

 

Die Anpassung der begrünten Tiefgaragendachfläche an das angrenzende Niveau ist vor allem in jenen Bereichen erforderlich, wo die Freiflächen aufgrund der Lage und Größe als Einheit anzusehen sind – wie etwa in Innenhöfen.

 

Dadurch wird die Einbindung des begrünten Tiefgaragendaches in die umgebenden Freiflächen sichergestellt und verhindert, daß unterschiedliche Höhen und Mauern das Erscheinungsbild zusammenhängender Grünflächen beeinträchtigen.“

 

Wie der der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Bestimmung des dort maßgeblichen Bebauungsplanes entsprechend war somit auch für den Verordnungsgeber betreffend den gegenständlich in Rede stehenden Bebauungsplan einzige Intention, die Einbindung des begrünten Tiefgaragendaches in die umgebenden Freiflächen sicherzustellen und zu verhindern, dass das Erscheinungsbild zusammenhängender Grünflächen durch unterschiedliche Höhen und Mauern beeinträchtigt wird. Die Bezugnahme im Motivenbericht auf die Situation bei Innenhöfen stellt dabei nur eine beispielhafte Erwähnung dar.

Im Übrigen formuliert der Motivenbericht selbst ausdrücklich die Absicht, die Einbindung des begrünten Tiefgaragendaches in die „umgebenden Freiflächen“ sicherzustellen. Auch der Motivenbericht wollte daher unter dem Begriff des „angrenzenden Grundstücksniveaus“ die Tiefgaragendachfläche „umgebende Freifläche“ verstanden wissen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass unter dem Begriff „Grundstücksniveau“ allein das Niveau des benachbarten Grundstücks gemeint sein könne, nicht. Vielmehr versteht auch die erkennende Richterin des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich den Ausdruck „angrenzendes Grundstücksniveau“ unzweifelhaft dahingehend, dass es sich dabei um das unmittelbar an die Tiefgaragendachfläche anschließende Grundstücksgelände – sei es je nach Situierung der Tiefgarage das Grundstücksgelände des vom Bauwerber zu bebauenden Grundstückes oder eben des an dieses angrenzenden Nachbargrundstückes – handelt.

 

Ferner spricht daher auch die Verwendung des Ausdruckes „angrenzenden Grundstücksniveau“, mit welchem keineswegs auf den Fall Rücksicht genommen wird, dass die Grenze zwischen der Tiefgaragendachfläche und dem angrenzenden Grundstücksniveau an der Nachbargrundgrenze liegt, für die dargelegte Auslegung, nach der für die Beschwerdeführerin aus der angeführten Regelung des Bebauungsplanes kein Nachbarrecht ableitbar ist.

 

Da somit aus der in Rede stehenden Regelung des Bebauungsplanes kein Nachbarrecht ableitbar ist, vermag die Beschwerde schon deswegen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht zu begründen.

 

Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass die Feststellung der angrenzenden Grundstücksniveaus unterlassen worden sei, so ist ihr auch in diesem Zusammenhang das fehlende subjektive Recht entgegenzuhalten. Zumal die Verfahrensrechte der Parteien nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte, kann eine Nachbarbeschwerde auf Grund von Verfahrensmängeln nur dann erfolgreich sein, wenn im Ergebnis auch Nachbarrechte verletzt wären (VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199; 24.2.2015, 2013/05/0054). Mangels eines solchen subjektiven Nachbarrechts ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher nicht erkennbar, inwiefern die von der Beschwerdeführerin beanstandete Nichterhebung der angrenzenden Grundstücksniveaus für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein könnte.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt daher im Ergebnis die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und Zielsetzungen des Verordnungsgebers für die Beschwerdeführerin aus der angeführten Regelung des Bebauungsplanes kein Nachbarrecht ableitbar ist.

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – so wie schon die Berufungsbehörde und in weiterer Folge auch der Verwaltungsgerichtshof – im Verfahren über eine Nachbarbeschwerde (Nachbarberufung, Nachbarrevision) zu keiner objektiven Rechtskontrolle berufen ist, sondern haben diese ihre Prüfpflicht ausschließlich im Rahmen rechtzeitig geltend gemachter subjektiver Nachbarrechte auszuüben (siehe VwGH 23.11.2009, 2008/05/0080; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, usw.). Dass dies auch für die Verwaltungsgerichte gilt, folgt nach höchstgerichtlicher Auffassung schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter gehen kann als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren (VwGH 27.8.2014, 2014/05/0062). Eine allfällige objektive Rechtswidrigkeit ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher nicht aufzugreifen.

 

2.   Einwand eines unzulässigen Mansardendaches

 

Weiters bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass das als ausgebauter Dachraum bezeichnete Dachgeschoss in weiten Bereichen einer Mansarde entspreche, ein Mansardendach aber laut Bebauungsplan unzulässig sei.

 

Wie die belangte Behörde in ihrer Berufungsentscheidung richtig ausführt, handelt es sich bei der Festlegung der Unzulässigkeit eines Mansarddaches in einem Bebauungsplan nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.3.2000, 98/05/0177) nicht um eine Bestimmung, die im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 als dem Interesse der Nachbarschaft dienend qualifiziert werden kann.

 

Abgesehen davon kann das beim Einreichprojekt geplante Satteldach nicht unter den Begriff eines Mansarddaches subsumiert werden. Unter Bezugnahme auf facheinschlägige Literatur handelt es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Mansarddach um ein geknicktes Dach mit steilere Neigung im unteren und flacherer Neigung im oberen Teil; es sei meist als Walmdach ausgebildet und könne in seinem unteren, steileren Teil eine Dachwohnung (Mansarde) enthalten (Mansardendach). Gemäß Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch2, 1978, 175, die nur ein Mansardendach kennen, ist – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – ein solches Dach ein Dach mit gebrochener, oben flach-, unten steilgeneigter Fläche, in dessen unteren Teil Räume mit geraden Wänden eingebaut werden können.

 

Die belangte Behörde geht in ihrem Berufungsbescheid davon aus, dass die beim eingereichten Bauvorhaben gewählte Dachform ein klassisches Satteldach darstelle. Dass es sich um ein geknicktes Dach mit steilerer Neigung im unteren und flacherer Neigung im oberen Teil handle, lasse sich aus dem Einreichplan nicht einmal ansatzweise erkennen.

 

Dem ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht entgegenzutreten. Auch die erkennende Richterin geht unter Zugrundelegung der eindeutigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass das Dach des gegenständlichen Bauvorhabens jedenfalls nicht als Mansardendach zu qualifizieren ist.

 

Da somit aus der in Rede stehenden Regelung des Bebauungsplanes kein Nachbarrecht ableitbar ist, abgesehen davon ein Mansardendach im gegenständlichen Fall auch gar nicht vorliegt, vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auch in dieser Hinsicht nicht zu begründen.

 

3.   Einwand unzulässige Gaupe iSd § 2 Z 11 Oö BauTG 2013

 

Schließlich bringt die Beschwerdeführerin noch vor, dass die im Bauprojekt vorgesehene Gaupe keine Gaupe im Sinne der gesetzlichen Definition nach dem Oö. BauTG 2013 sei. Wenn auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplanes diese gesetzliche Legaldefinition noch nicht bestanden habe, so sei nach ihrer Auffassung damit doch nur jenes Begriffsverständnis festgeschrieben worden, das auch schon im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes zugrunde gelegt gewesen sei.

 

Unter Bezugnahme auf § 88 Abs. 5 Oö. BauTG 2013 vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass im vorliegenden Fall jene Begriffsbestimmungen anzuwenden seien, die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen maßgeblich waren.

 

Auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass  § 88 Abs. 5 Oö. BauTG 2013 weit zu verstehen ist. So greift diese Bestimmung natürlich jedenfalls hinsichtlich Legaldefinitionen, die durch das erst seit 1.7.2013 geltende Oö. BauTG 2013 gesetzlich geändert wurden; aber auch für nicht in Form von Legaldefinitionen gesetzlich explizit festgeschriebene Begriffe wie den Begriff der Gaupe, die erstmals durch das Oö. BauTG 2013 eine ausdrückliche gesetzliche Definition erfahren haben, muss diese Übergangsbestimmung – nicht zuletzt auch im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben – Anwendung finden. Ganz in diesem Sinne hält auch der Landesgesetzgeber in den Materialien zu § 88 Abs. 5 Oö. BauTG 2013 fest, dass die in „Abs. 5 ausdrücklich angeordnete Perpetuierung des Inhalts der vor diesem Landesgesetz maßgeblichen Begriffe ... der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit“ diene. Dass aber der Inhalt des vor dem Oö. BauTG 2013 maßgeblichen Begriffes einer „Gaupe“ – auch ohne gesetzlicher Legaldefinition –  nicht zuletzt auch unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Wege der Auslegung näher umrissen war, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.

 

Auch bestreitet die Beschwerdeführerin diese grundsätzliche Anwendbarkeit des § 88 Abs.5 Oö. BauTG 2013 im gegenständlichen Verfahren nicht; lediglich der Inhalt des vor Erlassung der Legaldefinition in § 2 Z 13 leg.cit. bestehenden Begriffs „Gaupe“ wird von Beschwerdeführerin und belangter Behörde unterschiedlich gesehen. Dabei geht es der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen um die Gaupenform, im Besonderen darum, dass die Traufe durch eine Gaupe nicht unterbrochen werden darf. Zu klären bleibt daher, welcher Inhalt dem Begriff der Gaupe in dieser Hinsicht im Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Bebauungsplanes – und somit vor Inkrafttreten des § 2 Z 13 Oö. BauTG 2013 – zugekommen ist:

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung konstatiert, wird eine Gaupe in der Literatur allgemein als ein „über die Dachhaut vorstehender Gebäudeteil (Dachaufbau) zur Erweiterung und Belichtung des Dachraumes“, als ein „Dachaufbau für stehendes Dachfenster“ oder als eine „Anhebung der Dachhaut“ bezeichnet (VwGH 4.8.2015, 2013/06/0250 mwN). Über die konkrete Gaupenform, im Besonderen die Situierung der Gaupe in Bezug auf die Dachtraufe, findet sich in dieser allgemeinen Begriffsbestimmung kein näherer Anhaltspunkt.

 

Allerdings hat sich das Höchstgericht in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, 2012/05/0030, zur oberösterreichischen Rechtslage vor Geltung des Oö. BauTG 2013 zu dieser konkreten Frage geäußert. So konstatierte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine eigene Judikatur ausdrücklich, dass zum einen die zeichnerischen Darstellungen in einem Bebauungsplan nicht bedeuten, dass „genau diese Form oder gar Größe der Dachaufbauten eingehalten werden müsse, vielmehr werden ... normativ nur die Relation der Breite dieser Aufbauten zur Breite des aufgehenden Mauerwerks und die erforderlichen Seitenabstände festgelegt“. Zum anderen könnten nach höchstgerichtlicher Auffassung Nachbarn allein dadurch, „dass sich unterhalb des betreffenden Bauteiles keine Dachtraufe befindet, ... in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden“.

Im Lichte dieser eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher die Unterbrechung der Traufe durch die im gegenständlichen Projekt vorgesehene Gaupe auch nach Auffassung der erkennenden Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich – wenn überhaupt ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im vorliegenden Fall bejaht werden kann – die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.

 

Der Umstand, dass die im gegenständlichen Bauprojekt unbestrittener Weise zur Belichtung des Sanitärbereiches im ausgebauten Dachraum vorgesehene Gaupe die Traufe unterbricht, vermag eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auch in dieser Hinsicht nicht zu begründen.

 

 

V.        Ergebnis:

 

Die Beschwerdeführerin vermochte im Ergebnis keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr betrifft das Beschwerdevorbringen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus betraf das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen, die anhand der hier relevanten klaren gesetzlichen Bestimmungen bzw. der im Beschwerdefall maßgeblichen bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Astrid Lukas