LVwG-850575/8/Bm/AK

Linz, 27.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der x GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F T, x, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. März 2016, GZ: Ge20-122-2014, betreffend die Verfügung einer Zwangsmaßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. März 2016, GZ: Ge20-122-2014, bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wurde gegenüber der x GmbH (in der Folge: Bf) im Grunde des § 360 Abs. 1 GewO 1994 ausgesprochen, den Betrieb eines Abstellplatzes für x oder x-Anhänger auf dem Betriebsareal an der Adresse x, F, Grundstücke Nr. x und x, KG F, mit sofortiger Wirkung zur Gänze einzustellen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist durch ihre anwaltliche Vertretung Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde begründe die hiermit angefochtene Zwangsmaßnahme damit, dass x-x-wagen und x-anhänger am Betriebsstandort abgestellt gewe­sen seien und „zweifellos“ feststehe, dass für den x-Abstellplatz bzw. den x-Anhänger-Abstellplatz keine Betriebsanlagengenehmigung vorliege.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 1977 zu Ge-806-1976 sei auf dem Betriebsgelände ein x-lager genehmigt worden. Die Genehmi­gung sei nach wie vor aufrecht. Das Zu- und Abfahren sowie das Abstellen von x-fahrzeugen mit oder ohne Anhänger zu oder bei einem x-lager würden zu den wesentlichen Betriebsvorgängen zählen. Die zu diesen Vorgängen dienenden Flächen seien Bestandteil der Betriebsanlage und sohin auch der Betriebs­anlagengenehmigung und könnten auch jederzeit zu diesen Vorgängen genutzt werden.

Die zum Betrieb des x-lagers gehörenden und im bekämpften Bescheid angeführten Fahrzeuge seien sohin jedenfalls rechtmäßig am Betriebs­gelände abgestellt worden. Es gäbe im Übrigen auch keine geeigneteren und sichereren Abstellflächen für x-wagen als bei einer genehmigten Betriebs­anlage, wie einem genehmigten x-lager oder einer x-stelle. Schon aus diesem Grund sei die Zwangsmaßnahme umgehend aufzuheben.

 

Mit Bescheid vom 16. Februar 2000, Ge20-70-1999, sei die Erweiterung der Betriebsanlage auf Grundstück Nr. x am Standort x für die Errichtung und den Betrieb einer x- und x-halle für x genehmigt worden. Auch hier würden das Zu- und Abfahren sowie Abstellen von x-wagen, Anhängern und dergleichen zu den wesentlichen Betriebsvorgängen einer x- und x-halle zählen. Diese Betriebsvorgänge seien von der Betriebsanlagen­genehmigung jedenfalls umfasst.

Unabhängig davon, bilde aber auch der Antrag auf Bewilligung der Änderung der Betriebsanlagengenehmigung einen integrierenden Bestandteil des Genehmi­gungsbescheides. In Punkt 3.4. des Antrages sei explizit festgehalten, dass die Freiflächen auf Grundstück Nr. x als Parkplätze genutzt werden. Ausdrücklich hingewiesen sei auf den (damaligen, heutigen und im Übrigen schon seit Jahrzehnten vorliegenden) „Bestand“, ohne jegliche Einschränkung. Die Nutzung von Freiflächen auf dem Grundstück Nr. x als Parkplätze sei sohin jedenfalls gewerbebehördlich bewilligt und sei schlicht nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss kommen könne, dass „zweifellos“ keine Betriebsanlagengenehmigung für das Abstellen von x und/oder x-Anhän­gern vorliege. Die verfügte Zwangsmaßnahme sei auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Selbst wenn man widersinniger Weise annehme, dass für das Parken von x und/oder x-Anhängern keine Betriebsanlagengenehmigung vorliege, sohin die oben angeführten Betriebsanlagengenehmigungen das Parken nicht umfassen würden, dann stelle das Parken von x-wagen jedenfalls nur eine „nicht genehmigungspflichtige“ Änderung der bestehenden und genehmigten Betriebs­anlagen dar, zumal Nachbarinteressen nicht beeinträchtigt würden. Allein das Parken auf den konkreten Flächen des Betriebsareals gefährde die Gesundheit von Menschen nicht und führe zu keiner wie immer gearteten Mehrbelastung. Der Bescheid sei aber letztlich auch insoweit mangelhaft und unbegründet, als darin zwar angemerkt werde, dass durch den Betrieb eines x(-Anhänger)-Abstellplatzes in der Nähe eines Wohngebäudes eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden könne, aber der Bescheid keine Feststellung zur Lage der nächsten „Wohngebäude“ enthalte.

 

Aus diesen Gründen stellt die Bf sohin den Antrag,

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge eine Verhandlung anberau­men, die angebotenen Beweise aufnehmen, den Bescheid vom 11. März 2016, Ge20-122-2014, ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Beschwerde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten zu den GZ: Ge20-122-2014 (Verfahren nach § 360 GewO 1994), Ge96-11-2016 (Strafakt), Ge20-78-2015 (Verfahren nach § 79 GewO 1994), Ge20-36-2005 (Genehmigungsverfahren x-anlage), Ge21-3-2004 (Genehmigungsverfahren x-stelle), Ge21-18-2003 (Genehmigungsverfahren x-anlage und x-boxen), Ge20-70-1999 (Genehmi­gungsverfahren x- und x-halle), Ge-806-1976 (Genehmigungsverfahren o x-lager).

Weiters wurde eine mündliche Verhandlung am 15. Juni 2016 durchgeführt, bei welcher der Vertreter der Bf und die anwaltliche Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde anwesend waren. Als Zeugen einvernommen wurden Herr A M K, Herr J P (P S) und Herr Dr. S P.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Eingabe vom 8. November 1976 ersuchte Herr A S um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines x-lagers der Gefahrenklasse x im Standort x, F.

Diesem Ansuchen war als Projektsunterlage ein Einreichplan, datiert mit Oktober 1976, beigelegt, in dem der Standort der x-behälter eingezeichnet ist. Weiters wurde im Zusammenhang mit dem Ansuchen die technische Beschrei­bung der x-behälter vorgelegt.

Über dieses Ansuchen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eine mündliche Verhandlung am 18. Jänner 1977 durchgeführt; im Zuge dieser münd­lichen Verhandlung erstattete der beigezogene technische Amtssachverständige Befund und Gutachten.

Weder das Ansuchen, noch die Projektsunterlagen, noch Befund und Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen nehmen Bezug auf einen x-Abstell­platz am angegebenen Standort.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. April 1977 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des bean­tragten x-lagers ohne Bezugnahme auf einen x-Abstellplatz im Standort F, x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Mit Eingabe vom 4. Oktober 1999 ersuchte die x GmbH um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Halle für einen x- und x-betrieb auf Grundstück Nr. x, KG F. Diesem Ansuchen waren an Projektsunterlagen eine Betriebsbeschreibung, eine Baubeschreibung, ein Einreich- und Lageplan, eine technische Beschreibung der Heizanlage und der x-lagerungen sowie ein Abfallwirtschaftskonzept beigeschlossen.

Über dieses Ansuchen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eine mündliche Verhandlung am 25. November 1999 durchgeführt und wurde in dieser mündlichen Verhandlung vom beigezogenen gewerbetechnischen Amts­sachverständigen Befund und Gutachten abgegeben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Februar 2000,
GZ: Ge20-70-1999, wurde festgestellt, dass hinsichtlich der x- und x-halle die im § 359b GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die diesem Bescheid zugrunde gelegten Projektsunterlagen enthalten den Klausulierungsvermerk, dass diese einen Bestandteil des Genehmigungs­bescheides vom 16. Februar 2000, GZ: Ge20-70-1999, bilden. In der Betriebs­beschreibung (für die vom Konsenswerber ein Formular verwendet wurde) ist unter Punkt 3.4. „Benutzung von Freiflächen  - Parkplätze (planliche Darstel­lung)“ angegeben: „Bestand“; die Angabe „Benutzung von Freiflächen - Park­plätze (planliche Darstellung)“ ist Formularinhalt. Eine planliche Darstellung eines x-Abstellplatzes bzw. eine verbale Beschreibung eines solchen ist weder dem Ansuchen, noch den Projektsunterlagen, noch der Verhandlungsschrift, noch dem Bescheid zu entnehmen.

 

Mit Eingabe vom 26. September 2003 ersuchte die x GmbH wiederum im Standort x, F, um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer x-anlage sowie für x-boxen für feste x. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. November 2003 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. November 2003, GZ: Ge21-18-2003, die gewerbebehördliche Genehmigung für dieses beantragte Vorhaben erteilt. Dieser Genehmigung liegen folgende Projektsunterlagen zugrunde:

-       Einreichplan - allgemeine Betriebsbeschreibung - technische Beschreibung ö x-stelle für x

-       technische Beschreibung u x-tank

-       Plandarstellung Ölabscheider

-       Kopie Flächenwidmungsplan

Angaben zu einem x-Abstellplatz finden sich weder im Antrag und den ange­schlossenen Projektsunterlagen, noch in der Niederschrift über die durchgeführte Verhandlung, noch im Genehmigungsbescheid.

 

Über Antrag der x GmbH wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Juli 2004, GZ: Ge21-3-2004, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung eines x-automaten auf Grundstücke Nr. x und x, KG F, erteilt. Die diesem Bescheid zugrundeliegenden Projektsunterlagen stellen eine Betriebsbeschrei­bung, ein Datenblatt des x-automaten, ein Datenblatt der x und einen Einreichplan vom 29. April 2004 mit der Plannummer SC-03-03 dar.

Eine Bezugnahme auf einen x-Abstellplatz findet sich weder im Antrag samt Projektsunterlagen, noch in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, noch im Genehmigungsbescheid.

 

Mit Eingabe vom 20. April 2005 ersuchte die x GmbH um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer x-anlage im Standort Grundstücke Nr. x und x, KG F, unter Anschluss folgender Projektsunterlagen:

-       Betriebsbeschreibung

-       Einreichplan

-       Technische Beschreibung und Daten x- und x-reiniger

-       Abfallwirtschaftskonzept

Ein x-Abstellplatz findet weder im Antrag, noch in den Projektsunterlagen, noch in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, noch im Bescheid Erwähnung.

 

Im Nahebereich der Betriebsanlage befinden sich Nachbarn.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 führte Familie P Beschwerde, dass am Betriebsgelände x abgestellt werden, welche in der Nachtzeit abfahren.

Von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt erging am 12. Dezember 2014 eine Verfahrensanordnung, mit der die x GmbH aufgefordert wurde, den Betrieb des betriebsanlagenrechtlich nicht genehmigten x-Abstellplatzes am Standort x, F, einzustellen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29. Dezember 2014, GZ: Ge20-122-2014, wurde der x GmbH aufgetragen, den Betrieb des x-Stellplatzes im nordöstlichen Bereich des Betriebsareals im Standort x, F, mit sofortiger Wirkung zur Gänze einzustellen. Dieser Bescheid wurde im Grunde des § 360 Abs. 1 GewO 1994 erlassen und wurde nicht bekämpft.

 

Gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH ist Herr R S.

 

Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 wurde von Familie P wiederum Beschwerde geführt, dass am Betriebsareal der x GmbH x in der Nachtzeit abgestellt werden. Von der P F wurde am 30. Juni 2015 Anzeige an die Bezirkshaupt­mannschaft Freistadt gelegt, dass am Betriebsgelände der x GmbH in der Zeit vom 23. Juni bis 26. Juni 2015 ein x abgestellt war.

Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 und 20. Juli 2015 erfolgten weitere Beschwerden der Familie P über das Abstellen von x am gegenständlichen Betriebsgelände.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015, GZ: Ge20-122-2014, wurde von der Bezirks­hauptmannschaft Freistadt eine Verfahrensanordnung erlassen und die x GmbH aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzu­stellen, dass der Betrieb des nicht genehmigten Abstellplatzes für gewerblich genutzte x und Anhänger am gesamten Betriebsareal auf den Grundstücken
Nr. x und x, KG F, mit sofortiger Wirkung eingestellt wird.

Mit 9. März 2016 wurde von der P F Anzeige geführt, dass auf dem in Rede stehenden Betriebsareal am 8. März 2016 ein x-x-wagen im nördlichen Bereich des Betriebsgeländes und ein x-Anhänger im westlichen Bereich abgestellt vorgefunden wurden. Weiters wurde von Nachbarn Anzeige gelegt, dass am
12. Februar 2016 und am 15. Februar 2016 in der Nacht ein x-­wagen und ein x-anhänger abgestellt waren.

Mit Bescheid vom 11. März 2016 der belangten Behörde wurde im Grunde des § 360 Abs. 1 GewO 1994 die Einstellung des Betriebes des Abstellplatzes im angeführten Standort verfügt.

 

4.2. Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich eindeutig aus den Akteninhalten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2016. Dem Antrag der Bf auf Einvernahme des Dr. R als Zeuge war mangels Erforderlichkeit zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes keine Folge zu geben.

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninha­ber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entspre­chenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestim­menden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwen­digen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

5.2. Bei den Übertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 der GewO 1994 handelt es sich um die Straftatbestände der Gewerbeausübung, ohne die erfor­derliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (Z 1), des Errichtens oder Betreibens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung (Z 2) bzw. des Änderns einer genehmigten Betriebsanlage oder des Betriebes derselben nach einer Änderung ohne erforderliche Genehmigung (Z 3).

 

Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 ist demnach das Vorliegen eines bloßen Verdachtes einer derartigen Übertretung.

Im gegenständlichen Fall wird der Bf die konsenslose genehmigungspflichtige Änderung der im Standort x, F, bestehenden Betriebsanlage durch Abstellen von x samt Anhänger vorgeworfen.

Das Abstellen von x am genannten Standort wird von der Bf grundsätzlich nicht bestritten, allerdings eingewendet, dass hierfür ein gewerbebehördlicher Konsens vorliege.

Zu prüfen ist daher vorerst, ob dieser x-Abstellplatz von einer gewerbe­behördlichen Genehmigung umfasst ist.

 

Eingangs ist festzuhalten, dass die Erfüllung des Tatbestandes nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 das Vorliegen einer rechtswirksam genehmigten Betriebsanlage bedingt. Dies ist gegenständlich der Fall: mit Bescheid der Bezirkshauptmann­schaft Freistadt vom 26. April 1977 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines x-lagers im Standort x, F, erteilt und liegen weitere gewerbebehördliche Genehmigungen für Änderungen der beste­henden Betriebsanlage vor. So für eine x-anlage, einen x-automaten, eine x-stellenanlage und eine x- und x-halle.

Weiters auszuführen ist, dass im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren der Grundsatz des Projektsverfahrens vorherrscht, das heißt, eine gewerbebehörd­liche Betriebsanlagengenehmigung darf nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens, dem die nach § 353 GewO 1994 bezeichneten Unterlagen anzu­schließen sind, erfolgen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der einem Geneh­migungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung die Bedeutung zu, dass auch in der Folge noch überprüft werden kann, in welcher Ausführung und Ausstattung die Anlage genehmigt worden ist; auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Das bedeutet, dass nur jene Anlagen­teile, die in der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebs­beschreibung genannt sind, auch vom gewerbebehördlichen Konsens erfasst sind (vgl. VwGH 17.4.2012, 2010/04/0007).

 

Die Beurteilung, ob eine Änderung einer genehmigten Betriebsanlage vorliegt, bemisst sich demnach ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmi­genden Bescheid bzw. nach den die Betriebsanlagenteile genehmigenden Bescheiden (vgl. etwa VwGH 24.5.1994, 93/04/0031).

 

Unter dem Begriff „Änderung“ im Sinne des § 81 GewO 1994 ist sohin jede durch die bereits erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die in § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO 1994 bezeichneten Gefähr­dungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können.

Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Geneh­migungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung.

 

Wie unter 4.1. ausgeführt, besitzt die x GmbH eine Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines x-lagers, einer x- und x-halle, einer x-anlage, einer x-stellenanlage und eines x-automaten.

Diese Genehmigungsbescheide bestimmen den Umfang des Genehmigungskon­senses des jeweiligen Vorhabens.

Ebenso können zur Beurteilung des Konsenses die diesen Bescheiden zugrunde liegenden und im Spruch genannten Projektsunterlagen sowie Verhandlungs­schriften herangezogen werden (soweit die im Spruch genannten Unterlagen und Verhandlungsschriften eindeutig individualisiert und ausreichend präzise gestaltet sind; siehe hierzu VwGH 27.6.2000, 2000/11/0035, u.a.).

 

Vorliegend zeigen die für die Betriebsanlagen(teile) der x GmbH im Standort x, F, geltenden Genehmigungsbescheide und Projektsunterlagen eindeutig, in welcher Weise der Betrieb der jeweils beantragten Vorhaben genehmigt wurde. Weder in den Genehmigungsbescheiden, noch in den diesen Bescheiden zugrunde liegen­den Betriebsbeschreibungen, Projektsunterlagen und Verhandlungsschriften findet sich ein Hinweis auf den in Rede stehenden x-Abstellplatz.

Im Lichte der oben genannten Verwaltungsgerichtshof-Judikatur liegt sohin eine Betriebsanlagengenehmigung für diesen x-Abstellplatz nicht vor und ist die belangte Behörde zu Recht von einer konsenslosen Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch den x-Abstellplatz ausgegangen.

 

Ebenso widerspricht die Rechtsansicht der Bf, die Genehmigung für ein x-lager umfasse auch implizit einen x-Abstellplatz, der Judikatur des Ver­waltungsgerichtshofes; diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungs­gerichtshofes vom 7. September 1988, 88/18/0031, verwiesen, wonach weder der behördlich genehmigte Betrieb eines x-lagers noch der eines Transport­unternehmens es dem so Berechtigten erlauben, x-fahrzeuge innerhalb des räumlichen Umfanges seines Betriebes abzustellen.

 

Soweit die Bf einwendet, der Betrieb des x-Abstellplatzes sei mit Bescheid vom 16. Februar 2000, GZ: Ge20-70-1999 (x- und x-halle), insofern genehmigt, als die dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegte, von der Konsenswerberin vorgelegte Betriebsbeschreibung unter Punkt 3.4. „Benutzung von Freiflächen - Parkplätze (planliche Darstellung)“ den Vermerk „Bestand“ beinhalte, ist hierzu auszuführen, dass dieser Vermerk nichts darüber aussagt, ob dieser Bestand auch durch eine Betriebsanlagengenehmigung gedeckt ist oder möglicherweise konsenslos betrieben wird. Davon abgesehen beinhaltet die Angabe „Bestand“ auch keine ausreichende Präzisierung, um diese Darstellung in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren, weshalb auch nicht aus dem am Deckblatt der Betriebsbeschreibung aufscheinenden Klausulierungs­vermerk geschlossen werden kann, dass dieser Bestand von der Genehmigung umfasst ist. Dass von der damaligen Konsenswerberin nicht beabsichtigt war, neben der x- und x-halle auch einen x-Abstellplatz dem Geneh­migungsverfahren unterziehen zu lassen, ergibt sich schon daraus, dass weder im Antrag, noch in den Planunterlagen auf einen solchen Bezug genommen wurde.

 

Auch vermag das Vorbringen der Bf, der x-Abstellplatz werde schon seit Jahren betrieben und sei dies der Gewerbebehörde bekannt gewesen, das ange­fochtene Straferkenntnis nicht mit Erfolg zu bekämpfen, da die Gewerbeordnung eben eine konkludente Genehmigung nicht kennt.

 

Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass für den x-Abstellplatz kein gewerbe­behördlicher Konsens vorliegt und konnte die belangte Behörde zu Recht jeden­falls von einem begründeten Verdacht der konsenslosen Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehen.

 

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt das LVwG auch zur Auffassung, dass diese Änderung der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet nämlich bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, die Genehmigungs­pflicht.

Hingegen ist die Frage, ob von der konkreten (Änderung der) Betriebsanlage solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwir­kungen im konkreten Einzelfall tatsächlich ausgehen, im Genehmigungsverfahren zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung - allenfalls unter Vorschrei­bung von Auflagen - die Genehmigung nach § 81 GewO 1994 zu erteilen oder zu versagen (siehe VwGH 20.12.1994, 94/04/0162, 8.11.2000, 2000/04/0157). Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen.

 

Unbestritten ist, dass sich im Nahebereich der in Rede stehenden Betriebsanlage Nachbarn befinden. Das Betreiben eines x-Abstellplatzes stellt zweifellos eine Maßnahme dar, die geeignet ist, die durch § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 leg.cit. geschützten Interessen zu gefährden. Insbesondere ist eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm und Geruch infolge der Zu- und Abfahrten (inklusive Start­vorgänge) nicht auszuschließen. Zudem besteht die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer.

 

Wenn die Bf einwendet, durch das Abstellen der x würden keine zusätzlichen Gefährdungen für die Nachbarn entstehen, da sie eine Genehmigung für das x-lager besitze und in diesem Zusammenhang sei das Zu- und Abfahren von x zur x oder Entnahme rund um die Uhr erlaubt, übersieht sie, dass der Betrieb eines x-Abstellplatzes im Verhältnis zum x-lager (alleine schon aufgrund des anderen Standortes) eine zusätzliche und andere Lärm- und Geruchsquelle bedeuten kann.

 

Als Voraussetzung für die in § 360 Abs. 1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen ist vorgesehen, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes (Verfahrens­anordnung) gesetzt werden darf. Dabei bedeutet die „Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes“ die Wiederherstellung jener Sollord­nung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmun­gen ergibt, also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Ein­stellung des in Verdacht stehenden unbefugten gewerblichen Betreibens einer Betriebsanlage etc.

 

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag hat die belangte Behörde aufgrund des vorliegenden begründeten Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 die Bf mit Verfahrensanordnung vom 22. Juli 2015 aufge­fordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand unverzüglich herzustel­len. Konkret wurde die Bf aufgefordert, den Betrieb des nicht genehmigten Abstellplatzes für gewerblich genutzte x und Anhänger am gesamten Betriebsareal auf den Grundstücken Nr. x und x, KG F, mit sofortiger Wirkung zur Gänze einzustellen.

Eine Überprüfung durch die P F sowie Anzeigen der Nachbarn haben ergeben, dass dieser Verfahrensanordnung nicht entsprochen wurde, weshalb von der belangten Behörde die Einstellung des Abstellplatzes verfügt wurde.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Bf zu Recht von der belangten Behörde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert wurde. Ebenso zu Recht wurde, nachdem dieser Aufforderung aktenkundig nicht Folge geleistet wurde, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendige Maßnahme als contrarius actus zu der Zuwiderhandlung, nämlich der konsenslosen Änderung der Betriebsanlage, vorgeschrieben.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 1. Februar 2017, Zl.: Ra 2016/04/0151-3