LVwG-500165/8/Wim/BZ

Linz, 28.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

(Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Mittwoch, 21. September 2016 verkündeten Entscheidung)

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn W H, X, X, vertreten durch Dr. M M, Rechtsanwalt in L, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Juni 2015, GZ: WR96-19-2014, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG), nach Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die unter Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe auf 1.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden und die unter Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herab­gesetzt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auf insgesamt 190 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafen) herabgesetzt.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem Straferkenntnis vom 19. Juni 2015, GZ: WR96-19-2014, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach § 137 Abs. 2 Z 5 iVm § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl I Nr. 98/2013 iVm §§ 2 Abs. 2 Z 2 und 3 Abs. 2 sowie Anlage B der Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl II Nr. 222/1998 sowie § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheits­strafe in der Dauer von 50 Stunden, sowie wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 Z 24 WRG iVm § 5 der IEV und § 9 Abs. 1 VStG, eine Geld­strafe in der Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde dem Bf die Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von insgesamt 500 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der X GmbH mit Sitz in X, X gemäß § 9 Abs. 1 VStG folgende Verwaltungsübertretungen zu ver­antworten:

 

Wie aus dem Bericht der Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft, Gruppe Gewässer­schutz, vom 13.08.2014, OGW-620446/5-2014-Nen, sowie aus dem E-Mail der Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft, Gruppe Gewässerschutz, vom 04.09.2014 hervorgeht hat die Fa. X GmbH jedenfalls an den in der nachfolgenden Tabelle angeführten Tagen konsenslos betriebliche Abwässer per Tankwagen vom alten Betriebs­standort der X GmbH in X, X, zum Betriebsstandort X, X, verbracht und in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde X eingeleitet.

 

Datum

05.08.2014

06.08.2014

07.08.2014

11.08.2014

12.08.2014

13.08.2014

15.08.2014

18.08.2014

19.08.2014

 

Entsprechend § 32b WRG 1959 iVm § 2 Abs. 2 Z 2 IEV bedarf eine Indirekteinleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in eine öffentliche Kanalisation eines Anderen der wasserrechtlichen Bewilli­gung, wenn ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gem. § 3 über­schritten (nicht eingehalten) wird. Entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasserimmissionen aus der S und X-verarbeitung (AEV X-wirtschaft) iVm der IEV und § 32b WRG 1959 ist davon auszugehen, dass Einleitungen von Abwasser aus derartigen Betrieben in eine öffentliche Kanalisation eines Anderen der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.07.2010, Wa10-105-2009, wurde der X GmbH die gewerberechtliche Bewilligung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort X, X und die wasserrechtliche Bewilligung für die Indirekteinleitung der betrieblichen Abwässer der folgenden Betriebsanlagen in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde X erteilt:

-      die im Standort X, X auf den Grundstücken Nr. X, X, X, X, X und X, alle KG X, bestehende Betriebsanlage zur Herstellung von X-erzeugnissen aus X Rohstoffen, ausgenommen M, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als 75 Tonnen pro Tag,

-      die im Standort X, X, auf dem Grundstück Nr. X, KG X, bestehende Betriebsanlage zur X-produktion.

 

a)    Es wurde daher jedenfalls an den in der oben beigefügten Tabelle ersichtlichen Tagen, durch Verbringung betriebliche Abwässer vom alten Betriebsstandort der X GmbH in X, X, zum Betriebsstand­ort X, X, per Tankwagen und somit Einleitung in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde X eine gem. § 32b Wasser­rechtsgesetz iVm § 2 Abs. 2 Z 2 IEV und iVm § 3 IEV bewilligungspflichtige Indirekt­einleitung ohne erforderliche Bewilligung vorgenommen. Dies deshalb, da die Ein­bringung von betrieblichen Abwässern von anderen Standorten als in den im Bescheid vom 22.07.2010, Wa10-105-2009, angeführten - X und X, X -, nicht vom Konsens dieses Bescheides umfasst ist.

 

b)    Weiters wurden an diesen Tagen betriebliche Abwässer vom Standort X, X zum Standort X, X verbracht und dort eingeleitet. Dies widerspricht der Vereinbarung vom 20.07.2011, hinsichtlich der Indirekteinleitung, abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde X als Kanalisationsunternehmerin und Betreiberin des örtlichen Kanalisa­tionsnetzes und der X GmbH. Dies deshalb, da von dieser Indirekteinleiterzustimmung der Stadtgemeinde X lediglich die Einleitung von betrieblichen Abwässern der Betriebsanlage in X, X und X, in die wasserrechtlich bewilligte Ortskanalisation umfasst ist, nicht aber jene von anderen Betriebsstandorten. Im Ergebnis wurden somit ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens betriebliche Abwässer von der Betriebs­anlage X, X, ohne Zustimmung der Stadt­gemeinde X als Kanalisationsunternehmerin, in die wasserrechtlich bewilligte Ortskanalisation eingeleitet.“

 

2. Dagegen hat der Bf rechtzeitig Beschwerde, datiert mit 13. Juli 2015, ein­gebracht, mit der die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt werden.

 

3. Die belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem Verfahrens­akt mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 21. September 2016. In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt und beantragt, die Geldstrafe hin­sichtlich Tatvorwurf a. von 3.000 Euro auf 1.500 Euro und hinsichtlich Tatvorwurf b. von 2.000 Euro auf 400 Euro zu reduzieren.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde aufgrund der Einschrän­kung in der mündlichen Verhandlung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu treffen.

 

5.2. Für die Verwaltungsübertretung in Spruchpunkt 1. (a.) ist nach § 137 Abs. 2 WRG ein Strafrahmen bis zu 14.530 Euro und für die Verwaltungsübertretung in Spruchpunkt 2. (b.) ist nach § 137 Abs. 1 WRG ein Strafrahmen bis zu 3.630 Euro vorgesehen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Ver­waltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Krite­rien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Um­stände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. u.a. VwSlg 8134 A/1971).

Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfäl­lige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungs­gründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurde zur Strafbemessung im Wesentlichen aus­geführt, dass Strafmilderungsgründe im Verfahren nicht hervorgetreten seien und als Straferschwerungsgrund die bereits rechtskräftige Bestrafung wegen gleichgelagerter Verwaltungsübertretungen mit Straferkenntnis GZ: Wa96-19-2009, sowie ein weiteres anhängiges Strafverfahren wegen ähnlicher Verwal­tungsübertretungen unter GZ: WR96-18-2014, zu werten gewesen sei. Weiters sei die Strafbemessung unter Berücksichtigung der nicht widersprochenen Schät­zung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf, konkret einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 3.000 Euro, einem durch­schnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten, erfolgt.

 

Da auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesen Annahmen nicht widersprochen wurde, geht das Landesverwaltungsgericht eben­so von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

 

5.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. September wurde vom Rechtsvertreter des Bf unter anderem vorgebracht, dass die Verbringung der Ab­wässer vom alten Standort in X zur Betriebsanlage in X zu keinerlei Beeinträchtigungen der dortigen Kläranlage in X ge­führt hätte und auch keine Feststellungen hinsichtlich der Qualität dieser Abwäs­ser getroffen worden wären. Vom Amtssachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass auch der Gewässeraufsicht im Zeitraum der vorgeworfenen Verbringungen und Einleitungen keinerlei Probleme der Kläranlage X gemeldet worden und damit auch nicht bekannt seien.

 

Diese übereinstimmenden Angaben erscheinen dem erkennenden Richter glaub­würdig. Überdies erscheint das Verhältnis der verhängten Strafen zwischen Ein­leitung ohne Bewilligung und Einleitung ohne Zustimmung aufgrund des gesetz­lichen Strafrahmens nicht angemessen und erscheint eine deutliche Reduktion der Strafe speziell betreffend die Einleitung ohne Indirekteinleitervereinbarung angemessen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Kläranlage X durchaus leistungsfähiger ist als die Kläranlage X (X: 8.000 Einwohnerwerte und X: 2.000 Einwohnerwerte). Zudem wurden keinerlei Beeinträchtigungen der Reinigungswirkung der öffentlichen Kläranlage durch die vorgeworfene Einleitung bekannt.

 

In Abwägung dieser Gründe und insbesondere unter Berücksichtigung des jewei­ligen Strafrahmens kommt der erkennende Richter somit zum Schluss, dass jedenfalls mit einer Reduktion der Geldstrafen vorgegangen werden kann. Auch die nunmehr verhängten Geldstrafen zeigen dem Bf eindeutig die Unrechtmäßig­keit seines Verhaltens und erscheinen geeignet, ihn künftig zu einem ordnungs­gemäßen Verhalten in Bezug auf die Abwasserbeseitigung zu veranlassen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.5. Im Ergebnis war daher der (auf die Strafhöhe eingeschränkten) Beschwerde Folge zu geben und die Höhe der verhängten Geldstrafe in Spruchpunkt 1. (a.) auf 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden) und die Höhe der verhäng­ten Geldstrafe in Spruchpunkt 2. (b.) auf 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) herabzusetzen.

 

 

Zu II.:

Bei diesem Ergebnis war gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG von einem Beitrag des Bf zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich abzusehen und der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde entspre­chend herabzusetzen.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s e

1.     Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

2.     Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichts­hof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer